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Frozan Safi und drei weitere Frauen wurden diese Woche in Masar-i-Sharif ermordet. (Illustration von mir.)

Oury Jalloh – das war Mord!

Abtreibungen können Leben retten, deutsche Behörden sehen Afghaninnen beim Sterben zu und ein neurechter Thinktank wird uns auch nicht sagen, wie viele Gutachten es noch braucht, bis der Mord an Oury Jalloh endlich aufgeklärt wird. Der Wochenrückblick aus feministischer Perspektive. #KW44

Montag, 1. November

Am Montag wurde bekannt, dass eine schwangere Frau starb, weil ihr die lebensrettende Abtreibung verwehrt wurde. Die Ärzt*innen im Krankenhaus in der südpolnischen Stadt Pszczyna hätten sich aufgrund des strengen Abtreibungsgesetzes nicht getraut, das Leben der 30-Jährigen zu retten, sondern darauf gewartet, dass der geschädigte Fötus von selbst abstirbt. Die Frau war an einem septischen Schock gestorben, der durch ein früheres Eingreifen hätte verhindert werden können.

Dienstag, 2. November

Dienstags ist Stokowski-Day: Die wöchentliche Kolumne erscheint auf SPON. Diesmal geht es um die angeblich „verrohte Debattenkultur“. Margarete Stokowski fragt: „Wann soll diese Zeit gewesen sein, in der es eine richtig gute Debattenkultur gab? Als es noch Duelle gab? Als im Bundestag noch gewettet wurde, ob eine bestimmte Politikerin einen BH trägt oder nicht? Als Nikel Pallat in einer Talksendung eine Axt rausholte, um einen Tisch zu zerschlagen, oder als Joschka Fischer erklärte: »Mit Verlaub, Herr Präsident, Sie sind ein Arschloch!« – oder wann genau?“

Mittwoch, 3. November

„Oury Jalloh – Das war Mord!“ mit diesem Slogan ist vertraut, wer seit 2005 jemals auf einer antifaschistischen Demo war. Oury Jalloh, der am 7. Januar 2005 in einer Gewahrsamszelle der Polizei Dessau an eine Matratze gefesselt verbrannte, habe sich selbst angezündet, so von Anfang an die Behauptung der Polizei. Mehrere Gutachten kamen zu einem anderen Ergebnis. So auch das neueste, von Freund*innen Jallohs in Auftrag gegebene Brandgutachten. Der gefesselte Gefangene kann unmöglich auf einer feuerfesten Matratze einen derartigen Brand gelegt haben. Der beauftragte Brandexperte, Ian Peck, hält es für“ höchstwahrscheinlich, dass am 7. Januar 2005 eine Menge einer flüchtigen entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Herrn Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde“. Es ist mir unbegreiflich, wie bis heute an der absolut unglaubwürdigen Version der Dessauer Dienststelle festgehalten wird, die sich an mehreren Stellen als unwahr herausstellte. Eine forensische Untersuchung brachte ans Licht, dass Oury Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde, es ist nicht unwahrscheinlich, dass seine Verbrennung eine Vertuschung der brutalen Gewalttat war. Der fünfteilige Podcast „Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau“ rekonstruiert den Fall eindrücklich und deckt zwei weitere Fälle auf, bei denen Menschen im Dessauer Polizeirevier zu Tode kamen. Im Podcast geht es auch darum, dass Opfer von Polizeigewalt kaum eine Chance haben, um Korpsgeist und darum, wie aus einem Polizei- ein Justizskandal wurde.

Donnerstag, 4. November

Am 4. November 2011 flog in Zwickau eine Wohnung in die Luft, kurz nachdem sich zwei Männer in einem Wohnmobil selbst erschossen hatten. Die NSU-Terrorzelle enttarnte sich selbst, nachdem sie zehn Jahre lang mordend durch Deutschland gezogen waren. Mindestens zehn Menschen wurden von Uwe Bönhardt, Uwe Mundlos erschossen, unter Mithilfe von Beate Zschäpe.

In Gedenken an

  • Enver Şimşek
  • Abdurrahim Özüdoğru
  • Süleyman Taşköprü
  • Habil Kılıç
  • Mehmet Turgut
  • İsmail Yaşar
  • Theodoros Boulgarides
  • Mehmet Kubaşık
  • Halit Yozgat
  • Michele Kiesewetter

Der Prozess gegen die Täter*innen und Helfer*innen ist abgeschlossen. Einige der Verurteilten sind inzwischen schon wieder auf freiem Fuß. Doch aufgeklärt ist kaum etwas. Die Familien der Opfer haben nach wie vor Fragen, die ihnen der deutsche Staat nicht beantwortet. Warum konnte das Trio so lange ungestört töten, wo doch die Sicherheitsbehörden von Anfang an auf ihrer Spur waren? Wer sind die Helfer*innen und Mitwissenden? Warum wurde im Umfeld der Opfer ermittelt, statt das von Anfang an naheliegende Motiv Rassismus zu untersuchen. Wie kann es sein, dass die NSU-Akten unter Verschluss bleiben, obwohl sie dringend benötigte Aufklärung ermöglichen würden? Was hat der Verfassungsschutz gewusst, gedeckt und vertuscht? Wieso gibt es keine Konsequenzen? Warum wird der Rechtsterrorismus in Deutschland nach wie vor verharmlost? Wieso wurden die Rechtsextremen nicht konsequent entwaffnet?

Auch am Donnerstag

Irgendwie passend, dass sich der neurechte Thinktank „Denkfabrik R21“ diesen Jahrestag ausgesucht hat, um an die Öffentlichkeit zu gehen. In der Selbstdarstellung heißt es: „Die Denkfabrik R21 tritt für einen leistungsfähigen schlanken Staat und nachhaltiges Wachstum ein, bekennt sich zur führenden Verantwortung Deutschlands für ein geopolitisch handlungsfähiges, wirtschaftlich erfolgreiches und selbstbewusstes Europa und steht für einen weltoffenen Patriotismus.“ Tschuldigung, mir kam etwas Kotze hoch, schnell weiter im Text. Initiator*innen (im Original natürlich „Initiatoren“) dieses Thinktanks sind u.a. Kristina „Extremismusklausel“ Schröder, Andreas Rödder, der die „Kultur der Postmoderne“, also das Streben nach Diversität, Antidiskriminierung und Gleichstellung, für den Erfolg de AfD verantwortlich macht, und Ahmad Mansour, dessen „Islamkritik“ längst erfolgreiches Geschäftsmodell ist. Ansonsten gehören dem erlauchten Kreis noch ein paar abgehalfterte FDP-Herren und Wirtschaftsbosse an, die sich nach eigener Aussage gegen „Gruppenbezogene Identitätspolitik“ und „cancel culture“ einsetzen wollen, da sie eine Gefährdung der offenen Gesellschaft und ihrem Wohlstand „von links“ sehen. Ich bin mir sicher, irgendwo in Deutschland sucht ein Zirkus gerade verzweifelt nach seinen Clowns.

https://twitter.com/juergenzimmerer/status/1436066549362741255?s=20

Freitag, 5. November

In Mazar-i-Sharif, Afghanistan, sind vier Frauen ermordet worden, darunter die Frauen- und Bürgerrechtsaktivistin Frozan Safi. Die stellvertretende Direktorin der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch, Heather Barr, sprach kürzlich von einer „fürchterlichen Eskalation“ der Gewalt gegen Aktivistinnen in Afghanistan. Frauen dürfen nicht zur Arbeit und Mädchen nicht über die Grundschule hinaus unterrichtet werden. Viele Aktivist*innen hatten seit der Machtübernahme der Tabliban versucht das Land zu verlassen, wurden von der internationalen Gemeinschaft und insbesondere auch von Deutschland im Stich gelassen. Nach Informationen der Nachrichtenagentur AFP planten auch die vier getöteten Frauen in Masar-i-Sharif das Land zu verlassen. Möglicherweise sind sie in eine Falle gelockt worden.

Der Tod von Frozan Safi und den anderen Frauen ist nicht „tragisch“ oder „erschütternd“, er war absolut vorhersehbar und passierte quasi mit Ansage. Die Situation in Afghanistan, die für einen Wimpernschlag weltweites Interesse erregte, ist inzwischen den allermeisten Menschen wieder komplett egal. Es ist zum Verzweifeln, mir fehlen die Worte. Frozan Safi wurde 29 Jahre alt.

Auch am Freitag

Auch diese Woche ereignete sich ein Femizid in Deutschland. In Ibbenbüren im Münsterland wurde ein 44-jährige Frau offenbar von ihrem Ex-Mann ermordet. Die zweifache Mutter wurde der BILD-Zeitung zufolge vor ihrer Haustür mit mehreren Messerstichen getötet. Der 45-jährige Tatverdächtige wurde festgenommen.

Samstag, 6. November

Während die 7-Tage-Inzidenz in Sachsen bei rund 440 liegt, versammelten sich in Leipzig am Samstag Tausende ungeimpfte „Querdenker*innen“ zu einem Aufmarsch der Peinlichkeit. Nachdem lange versucht wurde, die gewaltbereiten Verschwörungsbratzen als harmlose Spinner abzutun, warnt inzwischen sogar der Verfassungsschutz vor einer Radikalisierung der Szene. Auch in Leipzig wurden die Schwurbler*innen gewalttätig. Die Polizei leitete mehrere Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein.

Sonntag, 7. November

Ich bin müde, es ist spät. Die Woche war hart. Deshalb kommt heute nur noch dieser Tweet für euch:

Ich hoffe die Menschen kommen bald zur Ruhe und können in Frieden leben.

Dieser Beitrag hat 6 Kommentare

  1. RA Alexander Würdinger

    Der Wikipedia-Artikel über den Mordfall Oury Jalloh belegte Rang 485 von „meistbesuchte seiten“ für November 2021. Ich denke, dass es sich bei dem Fall Oury Jalloh um einen der größten Justizskandale der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte handelt: Zwei deutsche Polizisten bringen einen Schwarzen um, und der Fall wird noch nicht einmal gerichtlich untersucht, es wird noch nicht einmal der Versuch unternommen, den beiden beschuldigten Polizisten den Mordvorwurf nachzuweisen. Ich will erreichen, dass die Hinterbliebenen eines Mordopfers eine faire Chance erhalten, das Vertuschen und Verschleiern, das staatliche Behörden betreiben, zu durchbrechen. Denn in Deutschland besteht für die Hinterbliebenen von Mordopfern durchaus die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag zu stellen, dass das Gericht die Strafverfolgungsbehörde, die Staatsanwaltschaft, dazu anhält, Mordanklage zu erheben. Dieses Verfahren steht aber praktisch nur auf dem Papier, in der forensischen Realität haben die Hinterbliebenen von Mordopfern nicht wirklich eine Aussicht, mit ihrem Klagebegehren Erfolg zu haben.

    Aktuell ist das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 378/20 anhängig. Gelingt es, das BVerfG davon zu überzeugen, dass die Hinterbliebenen von Mordopfern eine realistische Chance erhalten müssen, eine strafrechtliche Anklage zu erzwingen, ist auch im Fall Oury Jalloh der Weg zur Aufklärung der Mordvorwürfe gegen die beiden beschuldigten Polizisten geebnet.

    Über ein neues Gutachten, das zum wiederholten Male unter Beweis stellt, dass den beiden beschuldigten Polizeibeamten der Mord an Oury Jalloh nachweisbar ist, berichtet die taz in einem aktuellen Artikel Mittlerweile hat die Initiative zur Aufklärung des Mordes an Oury Jalloh Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gem. § 258a StGB erstattet. Ich gehe davon aus, dass die deutschen Behörden ihre Politik der Vertuschung und Verschleierung fortsetzen werden. Deswegen halte ich es für ausgeschlossen, dass die deutschen Behörden die strafrechtlichen Vorwürfe in irgendeiner Weise aufklären werden.

    Das Gutachten von Iain Peck aus dem Jahr 2021 hält einen Tod durch Fremdeinwirkung für wesentlich wahrscheinlicher. Es kommt zu dem Schluss, dass Oury Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zelle angezündet wurde. Peck baute die Zelle 5 im Keller des Polizeireviers Dessau originalgetreu nach, um das Brandgeschehen nachstellen zu können. Einzig eine Wand des Versuchsaufbaus bestand aus feuerfestem Glas, damit dahinter befindliche Kameras die Vorgänge in der Zelle festhalten konnten. Peck band dabei eine Person, die die gleiche Größe wie Oury Jalloh hat, an einer Matratze fest. Laut Gutachten hat sich dabei mehrmals gezeigt, dass Oury Jalloh gar nicht den Bewegungsspielraum gehabt hatte, um sich selbst anzünden zu können. Im weiteren Verlauf der Nachstellung des Brandgeschehens zündete Peck einen Dummy aus Schweinestücken und Schweinehaut mit den Körpermaßen von Oury Jalloh auf der feuerfesten Matratze an. Doch keiner der mehreren Versuche hinterließ dieselben Verbrennungsspuren, wie sie in der betreffenden Zelle aufgetreten waren. Erst als Peck den Dummy mit zweieinhalb Litern Benzin übergoss und anschließend anzündete, entstanden vergleichbare Brandschäden. Auch der Dummy habe sich dann in einem ähnlichen Zustand befunden wie die Leiche von Oury Jalloh. Peck vertritt die Auffassung, dass die tatsächlichen Abläufe und die Abläufe bei dem Versuch mit hoher Wahrscheinlichkeit übereinstimmen, nämlich dass Oury Jalloh zuerst mit Benzin übergossen und dann angezündet wurde. Aus Sicht von Peck wäre ohne Benzin ein solches Feuer und derart starke Brandspuren überhaupt nicht möglich gewesen. Oury Jalloh wurde also mit hoher Wahrscheinlichkeit getötet. Basierend auf dem Gutachten Peck wollen die Angehörigen von Oury Jalloh den Fall neu aufrollen lassen. Sie fordern von der Bundesanwaltschaft die Wiederaufnahme von Ermittlungen wegen Mordes gegen Polizeibeamte des Reviers. Zudem erstattete die Familie Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gegen die Generalstaatsanwaltschaft von Sachsen-Anhalt.[89][90]

    ↑ Tagesschau, Neues Gutachten nährt alte Zweifel, abgerufen am 27. Dezember 2021
    ↑ taz, Brandsimulation stützt Mordthese, abgerufen am 27. Dezember 2021
    Anfang November, also vor knapp zwei Monaten, hatten sämtliche Medien über das neue Gutachten im Mordfall Oury Jalloh berichtet. Nur Wikipedia hat knapp zwei Monate lang geschwiegen, man darf sich fragen, aus welchem Grund, denn die Medienberichterstattung war gar nicht zu übersehen. Ich hatte deshalb die Berichterstattung auf Wikipedia nachgeholt, die eigentlich schon vor knapp zwei Monaten hätte erfolgen müssen. Ich konnte gar nicht so schnell schauen, wie Wikipedia den Abschnitt über den Inhalt des neuen Gutachtens im Mordfall Oury Jalloh gelöscht hat. Es bestätigt sich also einmal mehr der Befund, dass hinter Wikipedia in Wahrheit dominierend eine interessegeleitete AfD-nahe Clique steht, die keinerlei Interesse daran hat, über irgendeinen Sachverhalt wahrheitsgemäß und objektiv zu berichten. Ich finde, es hat durchaus Nachrichtenwert, festzustellen, dass derart viele Beteiligte an der Vertuschung eines Mordfalles mitwirken. Und wo sind all die rechtschaffenen Zeitgenossen geblieben? Es scheint nicht so wichtig zu sein, ob ein Schwarzer mehr oder weniger von Polizisten umgebracht wird.

    Nicht zuletzt auf der Grundlage des neuesten Gutachtens ist die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben, so dass es richtig ist, Mordanklage gegen die beiden beschuldigten Polizeibeamten der Wache in Dessau zu erheben. Aber dazu muss zunächst vom BVerfG die angefochtene Entscheidung des OLG Naumburg im KlEV aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Ich halte es sogar für prozessual vertretbar, dass das BVerfG selbst entscheidet und selbst die StA dazu verpflichtet, Mordanklage zu erheben. Denn ich denke auch, dass die Ermittlungen mittlerweile bereits bis zur Anklagereife fortgeschritten sind, so dass von einem weiteren KlEV vor dem OLG Naumburg kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Ich halte es sogar für möglich, dass beim BVerfG nur noch die beiden Alternativen erwogen werden, ob die Sache noch einmal zum OLG Naumburg für ein weiteres KlEV zurückverwiesen werden soll, oder ob das BVerfG die StA bereits selbst zur Anklageerhebung anweisen sollte. Im Rahmen der Erwägungen werden sicher auch die wiederholten Stellungnahmen von Tobias Singelnstein zum Fall Oury Jalloh eine nicht ganz unerhebliche Rolle spielen: Tobias Singelnstein hat sich mit dem Fall Oury Jalloh sehr eingehend befasst und sich wiederholt im Lauf der letzten Jahre für eine Anklageerhebung ausgesprochen.

    Ich habe mich an Pascal Schellenberg, Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichts, gewandt mit der Bitte, die für das Verfahren 2 BvR 378/20, Oury Jalloh, zuständige Kammer auf die vorliegende Diskussion aufmerksam zu machen. Es könnte sich nämlich eine Änderung der Rspr. des BVerfG betreffend das KlEV und das EEV ergeben, als Astrid Wallrabenstein an Stelle von Doris König neu in die Kammer eingetreten ist, die nach der Geschäftsverteilung des BVerfG für sämtliche Fälle des KlEV und des EEV zuständig ist. Es wäre nicht das erste Mal, dass ein Besetzungswechsel zu einer Änderung der Rspr. führte. Meine Argumentation können Sie auch in der englischsprachigen Wikipedia nachlesen unter „Talk: Tod von Oury Jalloh →Bundesverfassungsgericht, Verfahren 2 BvR 378/20, Oury Jalloh“.

    Im Anschluss an die angeregte Diskussion um die aktuelle Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs wollte ich Ihnen noch die Grundlagen des „Anspruch auf Strafverfolgung Dritter“ nahebringen: Den Wikipedia-Artikel „Anspruch auf Strafverfolgung Dritter“ legte ich seinerzeit am 25.9.2015 neu an. Insbesondere arbeitete ich darin ein die Entscheidung „Münchner Lokalderby“ des BVerfG vom 23.3.2015. Diese Entscheidung firmiert auch unter der Chiffre „Blocksperre“. Während eines Lokalderbys zwischen den 60ern und den Bayern war es zu Zuschauerausschreitungen gekommen. Die Polizei schritt ein, verhängte eine sog. „Blocksperre“ und verletzte dabei einige Fußballzuschauer leicht. Die Fußballzuschauer erstatteten daraufhin Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen die Polizisten, das BVerfG bejahte den „Anspruch auf Strafverfolgung Dritter“. An diesem Beispiel sieht man, dass es für den „Anspruch auf Strafverfolgung Dritter“ bereits ausreicht, dass Amtsträger überhaupt irgendeiner Straftat verdächtigt werden, die sie begangen haben sollen.

    „Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Das Oberlandesgericht habe durch ein zu enges Verständnis der Antragsbefugnis aus § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO die verfassungsrechtlichen Wertungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf verkannt. Dabei gewähre Art. 38 Satz 1 SächsVerf selbst keine materiellen Rechte, sondern setze deren Bestehen vielmehr voraus. Ein solches subjektives Recht läge hier im verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 3 Abs. 3 SächsVerf. Zwar wirke das Rechtsstaatsgebot grundsätzlich nur objektiv, jedoch mache das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die vergleichbare Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 GG für die Fälle eine Ausnahme, bei denen der Vorwurf im Raum stehe, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht das Rechtsstaatgebot „subjektiv-rechtlich aufgeladen“ und für die Erstatter von Strafanzeigen gegen Amtsträger ein eigenes Recht abgeleitet. Die Geschäftsführung der ZEV GmbH durch die Oberbürgermeisterin von Z. stelle sich als Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch eine Amtsträgerin dar. Dem Beschwerdeführer als Erstatter einer Strafanzeige gegen die Oberbürgermeisterin wegen Handlungen als Aufsichtsratsvorsitzende der ZEV GmbH stehe daher ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung zu.“

    Tröstlich immerhin, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.9.2021 2021_027_IV.pdf (sachsen.de) dieselben Entscheidungen des BVerfG heranzieht, die ich auch schon vor sechs Jahren in meinem Aufsatz herangezogen habe, vor allem die Entscheidungen in den Fällen Tennessee Eisenberg und Unfall auf der Gorch Fock. Ach, vielleicht war mein Aufsatz doch nicht so schlecht gewesen, was meinen Sie? Und dann gibt es natürlich Fälle, in denen ein Gericht, in diesem Fall der Sächsische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 9.9.2021, den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter mit Füßen tritt: 2021_027_IV.pdf (sachsen.de). Es würde mich nicht wundern, wenn auf diese Nachricht hin bei den wenigen verbliebenen Wikipedianern im Bereich Recht eine hektische Betriebsamkeit hinsichtlich der Überarbeitung des Artikels „Anspruch auf Strafverfolgung Dritter“ ausbrechen würde. Ich denke, es kann auch nicht lange dauern, bis der bezahlte Troll hier aufschlägt und mein „völlig fehlendes Rechtsverständnis“ rügt. Und vom Sachverhalt her scheint das eine Geschichte nach dem Strickmuster gewesen zu sein: Die Öffentliche Hand hat gepfuscht, das wurde mit vereinten Kräften unter den Teppich gekehrt, schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof seine schützende Hand drübergehalten, das Übliche, überhaupt kein Grund zur Aufregung. Aber zurück zum Fall Oury Jalloh: Die Tatsache, dass Oury Jalloh von Polizeibeamten, also von Amtsträgern, ermordet wurde, sollte für den „Anspruch auf Strafverfolgung Dritter“ der Hinterbliebenen reichen, was meinen Sie?

    Sagen Sie mal, Herr Kollege, im Auskunftserzwingungsverfahren gibt es doch auch eine Mündliche Verhandlung und richterliche Hinweise, so wie in jedem anderen Prozess auch? Ich frage Sie, weil, wissen Sie, da gibt es eine Parallele, rudimentär geregelt in den §§ 172 ff StPO, mit der ich mich schon länger beruflich beschäftige, da kann man als Antragsteller auch etwas „erzwingen“, nämlich alternativ (weitere) strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Beschuldigten oder sogar eine Anklageerhebung gegen einen Angeklagten. Deswegen fände ich es ganz interessant zu wissen, wie denn die Parallele im Auskunftserzwingungsverfahren prozessual ausgestaltet ist.

    Der Beschluss des BayObLG, 20.09.2021 – 101 ZBR 134/20 – dejure.org gehört zu den zur Zeit meistgesuchten Entscheidungen des BayObLG. Ich gehe davon aus, dass dieses Auskunftserzwingungsverfahren auf einer gesetzlichen Grundlage basierte und die Richter des BayObLG nicht nur auf der Grundlage eines „pflichtgemäßen Ermessens“ prozessierten. Das gerichtliche Verfahren, in dem ein Auskunftserzwingungsverfahren ausgefochten wird, wird bei „Rechtsbehelfe im Auskunftserzwingungsverfahren – (goingpublic.de)“ instruktiv erläutert. Es ist eben, im Gegensatz zum KlEV und zum EEV, ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren auf einer gesetzlichen Grundlage, wie es sich eben für einen Rechtsstaat gehört.

    Was ich mich schon länger frage: Das KlEV und das EEV gibt es seit 1877 (KlEV) bzw. seit 1980 (EEV). Beide Verfahren sind nicht ganz so entlegen wie das Auskunftserzwingungsverfahren. Der Beschluss des BayObLG, 20.09.2021 – 101 ZBR 134/20 ist auch ganz brav nach einem korrekten gerichtlichen Verfahren auf einer gesetzlichen Grundlage, dem FamFG, ergangen. Dann frage ich mich, wieso es noch niemandem sonst, außer mir, aufgefallen ist, dass das KlEV und das EEV, das ohnehin nur eine Instanz lang dauert, seit 1877 bzw. seit 1980 bisher noch nie auf irgendeiner gesetzlichen Grundlage durchgeführt wurde, sondern immer nur auf der „Grundlage“ des „pflichtgemäßen Ermessens.“

    Ich stelle drei Fälle vor:

    1) Das KlEV am Beispiel des Falles Oury Jalloh

    2) Die Wiederaufnahme des Falles Manfred Genditzki und schließlich

    3) Mein eigener Fall, meine Schadensersatzklage gegen den Freistaat Bayern vor dem Landgericht München I.

    Ich gehe davon aus, dass Henning Ernst Müller lesen kann. Dann liest also Henning Ernst Müller, dass hier die Fälle Oury Jalloh, Manfred Genditzki und mein Fall abgehandelt werden. Was haben diese drei Fälle gemeinsam? Nun, es handelt sich in jedem der drei Fälle um einen handfesten Justizskandal. Nun wird sich Henning Ernst Müller vielleicht fragen: Was geht mich das an? Nun, Herr Professor, ich finde schon, dass es Sie etwas angeht, wenn es um einen handfesten Justizskandal geht, und das auch noch sozusagen im Dreierpack. Da finde ich es, wenn Sie mir die Bemerkung untertänigst gestatten wollen, Herr Professor, ein ganz klein wenig unfein, derart angestrengt wegzugucken, wie Sie das, im übrigen schon seit Jahren, tun.

    Vielleicht noch ein kleiner Nachsatz: Ich werde den Eindruck nicht los, dass die Mehrzahl der Anwaltskollegen in juristischen Auseinandersetzungen die Form der Supplik für die angebrachte Form hält, je devoter, desto besser. Aus der Form der Supplik spricht die sehr grundsätzliche Mentalität des Untertanen im Zeitalter des Absolutismus: Die Supplik vertraut ganz allein auf die Gnade des gottgewollten Herrschers, dessen unumschränkte Autorität dem Gottesgnadentum entspringt.

    1. RA Alexander Würdinger

      Ich weise hin auf VerfGH München, Entscheidung v. 09.02.2022 – Vf. 62-VI/20. Die Konzeption des KlEV und des EEV, die ich vor sechs Jahren entwickelt habe, scheint also doch Aufmerksamkeit bei Anwaltskollegen gefunden zu haben. Der promovierte Anwaltskollege aus Regensburg machte mich freundlicherweise auf diese aktuelle Entscheidung des BayVerfGH aufmerksam, die meine Konzeption des KlEV und des EEV bestätigt. Aber zurück zur aktuellen Entscheidung VerfGH München, E. v. 9. Februar 2022 – Vf. 62-VI/20: Es ist und bleibt richtig, auf das KlEV und das EEV die Vorschriften der VwGO anzuwenden, die eine mündliche Verhandlung und richterliche Hinweise vorschreiben.
      Und es wäre in vorliegendem Fall richtig gewesen, der Strafanzeige gegen Leutheusser-Schnarrenberger nachzugehen. Das EEV hat ja gerade den Sinn, eine untätige Staatsanwaltschaft dazu zu bewegen, Ermittlungen anzustellen. Für ein erfolgreiches EEV muss lediglich ein Anfangsverdacht gegeben sein, was hier der Fall war. Weiter wäre im Zuge des EEV die Beiladung des Beschuldigten erforderlich gewesen, damit er sich zu den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen äußern kann.
      Der Anspruch auf die Mündliche Verhandlung ergibt sich im übrigen bereits aus Art. 6 I EMRK. Essentiell im KlEV und im EEV ist die Gerichtliche Hinweispflicht: Nur dann hat der Verletzte eine reelle Aussicht auf einen Prozesserfolg. Und nein, auch die Gefahr eines „Dammbruchs“ besteht nicht, denn im KlEV und im EEV gilt Anwaltszwang.
      Zuletzt hatte ich meine Konzeption des KlEV und des EEV in knappen Worten vorgestellt bei https://community.beck.de/2021/08/30/klageerzwingungsantrag-vom-hochschullehrer-noe. Ich wär mit meinem Programm jetzt soweit durch. Haben Sie noch Fragen?

      1. RA Alexander Würdinger

        Unter Hinweis auf die in der großen Politik eingetretene „Zeitenwende“ habe ich mir erlaubt, mich in der Sache der Aufklärung des Mordfalles Oury Jalloh an das BVerfG zu wenden. BVerfG, B. v. 11. Februar 2022 – 2 BvR 723/20 bekräftigt den Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung. Im konkreten Fall scheiterte die Verfassungsbeschwerde lediglich an dem Unterlassen der Anhörungsrüge. BVerfG, 11.02.2022 – 2 BvR 723/20 – dejure.org bestätigt in vollem Umfang das, worüber ich seit sechs Jahren publiziere. Dank der Tätigkeit der AfD-Seilschaft bei Wikipedia darf man im übrigen den Artikel „Oury Jalloh“ getrost als Desinformation einstufen.

        1. RA Alexander Würdinger

          Amicus Curiae ist meine Rolle im Verfahren Oury Jalloh, BVerfG, 2 BvR 378/20. Ich habe mir deshalb erlaubt, unter Hinweis auf die in der großen Politik eingetretene „Zeitenwende“, mich in der Sache der Aufklärung des Mordfalles Oury Jalloh an das BVerfG zu wenden. BVerfG, B. v. 11. Februar 2022 – 2 BvR 723/20 bekräftigt den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Im konkreten Fall scheiterte die Verfassungsbeschwerde lediglich an dem Unterlassen der Anhörungsrüge. BVerfG, 11.02.2022 – 2 BvR 723/20 – dejure.org bestätigt in vollem Umfang das, worüber ich seit sechs Jahren publiziere. Die zahlreichen Parallelen zur Tötung von George Floyd liegen auf der Hand. Angesichts dessen sollte es auch der deutschen Justiz möglich sein, den Mord an Oury Jalloh aufzuklären.

          „Anspruch auf Strafverfolgung“ wow, sogar Burhoff hat´s begriffen, damit hatte ich nicht mehr gerechnet. Immerhin ist in BVerfG, B. v. 11. Februar 2022 – 2 BvR 723/20 das korrekte Zitat angegeben „BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 -, Rn. 11; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 172 Rn. 1a“, denn dort ist auch mein Aufsatz in einem Atemzug mit der Rspr. des BVerfG genannt. Der zuständige Wissenschaftliche Mitarbeiter am BVerfG scheint also meinen Aufsatz wenigstens wahrgenommen zu haben. Ob er ihn auch gelesen und verstanden hat, vermag ich allerdings nicht zu sagen.

          Witzig übrigens das eine Extrem, die Kleinkinder-Juristerei, die Auslegung des von mir vorgelegten Schriftverkehrs nach §§ 133, 157 BGB versus, das andere Extrem, der juristische Hochseilakt rund um den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, das Klageerzwingungsverfahren und das Ermittlungserzwingungsverfahren. Die drei Wikipedia-Artikel zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, zum Klageerzwingungsverfahren und zum Ermittlungserzwingungsverfahren sind tatsächlich nach wie vor die besten Publikationen, die es zu dem hier interessierenden Thema gibt. Das Problem an Print-Kommentaren ist, ich denke, das gilt für alle „klassischen“ Kommentare, dass der uralte Dreck von Auflage zu Auflage sinnlos weitergeschleppt wird. Eine „Neuauflage“ verdient für gewöhnlich diesen Namen nicht. Ich kann mich gut erinnern, wie ich kurz nach Erscheinen meines Aufsatzes mit der Generalstaatsanwältin, die im Löwe-Rosenberg (das ist der dickste Kommentar zur StPO) den Abschnitt über das Klageerzwingungsverfahren seit jeher bearbeitet, sehr angeregt Mails hin und her geschrieben habe, sie hat mir noch in leuchtenden Farben geschildert, welche interessanten neuen Gedanken mein Aufsatz bringe, nur damit mein Aufsatz im Endeffekt als einer von hundert in der mordsmäßigen „Literaturliste“ zu Beginn der Kommentierung verschwindet und sonst nichts, gar nichts, an der bestehenden Kommentierung geändert wurde. Nein, kurz gesagt, Papier ist Dreck. Das Problem an dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht darin, dass das BVerfG diesen zwar im Jahr 2014, vor acht Jahren, erfunden hat, aber nicht die politische Absicht hat, den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter mit irgend einer Art von Leben zu erfüllen. Vielmehr soll nach dem politischen Willen des BVerfG der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter lediglich für Sonntagsreden taugen, aber keinerlei praktische Relevanz aufweisen. Aus diesem Grunde ist es für mich eine überaus mühevolle Aufgabe, das BVerfG davon zu überzeugen, dass der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter durchaus auch den Sinn hat, dass die Hinterbliebenen eines Mordopfers den Staat dazu zwingen können, Anklage gegen zwei Polizisten zu erheben, die einen Schwarzen ermordet haben. Es liegt aber durchaus auf der Hand, dass weder der Staat noch das BVerfG irgendein Interesse daran haben, einen solchen Mordfall aufzuklären. Vielmehr ziehen es der Staat und das BVerfG vor, nach Kräften einen solchen Mordfall zu vertuschen und zu verschleiern, koste es, was es wolle.

          Seit ich meinen Aufsatz vor sechs Jahren veröffentlicht habe, kann man ihn eigentlich gar nicht verfehlen: Auf jeder der vier Karteikarten zu den vier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist mein Aufsatz verlinkt. Auf zehn Seiten lege ich dar, was man zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, zum Klageerzwingungsverfahren und zum Ermittlungserzwingungsverfahren wissen muss. Es sollte niemand damit überfordert sein, einen zehnseitigen Text in deutscher Sprache zu lesen. Und dieser Link hier Effektive Strafverfolgung | Rechts.Ninja ist natürlich der ultimative rechtswissenschaftliche Ritterschlag, was den Anspruch auf Effektive Strafverfolgung angeht.

          Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung

          → Hauptartikel: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter

          Über die einfachrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten des Klageerzwingungsverfahrens und des Ermittlungserzwingungsverfahrens hinaus gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[89][90][91][92] besteht allerdings ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung in bestimmten und eng begrenzten Fallkonstellationen. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insoweit speziell bei Bestehen spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates gegenüber Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen.[93][94][95]

          ↑ Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10, abgerufen am 7. März 2022
          ↑ Beschluss des BVerfG vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, abgerufen am 7. März 2022
          ↑ Beschluss des BVerfG vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12, abgerufen am 7. März 2022
          ↑ Beschluss des BVerfG vom 19. Mai 2015, Az. 2 BvR 987/11, abgerufen am 7. März 2022
          ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
          ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
          ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.

          Gutachten von Iain Peck aus dem Jahr 2021

          Das Gutachten von Iain Peck aus dem Jahr 2021 hält einen Tod durch Fremdeinwirkung für wesentlich wahrscheinlicher.[89] Es kommt zu dem Schluss, dass Oury Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zelle angezündet wurde.[90] Peck baute die Zelle 5 im Keller des Polizeireviers Dessau originalgetreu nach, um das Brandgeschehen nachstellen zu können. Einzig eine Wand des Versuchsaufbaus bestand aus feuerfestem Glas, damit dahinter befindliche Kameras die Vorgänge in der Zelle festhalten konnten. Peck band dabei eine Person, die die gleiche Größe wie Oury Jalloh hat, an einer Matratze fest.[91] Laut Gutachten hat sich dabei mehrmals gezeigt, dass Oury Jalloh gar nicht den Bewegungsspielraum gehabt hatte, um sich selbst anzünden zu können. Im weiteren Verlauf der Nachstellung des Brandgeschehens zündete Peck einen Dummy aus Schweinestücken und Schweinehaut mit den Körpermaßen von Oury Jalloh auf der feuerfesten Matratze an. Doch keiner der mehreren Versuche hinterließ dieselben Verbrennungsspuren, wie sie in der betreffenden Zelle aufgetreten waren. Erst als Peck den Dummy mit zweieinhalb Litern Benzin übergoss und anschließend anzündete, entstanden vergleichbare Brandschäden. Auch der Dummy habe sich dann in einem ähnlichen Zustand befunden wie die Leiche von Oury Jalloh.[92] Peck vertritt die Auffassung, dass die tatsächlichen Abläufe und die Abläufe bei dem Versuch mit hoher Wahrscheinlichkeit übereinstimmen, nämlich dass Oury Jalloh zuerst mit Benzin übergossen und dann angezündet wurde.[93] Aus Sicht von Peck wäre ohne Benzin ein solches Feuer und derart starke Brandspuren überhaupt nicht möglich gewesen.[94] Basierend auf dem Gutachten Peck wollen die Angehörigen von Oury Jalloh den Fall neu aufrollen lassen. Sie fordern von der Bundesanwaltschaft die Wiederaufnahme von Ermittlungen wegen Mordes gegen Polizeibeamte des Reviers. Zudem erstattete die Familie Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gegen die Generalstaatsanwaltschaft von Sachsen-Anhalt.[95] Auf der Grundlage dieses Gutachtens wandte sich die Initiative zur Aufklärung des Mordes an Oury Jalloh in einem offenen Brief an den Generalbundesanwalt Peter Frank, den Bundesjustizminister Marco Buschmann und die Bundesinnenministerin Nancy Faeser.[96]

          ↑ Tagesschau, Neues Gutachten nährt alte Zweifel, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ taz, Brandsimulation stützt Mordthese, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ FAZ, Spurensuche im Fall Jalloh, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ Tagesspiegel, Neues Gutachten stärkt Zweifel an Behördenversion vom Tode Oury Jallohs, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ Badische Zeitung, Fall Oury Jalloh: Neues Gutachten stärkt Zweifel an Behördenversion, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ Der Spiegel, Brandschutzexperte glaubt, dass Oury Jalloh mit Benzin übergossen und angezündet wurde, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ Berliner Zeitung, Experte: Oury Jalloh wahrscheinlich mit Benzin übergossen und angezündet, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ Offener Brief von Mouctar Bah, Freund von Oury Jalloh, an Generalbundesanwalt, Justizminister und Innenministerin, abgerufen am 8. April 2022

          1. RA Alexander Würdinger

            17 Jahre selbstorganisierte Aufklärung im Fall Oury Jalloh – YouTube

            Der Fall Oury Jalloh — iz3w – informationszentrum 3. welt

            Der Fall Oury Jalloh – brisante Rauchspuren (fr.de)

            Oury Jallohs Gesicht auf einem Banner bei einer Black Lives Matter-Demonstration in Berlin, 2020
            Oury Jalloh (* 1968 in Kabala, Sierra Leone; † 7. Januar 2005 in Dessau) war ein Asylbewerber, der bei einem Brand in einer Polizeizelle in Dessau ums Leben kam. Die Hände und Füße von Jalloh, der allein in der Zelle war, waren an eine Matratze gebunden. Ein Feueralarm löste aus, wurde aber zunächst ohne weitere Maßnahmen eines Beamten ausgeschaltet. Der Fall löste nationale und internationale Empörung über das offizielle Narrativ des Selbstmords aus.
            Inhalt
            1 Leben
            2 Tod
            3 Bundesuntersuchungen
            4 Initiative in Erinnerung an Oury Jalloh
            5 In der Populärkultur
            6 Siehe auch
            7 Referenzen
            8 Quellen
            9 Weiterführende Literatur
            9.1 Englisch
            9.2 Deutsch
            9.2.1 Sprüche
            Initiative zum Gedenken an Oury Jalloh
            Die Initiative in Erinnerung an Oury Jalloh (Initiative in Gedenken an Oury Jalloh) wurde ins Leben gerufen, um Gerechtigkeit für Oury Jalloh zu erreichen und sich gegen Polizeigewalt einzusetzen. [6] Im Jahr 2021 gab die Initiative einen Bericht eines Brandforensik-Experten in Auftrag, um zu beurteilen, wie Jalloh gestorben ist. Der Experte hielt es für unwahrscheinlich, dass sich jemand, der an ein Bett gefesselt war, selbst in Brand gesetzt haben könnte. Ein Dummy-Körper aus einem toten Schwein wurde dann an der Matratze befestigt und in Brand gesteckt. Nur bei der Verwendung von Benzin verbrannte der Dummy-Körper in einer Weise, die der Art und Weise entsprach, wie die Leiche von Jalloh verbrannt wurde. Der Experte kam zu dem Schluss, dass höchstwahrscheinlich Benzin verwendet worden war. [11]
            Auf der Grundlage dieser Stellungnahme forderten die Initiative und die Familie von Jalloh, dass die Mordermittlungen von der Bundesanwaltschaft wieder aufgenommen werden. Sie kündigten auch Pläne an, die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen-Anhalt wegen Behinderung der Justiz zu verklagen, weil sie ihre Ermittlungen 2018 eingestellt hatte. [11]
            Amicus Curiae ist meine Rolle im Verfahren Oury Jalloh, BVerfG, 2 BvR 378/20. Ich habe mir deshalb erlaubt, unter Hinweis auf die in der großen Politik eingetretene „Zeitenwende“, mich in der Sache der Aufklärung des Mordfalles Oury Jalloh an das BVerfG zu wenden. BVerfG, B. v. 11. Februar 2022 – 2 BvR 723/20 bekräftigt den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Im konkreten Fall scheiterte die Verfassungsbeschwerde lediglich an dem Unterlassen der Anhörungsrüge. BVerfG, 11.02.2022 – 2 BvR 723/20 – dejure.org bestätigt in vollem Umfang das, worüber ich seit sechs Jahren publiziere. Die zahlreichen Parallelen zur Tötung von George Floyd liegen auf der Hand. Angesichts dessen sollte es auch der deutschen Justiz möglich sein, den Mord an Oury Jalloh aufzuklären.
            „Anspruch auf Strafverfolgung“ wow, sogar Burhoff hat´s begriffen, damit hatte ich nicht mehr gerechnet. Immerhin ist in BVerfG, B. v. 11. Februar 2022 – 2 BvR 723/20 das korrekte Zitat angegeben „BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 -, Rn. 11; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 172 Rn. 1a“, denn dort ist auch mein Aufsatz in einem Atemzug mit der Rspr. des BVerfG genannt. Der zuständige Wissenschaftliche Mitarbeiter am BVerfG scheint also meinen Aufsatz wenigstens wahrgenommen zu haben. Ob er ihn auch gelesen und verstanden hat, vermag ich allerdings nicht zu sagen. Witzig übrigens das eine Extrem, die Kleinkinder-Juristerei, die Auslegung des von mir vorgelegten Schriftverkehrs nach §§ 133, 157 BGB versus, das andere Extrem, der juristische Hochseilakt rund um den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, das Klageerzwingungsverfahren und das Ermittlungserzwingungsverfahren. Die drei Wikipedia-Artikel zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, zum Klageerzwingungsverfahren und zum Ermittlungserzwingungsverfahren sind tatsächlich nach wie vor die besten Publikationen, die es zu dem hier interessierenden Thema gibt. Das Problem an Print-Kommentaren ist, ich denke, das gilt für alle „klassischen“ Kommentare, dass der uralte Dreck von Auflage zu Auflage sinnlos weitergeschleppt wird. Eine „Neuauflage“ verdient für gewöhnlich diesen Namen nicht. Ich kann mich gut erinnern, wie ich kurz nach Erscheinen meines Aufsatzes mit der Generalstaatsanwältin, die im Löwe-Rosenberg (das ist der dickste Kommentar zur StPO) den Abschnitt über das Klageerzwingungsverfahren seit jeher bearbeitet, sehr angeregt Mails hin und her geschrieben habe, sie hat mir noch in leuchtenden Farben geschildert, welche interessanten neuen Gedanken mein Aufsatz bringe, nur damit mein Aufsatz im Endeffekt als einer von hundert in der mordsmäßigen „Literaturliste“ zu Beginn der Kommentierung verschwindet und sonst nichts, gar nichts, an der bestehenden Kommentierung geändert wurde. Nein, kurz gesagt, Papier ist Dreck. Das Problem an dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht darin, dass das BVerfG diesen zwar im Jahr 2014, vor acht Jahren, erfunden hat, aber nicht die politische Absicht hat, den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter mit irgend einer Art von Leben zu erfüllen. Vielmehr soll nach dem politischen Willen des BVerfG der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter lediglich für Sonntagsreden taugen, aber keinerlei praktische Relevanz aufweisen. Aus diesem Grunde ist es für mich eine überaus mühevolle Aufgabe, das BVerfG davon zu überzeugen, dass der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter durchaus auch den Sinn hat, dass die Hinterbliebenen eines Mordopfers den Staat dazu zwingen können, Anklage gegen zwei Polizisten zu erheben, die einen Schwarzen ermordet haben. Es liegt aber durchaus auf der Hand, dass weder der Staat noch das BVerfG irgendein Interesse daran haben, einen solchen Mordfall aufzuklären. Vielmehr ziehen es der Staat und das BVerfG vor, nach Kräften einen solchen Mordfall zu vertuschen und zu verschleiern, koste es, was es wolle. Seit ich meinen Aufsatz vor sechs Jahren veröffentlicht habe, kann man ihn eigentlich gar nicht verfehlen: Auf jeder der vier Karteikarten zu den vier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist mein Aufsatz verlinkt. Auf zehn Seiten lege ich dar, was man zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, zum Klageerzwingungsverfahren und zum Ermittlungserzwingungsverfahren wissen muss. Es sollte niemand damit überfordert sein, einen zehnseitigen Text in deutscher Sprache zu lesen. Und dieser Link hier Effektive Strafverfolgung | Rechts.Ninja ist natürlich der ultimative rechtswissenschaftliche Ritterschlag, was den Anspruch auf Effektive Strafverfolgung angeht.
            Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung
            → Hauptartikel: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
            Über die einfachrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten des Klageerzwingungsverfahrens und des Ermittlungserzwingungsverfahrens hinaus gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[89][90][91][92] besteht allerdings ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung in bestimmten und eng begrenzten Fallkonstellationen. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insoweit speziell bei Bestehen spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates gegenüber Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen.[93][94][95]

            ↑ Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10, abgerufen am 7. März 2022
            ↑ Beschluss des BVerfG vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, abgerufen am 7. März 2022
            ↑ Beschluss des BVerfG vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12, abgerufen am 7. März 2022
            ↑ Beschluss des BVerfG vom 19. Mai 2015, Az. 2 BvR 987/11, abgerufen am 7. März 2022
            ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
            ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
            ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.

            Gutachten von Iain Peck aus dem Jahr 2021
            Das Gutachten von Iain Peck aus dem Jahr 2021 hält einen Tod durch Fremdeinwirkung für wesentlich wahrscheinlicher.[89] Es kommt zu dem Schluss, dass Oury Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zelle angezündet wurde.[90] Peck baute die Zelle 5 im Keller des Polizeireviers Dessau originalgetreu nach, um das Brandgeschehen nachstellen zu können. Einzig eine Wand des Versuchsaufbaus bestand aus feuerfestem Glas, damit dahinter befindliche Kameras die Vorgänge in der Zelle festhalten konnten. Peck band dabei eine Person, die die gleiche Größe wie Oury Jalloh hat, an einer Matratze fest.[91] Laut Gutachten hat sich dabei mehrmals gezeigt, dass Oury Jalloh gar nicht den Bewegungsspielraum gehabt hatte, um sich selbst anzünden zu können. Im weiteren Verlauf der Nachstellung des Brandgeschehens zündete Peck einen Dummy aus Schweinestücken und Schweinehaut mit den Körpermaßen von Oury Jalloh auf der feuerfesten Matratze an. Doch keiner der mehreren Versuche hinterließ dieselben Verbrennungsspuren, wie sie in der betreffenden Zelle aufgetreten waren. Erst als Peck den Dummy mit zweieinhalb Litern Benzin übergoss und anschließend anzündete, entstanden vergleichbare Brandschäden. Auch der Dummy habe sich dann in einem ähnlichen Zustand befunden wie die Leiche von Oury Jalloh.[92] Peck vertritt die Auffassung, dass die tatsächlichen Abläufe und die Abläufe bei dem Versuch mit hoher Wahrscheinlichkeit übereinstimmen, nämlich dass Oury Jalloh zuerst mit Benzin übergossen und dann angezündet wurde.[93] Aus Sicht von Peck wäre ohne Benzin ein solches Feuer und derart starke Brandspuren überhaupt nicht möglich gewesen.[94] Basierend auf dem Gutachten Peck wollen die Angehörigen von Oury Jalloh den Fall neu aufrollen lassen. Sie fordern von der Bundesanwaltschaft die Wiederaufnahme von Ermittlungen wegen Mordes gegen Polizeibeamte des Reviers. Zudem erstattete die Familie Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gegen die Generalstaatsanwaltschaft von Sachsen-Anhalt.[95] Auf der Grundlage dieses Gutachtens wandte sich die Initiative zur Aufklärung des Mordes an Oury Jalloh in einem offenen Brief an den Generalbundesanwalt Peter Frank, den Bundesjustizminister Marco Buschmann und die Bundesinnenministerin Nancy Faeser.[96]
            ↑ Tagesschau, Neues Gutachten nährt alte Zweifel, abgerufen am 8. April 2022
            ↑ taz, Brandsimulation stützt Mordthese, abgerufen am 8. April 2022
            ↑ FAZ, Spurensuche im Fall Jalloh, abgerufen am 8. April 2022
            ↑ Tagesspiegel, Neues Gutachten stärkt Zweifel an Behördenversion vom Tode Oury Jallohs, abgerufen am 8. April 2022
            ↑ Badische Zeitung, Fall Oury Jalloh: Neues Gutachten stärkt Zweifel an Behördenversion, abgerufen am 8. April 2022
            ↑ Der Spiegel, Brandschutzexperte glaubt, dass Oury Jalloh mit Benzin übergossen und angezündet wurde, abgerufen am 8. April 2022
            ↑ Berliner Zeitung, Experte: Oury Jalloh wahrscheinlich mit Benzin übergossen und angezündet, abgerufen am 8. April 2022
            ↑ Offener Brief von Mouctar Bah, Freund von Oury Jalloh, an Generalbundesanwalt, Justizminister und Innenministerin, abgerufen am 8. April 2022

    2. RA Alexander Würdinger

      Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall

      2 BvR 297/23
      Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht

      hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen.

      Das Bundesverfassungsgericht ignoriert seine eigene Rechtsprechung zum Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung:

      → Hauptartikel: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter

      Über die einfachrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten der Verfahren nach den §§ 172 ff StPO hinaus gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[89][90][91][92] besteht allerdings ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung in bestimmten und eng begrenzten Fallkonstellationen. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insoweit speziell bei Bestehen spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates gegenüber Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen.[93][94][95]

      1. ↑ Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10, abgerufen am 7. März 2022
      2. ↑ Beschluss des BVerfG vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, abgerufen am 7. März 2022
      3. ↑ Beschluss des BVerfG vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12, abgerufen am 7. März 2022
      4. ↑ Beschluss des BVerfG vom 19. Mai 2015, Az. 2 BvR 987/11, abgerufen am 7. März 2022
      5. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
      6. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
      7. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.

      Oury Jalloh: Familie zieht vor Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte | MDR.DE Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat.  Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, meinen Aufsatz zu lesen: HRRS Januar 2016: Die Zeitenwende im … Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert.  In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung? Dieselbe Sache, nur höflicher formuliert, findet sich dort: Opferrechte in der Sackgasse – Verfassungsblog Dabei äußert sich Thomas Feltes zu den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, obwohl er nicht die geringste Ahnung davon hat. Zu einem leisen Anflug von Kritik konnte sich immerhin noch der Artikel Verfassungsgericht zu Fall Oury Jalloh: Aussitzen nach Aktenlage – taz.de durchringen.

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