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Frozan Safi und drei weitere Frauen wurden diese Woche in Masar-i-Sharif ermordet. (Illustration von mir.)

Oury Jalloh – das war Mord!

Abtreibungen können Leben retten, deutsche Behörden sehen Afghaninnen beim Sterben zu und ein neurechter Thinktank wird uns auch nicht sagen, wie viele Gutachten es noch braucht, bis der Mord an Oury Jalloh endlich aufgeklärt wird. Der Wochenrückblick aus feministischer Perspektive. #KW44

Montag, 1. November

Am Montag wurde bekannt, dass eine schwangere Frau starb, weil ihr die lebensrettende Abtreibung verwehrt wurde. Die Ärzt*innen im Krankenhaus in der südpolnischen Stadt Pszczyna hätten sich aufgrund des strengen Abtreibungsgesetzes nicht getraut, das Leben der 30-Jährigen zu retten, sondern darauf gewartet, dass der geschädigte Fötus von selbst abstirbt. Die Frau war an einem septischen Schock gestorben, der durch ein früheres Eingreifen hätte verhindert werden können.

Dienstag, 2. November

Dienstags ist Stokowski-Day: Die wöchentliche Kolumne erscheint auf SPON. Diesmal geht es um die angeblich „verrohte Debattenkultur“. Margarete Stokowski fragt: „Wann soll diese Zeit gewesen sein, in der es eine richtig gute Debattenkultur gab? Als es noch Duelle gab? Als im Bundestag noch gewettet wurde, ob eine bestimmte Politikerin einen BH trägt oder nicht? Als Nikel Pallat in einer Talksendung eine Axt rausholte, um einen Tisch zu zerschlagen, oder als Joschka Fischer erklärte: »Mit Verlaub, Herr Präsident, Sie sind ein Arschloch!« – oder wann genau?“

Mittwoch, 3. November

„Oury Jalloh – Das war Mord!“ mit diesem Slogan ist vertraut, wer seit 2005 jemals auf einer antifaschistischen Demo war. Oury Jalloh, der am 7. Januar 2005 in einer Gewahrsamszelle der Polizei Dessau an eine Matratze gefesselt verbrannte, habe sich selbst angezündet, so von Anfang an die Behauptung der Polizei. Mehrere Gutachten kamen zu einem anderen Ergebnis. So auch das neueste, von Freund*innen Jallohs in Auftrag gegebene Brandgutachten. Der gefesselte Gefangene kann unmöglich auf einer feuerfesten Matratze einen derartigen Brand gelegt haben. Der beauftragte Brandexperte, Ian Peck, hält es für“ höchstwahrscheinlich, dass am 7. Januar 2005 eine Menge einer flüchtigen entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Herrn Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde“. Es ist mir unbegreiflich, wie bis heute an der absolut unglaubwürdigen Version der Dessauer Dienststelle festgehalten wird, die sich an mehreren Stellen als unwahr herausstellte. Eine forensische Untersuchung brachte ans Licht, dass Oury Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde, es ist nicht unwahrscheinlich, dass seine Verbrennung eine Vertuschung der brutalen Gewalttat war. Der fünfteilige Podcast „Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau“ rekonstruiert den Fall eindrücklich und deckt zwei weitere Fälle auf, bei denen Menschen im Dessauer Polizeirevier zu Tode kamen. Im Podcast geht es auch darum, dass Opfer von Polizeigewalt kaum eine Chance haben, um Korpsgeist und darum, wie aus einem Polizei- ein Justizskandal wurde.

Donnerstag, 4. November

Am 4. November 2011 flog in Zwickau eine Wohnung in die Luft, kurz nachdem sich zwei Männer in einem Wohnmobil selbst erschossen hatten. Die NSU-Terrorzelle enttarnte sich selbst, nachdem sie zehn Jahre lang mordend durch Deutschland gezogen waren. Mindestens zehn Menschen wurden von Uwe Bönhardt, Uwe Mundlos erschossen, unter Mithilfe von Beate Zschäpe.

In Gedenken an

  • Enver Şimşek
  • Abdurrahim Özüdoğru
  • Süleyman Taşköprü
  • Habil Kılıç
  • Mehmet Turgut
  • İsmail Yaşar
  • Theodoros Boulgarides
  • Mehmet Kubaşık
  • Halit Yozgat
  • Michele Kiesewetter

Der Prozess gegen die Täter*innen und Helfer*innen ist abgeschlossen. Einige der Verurteilten sind inzwischen schon wieder auf freiem Fuß. Doch aufgeklärt ist kaum etwas. Die Familien der Opfer haben nach wie vor Fragen, die ihnen der deutsche Staat nicht beantwortet. Warum konnte das Trio so lange ungestört töten, wo doch die Sicherheitsbehörden von Anfang an auf ihrer Spur waren? Wer sind die Helfer*innen und Mitwissenden? Warum wurde im Umfeld der Opfer ermittelt, statt das von Anfang an naheliegende Motiv Rassismus zu untersuchen. Wie kann es sein, dass die NSU-Akten unter Verschluss bleiben, obwohl sie dringend benötigte Aufklärung ermöglichen würden? Was hat der Verfassungsschutz gewusst, gedeckt und vertuscht? Wieso gibt es keine Konsequenzen? Warum wird der Rechtsterrorismus in Deutschland nach wie vor verharmlost? Wieso wurden die Rechtsextremen nicht konsequent entwaffnet?

Auch am Donnerstag

Irgendwie passend, dass sich der neurechte Thinktank „Denkfabrik R21“ diesen Jahrestag ausgesucht hat, um an die Öffentlichkeit zu gehen. In der Selbstdarstellung heißt es: „Die Denkfabrik R21 tritt für einen leistungsfähigen schlanken Staat und nachhaltiges Wachstum ein, bekennt sich zur führenden Verantwortung Deutschlands für ein geopolitisch handlungsfähiges, wirtschaftlich erfolgreiches und selbstbewusstes Europa und steht für einen weltoffenen Patriotismus.“ Tschuldigung, mir kam etwas Kotze hoch, schnell weiter im Text. Initiator*innen (im Original natürlich „Initiatoren“) dieses Thinktanks sind u.a. Kristina „Extremismusklausel“ Schröder, Andreas Rödder, der die „Kultur der Postmoderne“, also das Streben nach Diversität, Antidiskriminierung und Gleichstellung, für den Erfolg de AfD verantwortlich macht, und Ahmad Mansour, dessen „Islamkritik“ längst erfolgreiches Geschäftsmodell ist. Ansonsten gehören dem erlauchten Kreis noch ein paar abgehalfterte FDP-Herren und Wirtschaftsbosse an, die sich nach eigener Aussage gegen „Gruppenbezogene Identitätspolitik“ und „cancel culture“ einsetzen wollen, da sie eine Gefährdung der offenen Gesellschaft und ihrem Wohlstand „von links“ sehen. Ich bin mir sicher, irgendwo in Deutschland sucht ein Zirkus gerade verzweifelt nach seinen Clowns.

https://twitter.com/juergenzimmerer/status/1436066549362741255?s=20

Freitag, 5. November

In Mazar-i-Sharif, Afghanistan, sind vier Frauen ermordet worden, darunter die Frauen- und Bürgerrechtsaktivistin Frozan Safi. Die stellvertretende Direktorin der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch, Heather Barr, sprach kürzlich von einer „fürchterlichen Eskalation“ der Gewalt gegen Aktivistinnen in Afghanistan. Frauen dürfen nicht zur Arbeit und Mädchen nicht über die Grundschule hinaus unterrichtet werden. Viele Aktivist*innen hatten seit der Machtübernahme der Tabliban versucht das Land zu verlassen, wurden von der internationalen Gemeinschaft und insbesondere auch von Deutschland im Stich gelassen. Nach Informationen der Nachrichtenagentur AFP planten auch die vier getöteten Frauen in Masar-i-Sharif das Land zu verlassen. Möglicherweise sind sie in eine Falle gelockt worden.

Der Tod von Frozan Safi und den anderen Frauen ist nicht „tragisch“ oder „erschütternd“, er war absolut vorhersehbar und passierte quasi mit Ansage. Die Situation in Afghanistan, die für einen Wimpernschlag weltweites Interesse erregte, ist inzwischen den allermeisten Menschen wieder komplett egal. Es ist zum Verzweifeln, mir fehlen die Worte. Frozan Safi wurde 29 Jahre alt.

Auch am Freitag

Auch diese Woche ereignete sich ein Femizid in Deutschland. In Ibbenbüren im Münsterland wurde ein 44-jährige Frau offenbar von ihrem Ex-Mann ermordet. Die zweifache Mutter wurde der BILD-Zeitung zufolge vor ihrer Haustür mit mehreren Messerstichen getötet. Der 45-jährige Tatverdächtige wurde festgenommen.

Samstag, 6. November

Während die 7-Tage-Inzidenz in Sachsen bei rund 440 liegt, versammelten sich in Leipzig am Samstag Tausende ungeimpfte „Querdenker*innen“ zu einem Aufmarsch der Peinlichkeit. Nachdem lange versucht wurde, die gewaltbereiten Verschwörungsbratzen als harmlose Spinner abzutun, warnt inzwischen sogar der Verfassungsschutz vor einer Radikalisierung der Szene. Auch in Leipzig wurden die Schwurbler*innen gewalttätig. Die Polizei leitete mehrere Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein.

Sonntag, 7. November

Ich bin müde, es ist spät. Die Woche war hart. Deshalb kommt heute nur noch dieser Tweet für euch:

Ich hoffe die Menschen kommen bald zur Ruhe und können in Frieden leben.

Dieser Beitrag hat 103 Kommentare

  1. RA Alexander Würdinger

    Ich weise hin auf VerfGH München, Entscheidung v. 09.02.2022 – Vf. 62-VI/20. Die Konzeption des KlEV und des EEV, die ich vor sechs Jahren entwickelt habe, scheint also doch Aufmerksamkeit bei Anwaltskollegen gefunden zu haben. Der promovierte Anwaltskollege aus Regensburg machte mich freundlicherweise auf diese aktuelle Entscheidung des BayVerfGH aufmerksam, die meine Konzeption des KlEV und des EEV bestätigt. Aber zurück zur aktuellen Entscheidung VerfGH München, E. v. 9. Februar 2022 – Vf. 62-VI/20: Es ist und bleibt richtig, auf das KlEV und das EEV die Vorschriften der VwGO anzuwenden, die eine mündliche Verhandlung und richterliche Hinweise vorschreiben.
    Und es wäre in vorliegendem Fall richtig gewesen, der Strafanzeige gegen Leutheusser-Schnarrenberger nachzugehen. Das EEV hat ja gerade den Sinn, eine untätige Staatsanwaltschaft dazu zu bewegen, Ermittlungen anzustellen. Für ein erfolgreiches EEV muss lediglich ein Anfangsverdacht gegeben sein, was hier der Fall war. Weiter wäre im Zuge des EEV die Beiladung des Beschuldigten erforderlich gewesen, damit er sich zu den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen äußern kann.
    Der Anspruch auf die Mündliche Verhandlung ergibt sich im übrigen bereits aus Art. 6 I EMRK. Essentiell im KlEV und im EEV ist die Gerichtliche Hinweispflicht: Nur dann hat der Verletzte eine reelle Aussicht auf einen Prozesserfolg. Und nein, auch die Gefahr eines „Dammbruchs“ besteht nicht, denn im KlEV und im EEV gilt Anwaltszwang.
    Zuletzt hatte ich meine Konzeption des KlEV und des EEV in knappen Worten vorgestellt bei https://community.beck.de/2021/08/30/klageerzwingungsantrag-vom-hochschullehrer-noe. Ich wär mit meinem Programm jetzt soweit durch. Haben Sie noch Fragen?

    1. RA Alexander Würdinger

      Unter Hinweis auf die in der großen Politik eingetretene „Zeitenwende“ habe ich mir erlaubt, mich in der Sache der Aufklärung des Mordfalles Oury Jalloh an das BVerfG zu wenden. BVerfG, B. v. 11. Februar 2022 – 2 BvR 723/20 bekräftigt den Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung. Im konkreten Fall scheiterte die Verfassungsbeschwerde lediglich an dem Unterlassen der Anhörungsrüge. BVerfG, 11.02.2022 – 2 BvR 723/20 – dejure.org bestätigt in vollem Umfang das, worüber ich seit sechs Jahren publiziere. Dank der Tätigkeit der AfD-Seilschaft bei Wikipedia darf man im übrigen den Artikel „Oury Jalloh“ getrost als Desinformation einstufen.

      1. RA Alexander Würdinger

        Amicus Curiae ist meine Rolle im Verfahren Oury Jalloh, BVerfG, 2 BvR 378/20. Ich habe mir deshalb erlaubt, unter Hinweis auf die in der großen Politik eingetretene „Zeitenwende“, mich in der Sache der Aufklärung des Mordfalles Oury Jalloh an das BVerfG zu wenden. BVerfG, B. v. 11. Februar 2022 – 2 BvR 723/20 bekräftigt den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Im konkreten Fall scheiterte die Verfassungsbeschwerde lediglich an dem Unterlassen der Anhörungsrüge. BVerfG, 11.02.2022 – 2 BvR 723/20 – dejure.org bestätigt in vollem Umfang das, worüber ich seit sechs Jahren publiziere. Die zahlreichen Parallelen zur Tötung von George Floyd liegen auf der Hand. Angesichts dessen sollte es auch der deutschen Justiz möglich sein, den Mord an Oury Jalloh aufzuklären.

        „Anspruch auf Strafverfolgung“ wow, sogar Burhoff hat´s begriffen, damit hatte ich nicht mehr gerechnet. Immerhin ist in BVerfG, B. v. 11. Februar 2022 – 2 BvR 723/20 das korrekte Zitat angegeben „BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 -, Rn. 11; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 172 Rn. 1a“, denn dort ist auch mein Aufsatz in einem Atemzug mit der Rspr. des BVerfG genannt. Der zuständige Wissenschaftliche Mitarbeiter am BVerfG scheint also meinen Aufsatz wenigstens wahrgenommen zu haben. Ob er ihn auch gelesen und verstanden hat, vermag ich allerdings nicht zu sagen.

        Witzig übrigens das eine Extrem, die Kleinkinder-Juristerei, die Auslegung des von mir vorgelegten Schriftverkehrs nach §§ 133, 157 BGB versus, das andere Extrem, der juristische Hochseilakt rund um den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, das Klageerzwingungsverfahren und das Ermittlungserzwingungsverfahren. Die drei Wikipedia-Artikel zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, zum Klageerzwingungsverfahren und zum Ermittlungserzwingungsverfahren sind tatsächlich nach wie vor die besten Publikationen, die es zu dem hier interessierenden Thema gibt. Das Problem an Print-Kommentaren ist, ich denke, das gilt für alle „klassischen“ Kommentare, dass der uralte Dreck von Auflage zu Auflage sinnlos weitergeschleppt wird. Eine „Neuauflage“ verdient für gewöhnlich diesen Namen nicht. Ich kann mich gut erinnern, wie ich kurz nach Erscheinen meines Aufsatzes mit der Generalstaatsanwältin, die im Löwe-Rosenberg (das ist der dickste Kommentar zur StPO) den Abschnitt über das Klageerzwingungsverfahren seit jeher bearbeitet, sehr angeregt Mails hin und her geschrieben habe, sie hat mir noch in leuchtenden Farben geschildert, welche interessanten neuen Gedanken mein Aufsatz bringe, nur damit mein Aufsatz im Endeffekt als einer von hundert in der mordsmäßigen „Literaturliste“ zu Beginn der Kommentierung verschwindet und sonst nichts, gar nichts, an der bestehenden Kommentierung geändert wurde. Nein, kurz gesagt, Papier ist Dreck. Das Problem an dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht darin, dass das BVerfG diesen zwar im Jahr 2014, vor acht Jahren, erfunden hat, aber nicht die politische Absicht hat, den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter mit irgend einer Art von Leben zu erfüllen. Vielmehr soll nach dem politischen Willen des BVerfG der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter lediglich für Sonntagsreden taugen, aber keinerlei praktische Relevanz aufweisen. Aus diesem Grunde ist es für mich eine überaus mühevolle Aufgabe, das BVerfG davon zu überzeugen, dass der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter durchaus auch den Sinn hat, dass die Hinterbliebenen eines Mordopfers den Staat dazu zwingen können, Anklage gegen zwei Polizisten zu erheben, die einen Schwarzen ermordet haben. Es liegt aber durchaus auf der Hand, dass weder der Staat noch das BVerfG irgendein Interesse daran haben, einen solchen Mordfall aufzuklären. Vielmehr ziehen es der Staat und das BVerfG vor, nach Kräften einen solchen Mordfall zu vertuschen und zu verschleiern, koste es, was es wolle.

        Seit ich meinen Aufsatz vor sechs Jahren veröffentlicht habe, kann man ihn eigentlich gar nicht verfehlen: Auf jeder der vier Karteikarten zu den vier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist mein Aufsatz verlinkt. Auf zehn Seiten lege ich dar, was man zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, zum Klageerzwingungsverfahren und zum Ermittlungserzwingungsverfahren wissen muss. Es sollte niemand damit überfordert sein, einen zehnseitigen Text in deutscher Sprache zu lesen. Und dieser Link hier Effektive Strafverfolgung | Rechts.Ninja ist natürlich der ultimative rechtswissenschaftliche Ritterschlag, was den Anspruch auf Effektive Strafverfolgung angeht.

        Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung

        → Hauptartikel: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter

        Über die einfachrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten des Klageerzwingungsverfahrens und des Ermittlungserzwingungsverfahrens hinaus gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[89][90][91][92] besteht allerdings ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung in bestimmten und eng begrenzten Fallkonstellationen. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insoweit speziell bei Bestehen spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates gegenüber Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen.[93][94][95]

        ↑ Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10, abgerufen am 7. März 2022
        ↑ Beschluss des BVerfG vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, abgerufen am 7. März 2022
        ↑ Beschluss des BVerfG vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12, abgerufen am 7. März 2022
        ↑ Beschluss des BVerfG vom 19. Mai 2015, Az. 2 BvR 987/11, abgerufen am 7. März 2022
        ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
        ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
        ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.

        Gutachten von Iain Peck aus dem Jahr 2021

        Das Gutachten von Iain Peck aus dem Jahr 2021 hält einen Tod durch Fremdeinwirkung für wesentlich wahrscheinlicher.[89] Es kommt zu dem Schluss, dass Oury Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zelle angezündet wurde.[90] Peck baute die Zelle 5 im Keller des Polizeireviers Dessau originalgetreu nach, um das Brandgeschehen nachstellen zu können. Einzig eine Wand des Versuchsaufbaus bestand aus feuerfestem Glas, damit dahinter befindliche Kameras die Vorgänge in der Zelle festhalten konnten. Peck band dabei eine Person, die die gleiche Größe wie Oury Jalloh hat, an einer Matratze fest.[91] Laut Gutachten hat sich dabei mehrmals gezeigt, dass Oury Jalloh gar nicht den Bewegungsspielraum gehabt hatte, um sich selbst anzünden zu können. Im weiteren Verlauf der Nachstellung des Brandgeschehens zündete Peck einen Dummy aus Schweinestücken und Schweinehaut mit den Körpermaßen von Oury Jalloh auf der feuerfesten Matratze an. Doch keiner der mehreren Versuche hinterließ dieselben Verbrennungsspuren, wie sie in der betreffenden Zelle aufgetreten waren. Erst als Peck den Dummy mit zweieinhalb Litern Benzin übergoss und anschließend anzündete, entstanden vergleichbare Brandschäden. Auch der Dummy habe sich dann in einem ähnlichen Zustand befunden wie die Leiche von Oury Jalloh.[92] Peck vertritt die Auffassung, dass die tatsächlichen Abläufe und die Abläufe bei dem Versuch mit hoher Wahrscheinlichkeit übereinstimmen, nämlich dass Oury Jalloh zuerst mit Benzin übergossen und dann angezündet wurde.[93] Aus Sicht von Peck wäre ohne Benzin ein solches Feuer und derart starke Brandspuren überhaupt nicht möglich gewesen.[94] Basierend auf dem Gutachten Peck wollen die Angehörigen von Oury Jalloh den Fall neu aufrollen lassen. Sie fordern von der Bundesanwaltschaft die Wiederaufnahme von Ermittlungen wegen Mordes gegen Polizeibeamte des Reviers. Zudem erstattete die Familie Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gegen die Generalstaatsanwaltschaft von Sachsen-Anhalt.[95] Auf der Grundlage dieses Gutachtens wandte sich die Initiative zur Aufklärung des Mordes an Oury Jalloh in einem offenen Brief an den Generalbundesanwalt Peter Frank, den Bundesjustizminister Marco Buschmann und die Bundesinnenministerin Nancy Faeser.[96]

        ↑ Tagesschau, Neues Gutachten nährt alte Zweifel, abgerufen am 8. April 2022
        ↑ taz, Brandsimulation stützt Mordthese, abgerufen am 8. April 2022
        ↑ FAZ, Spurensuche im Fall Jalloh, abgerufen am 8. April 2022
        ↑ Tagesspiegel, Neues Gutachten stärkt Zweifel an Behördenversion vom Tode Oury Jallohs, abgerufen am 8. April 2022
        ↑ Badische Zeitung, Fall Oury Jalloh: Neues Gutachten stärkt Zweifel an Behördenversion, abgerufen am 8. April 2022
        ↑ Der Spiegel, Brandschutzexperte glaubt, dass Oury Jalloh mit Benzin übergossen und angezündet wurde, abgerufen am 8. April 2022
        ↑ Berliner Zeitung, Experte: Oury Jalloh wahrscheinlich mit Benzin übergossen und angezündet, abgerufen am 8. April 2022
        ↑ Offener Brief von Mouctar Bah, Freund von Oury Jalloh, an Generalbundesanwalt, Justizminister und Innenministerin, abgerufen am 8. April 2022

        1. RA Alexander Würdinger

          17 Jahre selbstorganisierte Aufklärung im Fall Oury Jalloh – YouTube

          Der Fall Oury Jalloh — iz3w – informationszentrum 3. welt

          Der Fall Oury Jalloh – brisante Rauchspuren (fr.de)

          Oury Jallohs Gesicht auf einem Banner bei einer Black Lives Matter-Demonstration in Berlin, 2020
          Oury Jalloh (* 1968 in Kabala, Sierra Leone; † 7. Januar 2005 in Dessau) war ein Asylbewerber, der bei einem Brand in einer Polizeizelle in Dessau ums Leben kam. Die Hände und Füße von Jalloh, der allein in der Zelle war, waren an eine Matratze gebunden. Ein Feueralarm löste aus, wurde aber zunächst ohne weitere Maßnahmen eines Beamten ausgeschaltet. Der Fall löste nationale und internationale Empörung über das offizielle Narrativ des Selbstmords aus.
          Inhalt
          1 Leben
          2 Tod
          3 Bundesuntersuchungen
          4 Initiative in Erinnerung an Oury Jalloh
          5 In der Populärkultur
          6 Siehe auch
          7 Referenzen
          8 Quellen
          9 Weiterführende Literatur
          9.1 Englisch
          9.2 Deutsch
          9.2.1 Sprüche
          Initiative zum Gedenken an Oury Jalloh
          Die Initiative in Erinnerung an Oury Jalloh (Initiative in Gedenken an Oury Jalloh) wurde ins Leben gerufen, um Gerechtigkeit für Oury Jalloh zu erreichen und sich gegen Polizeigewalt einzusetzen. [6] Im Jahr 2021 gab die Initiative einen Bericht eines Brandforensik-Experten in Auftrag, um zu beurteilen, wie Jalloh gestorben ist. Der Experte hielt es für unwahrscheinlich, dass sich jemand, der an ein Bett gefesselt war, selbst in Brand gesetzt haben könnte. Ein Dummy-Körper aus einem toten Schwein wurde dann an der Matratze befestigt und in Brand gesteckt. Nur bei der Verwendung von Benzin verbrannte der Dummy-Körper in einer Weise, die der Art und Weise entsprach, wie die Leiche von Jalloh verbrannt wurde. Der Experte kam zu dem Schluss, dass höchstwahrscheinlich Benzin verwendet worden war. [11]
          Auf der Grundlage dieser Stellungnahme forderten die Initiative und die Familie von Jalloh, dass die Mordermittlungen von der Bundesanwaltschaft wieder aufgenommen werden. Sie kündigten auch Pläne an, die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen-Anhalt wegen Behinderung der Justiz zu verklagen, weil sie ihre Ermittlungen 2018 eingestellt hatte. [11]
          Amicus Curiae ist meine Rolle im Verfahren Oury Jalloh, BVerfG, 2 BvR 378/20. Ich habe mir deshalb erlaubt, unter Hinweis auf die in der großen Politik eingetretene „Zeitenwende“, mich in der Sache der Aufklärung des Mordfalles Oury Jalloh an das BVerfG zu wenden. BVerfG, B. v. 11. Februar 2022 – 2 BvR 723/20 bekräftigt den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Im konkreten Fall scheiterte die Verfassungsbeschwerde lediglich an dem Unterlassen der Anhörungsrüge. BVerfG, 11.02.2022 – 2 BvR 723/20 – dejure.org bestätigt in vollem Umfang das, worüber ich seit sechs Jahren publiziere. Die zahlreichen Parallelen zur Tötung von George Floyd liegen auf der Hand. Angesichts dessen sollte es auch der deutschen Justiz möglich sein, den Mord an Oury Jalloh aufzuklären.
          „Anspruch auf Strafverfolgung“ wow, sogar Burhoff hat´s begriffen, damit hatte ich nicht mehr gerechnet. Immerhin ist in BVerfG, B. v. 11. Februar 2022 – 2 BvR 723/20 das korrekte Zitat angegeben „BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 -, Rn. 11; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 172 Rn. 1a“, denn dort ist auch mein Aufsatz in einem Atemzug mit der Rspr. des BVerfG genannt. Der zuständige Wissenschaftliche Mitarbeiter am BVerfG scheint also meinen Aufsatz wenigstens wahrgenommen zu haben. Ob er ihn auch gelesen und verstanden hat, vermag ich allerdings nicht zu sagen. Witzig übrigens das eine Extrem, die Kleinkinder-Juristerei, die Auslegung des von mir vorgelegten Schriftverkehrs nach §§ 133, 157 BGB versus, das andere Extrem, der juristische Hochseilakt rund um den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, das Klageerzwingungsverfahren und das Ermittlungserzwingungsverfahren. Die drei Wikipedia-Artikel zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, zum Klageerzwingungsverfahren und zum Ermittlungserzwingungsverfahren sind tatsächlich nach wie vor die besten Publikationen, die es zu dem hier interessierenden Thema gibt. Das Problem an Print-Kommentaren ist, ich denke, das gilt für alle „klassischen“ Kommentare, dass der uralte Dreck von Auflage zu Auflage sinnlos weitergeschleppt wird. Eine „Neuauflage“ verdient für gewöhnlich diesen Namen nicht. Ich kann mich gut erinnern, wie ich kurz nach Erscheinen meines Aufsatzes mit der Generalstaatsanwältin, die im Löwe-Rosenberg (das ist der dickste Kommentar zur StPO) den Abschnitt über das Klageerzwingungsverfahren seit jeher bearbeitet, sehr angeregt Mails hin und her geschrieben habe, sie hat mir noch in leuchtenden Farben geschildert, welche interessanten neuen Gedanken mein Aufsatz bringe, nur damit mein Aufsatz im Endeffekt als einer von hundert in der mordsmäßigen „Literaturliste“ zu Beginn der Kommentierung verschwindet und sonst nichts, gar nichts, an der bestehenden Kommentierung geändert wurde. Nein, kurz gesagt, Papier ist Dreck. Das Problem an dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht darin, dass das BVerfG diesen zwar im Jahr 2014, vor acht Jahren, erfunden hat, aber nicht die politische Absicht hat, den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter mit irgend einer Art von Leben zu erfüllen. Vielmehr soll nach dem politischen Willen des BVerfG der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter lediglich für Sonntagsreden taugen, aber keinerlei praktische Relevanz aufweisen. Aus diesem Grunde ist es für mich eine überaus mühevolle Aufgabe, das BVerfG davon zu überzeugen, dass der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter durchaus auch den Sinn hat, dass die Hinterbliebenen eines Mordopfers den Staat dazu zwingen können, Anklage gegen zwei Polizisten zu erheben, die einen Schwarzen ermordet haben. Es liegt aber durchaus auf der Hand, dass weder der Staat noch das BVerfG irgendein Interesse daran haben, einen solchen Mordfall aufzuklären. Vielmehr ziehen es der Staat und das BVerfG vor, nach Kräften einen solchen Mordfall zu vertuschen und zu verschleiern, koste es, was es wolle. Seit ich meinen Aufsatz vor sechs Jahren veröffentlicht habe, kann man ihn eigentlich gar nicht verfehlen: Auf jeder der vier Karteikarten zu den vier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist mein Aufsatz verlinkt. Auf zehn Seiten lege ich dar, was man zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, zum Klageerzwingungsverfahren und zum Ermittlungserzwingungsverfahren wissen muss. Es sollte niemand damit überfordert sein, einen zehnseitigen Text in deutscher Sprache zu lesen. Und dieser Link hier Effektive Strafverfolgung | Rechts.Ninja ist natürlich der ultimative rechtswissenschaftliche Ritterschlag, was den Anspruch auf Effektive Strafverfolgung angeht.
          Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung
          → Hauptartikel: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
          Über die einfachrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten des Klageerzwingungsverfahrens und des Ermittlungserzwingungsverfahrens hinaus gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[89][90][91][92] besteht allerdings ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung in bestimmten und eng begrenzten Fallkonstellationen. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insoweit speziell bei Bestehen spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates gegenüber Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen.[93][94][95]

          ↑ Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10, abgerufen am 7. März 2022
          ↑ Beschluss des BVerfG vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, abgerufen am 7. März 2022
          ↑ Beschluss des BVerfG vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12, abgerufen am 7. März 2022
          ↑ Beschluss des BVerfG vom 19. Mai 2015, Az. 2 BvR 987/11, abgerufen am 7. März 2022
          ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
          ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
          ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.

          Gutachten von Iain Peck aus dem Jahr 2021
          Das Gutachten von Iain Peck aus dem Jahr 2021 hält einen Tod durch Fremdeinwirkung für wesentlich wahrscheinlicher.[89] Es kommt zu dem Schluss, dass Oury Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zelle angezündet wurde.[90] Peck baute die Zelle 5 im Keller des Polizeireviers Dessau originalgetreu nach, um das Brandgeschehen nachstellen zu können. Einzig eine Wand des Versuchsaufbaus bestand aus feuerfestem Glas, damit dahinter befindliche Kameras die Vorgänge in der Zelle festhalten konnten. Peck band dabei eine Person, die die gleiche Größe wie Oury Jalloh hat, an einer Matratze fest.[91] Laut Gutachten hat sich dabei mehrmals gezeigt, dass Oury Jalloh gar nicht den Bewegungsspielraum gehabt hatte, um sich selbst anzünden zu können. Im weiteren Verlauf der Nachstellung des Brandgeschehens zündete Peck einen Dummy aus Schweinestücken und Schweinehaut mit den Körpermaßen von Oury Jalloh auf der feuerfesten Matratze an. Doch keiner der mehreren Versuche hinterließ dieselben Verbrennungsspuren, wie sie in der betreffenden Zelle aufgetreten waren. Erst als Peck den Dummy mit zweieinhalb Litern Benzin übergoss und anschließend anzündete, entstanden vergleichbare Brandschäden. Auch der Dummy habe sich dann in einem ähnlichen Zustand befunden wie die Leiche von Oury Jalloh.[92] Peck vertritt die Auffassung, dass die tatsächlichen Abläufe und die Abläufe bei dem Versuch mit hoher Wahrscheinlichkeit übereinstimmen, nämlich dass Oury Jalloh zuerst mit Benzin übergossen und dann angezündet wurde.[93] Aus Sicht von Peck wäre ohne Benzin ein solches Feuer und derart starke Brandspuren überhaupt nicht möglich gewesen.[94] Basierend auf dem Gutachten Peck wollen die Angehörigen von Oury Jalloh den Fall neu aufrollen lassen. Sie fordern von der Bundesanwaltschaft die Wiederaufnahme von Ermittlungen wegen Mordes gegen Polizeibeamte des Reviers. Zudem erstattete die Familie Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gegen die Generalstaatsanwaltschaft von Sachsen-Anhalt.[95] Auf der Grundlage dieses Gutachtens wandte sich die Initiative zur Aufklärung des Mordes an Oury Jalloh in einem offenen Brief an den Generalbundesanwalt Peter Frank, den Bundesjustizminister Marco Buschmann und die Bundesinnenministerin Nancy Faeser.[96]
          ↑ Tagesschau, Neues Gutachten nährt alte Zweifel, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ taz, Brandsimulation stützt Mordthese, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ FAZ, Spurensuche im Fall Jalloh, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ Tagesspiegel, Neues Gutachten stärkt Zweifel an Behördenversion vom Tode Oury Jallohs, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ Badische Zeitung, Fall Oury Jalloh: Neues Gutachten stärkt Zweifel an Behördenversion, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ Der Spiegel, Brandschutzexperte glaubt, dass Oury Jalloh mit Benzin übergossen und angezündet wurde, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ Berliner Zeitung, Experte: Oury Jalloh wahrscheinlich mit Benzin übergossen und angezündet, abgerufen am 8. April 2022
          ↑ Offener Brief von Mouctar Bah, Freund von Oury Jalloh, an Generalbundesanwalt, Justizminister und Innenministerin, abgerufen am 8. April 2022

    2. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-03 09:59 PERMANENTER LINK

      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“

      Gast kommentiert am Do, 2023-10-05 09:28 PERMANENTER LINK

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Wenn man diese Seite samt den zahlreichen Verlinkungen liest, hat man einen guten Eindruck davon, was in meinem Buch zu lesen ist.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-09-13 10:27 PERMANENTER LINK

      Es sieht so aus, als müsste ich in meinem Buch den Namen hmhmhm durch „der von Polizisten ermordete Schwarzafrikaner“ ersetzen, und schon wären meine Häppchen wieder lesbar. Jedenfalls ist auch diese Anekdote eine schöne Zutat für das Schlusskapitel in meinem Buch, das überschrieben ist mit „Hidden Bonus Track“.

      Aus jedem Mist wird ein großartiger LTO-Artikel gemacht: BGH rügt Landgericht: Eine Berufung ist keine Revision (lto.de)

      Der Abschnitt zu meinem Freisler-Vergleich in Meinungsfreiheit – Wikipedia reicht allein schon zum Eintrag in die Bücher der Rechtsgeschichte.

      Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriösen Fachverlag von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriösen Fachverlags, was meinen Fall betrifft, die Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen.

      Gast kommentiert am Do, 2023-09-21 12:20 PERMANENTER LINK

      Und was meine Technik bzgl. meiner täglichen Arbeit betrifft, so gestehe ich, dass es eine Kombination aus Kofferpacken und Ein Mops kam in die Küche ist. Weil ich neulich mein Turmendspiel zum Remis versaubeutelt habe, fiel mir wieder ein das in der Schachgeschichte meistanalysierte Turmendspiel Botvinnik vs Fischer (1962) Varna ol (Men) Die Analyse eines Turmendspiels schult das Denken. Es ist die spielerische Vorbereitung darauf, später einmal im (Berufs-)Leben eine komplexe Situation einer eingehenden und zutreffenden Analyse unterziehen zu können.

      Die schmatzende Selbstgefälligkeit der bundesdeutschen Gesellschaft wird sich wohl zu meinen Lebzeiten nicht mehr ändern. Ebensowenig wird sich zu meinen Lebzeiten an der vollkommenen Ignoranz und der vollkommenen Inkompetenz der politischen Klasse noch einmal irgend etwas ändern. All das hindert mich aber nicht daran, jeder Mail an meinen Verteiler (in welcher Zusammensetzung auch immer) mein Buch-Manuskript anzuhängen.

      Auch wenn die Verbrecher vom seriösen Fachverlag mich mittels weiterer technischer Sperren mundtot gemacht haben, können Sie alles, was ich zu sagen habe, nach wie vor dort Bundesverfassungsgericht: Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt | ZEIT ONLINE nachlesen. Anfang August 2023 durchbrach die Seite, die ich jeden Tag bearbeite, die 100.000-Klicks-Marke. Ich füge mich nämlich ausgesprochen ungern kampflos der Marginalisierung.

      Gast kommentiert am Do, 2023-06-29 10:45 PERMANENTER LINK

      Palandt und Schönfelder: ‚Dem NS rückhaltlos gedient‘ (lto.de)

      Gast kommentiert am Do, 2023-08-03 09:57 PERMANENTER LINK

      Einen aktuellen Beispielsfall für Machtmissbrauch im Medienbereich kann ich Ihnen hier anbieten: Ein angesehener juristischer Fachverlag löscht Kommentare eines Nutzers ohne sachlichen Grund.–Mirsammavoottendichl (Diskussion) 09:55, 3. Aug. 2023 (CEST)

      Gast kommentiert am Di, 2023-09-12 11:24 PERMANENTER LINK

      Nur jeder Dritte würde das Jurastudium weiterempfehlen (lto.de) Die Figuren von LTO z.B. hätten es am besten gleich sein lassen sollen.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-09-13 11:00 PERMANENTER LINK

      Erstes Examen 2021: Mehr Prädikate, weniger Durchfaller (lto.de) Ich weiß nicht, auf welchem Scheißhaus die Figuren von LTO irgendein juristisches Staatsexamen bestanden haben wollen.

      Ich bin ja mal gespannt, ob sich die Redaktion von LTO zu einer Berichterstattung über eine aktuelle Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts herablassen kann:

      VIS Berlin – 3/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig aufgrund überspannter … stellt in den Mittelpunkt seiner Erwägungen richtigerweise den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Nachdem das BVerfG den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in seinen Entscheidungen zur leeren Floskel degradiert hat und den entsprechenden Klageerzwingungsantrag fast immer ins Leere laufen ließ, hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in seiner aktuellen Entscheidung den Antragstellern Recht gegeben. Der nächste Schritt besteht darin, die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen: Das gerichtliche Verfahren hat nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu verlaufen. Das ist die einzige Verfahrensordnung, die den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO gerecht wird.

      Kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis

      Bereits das Reichsgericht (RG) hatte das deklaratorische Schuldanerkenntnis – einem im BGB nicht geregelten Vertragstypus – im Mai 1916 entwickelt.[6] Es ist streng genommen kein Schuldanerkenntnis. Unter einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Regelmäßiges Ziel eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist die Beweiserleichterung zu Gunsten des Gläubigers.[7] Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Rechtsstreit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen.[8] Es ist im Zweifel im Wege der Auslegung als ein Verzicht auf alle zur Zeit seiner Abgabe bekannten oder für möglich erachteten Einwendungen gegen die anfängliche Forderung anzusehen.[9] Erklärt der Schuldner, die Forderung bestehe zu Recht oder er erkenne sie an, so liegt darin regelmäßig ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muss.[10]

      Das deklaratorische Schuldanerkenntnis wird seit Friedrich Kübler zunehmend als kausaler Feststellungsvertrag bezeichnet.[11]

      Schulbeispiel ist das Deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 1. Februar 2017: Die Präsidentin des Landgericht München I erkennt den klägerischen Anspruch nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit auf der Grundlage der bis dahin geführten Korrespondenz mit Schreiben vom 1. Februar 2017 an. Indem sie auf eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nachfolgend verzichtet, bestätigt sie die Rechtsverbindlichkeit ihres Schuldanerkenntnisses.[12]

      ↑ RG, Urteil vom 1. Mai 1916, RG JW 1916, 960 f.

      ↑ Wolfgang Baumann, Das Schuldanerkenntnis, 1992, S. 60

      ↑ BGH, Urteil vom 10. Januar 1984, Az.: VI ZR 64/82 = NJW 1984, 799

      ↑ BGH, Urteil vom 30. März 2006, Az.: III ZR 187/05

      ↑ BGH NJW 1983, 1903, 1904

      ↑ Friedrich Kübler, Feststellung und Garantie – Eine rechtsvergleichende und dogmatische Abhandlung wider die Lehre vom abstrakten Schuldvertrag im bürgerlichen und Handelsrecht, 1967, S. 90 f.

      ↑ Deklaratorisches Schuldanerkenntnis vom 1. Februar 2017

      Causa Mollath

      Im Falle Gustl Mollaths setzte sich Gresser als „prominenteste Kritikerin innerhalb der CSU“ für dessen Freilassung ein.[11]

      Sie bekam am Mittag des 10. Juni 2013 Besuch von zwei Polizeibeamten in Zivil, die nach ihrer Darstellung Bedenken wegen der Sicherheit einer Veranstaltung der damaligen Justizministerin Beate Merk im Zusammenhang mit einem Tweet äußerten. Sie hatte dort zuvor geschrieben „Wann Mollath freikommt? Diese Frage könnte man Frau Merk am Mo. 10.06.13 um 19 Uhr im Landgasthof Hofolding stellen“.[11] Gresser wertete den Polizeibesuch als Einschüchterungsversuch.[12][13][14] Justizministerium und Polizei dementierten und behaupteten, es sei um andere, frühere Tweets zu Familienstreitigkeiten in Gressers eigener Sache gegangen und eine damit zusammenhängende, geplante Störung des Auftritts der Justizministerin.[15][16][17][11]

      Die Aussage der Psychiaterin Hanna Ziegert, Gutachter würden nach dem gewünschten Ergebnis beauftragt,[18] unterstützte Gresser später durch Ergebnisse einer von ihr geleiteten Studie der Ludwig-Maximilians-Universität München: Jeder vierte befragte Gutachter hatte von der Justiz eine Tendenz signalisiert bekommen. Unter den Psychologen hatte jeder zweite diese Erfahrung gemacht, unter den Psychiatern jeder dritte.[19][20][21][22]

      ↑ Hochspringen nach:a b c K. Antonia Schäfer: CSU-Frau erhält nach Mollath-Tweet Polizeibesuch. In: welt.de. 12. Juni 2013, abgerufen am 8. Februar 2016.

      ↑ CSU-Mitglied bekommt wegen Mollath-Tweet Polizeibesuch (Memento des Originals vom 8. Februar 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., T-Online vom 11. Juni 2013.

      ↑ Katharina Grimm: Polizei-Posse in Bayern – „Sagt man Mollath, ist man Staatsfeind“ im Stern online vom 11. Juni 2013.

      ↑ Marcus Klöckner: Fall Mollath: Polizeibesuch bei CSU-Mitglied nach kritischem Tweet – Sicherheitsdienst von Beate Merk war eingeschaltet, ehemalige Frau von Mollath hat sich erstmals zu Wort gemeldet in telepolis – heise online vom 11. Juni 2013.

      ↑ Mollath-Tweet: Jetzt äußert sich die Polizei In: Abendzeitung Muenchen vom 12. Juni 2013.

      ↑ Der Fall Mollath – Rechtsstaat ade! In: der Freitag. vom 12. Juni 2012.

      ↑ Bayerisches Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Justizministerin weist Darstellungen zu Tweet einer „Mollath-Unterstützerin“ zurück vom 11. Juni 2013.

      ↑ FAZ: Mollath bei Beckmann: „Das ist aber Praxis“

      ↑ BR Kontrovers vom 2. April 2014, abgerufen am 6. April 2014.

      ↑ Benedikt Jordan, Ursula Gresser: THEMEN DER ZEIT – Gerichtsgutachten: Oft wird die Tendenz vorgegeben. In: Deutsches Ärzteblatt. 111(6), 2014, S. A-210 / B-180 / C-176, abgerufen am 6. April 2014.

      ↑ Lisa Schnell, Hanna Ziegert: Psychiaterin über das Mollath-Verfahren – „Es ist ein rechtsfreier Raum“. In: TAZ. 14. August 2014.

      ↑ Nachgehakt: Gerichtsgutachten nach Ansage? (Nicht mehr online verfügbar.) In: Bayerischer Rundfunk. 9. Februar 2015, archiviert vom Original am 9. Februar 2018; abgerufen am 8. Februar 2016.

      Gast kommentiert am Do, 2023-10-05 08:56 PERMANENTER LINK

      Nach dem Wahltrend von heute, vier Tage vor der Landtagswahl am Sonntag, alles wie gehabt, satte absolute Mehrheit zur Fortsetzung der Koalition von CSU und Freien Wählern: Landtagswahl Bayern: Neueste Wahlumfragen im Wahltrend | Sonntagsfrage #ltwby (dawum.de). Also wer irgendeinen Zusammenhang zwischen dem Gebaren des seriösen Fachverlags und einer Einflussnahme auf die Ergebnisse der bayerischen Landtagswahl vermutet, der liegt natürlich völlig falsch.

      Gast kommentiert am Do, 2023-10-05 10:24 PERMANENTER LINK

      Die Teilnehmer meines Verteilers plappern derweil ungeniert weiter über Belanglosigkeiten und Binsenweisheiten: Frage an Fischer: Hat sich Merz strafbar gemacht? (lto.de). Es gibt so viele schöne Themen, über die man irgendwas plappern kann: BMJ will Kommunikation mit der Justiz digitalisieren (lto.de). Das Plappern über ein Thema hat den Sinn, verfolgt den Zweck, damit von anderen, wichtigeren, unangenehmeren Themen abzulenken.

      Ich habe jetzt auch die Stellungnahme von Ursula Gresser zum Fall Gustl Mollath an einer prominenten Stelle in mein Buch eingepflegt. Bernd von Heintschel-Heinegg stellte der bayerischen Justiz vor zehn Jahren unangenehme Fragen zum Thema bestellte Gutachten, aber das ist lange her.

      Gast kommentiert am Do, 2023-10-05 12:13 PERMANENTER LINK

      Brandmauer war einmal, in tiefer Vergangenheit. Jetzt sind die Übergänge eher fließend, gleitend. Auch die Abgrenzung zwischen „Kommunalpolitik“ und „Nicht-Kommunalpolitik“ hat nicht funktioniert: Wenn CDU, AfD und FDP gemeinsam ein Gesetz im Parlament verabschieden, kann man das schwerlich als „Kommunalpolitik“ bezeichnen.

      Katharina Schulze zieht ihr schönstes Dirndl an, stellt sich ans Rednerpult im Bierzelt, hält ihren Masskrug hoch, ruft „Prost“ ins Publikum (intellektuell ist damit die größtmögliche Leistung erreicht), jetzt ist erstmal Wiesn, dann ist, glei nach der Wiesn, Kreuzerlmachen, da macht ma halt sei Kreuzerl bei CSU, Freie Wähler, AfD, san alle guad.

      Die andere Sache, die ich nicht verstehe: Der Nicht-Wahlkampf der „Opposition“ in Bayern: Die Grünen werben mit irgendwelchen Herzchen (was sie damit aussagen wollen, weiß ich nicht), die Linken werben mit süßen Hunden und Blumen im Hintergrund (wahrscheinlich soll man den süßen Hund in den Landtag wählen), die FDP wirbt mit „Servus Zukunft“ (welchselbige sich in Bayern offenbar schon verabschiedet hat), tja, Fragen über Fragen.

      Ob Sie es mir glauben oder nicht: Ich habe die Sozis in meiner Aufzählung der „Opposition“ in Bayern gerade eben glatt vergessen, das hole ich jetzt nach: Ich glaube, die Sozis machen irgendwas mit „sozial“, Mieten, Kindergeld, sowas in der Richtung.

      Landtagswahl Bayern: Neueste Wahlumfragen im Wahltrend | Sonntagsfrage #ltwby (dawum.de) Danach reicht es für die Fortsetzung der Koalition zwischen CSU und Freien Wählern.

      Nach der aktuellen Prognose vom 19. September Landtagswahl Bayern: Neueste Wahlumfragen im Wahltrend | Sonntagsfrage #ltwby (dawum.de) nach wie vor eine satte Zwei-Drittel-Mehrheit für die „Rechte Volksfront“, bestehend aus CSU, Freien Wählern und AfD. Die Sonstigen haben sich offenbar jetzt schon kampflos geschlagen gegeben, glaubt man ihrem Nicht-Wahlkampf.

      Wenn ich mir die Wahlplakate im Münchner Stadtbild anschaue, sehe ich jedenfalls immer noch nicht so recht, welchen Gamechanger die „Opposition“ in Bayern in der Hinterhand haben will.

      Folgt man den aktuellen Prognosen in Landtagswahl Bayern: Neueste Wahlumfragen im Wahltrend | Sonntagsfrage #ltwby (dawum.de), dann kommt der Mitte-Rechts-Block, bestehend aus CSU, Freien Wählern und AfD, also so eine Art „Rechte Volksfront“ auf eine satte Zwei-Drittel-Mehrheit. Und da die „Opposition“ sich allem Anschein nach bis zum Wahltag am 8. Oktober jetzt schon in ihr Schicksal zu fügen scheint, wage ich meinerseits die Prognose, dass sich in den letzten knapp drei Wochen bis zur Wahl auch nicht mehr so sehr viel an den Ergebnissen ändern wird.

      Auf meine Themen ist doch aber auch komplett geschissen: Hauptsache, das Bier schmeckt und der FC Bayern gewinnt!

      Wow, LTO schreibt was zu prozessualen Fragen: Dokumentation der Hauptverhandlung: Thema im Bundestag (lto.de)

      Das sinnlose Geplapper geht weiter, immer weiter: Frage an Fischer: ‚Alles für Deutschland‘ strafbar? (lto.de)

      Auch heute morgen plappert LTO weiter, immer weiter: Addleshaw Goddard holt Trio von Pinsent Masons (lto.de)

      Im Fernsehen wird gerade mal wieder der Todesfall Rudolf Rupp abgehandelt. Es ist schon immer wieder erstaunlich, wie es die öffentlich-rechtlichen Medien fertigbringen, einen handfesten Justizskandal zu einer netten, kleinen, absurden Alltagsgeschichte schrumpfen zu lassen.

      Und hier der tägliche LTO-Plapperbericht: Alternative zum StEx: Karriere für Wirtschaftsjuristen (lto.de)

      Kommt der Rechtsstaat? (lto.de) In dieser (von mir willkürlich verkürzten) Form ist die Frage sinnvoll, in der verlängerten Form ist sie allerdings nur das übliche LTO-Geplapper.

      „Opferschutz: Der Doktorand Bedirhan Erdem warnt auf dem Verfassungsblog vor der Annahme einer staatlichen Garantie für den Schutz der Gefühle des Opfers einer Straftat. Dann könnten zahlreiche prozessuale Maßnahmen wie die Einstellung des Verfahrens nur noch mit Zustimmung des Opfers durchgeführt werden. Bei der Menschenwürde des Täters ende der Opferschutz. Anlass des Aufsatzes ist eine Entscheidung des türkischen Verfassungsgerichts, das eine staatliche Gefühlsschutzgarantie entwickelte.“

      Gast kommentiert am Do, 2023-10-05 13:26 PERMANENTER LINK

      Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Autor den nachfolgenden Abschnitt ernst gemeint hat:

      „Die sogenannte Gefühlsschutzgarantie zugunsten des Opfers im deutschen Strafprozessrecht

      Die staatliche Gefühlsschutzgarantie zugunsten des Opfers im deutschen Strafprozessrecht lässt sich auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stützen, und die Tendenz, die Rechtsschutzgarantie des Staates nach Art. 19 Abs. 4 GG auf den Schutz der Gefühle des Opfers auszudehnen, ist auch in der deutschen Literatur deutlich erkennbar. Laut dem BVerfG kann „ein Verzicht auf die effektive Verfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens (…) und einem Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen“ (2 BvR 1763/16, Rn. 38). Dieses Klima betrifft vor allem das Opfer selbst, denn eine unterlassene Strafverfolgung in einem Einzelfall kann kaum zum Vertrauensverlust der Allgemeinheit und einem Klima der Rechtsunsicherheit führen. Deutlicher sind die Ansichten in der Literatur, dass der Staat dem Opfer eine Bestrafung schuldet und anhand des Strafprozessrechts „das notwendige gesellschaftliche Mitgefühl für die Unterstützung bei der Traumabewältigung“ gewährleisten soll. Zugleich ist das Persönlichkeitsrecht, dessen Grundlage dem Schutz des Einzelnen vor Eingriffen in seine „immaterielle“ Integrität dient, ein beliebter Bezugspunkt in der deutschen Literatur. Meines Erachtens stößt die Einführung eines Vetorechts in die Struktur der deutschen Strafprozessordnung mit dem Ziel, das Leid des Opfers zu lindern, an die Grenzen der Subjektstellung des Opfers.“

      Während ich mir zum Thema „Opferschutz“ den Wolf argumentiere, kann man sicher sein, dass LTO immer Mittel und Wege finden wird, um um den Kern eines Themas herumzuplappern.

      Da haben sich die Plappermäulchen von LTO heute morgen schon wieder einen wahnsinnig spannenden Text ausgedacht: Informationsfreiheit: Machtlose Beauftragte (lto.de)

      Gast kommentiert am Do, 2023-10-05 16:50 PERMANENTER LINK

      Und es gibt da einen 18-köpfigen Verteiler, in dem eigentlich alle drin sind, die unter Juristen Rang und Namen haben: Der amtierende Bundesjustizminister Marco Buschmann, die Bundesanwaltschaft, eine Dame von der Frankfurter Allgemeinen, eine Dame von der Zeit, ein Herr vom Spiegel, der Lektor von Juli Zeh, die Lektorin von Ulrich Wickert, die Rechtsexperten von Grünen, SPD, FDP und CDU, also Manuela Rottmann, Herr Dr. iur. Fechner von der SPD (sein Vorname ist mir gerade leider entfallen), Carsten Linnemann, auf diesen Herrn kam ich, weil ich in der F.A.S. gelesen hatte, er beantworte jede Anfrage besorgter Bürger – die Pointe sieht man kommen. Thomas Fischer hatte ich in der Aufzählung ganz vergessen. Eine Fortsetzung der Aufzählung spare ich mir.

      Das angehängte Buch ist über 300 Seiten lang. Bis ich meine Regressansprüche Ende 2025 geltend machen werde, ist ja noch ein Weilchen hin, vorher sollte eine Publikation meines Buchs möglich sein.

      Herr Kollege Gerhard Strate ließ mir neulich durch seine Sekretärin am Telefon mitteilen, dass ich ihn mit meinem Mist in Frieden lassen möge, er ist ja schließlich, ausweislich seiner Kolumne in der NJW, der „Streiter für den Rechtsstaat“. Insofern habe ich vollstes Verständnis dafür, dass keiner der in meinem Verteiler befindlichen Politiker, Juristen und Journalisten auch nur das geringste Interesse an auch nur einem der von mir angesprochenen Themen hat.

      Gast kommentiert am Fr, 2023-10-06 08:38 PERMANENTER LINK

      Ich habe gerade eben in Landtagswahl Bayern: Neueste Wahlumfragen im Wahltrend | Sonntagsfrage #ltwby (dawum.de) reingeguckt: Die Rechte Volksfront, bestehend aus CSU, Freien Wählern und AfD, verfügt gemeinsam über eine bequeme Zwei-Drittel-Mehrheit. Da die „Opposition“ in Bayern sich offenbar schon längst kampflos in ihr Schicksal gefügt hat, sind wohl übermorgen bei der bayerischen Landtagswahl keine allzu großen Überraschungen zu erwarten.

    3. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Mi, 2023-11-15 13:47 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-09 13:36 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Mo, 2023-08-07 16:27 PERMANENTER LINK

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar. Durch seinen vorsätzlich falschen Vortrag hat er die Generalstaatsanwaltschaft München dazu verleitet, gegen mich unter dem Aktenzeichen

      306 EV 339/23

      ein Ermittlungsverfahren zu führen. Ich werde ihn deswegen Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-03 09:59 PERMANENTER LINK

      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“

      Gast kommentiert am Do, 2023-10-05 09:28 PERMANENTER LINK

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

    4. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-20 07:33 PERMANENTER LINK
      Von:rawuerdinger@aol.com
      An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
      Do., 16. Nov. um 16:59
      Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar. Durch seinen vorsätzlich falschen Vortrag hat er die Generalstaatsanwaltschaft München dazu verleitet, gegen mich unter dem Aktenzeichen
       
      306 EV 339/23
       
      ein Ermittlungsverfahren zu führen. Ich werde ihn deswegen Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.
      Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei (336 Seiten) in der Fassung vom 15. November 2023 zum Gegenstand meines Vortrags.

      Mit freundlichen Grüßen

    5. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Di, 2023-11-21 12:27 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-20 07:33 PERMANENTER LINK

      Von:rawuerdinger@aol.com

      An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de

      Do., 16. Nov. um 16:59

      Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar. Durch seinen vorsätzlich falschen Vortrag hat er die Generalstaatsanwaltschaft München dazu verleitet, gegen mich unter dem Aktenzeichen

      306 EV 339/23

      ein Ermittlungsverfahren zu führen. Ich werde ihn deswegen Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei (336 Seiten) in der Fassung vom 15. November 2023 zum Gegenstand meines Vortrags.

      Mit freundlichen Grüßen

      Gast kommentiert am Di, 2023-11-21 12:21 PERMANENTER LINK

      Lesen Sie dort dasselbe, was ich dort lese? Portal Diskussion:Recht – Wikipedia

    6. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Mi, 2023-11-22 15:34 PERMANENTER LINK

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      An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de

      Do., 16. Nov. um 16:59

      Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar. Durch seinen vorsätzlich falschen Vortrag hat er die Generalstaatsanwaltschaft München dazu verleitet, gegen mich unter dem Aktenzeichen

      306 EV 339/23

      ein Ermittlungsverfahren zu führen. Ich werde ihn deswegen Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei (336 Seiten) in der Fassung vom 15. November 2023 zum Gegenstand meines Vortrags.

      Mit freundlichen Grüßen

      Gast kommentiert am Di, 2023-11-21 12:21 PERMANENTER LINK

      Lesen Sie dort dasselbe, was ich dort lese? Portal Diskussion:Recht – Wikipedia

      Gast kommentiert am Mi, 2023-11-22 15:30 PERMANENTER LINK

      Auweia: Späte Zweifel bei CSU: Bausback doch nicht ans BVerfG? (lto.de)

    7. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 11:03 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-20 07:33 PERMANENTER LINK

      Von:rawuerdinger@aol.com

      An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de

      Do., 16. Nov. um 16:59

      Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar. Durch seinen vorsätzlich falschen Vortrag hat er die Generalstaatsanwaltschaft München dazu verleitet, gegen mich unter dem Aktenzeichen

      306 EV 339/23

      ein Ermittlungsverfahren zu führen. Ich werde ihn deswegen Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei (336 Seiten) in der Fassung vom 15. November 2023 zum Gegenstand meines Vortrags.

      Mit freundlichen Grüßen

      Gast kommentiert am Di, 2023-11-21 12:21 PERMANENTER LINK

      Lesen Sie dort dasselbe, was ich dort lese? Portal Diskussion:Recht – Wikipedia

      Gast kommentiert am Mi, 2023-11-22 15:30 PERMANENTER LINK

      Auweia: Späte Zweifel bei CSU: Bausback doch nicht ans BVerfG? (lto.de)

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 11:00 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Der frühere bayerische CSU-Justizminister Winfried Bausback wird nun vermutlich doch nicht die Nachfolge des scheidenden Bundesverfassungsrichters Peter Müller im Zweiten Senat antreten. Grund dafür seien Zweifel der CSU an Bausbacks Eignung aufgrund seiner Dissertation aus dem Jahr 1998, in der er Grundmandatsklauseln als grundsätzlich verfassungswidrig bezeichnet hatte. Dies läuft den Interessen der CSU diametral entgegen, die am BVerfG gegen die Abschaffung der Grundmandatklausel im Sommer geklagt hat. Als Ersatz für Bausback soll nun Peter Frank im Gespräch sein, der seit 2015 als Generalbundesanwalt amtiert. Unklar ist, ob die Wahl im Bundesrat wie vorgesehen an diesem Freitag stattfinden wird. Die Amtszeit von Peter Müller endete bereits am 30. September. Es berichten sz.de und LTO (Christian Rath).

    8. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 14:59 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-20 07:33 PERMANENTER LINK

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      Do., 16. Nov. um 16:59

      Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar. Durch seinen vorsätzlich falschen Vortrag hat er die Generalstaatsanwaltschaft München dazu verleitet, gegen mich unter dem Aktenzeichen

      306 EV 339/23

      ein Ermittlungsverfahren zu führen. Ich werde ihn deswegen Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei (336 Seiten) in der Fassung vom 15. November 2023 zum Gegenstand meines Vortrags.

      Mit freundlichen Grüßen

      Gast kommentiert am Di, 2023-11-21 12:21 PERMANENTER LINK

      Lesen Sie dort dasselbe, was ich dort lese? Portal Diskussion:Recht – Wikipedia

      Gast kommentiert am Mi, 2023-11-22 15:30 PERMANENTER LINK

      Auweia: Späte Zweifel bei CSU: Bausback doch nicht ans BVerfG? (lto.de)

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 11:00 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Der frühere bayerische CSU-Justizminister Winfried Bausback wird nun vermutlich doch nicht die Nachfolge des scheidenden Bundesverfassungsrichters Peter Müller im Zweiten Senat antreten. Grund dafür seien Zweifel der CSU an Bausbacks Eignung aufgrund seiner Dissertation aus dem Jahr 1998, in der er Grundmandatsklauseln als grundsätzlich verfassungswidrig bezeichnet hatte. Dies läuft den Interessen der CSU diametral entgegen, die am BVerfG gegen die Abschaffung der Grundmandatklausel im Sommer geklagt hat. Als Ersatz für Bausback soll nun Peter Frank im Gespräch sein, der seit 2015 als Generalbundesanwalt amtiert. Unklar ist, ob die Wahl im Bundesrat wie vorgesehen an diesem Freitag stattfinden wird. Die Amtszeit von Peter Müller endete bereits am 30. September. Es berichten sz.de und LTO (Christian Rath).

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 14:56 PERMANENTER LINK

      GBA Peter Frank soll neuer Verfassungsrichter werden (lto.de)

    9. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 09:22 PERMANENTER LINK

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      Do., 16. Nov. um 16:59

      Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar. Durch seinen vorsätzlich falschen Vortrag hat er die Generalstaatsanwaltschaft München dazu verleitet, gegen mich unter dem Aktenzeichen

      306 EV 339/23

      ein Ermittlungsverfahren zu führen. Ich werde ihn deswegen Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei (336 Seiten) in der Fassung vom 15. November 2023 zum Gegenstand meines Vortrags.

      Mit freundlichen Grüßen

      Gast kommentiert am Di, 2023-11-21 12:21 PERMANENTER LINK

      Lesen Sie dort dasselbe, was ich dort lese? Portal Diskussion:Recht – Wikipedia

      Gast kommentiert am Mi, 2023-11-22 15:30 PERMANENTER LINK

      Auweia: Späte Zweifel bei CSU: Bausback doch nicht ans BVerfG? (lto.de)

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 11:00 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Der frühere bayerische CSU-Justizminister Winfried Bausback wird nun vermutlich doch nicht die Nachfolge des scheidenden Bundesverfassungsrichters Peter Müller im Zweiten Senat antreten. Grund dafür seien Zweifel der CSU an Bausbacks Eignung aufgrund seiner Dissertation aus dem Jahr 1998, in der er Grundmandatsklauseln als grundsätzlich verfassungswidrig bezeichnet hatte. Dies läuft den Interessen der CSU diametral entgegen, die am BVerfG gegen die Abschaffung der Grundmandatklausel im Sommer geklagt hat. Als Ersatz für Bausback soll nun Peter Frank im Gespräch sein, der seit 2015 als Generalbundesanwalt amtiert. Unklar ist, ob die Wahl im Bundesrat wie vorgesehen an diesem Freitag stattfinden wird. Die Amtszeit von Peter Müller endete bereits am 30. September. Es berichten sz.de und LTO (Christian Rath).

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 14:56 PERMANENTER LINK

      GBA Peter Frank soll neuer Verfassungsrichter werden (lto.de)

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 09:18 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Nach ersten Mutmaßungen ist es nun offiziell, dass CDU und CSU den Generalbundesanwalt Peter Frank als Richter am Bundesverfassungsgericht vorschlagen. Frank soll Nachfolger für Peter Müller im Zweiten Senat werden. Die Wahl könnte schon diesen Freitag im Bundesrat erfolgen, wenn die SPD-regierten Länder dem kurzfristigen Vorschlag zustimmen. Bis vor wenigen Tagen hatte die CSU den früheren bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) vorgeschlagen. Frank ist seit Oktober 2015 Generalbundesanwalt, wo er einen Fokus auf Rechtsterrorismus und IS-Rückkehrer:innen legte. Die beiden juristischen Staatsexamen und die Promotion hat er jeweils als bayerischer Landesbester abgeschlossen. Anschließend machte er Karriere in der bayerischen Justiz und war u.a. Generalstaatsanwalt in München. Es berichten FAZ (Marlene Grunert/Helene Bubrowski), SZ (Andreas Glas/Wolfgang Janisch), taz (Christian Rath), spiegel.de (Dietmar Hipp) und LTO.

    10. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 12:07 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-20 07:33 PERMANENTER LINK

      Von:rawuerdinger@aol.com

      An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de

      Do., 16. Nov. um 16:59

      Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar. Durch seinen vorsätzlich falschen Vortrag hat er die Generalstaatsanwaltschaft München dazu verleitet, gegen mich unter dem Aktenzeichen

      306 EV 339/23

      ein Ermittlungsverfahren zu führen. Ich werde ihn deswegen Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei (336 Seiten) in der Fassung vom 15. November 2023 zum Gegenstand meines Vortrags.

      Mit freundlichen Grüßen

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      Lesen Sie dort dasselbe, was ich dort lese? Portal Diskussion:Recht – Wikipedia

      Gast kommentiert am Mi, 2023-11-22 15:30 PERMANENTER LINK

      Auweia: Späte Zweifel bei CSU: Bausback doch nicht ans BVerfG? (lto.de)

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 11:00 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Der frühere bayerische CSU-Justizminister Winfried Bausback wird nun vermutlich doch nicht die Nachfolge des scheidenden Bundesverfassungsrichters Peter Müller im Zweiten Senat antreten. Grund dafür seien Zweifel der CSU an Bausbacks Eignung aufgrund seiner Dissertation aus dem Jahr 1998, in der er Grundmandatsklauseln als grundsätzlich verfassungswidrig bezeichnet hatte. Dies läuft den Interessen der CSU diametral entgegen, die am BVerfG gegen die Abschaffung der Grundmandatklausel im Sommer geklagt hat. Als Ersatz für Bausback soll nun Peter Frank im Gespräch sein, der seit 2015 als Generalbundesanwalt amtiert. Unklar ist, ob die Wahl im Bundesrat wie vorgesehen an diesem Freitag stattfinden wird. Die Amtszeit von Peter Müller endete bereits am 30. September. Es berichten sz.de und LTO (Christian Rath).

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 14:56 PERMANENTER LINK

      GBA Peter Frank soll neuer Verfassungsrichter werden (lto.de)

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 09:18 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Nach ersten Mutmaßungen ist es nun offiziell, dass CDU und CSU den Generalbundesanwalt Peter Frank als Richter am Bundesverfassungsgericht vorschlagen. Frank soll Nachfolger für Peter Müller im Zweiten Senat werden. Die Wahl könnte schon diesen Freitag im Bundesrat erfolgen, wenn die SPD-regierten Länder dem kurzfristigen Vorschlag zustimmen. Bis vor wenigen Tagen hatte die CSU den früheren bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) vorgeschlagen. Frank ist seit Oktober 2015 Generalbundesanwalt, wo er einen Fokus auf Rechtsterrorismus und IS-Rückkehrer:innen legte. Die beiden juristischen Staatsexamen und die Promotion hat er jeweils als bayerischer Landesbester abgeschlossen. Anschließend machte er Karriere in der bayerischen Justiz und war u.a. Generalstaatsanwalt in München. Es berichten FAZ (Marlene Grunert/Helene Bubrowski), SZ (Andreas Glas/Wolfgang Janisch), taz (Christian Rath), spiegel.de (Dietmar Hipp) und LTO.

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 12:03 PERMANENTER LINK

      Bundesrat: Peter Frank wird neuer Verfassungsrichter (lto.de)

    11. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-27 08:36 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-27 08:31 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht.

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-20 07:33 PERMANENTER LINK

      Von:rawuerdinger@aol.com

      An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de

      Do., 16. Nov. um 16:59

      Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar. Durch seinen vorsätzlich falschen Vortrag hat er die Generalstaatsanwaltschaft München dazu verleitet, gegen mich unter dem Aktenzeichen

      306 EV 339/23

      ein Ermittlungsverfahren zu führen. Ich werde ihn deswegen Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei (336 Seiten) in der Fassung vom 15. November 2023 zum Gegenstand meines Vortrags.

      Mit freundlichen Grüßen

      Gast kommentiert am Di, 2023-11-21 12:21 PERMANENTER LINK

      Lesen Sie dort dasselbe, was ich dort lese? Portal Diskussion:Recht – Wikipedia

      Gast kommentiert am Mi, 2023-11-22 15:30 PERMANENTER LINK

      Auweia: Späte Zweifel bei CSU: Bausback doch nicht ans BVerfG? (lto.de)

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 11:00 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Der frühere bayerische CSU-Justizminister Winfried Bausback wird nun vermutlich doch nicht die Nachfolge des scheidenden Bundesverfassungsrichters Peter Müller im Zweiten Senat antreten. Grund dafür seien Zweifel der CSU an Bausbacks Eignung aufgrund seiner Dissertation aus dem Jahr 1998, in der er Grundmandatsklauseln als grundsätzlich verfassungswidrig bezeichnet hatte. Dies läuft den Interessen der CSU diametral entgegen, die am BVerfG gegen die Abschaffung der Grundmandatklausel im Sommer geklagt hat. Als Ersatz für Bausback soll nun Peter Frank im Gespräch sein, der seit 2015 als Generalbundesanwalt amtiert. Unklar ist, ob die Wahl im Bundesrat wie vorgesehen an diesem Freitag stattfinden wird. Die Amtszeit von Peter Müller endete bereits am 30. September. Es berichten sz.de und LTO (Christian Rath).

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 14:56 PERMANENTER LINK

      GBA Peter Frank soll neuer Verfassungsrichter werden (lto.de)

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 09:18 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Nach ersten Mutmaßungen ist es nun offiziell, dass CDU und CSU den Generalbundesanwalt Peter Frank als Richter am Bundesverfassungsgericht vorschlagen. Frank soll Nachfolger für Peter Müller im Zweiten Senat werden. Die Wahl könnte schon diesen Freitag im Bundesrat erfolgen, wenn die SPD-regierten Länder dem kurzfristigen Vorschlag zustimmen. Bis vor wenigen Tagen hatte die CSU den früheren bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) vorgeschlagen. Frank ist seit Oktober 2015 Generalbundesanwalt, wo er einen Fokus auf Rechtsterrorismus und IS-Rückkehrer:innen legte. Die beiden juristischen Staatsexamen und die Promotion hat er jeweils als bayerischer Landesbester abgeschlossen. Anschließend machte er Karriere in der bayerischen Justiz und war u.a. Generalstaatsanwalt in München. Es berichten FAZ (Marlene Grunert/Helene Bubrowski), SZ (Andreas Glas/Wolfgang Janisch), taz (Christian Rath), spiegel.de (Dietmar Hipp) und LTO.

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 12:03 PERMANENTER LINK

      Bundesrat: Peter Frank wird neuer Verfassungsrichter (lto.de)

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 13:29 PERMANENTER LINK

      Peter-Herbert[1] Frank (* 5. Mai 1968 in Lauda) ist ein deutscher Jurist. Er ist seit dem 5. Oktober 2015 der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zuvor war er seit 1995 im Justizdienst des Freistaats Bayern tätig, zuletzt ab März 2015 als Generalstaatsanwalt in München. Er ist designierter Richter des Bundesverfassungsgerichts.

      Am 24. November 2023 wurde Frank vom Bundesrat auf Vorschlag von CDU und CSU einstimmig zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt. Er wird im Zweiten Senat die Nachfolge von Peter Müller antreten.[7]

      ↑ Generalbundesanwalt Peter Frank wird Verfassungsrichter. In: http://www.faz.net. 24. November 2023, abgerufen am 24. November 2023.

    12. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-27 09:03 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-27 08:31 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht.

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-20 07:33 PERMANENTER LINK

      Von:rawuerdinger@aol.com

      An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de

      Do., 16. Nov. um 16:59

      Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar. Durch seinen vorsätzlich falschen Vortrag hat er die Generalstaatsanwaltschaft München dazu verleitet, gegen mich unter dem Aktenzeichen

      306 EV 339/23

      ein Ermittlungsverfahren zu führen. Ich werde ihn deswegen Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei (336 Seiten) in der Fassung vom 15. November 2023 zum Gegenstand meines Vortrags.

      Mit freundlichen Grüßen

      Gast kommentiert am Di, 2023-11-21 12:21 PERMANENTER LINK

      Lesen Sie dort dasselbe, was ich dort lese? Portal Diskussion:Recht – Wikipedia

      Gast kommentiert am Mi, 2023-11-22 15:30 PERMANENTER LINK

      Auweia: Späte Zweifel bei CSU: Bausback doch nicht ans BVerfG? (lto.de)

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 11:00 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Der frühere bayerische CSU-Justizminister Winfried Bausback wird nun vermutlich doch nicht die Nachfolge des scheidenden Bundesverfassungsrichters Peter Müller im Zweiten Senat antreten. Grund dafür seien Zweifel der CSU an Bausbacks Eignung aufgrund seiner Dissertation aus dem Jahr 1998, in der er Grundmandatsklauseln als grundsätzlich verfassungswidrig bezeichnet hatte. Dies läuft den Interessen der CSU diametral entgegen, die am BVerfG gegen die Abschaffung der Grundmandatklausel im Sommer geklagt hat. Als Ersatz für Bausback soll nun Peter Frank im Gespräch sein, der seit 2015 als Generalbundesanwalt amtiert. Unklar ist, ob die Wahl im Bundesrat wie vorgesehen an diesem Freitag stattfinden wird. Die Amtszeit von Peter Müller endete bereits am 30. September. Es berichten sz.de und LTO (Christian Rath).

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 14:56 PERMANENTER LINK

      GBA Peter Frank soll neuer Verfassungsrichter werden (lto.de)

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 09:18 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Nach ersten Mutmaßungen ist es nun offiziell, dass CDU und CSU den Generalbundesanwalt Peter Frank als Richter am Bundesverfassungsgericht vorschlagen. Frank soll Nachfolger für Peter Müller im Zweiten Senat werden. Die Wahl könnte schon diesen Freitag im Bundesrat erfolgen, wenn die SPD-regierten Länder dem kurzfristigen Vorschlag zustimmen. Bis vor wenigen Tagen hatte die CSU den früheren bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) vorgeschlagen. Frank ist seit Oktober 2015 Generalbundesanwalt, wo er einen Fokus auf Rechtsterrorismus und IS-Rückkehrer:innen legte. Die beiden juristischen Staatsexamen und die Promotion hat er jeweils als bayerischer Landesbester abgeschlossen. Anschließend machte er Karriere in der bayerischen Justiz und war u.a. Generalstaatsanwalt in München. Es berichten FAZ (Marlene Grunert/Helene Bubrowski), SZ (Andreas Glas/Wolfgang Janisch), taz (Christian Rath), spiegel.de (Dietmar Hipp) und LTO.

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 12:03 PERMANENTER LINK

      Bundesrat: Peter Frank wird neuer Verfassungsrichter (lto.de)

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 13:29 PERMANENTER LINK

      Peter-Herbert[1] Frank (* 5. Mai 1968 in Lauda) ist ein deutscher Jurist. Er ist seit dem 5. Oktober 2015 der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zuvor war er seit 1995 im Justizdienst des Freistaats Bayern tätig, zuletzt ab März 2015 als Generalstaatsanwalt in München. Er ist designierter Richter des Bundesverfassungsgerichts.

      Am 24. November 2023 wurde Frank vom Bundesrat auf Vorschlag von CDU und CSU einstimmig zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt. Er wird im Zweiten Senat die Nachfolge von Peter Müller antreten.[7]

      ↑ Generalbundesanwalt Peter Frank wird Verfassungsrichter. In: http://www.faz.net. 24. November 2023, abgerufen am 24. November 2023.

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-27 08:58 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Am Freitag wurde der bisherige Generalbundesanwalt Peter Frank im Bundesrat auf Vorschlag der unionsregierungen Länder zum Bundesverfassungsrichter gewählt. Er tritt die Nachfolge von Peter Müller an. Sa-FAZ (Marlene Grunert), spiegel.de, tagesschau.de (Kerstin Anabah), beck-aktuell und LTO berichten und stellen den neuen Verfassungsrichter vor.

      tagesspiegel.de (Jost Müller-Neuhof) schaut noch einmal auf den Kandidatenwechsel in der vergangenen Woche zurück. Zunächst wurde vermeldet, dass die CSU den früheren bayerischen Justizminister Winfried Bausback vorschlagen will, dann folgte eine „Turbo-Demontage“, weil Bausback in seiner Doktorarbeit beim Thema Wahlrecht wohl eine Meinung vertreten habe, die der CSU nicht gepasst habe. Damit sei – nicht zum ersten Mal – ein Kandidat beschädigt, so Müller-Neuhof. Dass es wohl trotzdem die Richtigen schaffen, rette das zweifelhafte Verfahren, so Müller-Neuhof.

    13. RA Alexander Würdinger

      Hidden Bonus Track

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-27 08:31 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht.

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-20 07:33 PERMANENTER LINK

      Von:rawuerdinger@aol.com

      An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de

      Do., 16. Nov. um 16:59

      Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar. Durch seinen vorsätzlich falschen Vortrag hat er die Generalstaatsanwaltschaft München dazu verleitet, gegen mich unter dem Aktenzeichen

      306 EV 339/23

      ein Ermittlungsverfahren zu führen. Ich werde ihn deswegen Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.

      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei (336 Seiten) in der Fassung vom 15. November 2023 zum Gegenstand meines Vortrags.

      Mit freundlichen Grüßen

      Gast kommentiert am Di, 2023-11-21 12:21 PERMANENTER LINK

      Lesen Sie dort dasselbe, was ich dort lese? Portal Diskussion:Recht – Wikipedia

      Gast kommentiert am Mi, 2023-11-22 15:30 PERMANENTER LINK

      Auweia: Späte Zweifel bei CSU: Bausback doch nicht ans BVerfG? (lto.de)

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 11:00 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Der frühere bayerische CSU-Justizminister Winfried Bausback wird nun vermutlich doch nicht die Nachfolge des scheidenden Bundesverfassungsrichters Peter Müller im Zweiten Senat antreten. Grund dafür seien Zweifel der CSU an Bausbacks Eignung aufgrund seiner Dissertation aus dem Jahr 1998, in der er Grundmandatsklauseln als grundsätzlich verfassungswidrig bezeichnet hatte. Dies läuft den Interessen der CSU diametral entgegen, die am BVerfG gegen die Abschaffung der Grundmandatklausel im Sommer geklagt hat. Als Ersatz für Bausback soll nun Peter Frank im Gespräch sein, der seit 2015 als Generalbundesanwalt amtiert. Unklar ist, ob die Wahl im Bundesrat wie vorgesehen an diesem Freitag stattfinden wird. Die Amtszeit von Peter Müller endete bereits am 30. September. Es berichten sz.de und LTO (Christian Rath).

      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 14:56 PERMANENTER LINK

      GBA Peter Frank soll neuer Verfassungsrichter werden (lto.de)

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 09:18 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Nach ersten Mutmaßungen ist es nun offiziell, dass CDU und CSU den Generalbundesanwalt Peter Frank als Richter am Bundesverfassungsgericht vorschlagen. Frank soll Nachfolger für Peter Müller im Zweiten Senat werden. Die Wahl könnte schon diesen Freitag im Bundesrat erfolgen, wenn die SPD-regierten Länder dem kurzfristigen Vorschlag zustimmen. Bis vor wenigen Tagen hatte die CSU den früheren bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) vorgeschlagen. Frank ist seit Oktober 2015 Generalbundesanwalt, wo er einen Fokus auf Rechtsterrorismus und IS-Rückkehrer:innen legte. Die beiden juristischen Staatsexamen und die Promotion hat er jeweils als bayerischer Landesbester abgeschlossen. Anschließend machte er Karriere in der bayerischen Justiz und war u.a. Generalstaatsanwalt in München. Es berichten FAZ (Marlene Grunert/Helene Bubrowski), SZ (Andreas Glas/Wolfgang Janisch), taz (Christian Rath), spiegel.de (Dietmar Hipp) und LTO.

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 12:03 PERMANENTER LINK

      Bundesrat: Peter Frank wird neuer Verfassungsrichter (lto.de)

      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 13:29 PERMANENTER LINK

      Peter-Herbert[1] Frank (* 5. Mai 1968 in Lauda) ist ein deutscher Jurist. Er ist seit dem 5. Oktober 2015 der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zuvor war er seit 1995 im Justizdienst des Freistaats Bayern tätig, zuletzt ab März 2015 als Generalstaatsanwalt in München. Er ist designierter Richter des Bundesverfassungsgerichts.

      Am 24. November 2023 wurde Frank vom Bundesrat auf Vorschlag von CDU und CSU einstimmig zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt. Er wird im Zweiten Senat die Nachfolge von Peter Müller antreten.[7]

      ↑ Generalbundesanwalt Peter Frank wird Verfassungsrichter. In: http://www.faz.net. 24. November 2023, abgerufen am 24. November 2023.

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-27 08:58 PERMANENTER LINK

      BVerfG-Richterwahl: Am Freitag wurde der bisherige Generalbundesanwalt Peter Frank im Bundesrat auf Vorschlag der unionsregierungen Länder zum Bundesverfassungsrichter gewählt. Er tritt die Nachfolge von Peter Müller an. Sa-FAZ (Marlene Grunert), spiegel.de, tagesschau.de (Kerstin Anabah), beck-aktuell und LTO berichten und stellen den neuen Verfassungsrichter vor.

      tagesspiegel.de (Jost Müller-Neuhof) schaut noch einmal auf den Kandidatenwechsel in der vergangenen Woche zurück. Zunächst wurde vermeldet, dass die CSU den früheren bayerischen Justizminister Winfried Bausback vorschlagen will, dann folgte eine „Turbo-Demontage“, weil Bausback in seiner Doktorarbeit beim Thema Wahlrecht wohl eine Meinung vertreten habe, die der CSU nicht gepasst habe. Damit sei – nicht zum ersten Mal – ein Kandidat beschädigt, so Müller-Neuhof. Dass es wohl trotzdem die Richtigen schaffen, rette das zweifelhafte Verfahren, so Müller-Neuhof.

    14. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-27 08:31 PERMANENTER LINK
      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht.
      Gast kommentiert am Mo, 2023-12-11 08:14 PERMANENTER LINK
      Würdinge stellt mit seinem Aufsatz „Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahre“, HRRS 2016, 29 selbiges auf eine gesetzliche Grundlage.

      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-20 07:33 PERMANENTER LINK
      Von:rawuerdinger@aol.com
      An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
      Do., 16. Nov. um 16:59
      Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.
      Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar. Durch seinen vorsätzlich falschen Vortrag hat er die Generalstaatsanwaltschaft München dazu verleitet, gegen mich unter dem Aktenzeichen

      306 EV 339/23

      ein Ermittlungsverfahren zu führen. Ich werde ihn deswegen Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen.
      Ich spiele seit vielen Jahren in Endlosschleife eine Schachpartie nach der anderen gegen einen Schimpansen. Der Ablauf ist immer derselbe: Einen Zug, bevor ich den Schimpansen Matt setze, fegt der Schimpanse mit einer lässigen Bewegung die Figuren vom Brett und sagt „Ich habe gewonnen!“ Die anderen hundert Schimpansen, die um das Brett herumstehen, nicken und sagen „Natürlich hat der Schimpanse gewonnen, was denn sonst?“ Ich wende mich daraufhin an das Schiedsrichter-Kollegium, besetzt mit Schimpansen. Denn das Schiedsrichter-Kollegium ist neutral, objektiv und vollkommen unfehlbar. Auch das Schiedsrichter-Kollegium bestätigt mir: „Natürlich hat auch dieses Mal der Schimpanse gewonnen, was bilden Sie sich eigentlich ein?“
      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.
      Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei (336 Seiten) in der Fassung vom 15. November 2023 zum Gegenstand meines Vortrags.
      Mit freundlichen Grüßen
      Gast kommentiert am Di, 2023-11-21 12:21 PERMANENTER LINK
      Lesen Sie dort dasselbe, was ich dort lese? Portal Diskussion:Recht – Wikipedia
      Gast kommentiert am Mi, 2023-11-22 15:30 PERMANENTER LINK
      Auweia: Späte Zweifel bei CSU: Bausback doch nicht ans BVerfG? (lto.de)
      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 11:00 PERMANENTER LINK
      BVerfG-Richterwahl: Der frühere bayerische CSU-Justizminister Winfried Bausback wird nun vermutlich doch nicht die Nachfolge des scheidenden Bundesverfassungsrichters Peter Müller im Zweiten Senat antreten. Grund dafür seien  Zweifel der CSU an Bausbacks Eignung aufgrund seiner Dissertation aus dem Jahr 1998, in der er Grundmandatsklauseln als grundsätzlich verfassungswidrig bezeichnet hatte. Dies läuft den Interessen der CSU diametral entgegen, die am BVerfG gegen die Abschaffung der Grundmandatklausel im Sommer geklagt hat. Als Ersatz für Bausback soll nun Peter Frank im Gespräch sein, der seit 2015 als Generalbundesanwalt amtiert. Unklar ist, ob die Wahl im Bundesrat wie vorgesehen an diesem Freitag stattfinden wird. Die Amtszeit von Peter Müller endete bereits am 30. September. Es berichten sz.de und LTO (Christian Rath).
      Gast kommentiert am Do, 2023-11-23 14:56 PERMANENTER LINK
      GBA Peter Frank soll neuer Verfassungsrichter werden (lto.de)
      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 09:18 PERMANENTER LINK
      BVerfG-Richterwahl: Nach ersten Mutmaßungen ist es nun offiziell, dass CDU und CSU den Generalbundesanwalt Peter Frank als Richter am Bundesverfassungsgericht vorschlagen. Frank soll Nachfolger für Peter Müller im Zweiten Senat werden. Die Wahl könnte schon diesen Freitag im Bundesrat erfolgen, wenn die SPD-regierten Länder dem kurzfristigen Vorschlag zustimmen. Bis vor wenigen Tagen hatte die CSU den früheren bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) vorgeschlagen. Frank ist seit Oktober 2015 Generalbundesanwalt, wo er einen Fokus auf Rechtsterrorismus und IS-Rückkehrer:innen legte. Die beiden juristischen Staatsexamen und die Promotion hat er jeweils als bayerischer Landesbester abgeschlossen. Anschließend machte er Karriere in der bayerischen Justiz und war u.a. Generalstaatsanwalt in München. Es berichten FAZ (Marlene Grunert/Helene Bubrowski), SZ (Andreas Glas/Wolfgang Janisch), taz (Christian Rath), spiegel.de (Dietmar Hipp) und LTO.
      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 12:03 PERMANENTER LINK
      Bundesrat: Peter Frank wird neuer Verfassungsrichter (lto.de)
      Gast kommentiert am Fr, 2023-11-24 13:29 PERMANENTER LINK
      Peter-Herbert[1] Frank (* 5. Mai 1968 in Lauda) ist ein deutscher Jurist. Er ist seit dem 5. Oktober 2015 der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Zuvor war er seit 1995 im Justizdienst des Freistaats Bayern tätig, zuletzt ab März 2015 als Generalstaatsanwalt in München. Er ist designierter Richter des Bundesverfassungsgerichts.
      Am 24. November 2023 wurde Frank vom Bundesrat auf Vorschlag von CDU und CSU einstimmig zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt. Er wird im Zweiten Senat die Nachfolge von Peter Müller antreten.[7]
      1. ↑ Generalbundesanwalt Peter Frank wird Verfassungsrichter. In: www.faz.net. 24. November 2023, abgerufen am 24. November 2023.
      Gast kommentiert am Mo, 2023-11-27 08:58 PERMANENTER LINK
      BVerfG-Richterwahl: Am Freitag wurde der bisherige Generalbundesanwalt Peter Frank im Bundesrat auf Vorschlag der unionsregierungen Länder zum Bundesverfassungsrichter gewählt. Er tritt die Nachfolge von Peter Müller an. Sa-FAZ (Marlene Grunert), spiegel.de, tagesschau.de (Kerstin Anabah), beck-aktuell und LTO berichten und stellen den neuen Verfassungsrichter vor.
      tagesspiegel.de (Jost Müller-Neuhof) schaut noch einmal auf den Kandidatenwechsel in der vergangenen Woche zurück. Zunächst wurde vermeldet, dass die CSU den früheren bayerischen Justizminister Winfried Bausback vorschlagen will, dann folgte eine „Turbo-Demontage“, weil Bausback in seiner Doktorarbeit beim Thema Wahlrecht wohl eine Meinung vertreten habe, die der CSU nicht gepasst habe. Damit sei – nicht zum ersten Mal – ein Kandidat beschädigt, so Müller-Neuhof. Dass es wohl trotzdem die Richtigen schaffen, rette das zweifelhafte Verfahren, so Müller-Neuhof.

    15. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Di, 2023-12-19 09:53 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht.

      Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriösen Fachverlag von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriösen Fachverlags, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriöse Fachverlag ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriöse Fachverlag wird mein 370 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriöse Fachverlag produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriöse Fachverlag verbreitet von sich ein Narrativ, das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. Der seriöse Fachverlag ist nicht „braun“, sondern ganz einfach nur kriminell. Die Kontroverse um Palandt und Schönfelder: ‚Dem NS rückhaltlos gedient‘ (lto.de) geht deshalb an dem Kern meiner Kritik vorbei.

    16. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-20 09:32 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern.

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.​

      Schulbeispiel ist das Deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 1. Februar 2017: Die Präsidentin des Landgericht München I erkennt den klägerischen Anspruch nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit auf der Grundlage der bis dahin geführten Korrespondenz mit Schreiben vom 1. Februar 2017 an. Indem sie auf eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nachfolgend verzichtet, bestätigt sie die Rechtsverbindlichkeit ihres Schuldanerkenntnisses.[12]​

      ↑ Deklaratorisches Schuldanerkenntnis vom 1. Februar 2017

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

      Lesen Sie dort nach, was ich zu sagen habe: Oury Jalloh – das war Mord! (feminismuss.de) Ich kann mich noch gut erinnern, wie ich seinerzeit für meine Bearbeitungen auf Wikipedia beschimpft worden bin. Lustig, was alles zum Vorschein kommt, wenn man sich bei „Wikipedia“ so weiterklickt.

    17. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 08:42 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-20 09:32 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern.

      „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.​

      Schulbeispiel ist das Deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 1. Februar 2017: Die Präsidentin des Landgericht München I erkennt den klägerischen Anspruch nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit auf der Grundlage der bis dahin geführten Korrespondenz mit Schreiben vom 1. Februar 2017 an. Indem sie auf eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nachfolgend verzichtet, bestätigt sie die Rechtsverbindlichkeit ihres Schuldanerkenntnisses.[12]​

      ↑ Deklaratorisches Schuldanerkenntnis vom 1. Februar 2017

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

      Lesen Sie dort nach, was ich zu sagen habe: Oury Jalloh – das war Mord! (feminismuss.de) Ich kann mich noch gut erinnern, wie ich seinerzeit für meine Bearbeitungen auf Wikipedia beschimpft worden bin. Lustig, was alles zum Vorschein kommt, wenn man sich bei „Wikipedia“ so weiterklickt.

    18. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 10:25 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten.

    19. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

      Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

    20. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 08:24 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 10:09 PERMANENTER LINK

      Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten.

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

      Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

    21. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 08:49 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 10:25 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten.

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

      Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

    22. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 08:49 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 10:25 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten.

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

      Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

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      Bild von Gast Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 09:17 PERMANENTER LINK

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

    23. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 09:34 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten.

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

      Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

    24. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 10:13 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

      Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

    25. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 10:02 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 11:09 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

      Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:29 PERMANENTER LINK

      Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

      Sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

      Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 08:29 PERMANENTER LINK

      Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

    26. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 13:22 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 11:09 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

      Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:29 PERMANENTER LINK

      Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 13:18 PERMANENTER LINK

      Im Fall der Tötung von George Floyd gelang der US-amerikanischen Justiz, was der deutschen Justiz in einem vergleichbaren Fall nicht gelungen ist: Die Aburteilung eines Polizisten, der einen Schwarzen ermordet hat.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

      Sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 12:55 PERMANENTER LINK

      Auf den 383 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte.

      Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 08:29 PERMANENTER LINK

      Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

    27. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 14:12 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 11:09 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

      Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:29 PERMANENTER LINK

      Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 13:18 PERMANENTER LINK

      Im Fall der Tötung von George Floyd gelang der US-amerikanischen Justiz, was der deutschen Justiz in einem vergleichbaren Fall nicht gelungen ist: Die Aburteilung eines Polizisten, der einen Schwarzen ermordet hat.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

      Sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 14:07 PERMANENTER LINK

      Außerdem ist Fischer Gast in Fernsehsendungen, etwa Interviews,[35][36] Dokumentationen[37][38] oder Talkshows.[39][40] Nach der Talkshow Polizisten: Prügelknaben der Nation?[41] mit Sandra Maischberger äußerte sich Fischer kritisch über diese Talkshow und Talkshows im Allgemeinen: Der „Regie-Einfall“ der fraglichen Sendung habe darin bestanden, „irgendwelche Leute zusammenzusetzen in der Hoffnung, dass die sich gegenseitig missverstehen, anschreien und beleidigen.“[42] Zu Talkshows allgemein äußerte er: „Maischberger, Dschungelcamp oder Big Bang Theory. Da müssen alle dreißig Sekunden die Fetzen fliegen, die Möpse hüpfen oder die Zoten aus dem Jubel-Automaten purzeln, sonst ist der biodeutsche Dichter und Denker gelangweilt. Willkommen in der Brave New World.“[43]

      Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

      ↑ Landesschau Baden-Württemberg: Thomas Fischer, ein Rocker der Jurist wurde | Gast im Studio. 4. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ SWR: Prof. Dr. Thomas Fischer: Streitbarer Richter am Bundesgerichtshof | SWR Leute Night. 22. August 2015, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ DuoBox: Thema: Ohnmächtige Justiz? PHOENIX Nov.2016. 4. November 2016, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ Vitaliy Malykin: Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht? 24. März 2017, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ Judie Vega: Nachtcafé Recht und Gerechtigkeit u a Thomas Fischer Bundesrichter 02.12.2016. 15. Januar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ sogln®: Strafrichter Thomas Fischer spricht KLARTEXT Ausschnitt aus der ZDF Sendung von Markus Lanz. 5. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ Freie Meinung: Maischberger – Polizisten – Prügelknaben der Nation 01.02.2017. 3. Februar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ FOCUS Online: Nach seinem Auftritt im TV: Thomas Fischer rechnet knallhart mit Maischberger ab. In: FOCUS Online. (focus.de [abgerufen am 27. April 2017]).

      ↑ „Ahnungslose Moderatoren“, „uninformierte Redaktionen“: Bundesrichter Thomas Fischer rechnet nach „Maischberger“-Besuch mit TV-Talkshows ab › Meedia. 9. Februar 2017, abgerufen am 27. April 2017.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 12:55 PERMANENTER LINK

      Auf den 383 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte.

      Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 08:29 PERMANENTER LINK

      Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

    28. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 08:01 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

      Außerdem ist Fischer Gast in Fernsehsendungen, etwa Interviews,[35][36] Dokumentationen[37][38] oder Talkshows.[39][40] Nach der Talkshow Polizisten: Prügelknaben der Nation?[41] mit Sandra Maischberger äußerte sich Fischer kritisch über diese Talkshow und Talkshows im Allgemeinen: Der „Regie-Einfall“ der fraglichen Sendung habe darin bestanden, „irgendwelche Leute zusammenzusetzen in der Hoffnung, dass die sich gegenseitig missverstehen, anschreien und beleidigen.“[42] Zu Talkshows allgemein äußerte er: „Maischberger, Dschungelcamp oder Big Bang Theory. Da müssen alle dreißig Sekunden die Fetzen fliegen, die Möpse hüpfen oder die Zoten aus dem Jubel-Automaten purzeln, sonst ist der biodeutsche Dichter und Denker gelangweilt. Willkommen in der Brave New World.“[43] Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

      ↑ Landesschau Baden-Württemberg: Thomas Fischer, ein Rocker der Jurist wurde | Gast im Studio. 4. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ SWR: Prof. Dr. Thomas Fischer: Streitbarer Richter am Bundesgerichtshof | SWR Leute Night. 22. August 2015, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ DuoBox: Thema: Ohnmächtige Justiz? PHOENIX Nov.2016. 4. November 2016, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ Vitaliy Malykin: Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht? 24. März 2017, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ Judie Vega: Nachtcafé Recht und Gerechtigkeit u a Thomas Fischer Bundesrichter 02.12.2016. 15. Januar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ sogln®: Strafrichter Thomas Fischer spricht KLARTEXT Ausschnitt aus der ZDF Sendung von Markus Lanz. 5. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ Freie Meinung: Maischberger – Polizisten – Prügelknaben der Nation 01.02.2017. 3. Februar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ FOCUS Online: Nach seinem Auftritt im TV: Thomas Fischer rechnet knallhart mit Maischberger ab. In: FOCUS Online. (focus.de [abgerufen am 27. April 2017]).

      ↑ „Ahnungslose Moderatoren“, „uninformierte Redaktionen“: Bundesrichter Thomas Fischer rechnet nach „Maischberger“-Besuch mit TV-Talkshows ab › Meedia. 9. Februar 2017, abgerufen am 27. April 2017.

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 09:33 PERMANENTER LINK

      28. Dezember 2023

      AktuellVorherige 09:31, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann, der Unsinn plappert, ist und bleibt ein schmuddeliger alter Mann, der Unsinn plappert rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]

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      27. Dezember 2023

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      Bild von Gast Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 08:20 PERMANENTER LINK

      Um denselben Typ Mann geht es übrigens im Fall Gérard Depardieu.

    29. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Mi, 2024-01-03 13:52 PERMANENTER LINK

      Zwei weitere ungeklärte Todesfälle

      Im Verlauf der Prozesse wurden zwei weitere ungeklärte Todesfälle im Kontext mit Festnahmen bzw. Ingewahrsamnahmen durch Polizisten der Dessauer Polizeiwache Wolfgangstraße 25 bekannt:

      Am 7. Dezember 1997 wurde Hans-Jürgen Rose nach einer Alkoholfahrt gegen 01:05 Uhr von Polizisten aufgegriffen und um 03:35 Uhr entlassen. Eineinhalb Stunden später wurde der sterbende Mann um 05:06 Uhr einen Häuserblock entfernt mit schweren inneren Verletzungen aufgefunden.[91][92] Zu den Verletzungen zählten u. a. der Abriss eines Lungenflügels und eine gebrochene Wirbelsäule.[93]
      Am 29. Oktober 2002 wurde der stark alkoholisierte Mario Bichtemann zur Ausnüchterung in Zelle 5 untergebracht. Ein 14:00 herbeigerufener Notarzt stellte den Tod fest. Spätere rechtsmedizinische Untersuchungen stellten einen Schädelbasisbruch als Todesursache fest, konnten den Zeitpunkt dieser Verletzung aber nicht genau eingrenzen. Das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen zwei Polizeibeamte, darunter der später in den Prozessen zu Oury Jalloh verurteilte Dienstgruppenleiter, wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.[94][92] Es ist die gleiche Zelle, in der Oury Jalloh verbrannte.

      ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow, S. 69. (PDF) 29. November 2018, abgerufen am 7. April 2021.
      ↑ Hochspringen nach:a b Jan Schumann: Drei Tote in Dessau: Ein eigentlich unvorstellbares Szenario. In: Berliner Zeitung, 7. Dezember 2017. (Offline, Archiv-URL)
      ↑ WDR5: Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau – Chronik eines deutschen Skandals
      ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow, S. 83 ff. (PDF) 29. November 2018, abgerufen am 7. April 2021.

    30. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Do, 2024-01-04 10:33 PERMANENTER LINK

      Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Natürlich können Sie alles, was ich zum Fall Oury Jalloh zu sagen habe, auch dort nachlesen: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | beck-community

      Brandgutachten

      Der für die Prozesse von der Justiz Sachsen-Anhalts als Brandgutachter beauftragte Diplom-Chemiker Klaus Steinbach, bis 2010 Brandoberrat am Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt, gab nach einem Pressebericht vom 9. Januar 2012 an, nur den Auftrag bekommen zu haben, den Brandverlauf so zu rekonstruieren, als habe Jalloh sich selbst angezündet. Der Brandgutachter sagte demnach auch, dass diese Annahme den Zustand der Leiche nicht erklären könne.[59] Einen sich auf die Hinweise des Brandgutachters Steinbach stützenden und daher ein neues Brandgutachten fordernden Beweisantrag, den die Vertreterin der Nebenklage daraufhin am 13. Januar 2012 beim Landgericht Magdeburg eingereicht hatte, lehnte das Gericht am 16. Februar 2012 mit der Feststellung ab: „Die Kammer geht beim derzeitigen Stand der Beweisaufnahme davon aus, dass der Brand nicht durch Dritte erfolgte.“[60]

      Ein im Auftrag der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh angefertigtes neues Brandgutachten kam zu dem Schluss, dass die schnelle und völlige Zerstörung der Matratze, das Ausmaß und die Intensität des Feuers sowie die Verkohlung des Körpers bis in tiefe Hautschichten nur durch den Einsatz von zwei bis fünf Litern eines Brandbeschleunigers möglich gewesen sei.[61] In den Versuchen ohne Brandbeschleuniger hätten Matratze und ein eingesetzter Tierkörper deutlich geringere Verbrennungsspuren davongetragen. Daraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Jalloh seine Verbrennung nicht selbst verursacht haben kann.[62] Der Gutachter erläuterte auch, dass die bei Obduktion in der Leiche Jallohs festgestellten Cyanide auf Blausäure hindeuten würden, die beim Einsatz von Benzin oder Grillanzündern entsteht.[63][64]

      Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau kündigte nach der Vorstellung des Gutachtens neue Untersuchungen an.[65] Der Dessauer Oberstaatsanwalt Folker Bittmann sprach unmittelbar nach der Präsentation von „sehr ernsten, überraschenden und zum Teil erschreckenden Informationen“.[66] Auf der Grundlage des neuen Brandgutachtens stellte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh am 11. November 2013 bei Generalbundesanwalt Harald Range Anzeige gegen Unbekannt wegen Mordes oder Totschlags.[67][68] Sachsen-anhaltische Landtagsabgeordnete der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen forderten am 12. November 2013 eine gewissenhafte Überprüfung des neuen Gutachtens und neue Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.[69]

      Neue Ermittlungen seit 2014

      Ermittlungsverfahren

      Im April 2014 leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ein neues Ermittlungsverfahren zur Klärung der Todesursache ein.[70] Ein neues Gutachten sieht die Beteiligung Dritter als wahrscheinlich an.[71] Im August 2016 ließ die Staatsanwaltschaft Dessau den Brand vom Institut für Brand- und Löschforschung in Dippoldiswalde simulieren, um den zeitlichen Ablauf zu rekonstruieren und Transparenz im laufenden Verfahren zu schaffen.[72][73]

      Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg entzog den Fall im Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und übergab ihn stattdessen der Staatsanwaltschaft Halle (Saale). Obwohl das Brandgutachten aus dem Brandversuch in Dippoldiswalde der Staatsanwaltschaft seit Oktober 2016 vorliegt, war es bislang nicht veröffentlicht worden, weil keine Einigkeit über die Auswertung der Ergebnisse erzielt werden konnte.[74][75] Die Angehörigen können sich zur Aufklärung der Angelegenheit auf ihren Anspruch auf Strafverfolgung Dritter berufen.[76] Die Staatsanwaltschaft Halle stellte das Ermittlungsverfahren indes am 12. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die Gutachten würden kein hinreichend eindeutiges Ergebnis in Bezug auf eine Brandlegung durch Dritte liefern.[77]

      Das ARD-Magazin Monitor veröffentlichte am 16. November 2017 Informationen aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau. Aus ihnen geht hervor, dass Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit von Dritten getötet wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte Gutachten von mehreren Sachverständigen eingeholt, die die Bereiche Brandschutz, Medizin und Chemie abdecken und mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass der Tod Jallohs durch Fremdeinwirkung wahrscheinlicher ist als eine Selbstanzündung. Demnach hält es auch der ehemals leitende Staatsanwalt aus Dessau für wahrscheinlich, dass der Mann bereits vor Ausbruch des Feuers mindestens handlungsunfähig war. Möglicherweise war er zu diesem Zeitpunkt auch schon tot. Die Situation in der Zelle lasse auf ein Besprühen mit geringen Mengen von Brandbeschleuniger schließen, so Oberstaatsanwalt Bittmann. Er benannte in einem Brief, der Monitor vorliegt, konkrete Verdächtige unter den Dessauer Polizeibeamten.[78]

      Bei einer Anhörung des Rechtsausschusses im Magdeburger Landtag im November 2017 wurden diese Fakten genannt und es wurde klar, dass die nun verantwortliche Staatsanwaltschaft Halle auf Einstellung des Verfahrens beharrt. Daraufhin forderte die Fraktion Die Linke Akteneinsicht. Diese wurde nicht gewährt, weil die Regierungskoalition aus CDU, SPD und Grünen dies ablehnte. Die Linke forderte daraufhin einen Sonderermittler wie etwa im Fall des NSU, der nicht aus Sachsen-Anhalt komme.[78] Im Dezember 2017 wies Justizministerin Anne-Marie Keding die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg an, den Fall Oury Jalloh an sich zu ziehen und die Ermittlungen fortzuführen.[79][80]

      Beschwerdeverfahren

      Parallel dazu legten die Hinterbliebenen Jallohs Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 12. Oktober 2017 ein, über die dieselbe Generalstaatsanwaltschaft zu befinden hatte. Am 29. November 2018 wies der Generalstaatsanwalt Jürgen Konrad die Beschwerde ab; das Ermittlungsverfahren bleibt demnach eingestellt,[81][82] im Gegensatz zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft Dessau hätten sich aus den Gutachten[83] „keine beweisbaren Anhaltspunkte ergeben, die eine Entzündung der Matratze durch Ouri Jallow [sic] ausschließen können und eine Entzündung durch Polizeibeamte oder durch Dritte belegen“, so dass kein Tatverdacht wie behauptet bestehe. Ein 208-seitiger[83] Prüfbericht der Generalstaatsanwaltschaft[84] zu sämtlichen Verfahrensakten ist verfügbar.[81] Er wendet sich auch gegen die im Zusammenhang aufgekommene Vermutung, Todesfälle 1997 (Fall Hans-Jürgen Rose) bzw. 2002 (Fall Mario Bichtemann) seien Polizeibeamten zuzuschreiben.

      Verfahren nach den §§ 172 ff StPO

      Die Angehörigen von Oury Jalloh hatten am 4. Januar 2019 Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen“ durchgesehen hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen.

      Schließlich erachtete das OLG Naumburg mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 die Einstellungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg für rechtmäßig.[85] Gegen diese rechtskräftige Entscheidung des OLG Naumburg wurde am 25. November 2019 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt,[86] die die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 nicht zur Entscheidung annahm. Zwar habe der Beschwerdeführer von Verfassungs wegen einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg trage diesem jedoch hinreichend Rechnung.[87][88] Die Familie legte dagegen Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.[89]

      Forensisches Gutachten 2019

      „Der 2005 in einer Dessauer Polizeizelle verbrannte Oury Jalloh wurde vor seinem Tod schwer misshandelt. Dabei wurden ihm unter anderem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und eine Rippe gebrochen. Das ergibt ein neues forensisches Gutachten des Rechtsmediziners und Radiologie-Professors Boris Bodelle von der Universitätsklinik Frankfurt, das die taz einsehen konnte. Das Gutachten hatte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) in Auftrag gegeben. […] Laut dem Frankfurter Gutachten zeigen Entzündungen, dass Jalloh zum Zeitpunkt der Verletzungen noch gelebt haben muss, die Brüche ihm also nicht etwa während der Löscharbeiten oder beim Transport in die Leichenhalle zugefügt sein können. Es sei davon auszugehen, dass die Veränderungen ‚vor dem Todeseintritt entstanden sind‘, heißt es im Gutachten.“

      – Die Tageszeitung, 28. Oktober 2019[14]

      Das Gutachten wurde vom Auftraggeber, der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh in einer Pressemitteilung erwähnt[90] und einigen Medien zur Einsicht vorgelegt,[14] aber nicht als solches veröffentlicht.

      ↑ C. Jakob, M. Kaul: Polizeiübergriff auf Gedenkdemo. taz.de, 9. Januar 2012

      ↑ Feuer lügt nicht. (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) (PDF) Direkte Aktion, Nr. 210, März/April 2012, S. 6; abgerufen am 12. November 2013

      ↑ Pagonis Pagonakis: Fehler ausgeschlossen? – Von der „Unantastbarkeit“ der Polizei. (Memento vom 9. November 2014 im Internet Archive) In: wdr5.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

      ↑ Maksim Smirnou: Fire Investigation Report: Analysis of circumstances surrounding case on 7th of January 2005 fire discovered in detention room of Dessau Police Station caused death of Mr. Oury Jalloh. (PDF; 3,9 MB) Abgerufen am 9. November 2014

      ↑ Neues Brandgutachten im Fall Jallow. In: taz.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

      ↑ Rainer Leurs: Neues Gutachten im Fall Ouri Jallow: „Ein Dritter muss ihn angezündet haben“. In: Spiegel Online, 11. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

      ↑ Keine Selbstverbrennung im Fall Oury Jalloh? (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) In: mdr.de, 12. November 2013

      ↑ Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich angezündet. In: zeit.de, 12. November 2013; abgerufen am 13. November 2013

      ↑ Text der Anzeige (PDF; 222 kB) initiativeouryjalloh.files.wordpress.com; abgerufen am 13. November 2013

      ↑ Stefan Otto: Wie starb Oury Jalloh. In: Neues Deutschland, 13. November 2013

      ↑ Stellungnahme der Grünen zum Brandgutachten: „Es dürfen keine Fragen offen bleiben“. In: Mitteldeutsche Zeitung, 12. November 2013; abgerufen am 1. Juli 2021

      ↑ Neue Ermittlungen zur Todesursache. In: Die Tageszeitung, 4. April 2014, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Constanze von Bullion: Neues Gutachten im Fall Oury Jalloh – Beteiligung Dritter wahrscheinlich. In: Süddeutsche Zeitung, 27. Oktober 2015, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Christian Jakob: Neues Brandgutachten zu Oury Jalloh: Beharrlichkeit zahlt sich aus. In: Die Tageszeitung, 3. August 2016, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Wie starb Oury Jalloh vor elf Jahren? In: Tagesschau.de. 18. August 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Dezember 2016; abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Oliver Hach: Generalstaatsanwaltschaft setzt neue Ermittler ein. In: Freie Presse. 16. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Christian Jakob: Ermittlungen zum Tod Oury Jallohs: Dessau wird der Fall entzogen. In: Die Tageszeitung, 17. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Heribert Prantl: Die lange Liste der Seltsamkeiten im Fall Oury Jalloh. In: Sueddeutsche.de. 16. November 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein. In: Spiegel Online. 12. Oktober 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Hochspringen nach:a b Redaktion Monitor: War es Mord? Dramatische Wende im Fall des Asylbewerbers Oury Jalloh. In: wdr.de. 16. November 2017, abgerufen am 16. November 2017.

      ↑ Generalstaatsanwaltschaft ermittelt im Fall Oury Jalloh. In: Legal Tribune Online. 17. Dezember 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Ungeklärter Tod in Polizeizelle: Justizministerin weist Ermittlungen im Fall Oury Jalloh an. In: mdr.de. 7. Dezember 2017, abgerufen am 8. Dezember 2017.

      ↑ Hochspringen nach:a b Generalstaatsanwaltschaft – Pressemitteilung Nr.: 002/2018. (GenStA NMB) Ermittlungsverfahren wegen des Todes von Ouri Jallow bleibt eingestellt. In: http://www.presse.sachsen-anhalt.de. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018 (durchgehend wird „Ouri Jallow“ geschrieben, weiteres Gutachten Juli 2018).

      ↑ Fall Oury Jalloh wird nicht neu aufgerollt. In: Spiegel Online. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

      ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Tod von Oury Jalloh bleibt ungeklärt. In: Die Tageszeitung. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

      ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow. (PDF) Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, abgerufen am 11. Dezember 2019.

      ↑ OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019, Az. 1 Ws (gE) 1/19.

      ↑ Familie von Oury Jalloh legt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, Pressemitteilung, 26. November 2019, abgerufen am 8. April 2021.

      ↑ Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten Person verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023.

      ↑ BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20, insbesondere Rn. 59.

      ↑ Nach Tod im Polizeigewahrsam: Familie von Oury Jalloh zieht vor den EGMR. In: Legal Tribune Online. 6. Juli 2023, abgerufen am 6. Juli 2023.

      ↑ Initiative in Gedenken an Oury Jalloh: Neues forensisch – radiologisches Gutachten im Fall Oury Jalloh / Pressemitteilung – Initiative in Gedenken an Oury Jalloh. 28. Oktober 2019, abgerufen am 8. April 2021.

      Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung ist die Beschwerde bereits wegen Verfristung unzulässig: Die Entscheidung des BVerfG wurde am 23. Februar veröffentlicht, die Beschwerde ging am 3. Juli beim EGMR ein. Damit ist die Vier-Monats-Frist versäumt. Das ist in der Tat die endgültige Krönung der „Prozessführung“ in diesem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Die beiden Kolleginnen haben von Anfang an jedwedes Prozessrecht schlichtweg ignoriert, insofern kann man den Abschluss dieses Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO mit sehr viel schwarzem Humor durchaus als „folgerichtig“ einordnen.

      Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, den Aufsatz HRRS 2016, 29 zu lesen. Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung?

      Gast kommentiert am Mi, 2024-01-03 13:52 PERMANENTER LINK

      Zwei weitere ungeklärte Todesfälle

      Im Verlauf der Prozesse wurden zwei weitere ungeklärte Todesfälle im Kontext mit Festnahmen bzw. Ingewahrsamnahmen durch Polizisten der Dessauer Polizeiwache Wolfgangstraße 25 bekannt:

      Am 7. Dezember 1997 wurde Hans-Jürgen Rose nach einer Alkoholfahrt gegen 01:05 Uhr von Polizisten aufgegriffen und um 03:35 Uhr entlassen. Eineinhalb Stunden später wurde der sterbende Mann um 05:06 Uhr einen Häuserblock entfernt mit schweren inneren Verletzungen aufgefunden.[91][92] Zu den Verletzungen zählten u. a. der Abriss eines Lungenflügels und eine gebrochene Wirbelsäule.[93]

      Am 29. Oktober 2002 wurde der stark alkoholisierte Mario Bichtemann zur Ausnüchterung in Zelle 5 untergebracht. Ein 14:00 herbeigerufener Notarzt stellte den Tod fest. Spätere rechtsmedizinische Untersuchungen stellten einen Schädelbasisbruch als Todesursache fest, konnten den Zeitpunkt dieser Verletzung aber nicht genau eingrenzen. Das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen zwei Polizeibeamte, darunter der später in den Prozessen zu Oury Jalloh verurteilte Dienstgruppenleiter, wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.[94][92] Es ist die gleiche Zelle, in der Oury Jalloh verbrannte.

      ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow, S. 69. (PDF) 29. November 2018, abgerufen am 7. April 2021.

      ↑ Hochspringen nach:a b Jan Schumann: Drei Tote in Dessau: Ein eigentlich unvorstellbares Szenario. In: Berliner Zeitung, 7. Dezember 2017. (Offline, Archiv-URL)

      ↑ WDR5: Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau – Chronik eines deutschen Skandals

      ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow, S. 83 ff. (PDF) 29. November 2018, abgerufen am 7. April 2021.

      Gast kommentiert am Fr, 2023-12-15 14:55 PERMANENTER LINK

      Gerichtsverhandlungen und VerständigungenStrafprozess gegen ChauvinHauptartikel: Prozess gegen Derek ChauvinExterne Videos Pioneer Press Livestream des Prozesses gegen Derek Chauvin auf YouTube (1 Std. 44 Min. 58 Sek.)Hennepin County Government Center, der Veranstaltungsort des Chauvin-Prozesses, 20. April 2021

      Chauvins Prozess begann am 8. März 2021 in Minneapolis vor dem Bezirksgericht Hennepin County. [159] Die Eröffnungsplädoyers fanden am 29. März 2021 und die Schlussplädoyers am 19. April 2021 statt.

      Am 20. April 2021 befanden die Geschworenen Chauvin in allen Anklagepunkten für schuldig, darunter des unbeabsichtigten Mordes zweiten Grades, des Mordes dritten Grades und des Totschlags zweiten Grades. [160][161] Er war der erste weiße Polizist in Minnesota, der wegen Mordes an einem Schwarzen verurteilt wurde. Es war erst das zweite Mal, dass ein Polizist in Minnesota wegen Mordes verurteilt wurde, das erste Mal war die Verurteilung des somalisch-amerikanischen Polizisten Mohamed Noor wegen Mordes dritten Grades bei der Erschießung von Justine Damond, einer weißen Frau. [162] Nach Chauvins Verurteilung widerrief Richter Cahill seine Kaution und Chauvin wurde wieder in Gewahrsam genommen. [163][164]

      Chauvin wurde zu 22,5 Jahren Haft verurteilt. [160] Am 12. Mai 2021 erlaubte Richter Cahill der Staatsanwaltschaft, eine höhere Haftstrafe als die 12,5-jährige staatliche Richtlinie zu beantragen, nachdem er festgestellt hatte, dass Chauvin Floyd „mit besonderer Grausamkeit“ behandelt hatte. [165][166]

      Chauvin legte Berufung ein, um ein neues Verfahren anzuberaumen. Am 17. April 2023 bestätigte ein aus drei Richtern bestehendes Gremium des Berufungsgerichts von Minnesota die ursprüngliche strafrechtliche Verurteilung. [167][168][169] Chauvin legte Berufung beim Obersten Gerichtshof von Minnesota ein,[170] der seinen Antrag auf Anhörung des Falles in einem Beschluss vom 19. Juli 2023 ablehnte. [171] Die Anwälte von Chauvin reichten einen Berufungsantrag beim Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein, der jedoch am 20. November 2023 abgelehnt wurde. [172]

      Bürgerrechtsverfahren auf Bundesebene

      Der Bürgerrechtsprozess auf Bundesebene sollte ursprünglich alle vier Beamten – Chauvin, Kueng, Lane und Thao – umfassen und im Januar 2022 unter dem Vorsitz des US-Bezirksrichters Paul A. Magnuson beginnen. Die vier Beamten wurden auf Bundesebene angeklagt, ihre Position als Polizisten missbraucht, Floyd seiner verfassungsmäßigen Rechte beraubt zu haben, „frei von der Anwendung unangemessener Gewalt“ zu sein, und es unterlassen zu haben, medizinische Hilfe geleistet zu haben. Alle vier Beamten plädierten bei einer Anhörung am 14. September 2021 auf nicht schuldig. Chauvin sah sich mit einer zusätzlichen Anklage wegen einer Verhaftung eines 2017-Jährigen im Jahr 14 in Minneapolis konfrontiert, für die er zunächst auf nicht schuldig plädierte. [30][173][174] Ende 2020, vor dem Prozess, hatten die Anwälte von Thao, Lane und Kueng versucht, ihren Fall von dem von Chauvin zu trennen. In einer Anhörung am 29. November 2021 entschied Magnuson, dass alle vier Beamten gemeinsam vor Gericht stehen würden. [173]

      Chauvin bekennt sich schuldig

      Chauvin beantragte im Dezember 2021 eine Anhörung, um ein überarbeitetes Plädoyer für die Bundesanklage zu halten, ein rechtlicher Schritt, der für die anderen drei Beamten nicht galt. [175] Er bekannte sich am 15. Dezember 2021 schuldig, die Rechte von Floyd verletzt zu haben und die Anklage im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2017 erhoben zu haben. [31] Chauvin gab zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht auf Freiheit von unangemessener Beschlagnahmung vorsätzlich verletzt zu haben, einschließlich des Rechts, frei von unangemessener Gewalt durch einen Polizeibeamten zu sein. [31] Chauvin gab auch zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht vorsätzlich verletzt zu haben, nicht ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren seiner Freiheit beraubt zu werden, einschließlich des Rechts, frei von der absichtlichen Gleichgültigkeit eines Polizeibeamten gegenüber Floyds ernsthaften medizinischen Bedürfnissen zu sein. [32] Am 7. Juli 2022 verurteilte Richter Magnuson Chauvin zu 21 Jahren, davon etwa 17 in Haft und 5 unter überwachter Entlassung, die gleichzeitig mit seiner staatlichen Strafstrafe verbüßt werden. [176] Mitte November 2023 reichte Chauvin beim Bundesgericht einen Antrag auf Aufhebung seines Schuldbekenntnisses ein. [177][178]

      Siehe auch

      Liste unbewaffneter Afroamerikaner, die in den Vereinigten Staaten von Polizeibeamten getötet wurden

      Amerikanische Athletenstreiks 2020

      2020–2023 Rassenunruhen in Minneapolis–Saint Paul

      Tötung von Tony Timpa, der auf ähnliche Weise in Polizeigewahrsam starb (Dallas, 2016)

      Liste der Tötungen durch Polizeibeamte in Minnesota

      Listen von Tötungen durch Polizeibeamte in den Vereinigten Staaten

      Liste der Strafverfolgungsbeamten, die in den Vereinigten Staaten wegen einer Tötung im Dienst verurteilt wurden

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    31. RA Alexander Würdinger

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      Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Natürlich können Sie alles, was ich zum Fall Oury Jalloh zu sagen habe, auch dort nachlesen: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | beck-community

      Gast kommentiert am Di, 2024-01-09 12:04 PERMANENTER LINK

      Oury Jalloh (amtlich Ouri Jallow,[1] gebürtig höchstwahrscheinlich Mamadou Oury Diallo;[2] * 1969 in Conakry, Guinea;[2] † 7. Januar 2005 in Dessau) war ein in Deutschland geduldet lebender Afrikaner. Er wurde nach einem Brand in einer Gewahrsamszelle im Keller des Dienstgebäudes Wolfgangstraße 25 des Polizeireviers Dessau in Sachsen-Anhalt tot und stark verbrannt aufgefunden. Ob der Brand todesursächlich war, ist bis heute unklar und umstritten. In mehreren Gerichtsverfahren wurde versucht, den Tod aufzuklären.

      Der in diesem Zusammenhang wegen Körperverletzung mit Todesfolge angeklagte Dienstgruppenleiter des Polizeireviers und ein weiterer, wegen fahrlässiger Tötung angeklagter Polizeibeamter wurden zunächst am 8. Dezember 2008 vom Landgericht Dessau-Roßlau freigesprochen.[3] Am 7. Januar 2010 wurde der Freispruch für den Dienstgruppenleiter vom Bundesgerichtshof aufgehoben.[4] Der Freispruch für den zweiten Polizisten war inzwischen rechtskräftig geworden. Am 12. Januar 2011 begann vor dem Landgericht Magdeburg die neue Hauptverhandlung. Am 13. Dezember 2012 wurde der Dienstgruppenleiter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt (insgesamt 10.800 Euro).[5]

      Infolge eines erneuten Brandgutachtens, das ausschloss, dass Oury Jalloh sich und seine Matratze selbst angezündet habe, leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau im April 2014 erneut ein Ermittlungsverfahren ein. Das ARD-Magazin Monitor berichtete im November 2017, die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau halte mittlerweile stattdessen den Einsatz von Brandbeschleuniger und die Beteiligung Dritter für wahrscheinlich. Der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau war das Verfahren jedoch entzogen und an die Staatsanwaltschaft Halle übergeben worden.[6] Diese stellte das Verfahren im Oktober 2017 mangels Tatverdacht gegen Dritte ein, weil „eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten“ sei.

      Im Verlauf der Prozesse wurden zwei weitere ungeklärte Todesfälle aus den Jahren 1997 und 2002 im Kontext mit Festnahmen durch Polizisten der Dessauer Polizeiwache bekannt. In einem Gutachten vom April 2017 vermutete der Leitende Oberstaatsanwalt von Dessau-Roßlau, Folker Bittmann,[7] einen Zusammenhang zwischen diesen drei Todesfällen.[8][9][10] Bittmann äußerte den Verdacht, dass dem Asylbewerber Jalloh zuvor zugefügte Verletzungen vertuscht werden sollten; auch hätten Ermittlungen zu den beiden anderen Fällen verhindert werden sollen. Akten seien vernichtet worden, was eine Aufklärung weitgehend unmöglich mache.[11][12] Gegen einen aussagebereiten ehemaligen Justizwachtmeister wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.[13] Ein neues forensisches Gutachten des Radiologieprofessors Boris Bodelle vom Universitätsklinikum Frankfurt kam im Oktober 2019 zu dem Ergebnis, dass Oury Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde.[14][15]

      Von Jahresanfang bis August 2020 beschäftigten sich die vom Landtag von Sachsen-Anhalt beauftragten Sonderermittler Jerzy Montag und Manfred Nötzel mit dem Fall. Sie kamen in ihrem 303-seitigen Abschlussbericht für den Rechtsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt zu dem Ergebnis, dass das Handeln der Polizei fehlerhaft und „rechtswidrig“ war. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Halle im Oktober 2017 sei jedoch „nachvollziehbar und angesichts der Beweislage sachlich und rechtlich richtig“. Es gebe keine offenen Ansätze, um wegen Mordes oder Mordversuchs zu ermitteln.[2][16][17][18]

      ↑ Schreibung in amtlichen Dokumenten sowie Gerichtsverfahren, vgl. Pressemitteilungen von BGH, GenStA NMB, OLG NMB u. a.
      Urteil des LG Magdeburg – Urteil vom 13. Dezember 2012 – Az. 21 Ks 141 Js 13260/10 (8/10): „[…] Ouri Jallow (hier wie im Folgenden wird die Schreibweise des Namens aus dessen Duldungspapier gewählt; bekannt war für dieselbe Person auch die Schreibweise des Vornamens mit ‚Oury‘ und des Nachnamens mit ‚Jalloh‘, die als Nebenkläger auftretenden Familienangehörigen schreiben sich ‚Diallo‘) […].“

      ↑ Hochspringen nach:a b c d e Jerzy Montag, Manfred Nötzel: Bericht der vom Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung des Landtags Sachsen-Anhalt beauftragten Berater. (PDF) Landtag von Sachsen-Anhalt, 26. August 2020, archiviert vom Original am 26. Juni 2021; abgerufen am 20. September 2022.

      ↑ Hochspringen nach:a b Peters, Freia: Wutausbruch nach Polizistenfreispruch in Dessau. In: welt.de. Welt, 21. August 2008, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 9. Dezember 2008; abgerufen am 10. Dezember 2008.

      ↑ Hochspringen nach:a b BGH, Urteil vom 7. Januar 2010, Az. 4 StR 413/09; Freispruch im Fall „Ouri Jallow“ aufgehoben. In: Mitteilung der Pressestelle Nr. 3/2010. Bundesgerichtshof, 7. Januar 2010, abgerufen am 8. August 2021..

      ↑ Polizist muss Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung zahlen. In: Stern.de, dpa. 13. Dezember 2012, abgerufen am 15. Oktober 2013.

      ↑ Polizeiskandal: „Monitor“: Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich ermordet. In: Kölner Stadt-Anzeiger. Abgerufen am 16. November 2017.

      ↑ Leitender Oberstaatsanwalt Folker Bittmann. Website der Justus-Liebig-Universität Gießen, abgerufen am 21. November 2019.

      ↑ Hagen Eichler, Jan Schumann: Fall Oury Jalloh – Wollten Dessauer Polizisten weitere Todesfälle vertuschen? In: Mitteldeutsche Zeitung, 7. Dezember 2017.

      ↑ Theorie von Dessauer Staatsanwalt War Jallohs Tod eine Vertuschungstat? In: TAZ.de, 7. Dezember 2017.

      ↑ Konrad Litschko: Neue Ermittlungen im Fall Oury Jalloh „Zwölf Jahre verwirrt und vertuscht“. In: TAZ.de, 7. Dezember 2017.

      ↑ Ralf Böhme: Fall Oury Jalloh Warum ein Verfahren gegen Polizisten bereits 13 Jahre dauert. In: Mitteldeutsche Zeitung, 10. Februar 2018.

      ↑ Christian Jakob: Tote im Dessauer Polizeigewahrsam Und weg sind die Akten. In: TAZ.de, 12. Februar 2018.

      ↑ Christian Jakob: Ermittlungen zu Oury Jallohs Tod Der abgewiesene Zeuge. In: TAZ.de, 4. Januar 2018.

      ↑ Hochspringen nach:a b c Christian Jakob: Neue Erkenntnisse im Fall Oury Jalloh: Brüche und Entzündungen. In: Die Tageszeitung. 28. Oktober 2019, abgerufen am 28. Oktober 2019.

      ↑ Monitor, Ausgabe vom 7. November 2019, Ausschnitt der Sendung zu Oury Jalloh

      ↑ Abschlussbericht von Experten: Polizei-Handeln im Fall Jalloh „rechtswidrig“. ZDF.de, 28. August 2020.

      ↑ Christopher Piltz: Gutachter im Fall Jalloh sehen keinen Ansatz für Mordermittlungen. In: Spiegel Online, 27. August 2020.

      ↑ siehe auch zeit.de vom 17. August 2021: SPD lehnt Untersuchungsausschuss zum Tod von Oury Jalloh ab

      Brandgutachten

      Der für die Prozesse von der Justiz Sachsen-Anhalts als Brandgutachter beauftragte Diplom-Chemiker Klaus Steinbach, bis 2010 Brandoberrat am Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt, gab nach einem Pressebericht vom 9. Januar 2012 an, nur den Auftrag bekommen zu haben, den Brandverlauf so zu rekonstruieren, als habe Jalloh sich selbst angezündet. Der Brandgutachter sagte demnach auch, dass diese Annahme den Zustand der Leiche nicht erklären könne.[59] Einen sich auf die Hinweise des Brandgutachters Steinbach stützenden und daher ein neues Brandgutachten fordernden Beweisantrag, den die Vertreterin der Nebenklage daraufhin am 13. Januar 2012 beim Landgericht Magdeburg eingereicht hatte, lehnte das Gericht am 16. Februar 2012 mit der Feststellung ab: „Die Kammer geht beim derzeitigen Stand der Beweisaufnahme davon aus, dass der Brand nicht durch Dritte erfolgte.“[60]

      Ein im Auftrag der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh angefertigtes neues Brandgutachten kam zu dem Schluss, dass die schnelle und völlige Zerstörung der Matratze, das Ausmaß und die Intensität des Feuers sowie die Verkohlung des Körpers bis in tiefe Hautschichten nur durch den Einsatz von zwei bis fünf Litern eines Brandbeschleunigers möglich gewesen sei.[61] In den Versuchen ohne Brandbeschleuniger hätten Matratze und ein eingesetzter Tierkörper deutlich geringere Verbrennungsspuren davongetragen. Daraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Jalloh seine Verbrennung nicht selbst verursacht haben kann.[62] Der Gutachter erläuterte auch, dass die bei Obduktion in der Leiche Jallohs festgestellten Cyanide auf Blausäure hindeuten würden, die beim Einsatz von Benzin oder Grillanzündern entsteht.[63][64]

      Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau kündigte nach der Vorstellung des Gutachtens neue Untersuchungen an.[65] Der Dessauer Oberstaatsanwalt Folker Bittmann sprach unmittelbar nach der Präsentation von „sehr ernsten, überraschenden und zum Teil erschreckenden Informationen“.[66] Auf der Grundlage des neuen Brandgutachtens stellte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh am 11. November 2013 bei Generalbundesanwalt Harald Range Anzeige gegen Unbekannt wegen Mordes oder Totschlags.[67][68] Sachsen-anhaltische Landtagsabgeordnete der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen forderten am 12. November 2013 eine gewissenhafte Überprüfung des neuen Gutachtens und neue Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.[69]

      Neue Ermittlungen seit 2014

      Ermittlungsverfahren

      Im April 2014 leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ein neues Ermittlungsverfahren zur Klärung der Todesursache ein.[70] Ein neues Gutachten sieht die Beteiligung Dritter als wahrscheinlich an.[71] Im August 2016 ließ die Staatsanwaltschaft Dessau den Brand vom Institut für Brand- und Löschforschung in Dippoldiswalde simulieren, um den zeitlichen Ablauf zu rekonstruieren und Transparenz im laufenden Verfahren zu schaffen.[72][73]

      Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg entzog den Fall im Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und übergab ihn stattdessen der Staatsanwaltschaft Halle (Saale). Obwohl das Brandgutachten aus dem Brandversuch in Dippoldiswalde der Staatsanwaltschaft seit Oktober 2016 vorliegt, war es bislang nicht veröffentlicht worden, weil keine Einigkeit über die Auswertung der Ergebnisse erzielt werden konnte.[74][75] Die Angehörigen können sich zur Aufklärung der Angelegenheit auf ihren Anspruch auf Strafverfolgung Dritter berufen.[76] Die Staatsanwaltschaft Halle stellte das Ermittlungsverfahren indes am 12. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die Gutachten würden kein hinreichend eindeutiges Ergebnis in Bezug auf eine Brandlegung durch Dritte liefern.[77]

      Das ARD-Magazin Monitor veröffentlichte am 16. November 2017 Informationen aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau. Aus ihnen geht hervor, dass Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit von Dritten getötet wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte Gutachten von mehreren Sachverständigen eingeholt, die die Bereiche Brandschutz, Medizin und Chemie abdecken und mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass der Tod Jallohs durch Fremdeinwirkung wahrscheinlicher ist als eine Selbstanzündung. Demnach hält es auch der ehemals leitende Staatsanwalt aus Dessau für wahrscheinlich, dass der Mann bereits vor Ausbruch des Feuers mindestens handlungsunfähig war. Möglicherweise war er zu diesem Zeitpunkt auch schon tot. Die Situation in der Zelle lasse auf ein Besprühen mit geringen Mengen von Brandbeschleuniger schließen, so Oberstaatsanwalt Bittmann. Er benannte in einem Brief, der Monitor vorliegt, konkrete Verdächtige unter den Dessauer Polizeibeamten.[78]

      Bei einer Anhörung des Rechtsausschusses im Magdeburger Landtag im November 2017 wurden diese Fakten genannt und es wurde klar, dass die nun verantwortliche Staatsanwaltschaft Halle auf Einstellung des Verfahrens beharrt. Daraufhin forderte die Fraktion Die Linke Akteneinsicht. Diese wurde nicht gewährt, weil die Regierungskoalition aus CDU, SPD und Grünen dies ablehnte. Die Linke forderte daraufhin einen Sonderermittler wie etwa im Fall des NSU, der nicht aus Sachsen-Anhalt komme.[78] Im Dezember 2017 wies Justizministerin Anne-Marie Keding die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg an, den Fall Oury Jalloh an sich zu ziehen und die Ermittlungen fortzuführen.[79][80]

      Beschwerdeverfahren

      Parallel dazu legten die Hinterbliebenen Jallohs Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 12. Oktober 2017 ein, über die dieselbe Generalstaatsanwaltschaft zu befinden hatte. Am 29. November 2018 wies der Generalstaatsanwalt Jürgen Konrad die Beschwerde ab; das Ermittlungsverfahren bleibt demnach eingestellt,[81][82] im Gegensatz zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft Dessau hätten sich aus den Gutachten[83] „keine beweisbaren Anhaltspunkte ergeben, die eine Entzündung der Matratze durch Ouri Jallow [sic] ausschließen können und eine Entzündung durch Polizeibeamte oder durch Dritte belegen“, so dass kein Tatverdacht wie behauptet bestehe. Ein 208-seitiger[83] Prüfbericht der Generalstaatsanwaltschaft[84] zu sämtlichen Verfahrensakten ist verfügbar.[81] Er wendet sich auch gegen die im Zusammenhang aufgekommene Vermutung, Todesfälle 1997 (Fall Hans-Jürgen Rose) bzw. 2002 (Fall Mario Bichtemann) seien Polizeibeamten zuzuschreiben.

      Verfahren nach den §§ 172 ff StPO

      Die Angehörigen von Oury Jalloh hatten am 4. Januar 2019 Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen“ durchgesehen hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen.

      Schließlich erachtete das OLG Naumburg mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 die Einstellungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg für rechtmäßig.[85] Gegen diese rechtskräftige Entscheidung des OLG Naumburg wurde am 25. November 2019 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt,[86] die die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 nicht zur Entscheidung annahm. Zwar habe der Beschwerdeführer von Verfassungs wegen einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg trage diesem jedoch hinreichend Rechnung.[87][88] Die Familie legte dagegen Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.[89]

      Forensisches Gutachten 2019

      „Der 2005 in einer Dessauer Polizeizelle verbrannte Oury Jalloh wurde vor seinem Tod schwer misshandelt. Dabei wurden ihm unter anderem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und eine Rippe gebrochen. Das ergibt ein neues forensisches Gutachten des Rechtsmediziners und Radiologie-Professors Boris Bodelle von der Universitätsklinik Frankfurt, das die taz einsehen konnte. Das Gutachten hatte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) in Auftrag gegeben. […] Laut dem Frankfurter Gutachten zeigen Entzündungen, dass Jalloh zum Zeitpunkt der Verletzungen noch gelebt haben muss, die Brüche ihm also nicht etwa während der Löscharbeiten oder beim Transport in die Leichenhalle zugefügt sein können. Es sei davon auszugehen, dass die Veränderungen ‚vor dem Todeseintritt entstanden sind‘, heißt es im Gutachten.“

      – Die Tageszeitung, 28. Oktober 2019[14]

      Das Gutachten wurde vom Auftraggeber, der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh in einer Pressemitteilung erwähnt[90] und einigen Medien zur Einsicht vorgelegt,[14] aber nicht als solches veröffentlicht.

      ↑ C. Jakob, M. Kaul: Polizeiübergriff auf Gedenkdemo. taz.de, 9. Januar 2012

      ↑ Feuer lügt nicht. (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) (PDF) Direkte Aktion, Nr. 210, März/April 2012, S. 6; abgerufen am 12. November 2013

      ↑ Pagonis Pagonakis: Fehler ausgeschlossen? – Von der „Unantastbarkeit“ der Polizei. (Memento vom 9. November 2014 im Internet Archive) In: wdr5.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

      ↑ Maksim Smirnou: Fire Investigation Report: Analysis of circumstances surrounding case on 7th of January 2005 fire discovered in detention room of Dessau Police Station caused death of Mr. Oury Jalloh. (PDF; 3,9 MB) Abgerufen am 9. November 2014

      ↑ Neues Brandgutachten im Fall Jallow. In: taz.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

      ↑ Rainer Leurs: Neues Gutachten im Fall Ouri Jallow: „Ein Dritter muss ihn angezündet haben“. In: Spiegel Online, 11. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

      ↑ Keine Selbstverbrennung im Fall Oury Jalloh? (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) In: mdr.de, 12. November 2013

      ↑ Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich angezündet. In: zeit.de, 12. November 2013; abgerufen am 13. November 2013

      ↑ Text der Anzeige (PDF; 222 kB) initiativeouryjalloh.files.wordpress.com; abgerufen am 13. November 2013

      ↑ Stefan Otto: Wie starb Oury Jalloh. In: Neues Deutschland, 13. November 2013

      ↑ Stellungnahme der Grünen zum Brandgutachten: „Es dürfen keine Fragen offen bleiben“. In: Mitteldeutsche Zeitung, 12. November 2013; abgerufen am 1. Juli 2021

      ↑ Neue Ermittlungen zur Todesursache. In: Die Tageszeitung, 4. April 2014, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Constanze von Bullion: Neues Gutachten im Fall Oury Jalloh – Beteiligung Dritter wahrscheinlich. In: Süddeutsche Zeitung, 27. Oktober 2015, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Christian Jakob: Neues Brandgutachten zu Oury Jalloh: Beharrlichkeit zahlt sich aus. In: Die Tageszeitung, 3. August 2016, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Wie starb Oury Jalloh vor elf Jahren? In: Tagesschau.de. 18. August 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Dezember 2016; abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Oliver Hach: Generalstaatsanwaltschaft setzt neue Ermittler ein. In: Freie Presse. 16. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Christian Jakob: Ermittlungen zum Tod Oury Jallohs: Dessau wird der Fall entzogen. In: Die Tageszeitung, 17. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Heribert Prantl: Die lange Liste der Seltsamkeiten im Fall Oury Jalloh. In: Sueddeutsche.de. 16. November 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein. In: Spiegel Online. 12. Oktober 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Hochspringen nach:a b Redaktion Monitor: War es Mord? Dramatische Wende im Fall des Asylbewerbers Oury Jalloh. In: wdr.de. 16. November 2017, abgerufen am 16. November 2017.

      ↑ Generalstaatsanwaltschaft ermittelt im Fall Oury Jalloh. In: Legal Tribune Online. 17. Dezember 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Ungeklärter Tod in Polizeizelle: Justizministerin weist Ermittlungen im Fall Oury Jalloh an. In: mdr.de. 7. Dezember 2017, abgerufen am 8. Dezember 2017.

      ↑ Hochspringen nach:a b Generalstaatsanwaltschaft – Pressemitteilung Nr.: 002/2018. (GenStA NMB) Ermittlungsverfahren wegen des Todes von Ouri Jallow bleibt eingestellt. In: http://www.presse.sachsen-anhalt.de. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018 (durchgehend wird „Ouri Jallow“ geschrieben, weiteres Gutachten Juli 2018).

      ↑ Fall Oury Jalloh wird nicht neu aufgerollt. In: Spiegel Online. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

      ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Tod von Oury Jalloh bleibt ungeklärt. In: Die Tageszeitung. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

      ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow. (PDF) Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, abgerufen am 11. Dezember 2019.

      ↑ OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019, Az. 1 Ws (gE) 1/19.

      ↑ Familie von Oury Jalloh legt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, Pressemitteilung, 26. November 2019, abgerufen am 8. April 2021.

      ↑ Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten Person verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023.

      ↑ BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20, insbesondere Rn. 59.

      ↑ Nach Tod im Polizeigewahrsam: Familie von Oury Jalloh zieht vor den EGMR. In: Legal Tribune Online. 6. Juli 2023, abgerufen am 6. Juli 2023.

      ↑ Initiative in Gedenken an Oury Jalloh: Neues forensisch – radiologisches Gutachten im Fall Oury Jalloh / Pressemitteilung – Initiative in Gedenken an Oury Jalloh. 28. Oktober 2019, abgerufen am 8. April 2021.

      Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung ist die Beschwerde bereits wegen Verfristung unzulässig: Die Entscheidung des BVerfG wurde am 23. Februar veröffentlicht, die Beschwerde ging am 3. Juli beim EGMR ein. Damit ist die Vier-Monats-Frist versäumt. Das ist in der Tat die endgültige Krönung der „Prozessführung“ in diesem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Die beiden Kolleginnen haben von Anfang an jedwedes Prozessrecht schlichtweg ignoriert, insofern kann man den Abschluss dieses Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO mit sehr viel schwarzem Humor durchaus als „folgerichtig“ einordnen.

      Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, den Aufsatz HRRS 2016, 29 zu lesen. Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung?

      Gast kommentiert am Mo, 2024-01-08 13:54 PERMANENTER LINK

      WeblinksCommons: Oury Jalloh – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

      Website der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh

      Prozessbeobachtung durch die Beratungsstelle für Opfer rechter Gewalt und das Projekt >gegenPart< (Dessau)

      Der Fall Oury Jalloh. Artikel-Dossier. Spiegel Online

      Verbrennungstod eines Asylbewerbers – Chronologie des Falls Oury Jalloh. MDR

      Antonie Rietzschel: Der rätselhafte Tod in Zelle fünf. sueddeutsche.de, 7. Januar 2015.

      Der Fall Oury Jalloh: Ermittlungen sollen ausbleiben. In: Monitor, 17. Januar 2019 (Video).

      Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau. WDR 5 Podcast

      Der Feuertod des Oury Jalloh. Webvideodokumentation, Simplicissimus, 7. Januar 2024 (25:43 Min.).

      Gast kommentiert am Mi, 2024-01-03 13:52 PERMANENTER LINK

      Zwei weitere ungeklärte Todesfälle

      Im Verlauf der Prozesse wurden zwei weitere ungeklärte Todesfälle im Kontext mit Festnahmen bzw. Ingewahrsamnahmen durch Polizisten der Dessauer Polizeiwache Wolfgangstraße 25 bekannt:

      Am 7. Dezember 1997 wurde Hans-Jürgen Rose nach einer Alkoholfahrt gegen 01:05 Uhr von Polizisten aufgegriffen und um 03:35 Uhr entlassen. Eineinhalb Stunden später wurde der sterbende Mann um 05:06 Uhr einen Häuserblock entfernt mit schweren inneren Verletzungen aufgefunden.[91][92] Zu den Verletzungen zählten u. a. der Abriss eines Lungenflügels und eine gebrochene Wirbelsäule.[93]

      Am 29. Oktober 2002 wurde der stark alkoholisierte Mario Bichtemann zur Ausnüchterung in Zelle 5 untergebracht. Ein 14:00 herbeigerufener Notarzt stellte den Tod fest. Spätere rechtsmedizinische Untersuchungen stellten einen Schädelbasisbruch als Todesursache fest, konnten den Zeitpunkt dieser Verletzung aber nicht genau eingrenzen. Das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen zwei Polizeibeamte, darunter der später in den Prozessen zu Oury Jalloh verurteilte Dienstgruppenleiter, wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.[94][92] Es ist die gleiche Zelle, in der Oury Jalloh verbrannte.

      ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow, S. 69. (PDF) 29. November 2018, abgerufen am 7. April 2021.

      ↑ Hochspringen nach:a b Jan Schumann: Drei Tote in Dessau: Ein eigentlich unvorstellbares Szenario. In: Berliner Zeitung, 7. Dezember 2017. (Offline, Archiv-URL)

      ↑ WDR5: Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau – Chronik eines deutschen Skandals

      ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow, S. 83 ff. (PDF) 29. November 2018, abgerufen am 7. April 2021.

      Gast kommentiert am Fr, 2023-12-15 14:55 PERMANENTER LINK

      Gerichtsverhandlungen und VerständigungenStrafprozess gegen ChauvinHauptartikel: Prozess gegen Derek ChauvinExterne Videos Pioneer Press Livestream des Prozesses gegen Derek Chauvin auf YouTube (1 Std. 44 Min. 58 Sek.)Hennepin County Government Center, der Veranstaltungsort des Chauvin-Prozesses, 20. April 2021

      Chauvins Prozess begann am 8. März 2021 in Minneapolis vor dem Bezirksgericht Hennepin County. [159] Die Eröffnungsplädoyers fanden am 29. März 2021 und die Schlussplädoyers am 19. April 2021 statt.

      Am 20. April 2021 befanden die Geschworenen Chauvin in allen Anklagepunkten für schuldig, darunter des unbeabsichtigten Mordes zweiten Grades, des Mordes dritten Grades und des Totschlags zweiten Grades. [160][161] Er war der erste weiße Polizist in Minnesota, der wegen Mordes an einem Schwarzen verurteilt wurde. Es war erst das zweite Mal, dass ein Polizist in Minnesota wegen Mordes verurteilt wurde, das erste Mal war die Verurteilung des somalisch-amerikanischen Polizisten Mohamed Noor wegen Mordes dritten Grades bei der Erschießung von Justine Damond, einer weißen Frau. [162] Nach Chauvins Verurteilung widerrief Richter Cahill seine Kaution und Chauvin wurde wieder in Gewahrsam genommen. [163][164]

      Chauvin wurde zu 22,5 Jahren Haft verurteilt. [160] Am 12. Mai 2021 erlaubte Richter Cahill der Staatsanwaltschaft, eine höhere Haftstrafe als die 12,5-jährige staatliche Richtlinie zu beantragen, nachdem er festgestellt hatte, dass Chauvin Floyd "mit besonderer Grausamkeit" behandelt hatte. [165][166]

      Chauvin legte Berufung ein, um ein neues Verfahren anzuberaumen. Am 17. April 2023 bestätigte ein aus drei Richtern bestehendes Gremium des Berufungsgerichts von Minnesota die ursprüngliche strafrechtliche Verurteilung. [167][168][169] Chauvin legte Berufung beim Obersten Gerichtshof von Minnesota ein,[170] der seinen Antrag auf Anhörung des Falles in einem Beschluss vom 19. Juli 2023 ablehnte. [171] Die Anwälte von Chauvin reichten einen Berufungsantrag beim Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein, der jedoch am 20. November 2023 abgelehnt wurde. [172]

      Bürgerrechtsverfahren auf Bundesebene

      Der Bürgerrechtsprozess auf Bundesebene sollte ursprünglich alle vier Beamten – Chauvin, Kueng, Lane und Thao – umfassen und im Januar 2022 unter dem Vorsitz des US-Bezirksrichters Paul A. Magnuson beginnen. Die vier Beamten wurden auf Bundesebene angeklagt, ihre Position als Polizisten missbraucht, Floyd seiner verfassungsmäßigen Rechte beraubt zu haben, "frei von der Anwendung unangemessener Gewalt" zu sein, und es unterlassen zu haben, medizinische Hilfe geleistet zu haben. Alle vier Beamten plädierten bei einer Anhörung am 14. September 2021 auf nicht schuldig. Chauvin sah sich mit einer zusätzlichen Anklage wegen einer Verhaftung eines 2017-Jährigen im Jahr 14 in Minneapolis konfrontiert, für die er zunächst auf nicht schuldig plädierte. [30][173][174] Ende 2020, vor dem Prozess, hatten die Anwälte von Thao, Lane und Kueng versucht, ihren Fall von dem von Chauvin zu trennen. In einer Anhörung am 29. November 2021 entschied Magnuson, dass alle vier Beamten gemeinsam vor Gericht stehen würden. [173]

      Chauvin bekennt sich schuldig

      Chauvin beantragte im Dezember 2021 eine Anhörung, um ein überarbeitetes Plädoyer für die Bundesanklage zu halten, ein rechtlicher Schritt, der für die anderen drei Beamten nicht galt. [175] Er bekannte sich am 15. Dezember 2021 schuldig, die Rechte von Floyd verletzt zu haben und die Anklage im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2017 erhoben zu haben. [31] Chauvin gab zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht auf Freiheit von unangemessener Beschlagnahmung vorsätzlich verletzt zu haben, einschließlich des Rechts, frei von unangemessener Gewalt durch einen Polizeibeamten zu sein. [31] Chauvin gab auch zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht vorsätzlich verletzt zu haben, nicht ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren seiner Freiheit beraubt zu werden, einschließlich des Rechts, frei von der absichtlichen Gleichgültigkeit eines Polizeibeamten gegenüber Floyds ernsthaften medizinischen Bedürfnissen zu sein. [32] Am 7. Juli 2022 verurteilte Richter Magnuson Chauvin zu 21 Jahren, davon etwa 17 in Haft und 5 unter überwachter Entlassung, die gleichzeitig mit seiner staatlichen Strafstrafe verbüßt werden. [176] Mitte November 2023 reichte Chauvin beim Bundesgericht einen Antrag auf Aufhebung seines Schuldbekenntnisses ein. [177][178]

      Siehe auch

      Liste unbewaffneter Afroamerikaner, die in den Vereinigten Staaten von Polizeibeamten getötet wurden

      Amerikanische Athletenstreiks 2020

      2020–2023 Rassenunruhen in Minneapolis–Saint Paul

      Tötung von Tony Timpa, der auf ähnliche Weise in Polizeigewahrsam starb (Dallas, 2016)

      Liste der Tötungen durch Polizeibeamte in Minnesota

      Listen von Tötungen durch Polizeibeamte in den Vereinigten Staaten

      Liste der Strafverfolgungsbeamten, die in den Vereinigten Staaten wegen einer Tötung im Dienst verurteilt wurden

      ^ Walsh, Paul (9. März 2021). "Der erste Geschworene für den Mordprozess gegen Derek Chauvin wird ausgewählt, da sich Berufungsfragen abzeichnen." Star Tribune. Archiviert vom Original am 9. März 2021. Abgerufen am 9. März 2021.

      ^ Jump up to:ein b Hayes, Mike; Macaya, Melissa; Wagner, Meg; Rocha, Veronica (20. April 2021). "Urteil im Prozess gegen Derek Chauvin: Live-Updates". CNN. Archiviert vom Original am 21. April 2021. Abgerufen am 20. April 2021.

      ^ Forliti, Amy (20. April 2021). "Derek Chauvin für schuldig befunden am Tod von George Floyd". CTV-Nachrichten. Archiviert vom Original am 29. September 2023. Abgerufen am 20. April 2021.

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      ^ "Derek Chauvin in Handschellen gelegt, nachdem Richter nach Schuldspruch die Kaution widerrufen hat". Fox 9 News, 20. April 2021. Archiviert vom Original am 20. April 2021. Abgerufen am 20. April 2021.

      ^ Folley, Aris (20. April 2021). "Chauvin in Gewahrsam genommen, Kaution widerrufen, nachdem die Geschworenen ihn im Prozess in allen Anklagepunkten für schuldig befunden haben". Der Hügel. Archiviert vom Original am 20. April 2021. Abgerufen am 20. April 2021.

      ^ Walsh, Paul (12. Mai 2021). "Die Entscheidung des Richters spiegelt die Argumente der Staatsanwaltschaft wider und schafft die Voraussetzungen dafür, dass Chauvin eine längere Haftstrafe erhält." Archiviert vom Original am 12. Mai 2021. Abgerufen am 12. Mai 2021.

      ^ Arando, Tim (20. April 2021). "Derek Chauvin sieht sich drei Anklagen gegenüber. So könnte seine Verurteilung ablaufen." Die New York Times. Archiviert vom Original am 9. Mai 2021. Abgerufen am 13. Mai 2021.

      ^ Chappell, Bill (27. April 2022). "Derek Chauvin legt Berufung gegen seine Verurteilung wegen Mordes an George Floyd ein". Nationales öffentliches Radio. Archiviert vom Original am 27. April 2022. Abgerufen am 27. April 2022.

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      ^ "BUNDESSTAAT MINNESOTA VOR DEM BERUFUNGSGERICHT A21-1228 Bundesstaat Minnesota, Beklagter, gegen Derek Michael Chauvin, Beschwerdeführer. Eingereicht am 17. April 2023 bestätigte Reyes, Richter Hennepin County District Court Akte Nr. 27-CR-20-12646" (PDF). Archiviert vom Original (PDF) am 17. April 2023.

      ^ Karnowski, Steve (17. Mai 2023). "Chauvin legt Berufung gegen die Verurteilung im Mordfall George Floyd beim Obersten Gerichtshof von Minnesota ein". Associated Press. Archiviert vom Original am 19. Mai 2023. Abgerufen am 19. Mai 2023.

      ^ Skluzacek, Josh (July 19, 2023). "Minnesota Supreme Court won't hear Derek Chauvin's appeal, petition to SCOTUS planned". KSTP-TV. Archived from the original on July 20, 2023. Retrieved July 19, 2023.

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      ^ Jump up to:a b c Galioto, Katie (December 4, 2021). "St. Paul to host federal civil rights trial for ex-Minneapolis cops in Floyd's death". Star Tribune. Archived from the original on December 6, 2021. Retrieved December 4, 2021.

      ^ Yancey-Bragg, N'dea (September 14, 2021). "Former Minneapolis police officers plead not guilty to violating George Floyd's civil rights". USA Today. Archived from the original on September 14, 2021. Retrieved September 14, 2021.

      ^ Mannix, Andy (December 13, 2021). "Derek Chauvin to change plea in federal civil rights case". Star Tribune. Archived from the original on December 13, 2021. Retrieved December 13, 2021.

      ^ Montemayor S, Stephen (7. Juli 2022). "Derek Chauvin zu mehr als 20 Jahren Haft verurteilt Star Tribune. Archiviert vom Original am 7. Juli 2022. Abgerufen am 7. Juli 2022. Der leitende US-Bezirksrichter Paul Magnuson verurteilte den ehemaligen Polizisten aus Minneapolis zu 245 Monaten, die er gleichzeitig mit seiner 22 1/2-jährigen Haftstrafe für den Mord an Floyd verbüßen muss. Er wird außerdem fünf Jahre überwachte Entlassung verbüßen, wenn er in etwa 17 Jahren aus der Haft entlassen wird.

      ^ Krauss, Louis (15. November 2023). "Derek Chauvin reicht einen Antrag ein, der versucht, die Verurteilung des Bundes aufzuheben". Star Tribune. Abgerufen am 25. November 2023.

      ^ Olson, Rochelle; Sawyer, Liz (25. November 2023). "Derek Chauvin wird erwartet, dass er nach einer Messerstecherei im Gefängnis überleben wird". Star Tribune. Abgerufen am 25. November 2023.

    32. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Do, 2024-01-11 11:30 PERMANENTER LINK

      Gast kommentiert am Do, 2024-01-04 10:33 PERMANENTER LINK

      Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Natürlich können Sie alles, was ich zum Fall Oury Jalloh zu sagen habe, auch dort nachlesen: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | beck-community

      Gast kommentiert am Di, 2024-01-09 12:04 PERMANENTER LINK

      Oury Jalloh (amtlich Ouri Jallow,[1] gebürtig höchstwahrscheinlich Mamadou Oury Diallo;[2] * 1969 in Conakry, Guinea;[2] † 7. Januar 2005 in Dessau) war ein in Deutschland geduldet lebender Afrikaner. Er wurde nach einem Brand in einer Gewahrsamszelle im Keller des Dienstgebäudes Wolfgangstraße 25 des Polizeireviers Dessau in Sachsen-Anhalt tot und stark verbrannt aufgefunden. Ob der Brand todesursächlich war, ist bis heute unklar und umstritten. In mehreren Gerichtsverfahren wurde versucht, den Tod aufzuklären.

      Der in diesem Zusammenhang wegen Körperverletzung mit Todesfolge angeklagte Dienstgruppenleiter des Polizeireviers und ein weiterer, wegen fahrlässiger Tötung angeklagter Polizeibeamter wurden zunächst am 8. Dezember 2008 vom Landgericht Dessau-Roßlau freigesprochen.[3] Am 7. Januar 2010 wurde der Freispruch für den Dienstgruppenleiter vom Bundesgerichtshof aufgehoben.[4] Der Freispruch für den zweiten Polizisten war inzwischen rechtskräftig geworden. Am 12. Januar 2011 begann vor dem Landgericht Magdeburg die neue Hauptverhandlung. Am 13. Dezember 2012 wurde der Dienstgruppenleiter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt (insgesamt 10.800 Euro).[5]

      Infolge eines erneuten Brandgutachtens, das ausschloss, dass Oury Jalloh sich und seine Matratze selbst angezündet habe, leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau im April 2014 erneut ein Ermittlungsverfahren ein. Das ARD-Magazin Monitor berichtete im November 2017, die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau halte mittlerweile stattdessen den Einsatz von Brandbeschleuniger und die Beteiligung Dritter für wahrscheinlich. Der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau war das Verfahren jedoch entzogen und an die Staatsanwaltschaft Halle übergeben worden.[6] Diese stellte das Verfahren im Oktober 2017 mangels Tatverdacht gegen Dritte ein, weil „eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten“ sei.

      Im Verlauf der Prozesse wurden zwei weitere ungeklärte Todesfälle aus den Jahren 1997 und 2002 im Kontext mit Festnahmen durch Polizisten der Dessauer Polizeiwache bekannt. In einem Gutachten vom April 2017 vermutete der Leitende Oberstaatsanwalt von Dessau-Roßlau, Folker Bittmann,[7] einen Zusammenhang zwischen diesen drei Todesfällen.[8][9][10] Bittmann äußerte den Verdacht, dass dem Asylbewerber Jalloh zuvor zugefügte Verletzungen vertuscht werden sollten; auch hätten Ermittlungen zu den beiden anderen Fällen verhindert werden sollen. Akten seien vernichtet worden, was eine Aufklärung weitgehend unmöglich mache.[11][12] Gegen einen aussagebereiten ehemaligen Justizwachtmeister wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.[13] Ein neues forensisches Gutachten des Radiologieprofessors Boris Bodelle vom Universitätsklinikum Frankfurt kam im Oktober 2019 zu dem Ergebnis, dass Oury Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde.[14][15]

      Von Jahresanfang bis August 2020 beschäftigten sich die vom Landtag von Sachsen-Anhalt beauftragten Sonderermittler Jerzy Montag und Manfred Nötzel mit dem Fall. Sie kamen in ihrem 303-seitigen Abschlussbericht für den Rechtsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt zu dem Ergebnis, dass das Handeln der Polizei fehlerhaft und „rechtswidrig“ war. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Halle im Oktober 2017 sei jedoch „nachvollziehbar und angesichts der Beweislage sachlich und rechtlich richtig“. Es gebe keine offenen Ansätze, um wegen Mordes oder Mordversuchs zu ermitteln.[2][16][17][18]

      ↑ Schreibung in amtlichen Dokumenten sowie Gerichtsverfahren, vgl. Pressemitteilungen von BGH, GenStA NMB, OLG NMB u. a.
      Urteil des LG Magdeburg – Urteil vom 13. Dezember 2012 – Az. 21 Ks 141 Js 13260/10 (8/10): „[…] Ouri Jallow (hier wie im Folgenden wird die Schreibweise des Namens aus dessen Duldungspapier gewählt; bekannt war für dieselbe Person auch die Schreibweise des Vornamens mit ‚Oury‘ und des Nachnamens mit ‚Jalloh‘, die als Nebenkläger auftretenden Familienangehörigen schreiben sich ‚Diallo‘) […].“

      ↑ Hochspringen nach:a b c d e Jerzy Montag, Manfred Nötzel: Bericht der vom Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung des Landtags Sachsen-Anhalt beauftragten Berater. (PDF) Landtag von Sachsen-Anhalt, 26. August 2020, archiviert vom Original am 26. Juni 2021; abgerufen am 20. September 2022.

      ↑ Hochspringen nach:a b Peters, Freia: Wutausbruch nach Polizistenfreispruch in Dessau. In: welt.de. Welt, 21. August 2008, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 9. Dezember 2008; abgerufen am 10. Dezember 2008.

      ↑ Hochspringen nach:a b BGH, Urteil vom 7. Januar 2010, Az. 4 StR 413/09; Freispruch im Fall „Ouri Jallow“ aufgehoben. In: Mitteilung der Pressestelle Nr. 3/2010. Bundesgerichtshof, 7. Januar 2010, abgerufen am 8. August 2021..

      ↑ Polizist muss Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung zahlen. In: Stern.de, dpa. 13. Dezember 2012, abgerufen am 15. Oktober 2013.

      ↑ Polizeiskandal: „Monitor“: Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich ermordet. In: Kölner Stadt-Anzeiger. Abgerufen am 16. November 2017.

      ↑ Leitender Oberstaatsanwalt Folker Bittmann. Website der Justus-Liebig-Universität Gießen, abgerufen am 21. November 2019.

      ↑ Hagen Eichler, Jan Schumann: Fall Oury Jalloh – Wollten Dessauer Polizisten weitere Todesfälle vertuschen? In: Mitteldeutsche Zeitung, 7. Dezember 2017.

      ↑ Theorie von Dessauer Staatsanwalt War Jallohs Tod eine Vertuschungstat? In: TAZ.de, 7. Dezember 2017.

      ↑ Konrad Litschko: Neue Ermittlungen im Fall Oury Jalloh „Zwölf Jahre verwirrt und vertuscht“. In: TAZ.de, 7. Dezember 2017.

      ↑ Ralf Böhme: Fall Oury Jalloh Warum ein Verfahren gegen Polizisten bereits 13 Jahre dauert. In: Mitteldeutsche Zeitung, 10. Februar 2018.

      ↑ Christian Jakob: Tote im Dessauer Polizeigewahrsam Und weg sind die Akten. In: TAZ.de, 12. Februar 2018.

      ↑ Christian Jakob: Ermittlungen zu Oury Jallohs Tod Der abgewiesene Zeuge. In: TAZ.de, 4. Januar 2018.

      ↑ Hochspringen nach:a b c Christian Jakob: Neue Erkenntnisse im Fall Oury Jalloh: Brüche und Entzündungen. In: Die Tageszeitung. 28. Oktober 2019, abgerufen am 28. Oktober 2019.

      ↑ Monitor, Ausgabe vom 7. November 2019, Ausschnitt der Sendung zu Oury Jalloh

      ↑ Abschlussbericht von Experten: Polizei-Handeln im Fall Jalloh „rechtswidrig“. ZDF.de, 28. August 2020.

      ↑ Christopher Piltz: Gutachter im Fall Jalloh sehen keinen Ansatz für Mordermittlungen. In: Spiegel Online, 27. August 2020.

      ↑ siehe auch zeit.de vom 17. August 2021: SPD lehnt Untersuchungsausschuss zum Tod von Oury Jalloh ab

      Brandgutachten

      Der für die Prozesse von der Justiz Sachsen-Anhalts als Brandgutachter beauftragte Diplom-Chemiker Klaus Steinbach, bis 2010 Brandoberrat am Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt, gab nach einem Pressebericht vom 9. Januar 2012 an, nur den Auftrag bekommen zu haben, den Brandverlauf so zu rekonstruieren, als habe Jalloh sich selbst angezündet. Der Brandgutachter sagte demnach auch, dass diese Annahme den Zustand der Leiche nicht erklären könne.[59] Einen sich auf die Hinweise des Brandgutachters Steinbach stützenden und daher ein neues Brandgutachten fordernden Beweisantrag, den die Vertreterin der Nebenklage daraufhin am 13. Januar 2012 beim Landgericht Magdeburg eingereicht hatte, lehnte das Gericht am 16. Februar 2012 mit der Feststellung ab: „Die Kammer geht beim derzeitigen Stand der Beweisaufnahme davon aus, dass der Brand nicht durch Dritte erfolgte.“[60]

      Ein im Auftrag der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh angefertigtes neues Brandgutachten kam zu dem Schluss, dass die schnelle und völlige Zerstörung der Matratze, das Ausmaß und die Intensität des Feuers sowie die Verkohlung des Körpers bis in tiefe Hautschichten nur durch den Einsatz von zwei bis fünf Litern eines Brandbeschleunigers möglich gewesen sei.[61] In den Versuchen ohne Brandbeschleuniger hätten Matratze und ein eingesetzter Tierkörper deutlich geringere Verbrennungsspuren davongetragen. Daraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Jalloh seine Verbrennung nicht selbst verursacht haben kann.[62] Der Gutachter erläuterte auch, dass die bei Obduktion in der Leiche Jallohs festgestellten Cyanide auf Blausäure hindeuten würden, die beim Einsatz von Benzin oder Grillanzündern entsteht.[63][64]

      Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau kündigte nach der Vorstellung des Gutachtens neue Untersuchungen an.[65] Der Dessauer Oberstaatsanwalt Folker Bittmann sprach unmittelbar nach der Präsentation von „sehr ernsten, überraschenden und zum Teil erschreckenden Informationen“.[66] Auf der Grundlage des neuen Brandgutachtens stellte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh am 11. November 2013 bei Generalbundesanwalt Harald Range Anzeige gegen Unbekannt wegen Mordes oder Totschlags.[67][68] Sachsen-anhaltische Landtagsabgeordnete der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen forderten am 12. November 2013 eine gewissenhafte Überprüfung des neuen Gutachtens und neue Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.[69]

      Neue Ermittlungen seit 2014

      Ermittlungsverfahren

      Im April 2014 leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ein neues Ermittlungsverfahren zur Klärung der Todesursache ein.[70] Ein neues Gutachten sieht die Beteiligung Dritter als wahrscheinlich an.[71] Im August 2016 ließ die Staatsanwaltschaft Dessau den Brand vom Institut für Brand- und Löschforschung in Dippoldiswalde simulieren, um den zeitlichen Ablauf zu rekonstruieren und Transparenz im laufenden Verfahren zu schaffen.[72][73]

      Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg entzog den Fall im Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und übergab ihn stattdessen der Staatsanwaltschaft Halle (Saale). Obwohl das Brandgutachten aus dem Brandversuch in Dippoldiswalde der Staatsanwaltschaft seit Oktober 2016 vorliegt, war es bislang nicht veröffentlicht worden, weil keine Einigkeit über die Auswertung der Ergebnisse erzielt werden konnte.[74][75] Die Angehörigen können sich zur Aufklärung der Angelegenheit auf ihren Anspruch auf Strafverfolgung Dritter berufen.[76] Die Staatsanwaltschaft Halle stellte das Ermittlungsverfahren indes am 12. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die Gutachten würden kein hinreichend eindeutiges Ergebnis in Bezug auf eine Brandlegung durch Dritte liefern.[77]

      Das ARD-Magazin Monitor veröffentlichte am 16. November 2017 Informationen aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau. Aus ihnen geht hervor, dass Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit von Dritten getötet wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte Gutachten von mehreren Sachverständigen eingeholt, die die Bereiche Brandschutz, Medizin und Chemie abdecken und mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass der Tod Jallohs durch Fremdeinwirkung wahrscheinlicher ist als eine Selbstanzündung. Demnach hält es auch der ehemals leitende Staatsanwalt aus Dessau für wahrscheinlich, dass der Mann bereits vor Ausbruch des Feuers mindestens handlungsunfähig war. Möglicherweise war er zu diesem Zeitpunkt auch schon tot. Die Situation in der Zelle lasse auf ein Besprühen mit geringen Mengen von Brandbeschleuniger schließen, so Oberstaatsanwalt Bittmann. Er benannte in einem Brief, der Monitor vorliegt, konkrete Verdächtige unter den Dessauer Polizeibeamten.[78]

      Bei einer Anhörung des Rechtsausschusses im Magdeburger Landtag im November 2017 wurden diese Fakten genannt und es wurde klar, dass die nun verantwortliche Staatsanwaltschaft Halle auf Einstellung des Verfahrens beharrt. Daraufhin forderte die Fraktion Die Linke Akteneinsicht. Diese wurde nicht gewährt, weil die Regierungskoalition aus CDU, SPD und Grünen dies ablehnte. Die Linke forderte daraufhin einen Sonderermittler wie etwa im Fall des NSU, der nicht aus Sachsen-Anhalt komme.[78] Im Dezember 2017 wies Justizministerin Anne-Marie Keding die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg an, den Fall Oury Jalloh an sich zu ziehen und die Ermittlungen fortzuführen.[79][80]

      Beschwerdeverfahren

      Parallel dazu legten die Hinterbliebenen Jallohs Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 12. Oktober 2017 ein, über die dieselbe Generalstaatsanwaltschaft zu befinden hatte. Am 29. November 2018 wies der Generalstaatsanwalt Jürgen Konrad die Beschwerde ab; das Ermittlungsverfahren bleibt demnach eingestellt,[81][82] im Gegensatz zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft Dessau hätten sich aus den Gutachten[83] „keine beweisbaren Anhaltspunkte ergeben, die eine Entzündung der Matratze durch Ouri Jallow [sic] ausschließen können und eine Entzündung durch Polizeibeamte oder durch Dritte belegen“, so dass kein Tatverdacht wie behauptet bestehe. Ein 208-seitiger[83] Prüfbericht der Generalstaatsanwaltschaft[84] zu sämtlichen Verfahrensakten ist verfügbar.[81] Er wendet sich auch gegen die im Zusammenhang aufgekommene Vermutung, Todesfälle 1997 (Fall Hans-Jürgen Rose) bzw. 2002 (Fall Mario Bichtemann) seien Polizeibeamten zuzuschreiben.

      Verfahren nach den §§ 172 ff StPO

      Die Angehörigen von Oury Jalloh hatten am 4. Januar 2019 Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen“ durchgesehen hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen.

      Schließlich erachtete das OLG Naumburg mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 die Einstellungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg für rechtmäßig.[85] Gegen diese rechtskräftige Entscheidung des OLG Naumburg wurde am 25. November 2019 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt,[86] die die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 nicht zur Entscheidung annahm. Zwar habe der Beschwerdeführer von Verfassungs wegen einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg trage diesem jedoch hinreichend Rechnung.[87][88] Die Familie legte dagegen Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.[89]

      Forensisches Gutachten 2019

      „Der 2005 in einer Dessauer Polizeizelle verbrannte Oury Jalloh wurde vor seinem Tod schwer misshandelt. Dabei wurden ihm unter anderem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und eine Rippe gebrochen. Das ergibt ein neues forensisches Gutachten des Rechtsmediziners und Radiologie-Professors Boris Bodelle von der Universitätsklinik Frankfurt, das die taz einsehen konnte. Das Gutachten hatte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) in Auftrag gegeben. […] Laut dem Frankfurter Gutachten zeigen Entzündungen, dass Jalloh zum Zeitpunkt der Verletzungen noch gelebt haben muss, die Brüche ihm also nicht etwa während der Löscharbeiten oder beim Transport in die Leichenhalle zugefügt sein können. Es sei davon auszugehen, dass die Veränderungen ‚vor dem Todeseintritt entstanden sind‘, heißt es im Gutachten.“

      – Die Tageszeitung, 28. Oktober 2019[14]

      Das Gutachten wurde vom Auftraggeber, der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh in einer Pressemitteilung erwähnt[90] und einigen Medien zur Einsicht vorgelegt,[14] aber nicht als solches veröffentlicht.

      ↑ C. Jakob, M. Kaul: Polizeiübergriff auf Gedenkdemo. taz.de, 9. Januar 2012

      ↑ Feuer lügt nicht. (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) (PDF) Direkte Aktion, Nr. 210, März/April 2012, S. 6; abgerufen am 12. November 2013

      ↑ Pagonis Pagonakis: Fehler ausgeschlossen? – Von der „Unantastbarkeit“ der Polizei. (Memento vom 9. November 2014 im Internet Archive) In: wdr5.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

      ↑ Maksim Smirnou: Fire Investigation Report: Analysis of circumstances surrounding case on 7th of January 2005 fire discovered in detention room of Dessau Police Station caused death of Mr. Oury Jalloh. (PDF; 3,9 MB) Abgerufen am 9. November 2014

      ↑ Neues Brandgutachten im Fall Jallow. In: taz.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

      ↑ Rainer Leurs: Neues Gutachten im Fall Ouri Jallow: „Ein Dritter muss ihn angezündet haben“. In: Spiegel Online, 11. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

      ↑ Keine Selbstverbrennung im Fall Oury Jalloh? (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) In: mdr.de, 12. November 2013

      ↑ Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich angezündet. In: zeit.de, 12. November 2013; abgerufen am 13. November 2013

      ↑ Text der Anzeige (PDF; 222 kB) initiativeouryjalloh.files.wordpress.com; abgerufen am 13. November 2013

      ↑ Stefan Otto: Wie starb Oury Jalloh. In: Neues Deutschland, 13. November 2013

      ↑ Stellungnahme der Grünen zum Brandgutachten: „Es dürfen keine Fragen offen bleiben“. In: Mitteldeutsche Zeitung, 12. November 2013; abgerufen am 1. Juli 2021

      ↑ Neue Ermittlungen zur Todesursache. In: Die Tageszeitung, 4. April 2014, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Constanze von Bullion: Neues Gutachten im Fall Oury Jalloh – Beteiligung Dritter wahrscheinlich. In: Süddeutsche Zeitung, 27. Oktober 2015, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Christian Jakob: Neues Brandgutachten zu Oury Jalloh: Beharrlichkeit zahlt sich aus. In: Die Tageszeitung, 3. August 2016, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Wie starb Oury Jalloh vor elf Jahren? In: Tagesschau.de. 18. August 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Dezember 2016; abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Oliver Hach: Generalstaatsanwaltschaft setzt neue Ermittler ein. In: Freie Presse. 16. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Christian Jakob: Ermittlungen zum Tod Oury Jallohs: Dessau wird der Fall entzogen. In: Die Tageszeitung, 17. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Heribert Prantl: Die lange Liste der Seltsamkeiten im Fall Oury Jalloh. In: Sueddeutsche.de. 16. November 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein. In: Spiegel Online. 12. Oktober 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Hochspringen nach:a b Redaktion Monitor: War es Mord? Dramatische Wende im Fall des Asylbewerbers Oury Jalloh. In: wdr.de. 16. November 2017, abgerufen am 16. November 2017.

      ↑ Generalstaatsanwaltschaft ermittelt im Fall Oury Jalloh. In: Legal Tribune Online. 17. Dezember 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

      ↑ Ungeklärter Tod in Polizeizelle: Justizministerin weist Ermittlungen im Fall Oury Jalloh an. In: mdr.de. 7. Dezember 2017, abgerufen am 8. Dezember 2017.

      ↑ Hochspringen nach:a b Generalstaatsanwaltschaft – Pressemitteilung Nr.: 002/2018. (GenStA NMB) Ermittlungsverfahren wegen des Todes von Ouri Jallow bleibt eingestellt. In: http://www.presse.sachsen-anhalt.de. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018 (durchgehend wird „Ouri Jallow“ geschrieben, weiteres Gutachten Juli 2018).

      ↑ Fall Oury Jalloh wird nicht neu aufgerollt. In: Spiegel Online. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

      ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Tod von Oury Jalloh bleibt ungeklärt. In: Die Tageszeitung. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

      ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow. (PDF) Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, abgerufen am 11. Dezember 2019.

      ↑ OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019, Az. 1 Ws (gE) 1/19.

      ↑ Familie von Oury Jalloh legt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, Pressemitteilung, 26. November 2019, abgerufen am 8. April 2021.

      ↑ Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten Person verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023.

      ↑ BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20, insbesondere Rn. 59.

      ↑ Nach Tod im Polizeigewahrsam: Familie von Oury Jalloh zieht vor den EGMR. In: Legal Tribune Online. 6. Juli 2023, abgerufen am 6. Juli 2023.

      ↑ Initiative in Gedenken an Oury Jalloh: Neues forensisch – radiologisches Gutachten im Fall Oury Jalloh / Pressemitteilung – Initiative in Gedenken an Oury Jalloh. 28. Oktober 2019, abgerufen am 8. April 2021.

      Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung ist die Beschwerde bereits wegen Verfristung unzulässig: Die Entscheidung des BVerfG wurde am 23. Februar veröffentlicht, die Beschwerde ging am 3. Juli beim EGMR ein. Damit ist die Vier-Monats-Frist versäumt. Das ist in der Tat die endgültige Krönung der „Prozessführung“ in diesem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Die beiden Kolleginnen haben von Anfang an jedwedes Prozessrecht schlichtweg ignoriert, insofern kann man den Abschluss dieses Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO mit sehr viel schwarzem Humor durchaus als „folgerichtig“ einordnen.

      Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, den Aufsatz HRRS 2016, 29 zu lesen. Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung?

      Gast kommentiert am Mo, 2024-01-08 13:54 PERMANENTER LINK

      WeblinksCommons: Oury Jalloh – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

      Website der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh

      Prozessbeobachtung durch die Beratungsstelle für Opfer rechter Gewalt und das Projekt >gegenPart< (Dessau)

      Der Fall Oury Jalloh. Artikel-Dossier. Spiegel Online

      Verbrennungstod eines Asylbewerbers – Chronologie des Falls Oury Jalloh. MDR

      Antonie Rietzschel: Der rätselhafte Tod in Zelle fünf. sueddeutsche.de, 7. Januar 2015.

      Der Fall Oury Jalloh: Ermittlungen sollen ausbleiben. In: Monitor, 17. Januar 2019 (Video).

      Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau. WDR 5 Podcast

      Der Feuertod des Oury Jalloh. Webvideodokumentation, Simplicissimus, 7. Januar 2024 (25:43 Min.).

      Gast kommentiert am Mi, 2024-01-03 13:52 PERMANENTER LINK

      Zwei weitere ungeklärte Todesfälle

      Im Verlauf der Prozesse wurden zwei weitere ungeklärte Todesfälle im Kontext mit Festnahmen bzw. Ingewahrsamnahmen durch Polizisten der Dessauer Polizeiwache Wolfgangstraße 25 bekannt:

      Am 7. Dezember 1997 wurde Hans-Jürgen Rose nach einer Alkoholfahrt gegen 01:05 Uhr von Polizisten aufgegriffen und um 03:35 Uhr entlassen. Eineinhalb Stunden später wurde der sterbende Mann um 05:06 Uhr einen Häuserblock entfernt mit schweren inneren Verletzungen aufgefunden.[91][92] Zu den Verletzungen zählten u. a. der Abriss eines Lungenflügels und eine gebrochene Wirbelsäule.[93]

      Am 29. Oktober 2002 wurde der stark alkoholisierte Mario Bichtemann zur Ausnüchterung in Zelle 5 untergebracht. Ein 14:00 herbeigerufener Notarzt stellte den Tod fest. Spätere rechtsmedizinische Untersuchungen stellten einen Schädelbasisbruch als Todesursache fest, konnten den Zeitpunkt dieser Verletzung aber nicht genau eingrenzen. Das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen zwei Polizeibeamte, darunter der später in den Prozessen zu Oury Jalloh verurteilte Dienstgruppenleiter, wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.[94][92] Es ist die gleiche Zelle, in der Oury Jalloh verbrannte.

      ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow, S. 69. (PDF) 29. November 2018, abgerufen am 7. April 2021.

      ↑ Hochspringen nach:a b Jan Schumann: Drei Tote in Dessau: Ein eigentlich unvorstellbares Szenario. In: Berliner Zeitung, 7. Dezember 2017. (Offline, Archiv-URL)

      ↑ WDR5: Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau – Chronik eines deutschen Skandals

      ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow, S. 83 ff. (PDF) 29. November 2018, abgerufen am 7. April 2021.

      Gast kommentiert am Fr, 2023-12-15 14:55 PERMANENTER LINK

      Gerichtsverhandlungen und VerständigungenStrafprozess gegen ChauvinHauptartikel: Prozess gegen Derek ChauvinExterne Videos Pioneer Press Livestream des Prozesses gegen Derek Chauvin auf YouTube (1 Std. 44 Min. 58 Sek.)Hennepin County Government Center, der Veranstaltungsort des Chauvin-Prozesses, 20. April 2021

      Chauvins Prozess begann am 8. März 2021 in Minneapolis vor dem Bezirksgericht Hennepin County. [159] Die Eröffnungsplädoyers fanden am 29. März 2021 und die Schlussplädoyers am 19. April 2021 statt.

      Am 20. April 2021 befanden die Geschworenen Chauvin in allen Anklagepunkten für schuldig, darunter des unbeabsichtigten Mordes zweiten Grades, des Mordes dritten Grades und des Totschlags zweiten Grades. [160][161] Er war der erste weiße Polizist in Minnesota, der wegen Mordes an einem Schwarzen verurteilt wurde. Es war erst das zweite Mal, dass ein Polizist in Minnesota wegen Mordes verurteilt wurde, das erste Mal war die Verurteilung des somalisch-amerikanischen Polizisten Mohamed Noor wegen Mordes dritten Grades bei der Erschießung von Justine Damond, einer weißen Frau. [162] Nach Chauvins Verurteilung widerrief Richter Cahill seine Kaution und Chauvin wurde wieder in Gewahrsam genommen. [163][164]

      Chauvin wurde zu 22,5 Jahren Haft verurteilt. [160] Am 12. Mai 2021 erlaubte Richter Cahill der Staatsanwaltschaft, eine höhere Haftstrafe als die 12,5-jährige staatliche Richtlinie zu beantragen, nachdem er festgestellt hatte, dass Chauvin Floyd "mit besonderer Grausamkeit" behandelt hatte. [165][166]

      Chauvin legte Berufung ein, um ein neues Verfahren anzuberaumen. Am 17. April 2023 bestätigte ein aus drei Richtern bestehendes Gremium des Berufungsgerichts von Minnesota die ursprüngliche strafrechtliche Verurteilung. [167][168][169] Chauvin legte Berufung beim Obersten Gerichtshof von Minnesota ein,[170] der seinen Antrag auf Anhörung des Falles in einem Beschluss vom 19. Juli 2023 ablehnte. [171] Die Anwälte von Chauvin reichten einen Berufungsantrag beim Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein, der jedoch am 20. November 2023 abgelehnt wurde. [172]

      Bürgerrechtsverfahren auf Bundesebene

      Der Bürgerrechtsprozess auf Bundesebene sollte ursprünglich alle vier Beamten – Chauvin, Kueng, Lane und Thao – umfassen und im Januar 2022 unter dem Vorsitz des US-Bezirksrichters Paul A. Magnuson beginnen. Die vier Beamten wurden auf Bundesebene angeklagt, ihre Position als Polizisten missbraucht, Floyd seiner verfassungsmäßigen Rechte beraubt zu haben, "frei von der Anwendung unangemessener Gewalt" zu sein, und es unterlassen zu haben, medizinische Hilfe geleistet zu haben. Alle vier Beamten plädierten bei einer Anhörung am 14. September 2021 auf nicht schuldig. Chauvin sah sich mit einer zusätzlichen Anklage wegen einer Verhaftung eines 2017-Jährigen im Jahr 14 in Minneapolis konfrontiert, für die er zunächst auf nicht schuldig plädierte. [30][173][174] Ende 2020, vor dem Prozess, hatten die Anwälte von Thao, Lane und Kueng versucht, ihren Fall von dem von Chauvin zu trennen. In einer Anhörung am 29. November 2021 entschied Magnuson, dass alle vier Beamten gemeinsam vor Gericht stehen würden. [173]

      Chauvin bekennt sich schuldig

      Chauvin beantragte im Dezember 2021 eine Anhörung, um ein überarbeitetes Plädoyer für die Bundesanklage zu halten, ein rechtlicher Schritt, der für die anderen drei Beamten nicht galt. [175] Er bekannte sich am 15. Dezember 2021 schuldig, die Rechte von Floyd verletzt zu haben und die Anklage im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2017 erhoben zu haben. [31] Chauvin gab zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht auf Freiheit von unangemessener Beschlagnahmung vorsätzlich verletzt zu haben, einschließlich des Rechts, frei von unangemessener Gewalt durch einen Polizeibeamten zu sein. [31] Chauvin gab auch zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht vorsätzlich verletzt zu haben, nicht ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren seiner Freiheit beraubt zu werden, einschließlich des Rechts, frei von der absichtlichen Gleichgültigkeit eines Polizeibeamten gegenüber Floyds ernsthaften medizinischen Bedürfnissen zu sein. [32] Am 7. Juli 2022 verurteilte Richter Magnuson Chauvin zu 21 Jahren, davon etwa 17 in Haft und 5 unter überwachter Entlassung, die gleichzeitig mit seiner staatlichen Strafstrafe verbüßt werden. [176] Mitte November 2023 reichte Chauvin beim Bundesgericht einen Antrag auf Aufhebung seines Schuldbekenntnisses ein. [177][178]

      Siehe auch

      Liste unbewaffneter Afroamerikaner, die in den Vereinigten Staaten von Polizeibeamten getötet wurden

      Amerikanische Athletenstreiks 2020

      2020–2023 Rassenunruhen in Minneapolis–Saint Paul

      Tötung von Tony Timpa, der auf ähnliche Weise in Polizeigewahrsam starb (Dallas, 2016)

      Liste der Tötungen durch Polizeibeamte in Minnesota

      Listen von Tötungen durch Polizeibeamte in den Vereinigten Staaten

      Liste der Strafverfolgungsbeamten, die in den Vereinigten Staaten wegen einer Tötung im Dienst verurteilt wurden

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    33. RA Alexander Würdinger

      Gast kommentiert am Di, 2024-01-16 11:31 PERMANENTER LINK

      Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

      Wollen Sie wissen, wie Wikipedia funktioniert, dann gucken Sie hier: Wikipedia:Checkuser/Anfragen/Ned Flanders Number Two – Wikipedia

      Johannnes89 ist übrigens mein absoluter Lieblings-Admin: Es handelt sich um einen 35-jährigen verkrachten Jurastudenten. Johannnes89 und seine Kumpane zerstören einmal mehr eine von mir vorgenommene völlig korrekte Bearbeitung eines Artikels aus dem einzigen Grund, weil die Bearbeitung von mir ist. Johannnes89 sagt, er sei bei der FDP. Nun, ich denke, der Herr verkrachte Jurastudent ist in Wahrheit bei der AfD. Johannnes89 macht das wohl so, wie etliche andere Wikipedia-Admins auch: Das vollständige Scheitern in einem bürgerlichen Beruf kompensiert Johannnes89 durch die Ausübung genau der Macht, die ihm als Wikipedia-Admin zukommt.

      Als Ultra-vires-Akt („jenseits der Gewalten“, „jenseits der Befugnisse“) wird eine Entscheidung bezeichnet, die ein Gericht oder eine Behörde außerhalb ihres Kompetenzbereichs trifft. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[1] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[2][3] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[4]

      ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

      ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

      ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

      ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

      Rechtsstaatsprinzip

      Von großer Bedeutung ist das Rechtsstaatsprinzip. Es bringt einen überragenden Grundsatz zum Ausdruck, der zudem einen übergreifend wirksamen Staatsmodus umfasst. Das gesamte Staatshandeln ist daran gebunden. Zugrunde liegt damit der Primat des Rechts, dessen funktionale Einzelelemente die Rechtsbindungswirkung und der Gesetzesvorbehalt zum Ausdruck bringen.

      In der Bundesrepublik Deutschland ist das Rechtsstaatsprinzip eines von mehreren Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes. Im Gegensatz zum Demokratie-, Republik- oder Sozialstaatsprinzip (vgl. insoweit Art. 20 GG) hat der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit im Grundgesetz allerdings keinen unmittelbaren determinierten Niederschlag gefunden, unterliegt vielmehr einer „sprachlichen Offenheit“.[1] In der Verfassungsurkunde lässt sich das Rechtsstaatsprinzip lediglich in Form von Einzelausprägungen nachweisen. Nach einhelliger Meinung wurde das Rechtsstaatsprinzip zwischen den Zeilen „gesetzt“[2] und das Bundesverfassungsgericht erläutert, dass die „Gesamtkonzeption des Grundgesetzes“ auf den Rechtsstaatsgedanken ausgerichtet sei, sodass sich dieser letztlich in einer Vielzahl von Fundstellen wiederfände.[3]

      Allein Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, die sogenannte Homogenitätsklausel und seit 1992[4] in der auf die Europäische Union ausgerichteten „Struktursicherungsklausel“ des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG erwähnen den Rechtsstaatsbegriff überhaupt.[5] Diese positivgesetzlichen Hinweise genügen allerdings nicht als rechtlicher Maßstab für eine unmittelbare Subsumtion seines Wesensgehaltes. Der Rechtsstaatsbegriff muss daher konkretisiert werden und ist ausfüllungsbedürftig.[6]

      Ultra-vires-Akte widersprechen dem Rechtsstaatsprinzip. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[7] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[8][9] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[10]

      ↑ Mehrdad Payandeh: Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, S. 189 f.

      ↑ Statt vieler Autoren, Heinrich Amadeus Wolff: Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz, Mohr Siebeck, Tübingen 2000, S. 408 und Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Mohr, Tübingen 1986, S. 77.

      ↑ Dazu grundlegend: BVerfGE 2, 380 (403).

      ↑ Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992, BGBl. 1992, S. 2086.

      ↑ Konrad Hesse: Der Rechtsstaat im Verfassungssystem des Grundgesetzes. In: Konrad Hesse, Siegfried Reicke, Ulrich Scheuner (Hrsg.): Festgabe für Rudolf Smend zum 80. Geburtstag, Tübingen 1962, S. 71.

      ↑ Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1999, Rn. 60 ff.

      ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

      ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

      ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

      ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

      Verfassungsbeschwerde zum BVerfG

      Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt das Subsidiaritätsprinzip in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck.[1] Verletzt der Beschwerdeführer das Subsidiaritätsprinzip, ist seine Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.[2] Sie hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg und wird in der Regel nicht zur Entscheidung angenommen (Abweisung a limine).[3]

      Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet zweierlei: Zum einen muss der Beschwerdeführer[4] alles ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird.[5] Es verlangt, dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg formal durchlaufen und alle zumutbaren Möglichkeiten zur Abhilfe seiner grundrechtlichen Beschwer unternommen hat.[6] Zum anderen enthält das Subsidiaritätsprinzip eine grundsätzliche Aussage über das Verhältnis der Fachgerichte zum Bundesverfassungsgericht. Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung haben zunächst die Fachgerichte die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen.[7] Dadurch soll vor allem gewährleistet werden, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.[8]

      Der Beschwerdeführer muss schon im fachgerichtlichen Instanzenzug die Gründe für die behauptete Grundrechtsverletzung vortragen, auf die er später seine Verfassungsbeschwerde stützt.[9] Anderenfalls ist der Rechtsweg im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht erschöpft.[10] Will der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (Art. 103 Abs. 1 GG), muss er also zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich zunächst eine Anhörungsrüge einlegen, um das Fachgericht zur Aufhebung seiner offensichtlich fehlerhaften Entscheidung zu bewegen.[11]

      Wird die Rüge einer Gehörsverletzung jedoch weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab.

      Aus Gründen der Subsidiarität müssen Beschwerdeführer allerdings zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.[12] Das Subsidiaritätsprinzip muss in diesem Fall allerdings nur insoweit zurückweichen, als die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise unzumutbar wäre.[13]

      Das Subsidiaritätsprinzip ist auch beim vorläufigen Rechtsschutz zu beachten. Wird vorläufiger Rechtsschutz endgültig abgelehnt, kann diese Ablehnung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen rügt, die gerade darauf beruhen, dass eine Eilentscheidung nicht ergangen ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, die behauptete Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen behauptet, die sich auf die Hauptsache beziehen.[14]

      Ultra-vires-Akte widersprechen dem Rechtsstaatsprinzip. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[15] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[16][17] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[18]

      ↑ BVerfGE 22, 287

      ↑ Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage 2013, Rn. 28 ff.

      ↑ Beispiel: BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 1 BvR 1014/13

      ↑ In Entscheidungen des BVerfG üblicherweise mit Bf. abgekürzt

      ↑ BVerfGE 78, 58

      ↑ Bayerischer Verfassungsgerichtshof: VerfGH München, Entscheidung v. 10. Dezember 2019 – Vf. 20-VI-19. In: gesetze-bayern.de. 10. Dezember 2019, abgerufen am 12. Oktober 2020.

      ↑ BVerfGE 68, 334

      ↑ BVerfGE 79, 1, 20; 86, 382, 386 f.; 114, 258, 279

      ↑ Rechtslupe: Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Entscheidungen – und noch keine Rechtswegerschöpfung vom 22. März 2018

      ↑ BVerfGE 107, 257

      ↑ Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage 2013, zur Anhörungsrüge Rn. 754 ff.

      ↑ Klaus Ferdinand Gärditz: Übersicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

      ↑ Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde. Die ungeschriebenen Ausnahmen, 4. Auflage 2013, Rn. 785 ff.

      ↑ BVerfGE 104, 65

      ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

      ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

      ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

      ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

      Annahme der Verfassungsbeschwerde

      Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme durch das Bundesverfassungsgericht. Diese Annahmeentscheidung ist theoretisch der eigentlichen Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung vorgelagert. Das Annahmeverfahren dient der Selektion der Verfassungsbeschwerden und soll ein „Ventil gegen eine Überflutung des Bundesverfassungsgerichts“ sein. Seine verfassungsrechtliche Ermächtigung findet es in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG.[82]

      Auf Grund der übergroßen Vielzahl der Verfassungsbeschwerden, die derzeit 96 % aller Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ausmachen, wurde wiederholt über eine Beschränkung der Verfassungsbeschwerde nachgedacht. Bereits 1956 wurde ein Vorprüfungsverfahren für Verfassungsbeschwerden eingeführt, um das Bundesverfassungsgericht gegenüber der Flut von Verfahren zu entlasten. Das Verfahren wurde mehrfach novelliert, 1985 wurden die bisherigen Vorprüfungsausschüsse durch Kammern mit erweiterten Befugnissen ersetzt. Gleichwohl sah sich 1992 der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Roman Herzog, zu der drastischen Bemerkung veranlasst: „Wenn man uns nicht hilft, saufen wir ab“.[83] Mit der Novelle zum BVerfGG 1993[84] wurde das Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden modifiziert. Im Gegensatz zu früheren Regelungen, die beschrieben, unter welchen Voraussetzungen Verfassungsbeschwerden abgelehnt oder ihnen stattgegeben werden konnten, werden in den neuen §§ 93a bis 93d BVerfGG nunmehr die Gründe für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde als verbindliche Maßstäbe für die Entscheidung der Kammer und des Senats festgelegt.[85]

      Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, wenn

      ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (Grundsatzannahme) oder

      es zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist (Durchsetzungsannahme).

      Der erste Annahmegrund stellt auf die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde ab: grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn wichtige Fragen des Verfassungsrechts aufgeworfen sind. Der zweite Annahmegrund dient in erster Linie dem subjektiven Grundrechtsschutz: angezeigt ist die Annahme bei besonderem Gewicht der Grundrechtsverletzung, insbesondere, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen würde.

      Liegt keiner der beiden Annahmegründe vor, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde abzulehnen, selbst wenn diese zulässig und begründet sein sollte. Dies wird vor allem in Bagatellfällen der Fall sein. „Mit ein bisschen Verfassungswidrigkeit muss der Bürger gegebenenfalls leben.“[86]

      Ultra-vires-Akte widersprechen dem Rechtsstaatsprinzip. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[87] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[88][89] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[90]

      ↑ Axel Hopfauf, in: Bruno Schmidt-Bleibtreu/Hans Hofmann/Axel Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 201, Art. 94 Rn. 81 ff.

      ↑ zitiert nach Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Aufl., 2010, Rn. 259.

      ↑ (BGBl. I S. 1473)

      ↑ Karin Graßhoff, in: Theodor Maunz/Bruno Schmidt-Bleibtreu/Franz Klein/Herbert Bethge (Hrsg.): Kommentar zum BVerfGG, § 93a BVerfGG Rn. 62 ff., 81 ff.; Axel Hopfauf, in: Bruno Schmidt-Bleibtreu/Hans Hofmann/Axel Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 201, Art. 94 Rn. 85 ff.

      ↑ Wolfgang Löwer in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl., 2005, § 70 Rn. 171 unter Hinweis auf die objektiv-rechtliche Funktion der Verfassungsbeschwerde.

      ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

      ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

      ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

      ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

      Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

      Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

      Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Im Fall der Tötung von George Floyd gelang der US-amerikanischen Justiz, was der deutschen Justiz in einem vergleichbaren Fall nicht gelungen ist: Die Aburteilung eines Polizisten, der einen Schwarzen ermordet hat.

      Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

      Außerdem ist Fischer Gast in Fernsehsendungen, etwa Interviews,[35][36] Dokumentationen[37][38] oder Talkshows.[39][40] Nach der Talkshow Polizisten: Prügelknaben der Nation?[41] mit Sandra Maischberger äußerte sich Fischer kritisch über diese Talkshow und Talkshows im Allgemeinen: Der „Regie-Einfall“ der fraglichen Sendung habe darin bestanden, „irgendwelche Leute zusammenzusetzen in der Hoffnung, dass die sich gegenseitig missverstehen, anschreien und beleidigen.“[42] Zu Talkshows allgemein äußerte er: „Maischberger, Dschungelcamp oder Big Bang Theory. Da müssen alle dreißig Sekunden die Fetzen fliegen, die Möpse hüpfen oder die Zoten aus dem Jubel-Automaten purzeln, sonst ist der biodeutsche Dichter und Denker gelangweilt. Willkommen in der Brave New World.“[43] Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

      ↑ Landesschau Baden-Württemberg: Thomas Fischer, ein Rocker der Jurist wurde | Gast im Studio. 4. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ SWR: Prof. Dr. Thomas Fischer: Streitbarer Richter am Bundesgerichtshof | SWR Leute Night. 22. August 2015, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ DuoBox: Thema: Ohnmächtige Justiz? PHOENIX Nov.2016. 4. November 2016, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ Vitaliy Malykin: Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht? 24. März 2017, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ Judie Vega: Nachtcafé Recht und Gerechtigkeit u a Thomas Fischer Bundesrichter 02.12.2016. 15. Januar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ sogln®: Strafrichter Thomas Fischer spricht KLARTEXT Ausschnitt aus der ZDF Sendung von Markus Lanz. 5. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ Freie Meinung: Maischberger – Polizisten – Prügelknaben der Nation 01.02.2017. 3. Februar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

      ↑ FOCUS Online: Nach seinem Auftritt im TV: Thomas Fischer rechnet knallhart mit Maischberger ab. In: FOCUS Online. (focus.de [abgerufen am 27. April 2017]).

      ↑ „Ahnungslose Moderatoren“, „uninformierte Redaktionen“: Bundesrichter Thomas Fischer rechnet nach „Maischberger“-Besuch mit TV-Talkshows ab › Meedia. 9. Februar 2017, abgerufen am 27. April 2017.

      AktuellVorherige 09:31, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann, der Unsinn plappert, ist und bleibt ein schmuddeliger alter Mann, der Unsinn plappert rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]

      AktuellVorherige 09:27, 28. Dez. 2023‎ Itti Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Nuuk zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

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      AktuellVorherige 09:04, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann plappert unentwegt Unsinn rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

      AktuellVorherige 09:01, 28. Dez. 2023‎ Nuuk Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Siesta zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

      AktuellVorherige 09:00, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann ist ein schmuddeliger alter Mann rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

      AktuellVorherige 08:55, 28. Dez. 2023‎ Siesta Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Bubo bubo zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

      AktuellVorherige 08:54, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Natürlich plappert er unentwegt Unsinn rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

      AktuellVorherige 14:07, 27. Dez. 2023‎ Bubo bubo Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Klaus-Otto Nagorsnik (Diskussion) auf die letzte Version von RoBri zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

      AktuellVorherige 14:03, 27. Dez. 2023‎ Klaus-Otto Nagorsnik Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Sein immerwährendes Nonsens-Plappern rückgängigdanken Markierung: Zurückgesetzt

      Um denselben Typ Mann geht es übrigens im Fall Gérard Depardieu.

      Gast kommentiert am Fr, 2024-01-12 10:24 PERMANENTER LINK

      Der Fragebogen war das Lieblingsbuch meiner Eltern. Maaßen, hätten ihn meine Eltern noch kennengelernt, wäre im politischen Spektrum zum Lieblingspolitiker meiner Eltern avanciert: So unauffällig braun, dass er noch als schwarz durchgeht. Junge Leute wie Katharina Schulze und Toni Schuberl verstehen den Satz auch gar nicht.

      Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Und diesen Artikel über die Strategische Ambiguität habe ich seinerzeit kurz nach dem russischen Überfall auf die Ukraine geschrieben, aber ich kann Ihnen beim besten Willen nicht sagen, warum Wikipedia ihn nicht akzeptiert hat.

      Das ultimative Heldenepos darf ich also wie folgt zusammenfassen: Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig. Um denselben Typ Mann geht es übrigens im Fall Gérard Depardieu.

      „Akribie“ ist der zweite Vorname von Katharina Schulze. In unermüdlichem Einsatz für die Rechte der Bürger und grenzenloser Neugier für juristische Themen aller Art kämpft die bayerische Oppositionsführerin entschlossen und selbstlos für die Grundwerte der Demokratie.

      In meinem 18-köpfigen Verteiler befindet sich seit ca. zwei Jahren auch Toni Schuberl. Jemand hatte mich seinerzeit darauf aufmerksam gemacht, dass Toni Schuberl den hier schon vielfach zitierten seriö Fachverla auf dem Kieker hätte. Ich hatte deshalb Toni Schuberl als eine Art natürlichen Bundesgenossen betrachtet. Indes scheinen die Interessen von Toni Schuberl eher in der niederbayerischen Heimatgeschichte verortet zu sein, einer Materie, die umgekehrt nicht so recht mein Interesse findet.

      Als wir, meine Frau und ich, in Soulac-sur-Mer in die Apotheke gingen, bediente uns dort ein freundlicher und kompetenter Apotheker, der genau so aussah wie Cem Özdemir. Seither erlauben wir uns bisweilen bei passender Gelegenheit, vor dem Fernsehgerät sitzend und Nachrichten konsumierend, eine kleine spitze Bemerkung, wonach sich Cem Özdemir am besten in seine Apotheke in Soulac-sur-Mer begeben sollte.

      Das Bündnis Sahra Wagenknecht lebt von der Popularität ihrer Namensgeberin. Das Programm scheint dabei eher schlicht auszufallen: „Wenn wir nur möglichst viele Ausländer raushauen, dann geht es allen besser.“ Und nein, ich habe nicht die Absicht, mich an diese Partei mit der Bitte um Unterstützung zu wenden. Das Bündnis Sahra Wagenknecht ist übrigens ein schönes Beispiel dafür, dass es immer weniger Sinn macht, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, ob eine Partei „links“ oder „rechts“ ist oder welche Politische Farbe sie hat.

      Auf den ca. 500 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte. Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen. Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

  2. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 09:54 PERMANENTER LINK

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten.

    Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

    Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

  3. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 10:48 PERMANENTER LINK

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

    Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

    Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

  4. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 11:09 PERMANENTER LINK

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

    Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

    Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

    Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen.

  5. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 13:01 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Fr, 2023-12-22 11:09 PERMANENTER LINK

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

    Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

    Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:29 PERMANENTER LINK

    Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

    Sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 12:55 PERMANENTER LINK

    Auf den 383 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte.

    Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 08:29 PERMANENTER LINK

    Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

  6. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 08:12 PERMANENTER LINK

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

    Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

    Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Im Fall der Tötung von George Floyd gelang der US-amerikanischen Justiz, was der deutschen Justiz in einem vergleichbaren Fall nicht gelungen ist: Die Aburteilung eines Polizisten, der einen Schwarzen ermordet hat.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

    Außerdem ist Fischer Gast in Fernsehsendungen, etwa Interviews,[35][36] Dokumentationen[37][38] oder Talkshows.[39][40] Nach der Talkshow Polizisten: Prügelknaben der Nation?[41] mit Sandra Maischberger äußerte sich Fischer kritisch über diese Talkshow und Talkshows im Allgemeinen: Der „Regie-Einfall“ der fraglichen Sendung habe darin bestanden, „irgendwelche Leute zusammenzusetzen in der Hoffnung, dass die sich gegenseitig missverstehen, anschreien und beleidigen.“[42] Zu Talkshows allgemein äußerte er: „Maischberger, Dschungelcamp oder Big Bang Theory. Da müssen alle dreißig Sekunden die Fetzen fliegen, die Möpse hüpfen oder die Zoten aus dem Jubel-Automaten purzeln, sonst ist der biodeutsche Dichter und Denker gelangweilt. Willkommen in der Brave New World.“[43] Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

    ↑ Landesschau Baden-Württemberg: Thomas Fischer, ein Rocker der Jurist wurde | Gast im Studio. 4. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ SWR: Prof. Dr. Thomas Fischer: Streitbarer Richter am Bundesgerichtshof | SWR Leute Night. 22. August 2015, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ DuoBox: Thema: Ohnmächtige Justiz? PHOENIX Nov.2016. 4. November 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Vitaliy Malykin: Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht? 24. März 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Judie Vega: Nachtcafé Recht und Gerechtigkeit u a Thomas Fischer Bundesrichter 02.12.2016. 15. Januar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ sogln®: Strafrichter Thomas Fischer spricht KLARTEXT Ausschnitt aus der ZDF Sendung von Markus Lanz. 5. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Freie Meinung: Maischberger – Polizisten – Prügelknaben der Nation 01.02.2017. 3. Februar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ FOCUS Online: Nach seinem Auftritt im TV: Thomas Fischer rechnet knallhart mit Maischberger ab. In: FOCUS Online. (focus.de [abgerufen am 27. April 2017]).

    ↑ „Ahnungslose Moderatoren“, „uninformierte Redaktionen“: Bundesrichter Thomas Fischer rechnet nach „Maischberger“-Besuch mit TV-Talkshows ab › Meedia. 9. Februar 2017, abgerufen am 27. April 2017.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 12:55 PERMANENTER LINK

    Auf den 383 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte. Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen. Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

  7. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 09:16 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 08:12 PERMANENTER LINK

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

    Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

    Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Im Fall der Tötung von George Floyd gelang der US-amerikanischen Justiz, was der deutschen Justiz in einem vergleichbaren Fall nicht gelungen ist: Die Aburteilung eines Polizisten, der einen Schwarzen ermordet hat.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

    Außerdem ist Fischer Gast in Fernsehsendungen, etwa Interviews,[35][36] Dokumentationen[37][38] oder Talkshows.[39][40] Nach der Talkshow Polizisten: Prügelknaben der Nation?[41] mit Sandra Maischberger äußerte sich Fischer kritisch über diese Talkshow und Talkshows im Allgemeinen: Der „Regie-Einfall“ der fraglichen Sendung habe darin bestanden, „irgendwelche Leute zusammenzusetzen in der Hoffnung, dass die sich gegenseitig missverstehen, anschreien und beleidigen.“[42] Zu Talkshows allgemein äußerte er: „Maischberger, Dschungelcamp oder Big Bang Theory. Da müssen alle dreißig Sekunden die Fetzen fliegen, die Möpse hüpfen oder die Zoten aus dem Jubel-Automaten purzeln, sonst ist der biodeutsche Dichter und Denker gelangweilt. Willkommen in der Brave New World.“[43] Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

    ↑ Landesschau Baden-Württemberg: Thomas Fischer, ein Rocker der Jurist wurde | Gast im Studio. 4. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ SWR: Prof. Dr. Thomas Fischer: Streitbarer Richter am Bundesgerichtshof | SWR Leute Night. 22. August 2015, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ DuoBox: Thema: Ohnmächtige Justiz? PHOENIX Nov.2016. 4. November 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Vitaliy Malykin: Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht? 24. März 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Judie Vega: Nachtcafé Recht und Gerechtigkeit u a Thomas Fischer Bundesrichter 02.12.2016. 15. Januar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ sogln®: Strafrichter Thomas Fischer spricht KLARTEXT Ausschnitt aus der ZDF Sendung von Markus Lanz. 5. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Freie Meinung: Maischberger – Polizisten – Prügelknaben der Nation 01.02.2017. 3. Februar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ FOCUS Online: Nach seinem Auftritt im TV: Thomas Fischer rechnet knallhart mit Maischberger ab. In: FOCUS Online. (focus.de [abgerufen am 27. April 2017]).

    ↑ „Ahnungslose Moderatoren“, „uninformierte Redaktionen“: Bundesrichter Thomas Fischer rechnet nach „Maischberger“-Besuch mit TV-Talkshows ab › Meedia. 9. Februar 2017, abgerufen am 27. April 2017.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 09:10 PERMANENTER LINK

    AktuellVorherige 09:07, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Man darf einen schmuddeligen alten Mann einen schmuddeligen alten Mann und Unsinn plappern Unsinn plappern nennen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]

    AktuellVorherige 09:05, 28. Dez. 2023‎ Nuuk Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Nuuk zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:04, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann plappert unentwegt Unsinn rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 09:01, 28. Dez. 2023‎ Nuuk Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Siesta zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:00, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann ist ein schmuddeliger alter Mann rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 08:55, 28. Dez. 2023‎ Siesta Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Bubo bubo zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 08:54, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Natürlich plappert er unentwegt Unsinn rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    27. Dezember 2023

    AktuellVorherige 14:07, 27. Dez. 2023‎ Bubo bubo Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Klaus-Otto Nagorsnik (Diskussion) auf die letzte Version von RoBri zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 14:03, 27. Dez. 2023‎ Klaus-Otto Nagorsnik Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Sein immerwährendes Nonsens-Plappern rückgängigdanken Markierung: Zurückgesetzt

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 12:55 PERMANENTER LINK

    Auf den 383 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte. Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen. Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

  8. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 09:40 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 08:12 PERMANENTER LINK

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

    Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

    Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Im Fall der Tötung von George Floyd gelang der US-amerikanischen Justiz, was der deutschen Justiz in einem vergleichbaren Fall nicht gelungen ist: Die Aburteilung eines Polizisten, der einen Schwarzen ermordet hat.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

    Außerdem ist Fischer Gast in Fernsehsendungen, etwa Interviews,[35][36] Dokumentationen[37][38] oder Talkshows.[39][40] Nach der Talkshow Polizisten: Prügelknaben der Nation?[41] mit Sandra Maischberger äußerte sich Fischer kritisch über diese Talkshow und Talkshows im Allgemeinen: Der „Regie-Einfall“ der fraglichen Sendung habe darin bestanden, „irgendwelche Leute zusammenzusetzen in der Hoffnung, dass die sich gegenseitig missverstehen, anschreien und beleidigen.“[42] Zu Talkshows allgemein äußerte er: „Maischberger, Dschungelcamp oder Big Bang Theory. Da müssen alle dreißig Sekunden die Fetzen fliegen, die Möpse hüpfen oder die Zoten aus dem Jubel-Automaten purzeln, sonst ist der biodeutsche Dichter und Denker gelangweilt. Willkommen in der Brave New World.“[43] Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

    ↑ Landesschau Baden-Württemberg: Thomas Fischer, ein Rocker der Jurist wurde | Gast im Studio. 4. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ SWR: Prof. Dr. Thomas Fischer: Streitbarer Richter am Bundesgerichtshof | SWR Leute Night. 22. August 2015, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ DuoBox: Thema: Ohnmächtige Justiz? PHOENIX Nov.2016. 4. November 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Vitaliy Malykin: Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht? 24. März 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Judie Vega: Nachtcafé Recht und Gerechtigkeit u a Thomas Fischer Bundesrichter 02.12.2016. 15. Januar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ sogln®: Strafrichter Thomas Fischer spricht KLARTEXT Ausschnitt aus der ZDF Sendung von Markus Lanz. 5. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Freie Meinung: Maischberger – Polizisten – Prügelknaben der Nation 01.02.2017. 3. Februar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ FOCUS Online: Nach seinem Auftritt im TV: Thomas Fischer rechnet knallhart mit Maischberger ab. In: FOCUS Online. (focus.de [abgerufen am 27. April 2017]).

    ↑ „Ahnungslose Moderatoren“, „uninformierte Redaktionen“: Bundesrichter Thomas Fischer rechnet nach „Maischberger“-Besuch mit TV-Talkshows ab › Meedia. 9. Februar 2017, abgerufen am 27. April 2017.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 09:33 PERMANENTER LINK

    28. Dezember 2023

    AktuellVorherige 09:31, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann, der Unsinn plappert, ist und bleibt ein schmuddeliger alter Mann, der Unsinn plappert rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]

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    27. Dezember 2023

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    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 12:55 PERMANENTER LINK

    Auf den 383 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte. Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen. Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

  9. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 11:56 PERMANENTER LINK

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Natürlich können Sie alles, was ich zum Fall Oury Jalloh zu sagen habe, auch dort nachlesen: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | beck-community

    Brandgutachten

    Der für die Prozesse von der Justiz Sachsen-Anhalts als Brandgutachter beauftragte Diplom-Chemiker Klaus Steinbach, bis 2010 Brandoberrat am Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt, gab nach einem Pressebericht vom 9. Januar 2012 an, nur den Auftrag bekommen zu haben, den Brandverlauf so zu rekonstruieren, als habe Jalloh sich selbst angezündet. Der Brandgutachter sagte demnach auch, dass diese Annahme den Zustand der Leiche nicht erklären könne.[59] Einen sich auf die Hinweise des Brandgutachters Steinbach stützenden und daher ein neues Brandgutachten fordernden Beweisantrag, den die Vertreterin der Nebenklage daraufhin am 13. Januar 2012 beim Landgericht Magdeburg eingereicht hatte, lehnte das Gericht am 16. Februar 2012 mit der Feststellung ab: „Die Kammer geht beim derzeitigen Stand der Beweisaufnahme davon aus, dass der Brand nicht durch Dritte erfolgte.“[60]

    Ein im Auftrag der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh angefertigtes neues Brandgutachten kam zu dem Schluss, dass die schnelle und völlige Zerstörung der Matratze, das Ausmaß und die Intensität des Feuers sowie die Verkohlung des Körpers bis in tiefe Hautschichten nur durch den Einsatz von zwei bis fünf Litern eines Brandbeschleunigers möglich gewesen sei.[61] In den Versuchen ohne Brandbeschleuniger hätten Matratze und ein eingesetzter Tierkörper deutlich geringere Verbrennungsspuren davongetragen. Daraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Jalloh seine Verbrennung nicht selbst verursacht haben kann.[62] Der Gutachter erläuterte auch, dass die bei Obduktion in der Leiche Jallohs festgestellten Cyanide auf Blausäure hindeuten würden, die beim Einsatz von Benzin oder Grillanzündern entsteht.[63][64]

    Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau kündigte nach der Vorstellung des Gutachtens neue Untersuchungen an.[65] Der Dessauer Oberstaatsanwalt Folker Bittmann sprach unmittelbar nach der Präsentation von „sehr ernsten, überraschenden und zum Teil erschreckenden Informationen“.[66] Auf der Grundlage des neuen Brandgutachtens stellte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh am 11. November 2013 bei Generalbundesanwalt Harald Range Anzeige gegen Unbekannt wegen Mordes oder Totschlags.[67][68] Sachsen-anhaltische Landtagsabgeordnete der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen forderten am 12. November 2013 eine gewissenhafte Überprüfung des neuen Gutachtens und neue Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.[69]

    Neue Ermittlungen seit 2014

    Ermittlungsverfahren

    Im April 2014 leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ein neues Ermittlungsverfahren zur Klärung der Todesursache ein.[70] Ein neues Gutachten sieht die Beteiligung Dritter als wahrscheinlich an.[71] Im August 2016 ließ die Staatsanwaltschaft Dessau den Brand vom Institut für Brand- und Löschforschung in Dippoldiswalde simulieren, um den zeitlichen Ablauf zu rekonstruieren und Transparenz im laufenden Verfahren zu schaffen.[72][73]

    Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg entzog den Fall im Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und übergab ihn stattdessen der Staatsanwaltschaft Halle (Saale). Obwohl das Brandgutachten aus dem Brandversuch in Dippoldiswalde der Staatsanwaltschaft seit Oktober 2016 vorliegt, war es bislang nicht veröffentlicht worden, weil keine Einigkeit über die Auswertung der Ergebnisse erzielt werden konnte.[74][75] Die Angehörigen können sich zur Aufklärung der Angelegenheit auf ihren Anspruch auf Strafverfolgung Dritter berufen.[76] Die Staatsanwaltschaft Halle stellte das Ermittlungsverfahren indes am 12. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die Gutachten würden kein hinreichend eindeutiges Ergebnis in Bezug auf eine Brandlegung durch Dritte liefern.[77]

    Das ARD-Magazin Monitor veröffentlichte am 16. November 2017 Informationen aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau. Aus ihnen geht hervor, dass Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit von Dritten getötet wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte Gutachten von mehreren Sachverständigen eingeholt, die die Bereiche Brandschutz, Medizin und Chemie abdecken und mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass der Tod Jallohs durch Fremdeinwirkung wahrscheinlicher ist als eine Selbstanzündung. Demnach hält es auch der ehemals leitende Staatsanwalt aus Dessau für wahrscheinlich, dass der Mann bereits vor Ausbruch des Feuers mindestens handlungsunfähig war. Möglicherweise war er zu diesem Zeitpunkt auch schon tot. Die Situation in der Zelle lasse auf ein Besprühen mit geringen Mengen von Brandbeschleuniger schließen, so Oberstaatsanwalt Bittmann. Er benannte in einem Brief, der Monitor vorliegt, konkrete Verdächtige unter den Dessauer Polizeibeamten.[78]

    Bei einer Anhörung des Rechtsausschusses im Magdeburger Landtag im November 2017 wurden diese Fakten genannt und es wurde klar, dass die nun verantwortliche Staatsanwaltschaft Halle auf Einstellung des Verfahrens beharrt. Daraufhin forderte die Fraktion Die Linke Akteneinsicht. Diese wurde nicht gewährt, weil die Regierungskoalition aus CDU, SPD und Grünen dies ablehnte. Die Linke forderte daraufhin einen Sonderermittler wie etwa im Fall des NSU, der nicht aus Sachsen-Anhalt komme.[78] Im Dezember 2017 wies Justizministerin Anne-Marie Keding die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg an, den Fall Oury Jalloh an sich zu ziehen und die Ermittlungen fortzuführen.[79][80]

    Beschwerdeverfahren

    Parallel dazu legten die Hinterbliebenen Jallohs Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 12. Oktober 2017 ein, über die dieselbe Generalstaatsanwaltschaft zu befinden hatte. Am 29. November 2018 wies der Generalstaatsanwalt Jürgen Konrad die Beschwerde ab; das Ermittlungsverfahren bleibt demnach eingestellt,[81][82] im Gegensatz zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft Dessau hätten sich aus den Gutachten[83] „keine beweisbaren Anhaltspunkte ergeben, die eine Entzündung der Matratze durch Ouri Jallow [sic] ausschließen können und eine Entzündung durch Polizeibeamte oder durch Dritte belegen“, so dass kein Tatverdacht wie behauptet bestehe. Ein 208-seitiger[83] Prüfbericht der Generalstaatsanwaltschaft[84] zu sämtlichen Verfahrensakten ist verfügbar.[81] Er wendet sich auch gegen die im Zusammenhang aufgekommene Vermutung, Todesfälle 1997 (Fall Hans-Jürgen Rose) bzw. 2002 (Fall Mario Bichtemann) seien Polizeibeamten zuzuschreiben.

    Verfahren nach den §§ 172 ff StPO

    Die Angehörigen von Oury Jalloh hatten am 4. Januar 2019 Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen“ durchgesehen hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen.

    Schließlich erachtete das OLG Naumburg mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 die Einstellungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg für rechtmäßig.[85] Gegen diese rechtskräftige Entscheidung des OLG Naumburg wurde am 25. November 2019 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt,[86] die die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 nicht zur Entscheidung annahm. Zwar habe der Beschwerdeführer von Verfassungs wegen einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg trage diesem jedoch hinreichend Rechnung.[87][88] Die Familie legte dagegen Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.[89]

    Forensisches Gutachten 2019

    „Der 2005 in einer Dessauer Polizeizelle verbrannte Oury Jalloh wurde vor seinem Tod schwer misshandelt. Dabei wurden ihm unter anderem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und eine Rippe gebrochen. Das ergibt ein neues forensisches Gutachten des Rechtsmediziners und Radiologie-Professors Boris Bodelle von der Universitätsklinik Frankfurt, das die taz einsehen konnte. Das Gutachten hatte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) in Auftrag gegeben. […] Laut dem Frankfurter Gutachten zeigen Entzündungen, dass Jalloh zum Zeitpunkt der Verletzungen noch gelebt haben muss, die Brüche ihm also nicht etwa während der Löscharbeiten oder beim Transport in die Leichenhalle zugefügt sein können. Es sei davon auszugehen, dass die Veränderungen ‚vor dem Todeseintritt entstanden sind‘, heißt es im Gutachten.“

    – Die Tageszeitung, 28. Oktober 2019[14]

    Das Gutachten wurde vom Auftraggeber, der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh in einer Pressemitteilung erwähnt[90] und einigen Medien zur Einsicht vorgelegt,[14] aber nicht als solches veröffentlicht.

    ↑ C. Jakob, M. Kaul: Polizeiübergriff auf Gedenkdemo. taz.de, 9. Januar 2012

    ↑ Feuer lügt nicht. (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) (PDF) Direkte Aktion, Nr. 210, März/April 2012, S. 6; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Pagonis Pagonakis: Fehler ausgeschlossen? – Von der „Unantastbarkeit“ der Polizei. (Memento vom 9. November 2014 im Internet Archive) In: wdr5.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Maksim Smirnou: Fire Investigation Report: Analysis of circumstances surrounding case on 7th of January 2005 fire discovered in detention room of Dessau Police Station caused death of Mr. Oury Jalloh. (PDF; 3,9 MB) Abgerufen am 9. November 2014

    ↑ Neues Brandgutachten im Fall Jallow. In: taz.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Rainer Leurs: Neues Gutachten im Fall Ouri Jallow: „Ein Dritter muss ihn angezündet haben“. In: Spiegel Online, 11. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Keine Selbstverbrennung im Fall Oury Jalloh? (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) In: mdr.de, 12. November 2013

    ↑ Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich angezündet. In: zeit.de, 12. November 2013; abgerufen am 13. November 2013

    ↑ Text der Anzeige (PDF; 222 kB) initiativeouryjalloh.files.wordpress.com; abgerufen am 13. November 2013

    ↑ Stefan Otto: Wie starb Oury Jalloh. In: Neues Deutschland, 13. November 2013

    ↑ Stellungnahme der Grünen zum Brandgutachten: „Es dürfen keine Fragen offen bleiben“. In: Mitteldeutsche Zeitung, 12. November 2013; abgerufen am 1. Juli 2021

    ↑ Neue Ermittlungen zur Todesursache. In: Die Tageszeitung, 4. April 2014, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Constanze von Bullion: Neues Gutachten im Fall Oury Jalloh – Beteiligung Dritter wahrscheinlich. In: Süddeutsche Zeitung, 27. Oktober 2015, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Christian Jakob: Neues Brandgutachten zu Oury Jalloh: Beharrlichkeit zahlt sich aus. In: Die Tageszeitung, 3. August 2016, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Wie starb Oury Jalloh vor elf Jahren? In: Tagesschau.de. 18. August 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Dezember 2016; abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Oliver Hach: Generalstaatsanwaltschaft setzt neue Ermittler ein. In: Freie Presse. 16. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Christian Jakob: Ermittlungen zum Tod Oury Jallohs: Dessau wird der Fall entzogen. In: Die Tageszeitung, 17. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Heribert Prantl: Die lange Liste der Seltsamkeiten im Fall Oury Jalloh. In: Sueddeutsche.de. 16. November 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein. In: Spiegel Online. 12. Oktober 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Hochspringen nach:a b Redaktion Monitor: War es Mord? Dramatische Wende im Fall des Asylbewerbers Oury Jalloh. In: wdr.de. 16. November 2017, abgerufen am 16. November 2017.

    ↑ Generalstaatsanwaltschaft ermittelt im Fall Oury Jalloh. In: Legal Tribune Online. 17. Dezember 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Ungeklärter Tod in Polizeizelle: Justizministerin weist Ermittlungen im Fall Oury Jalloh an. In: mdr.de. 7. Dezember 2017, abgerufen am 8. Dezember 2017.

    ↑ Hochspringen nach:a b Generalstaatsanwaltschaft – Pressemitteilung Nr.: 002/2018. (GenStA NMB) Ermittlungsverfahren wegen des Todes von Ouri Jallow bleibt eingestellt. In: http://www.presse.sachsen-anhalt.de. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018 (durchgehend wird „Ouri Jallow“ geschrieben, weiteres Gutachten Juli 2018).

    ↑ Fall Oury Jalloh wird nicht neu aufgerollt. In: Spiegel Online. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

    ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Tod von Oury Jalloh bleibt ungeklärt. In: Die Tageszeitung. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

    ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow. (PDF) Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, abgerufen am 11. Dezember 2019.

    ↑ OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019, Az. 1 Ws (gE) 1/19.

    ↑ Familie von Oury Jalloh legt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, Pressemitteilung, 26. November 2019, abgerufen am 8. April 2021.

    ↑ Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten Person verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023.

    ↑ BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20, insbesondere Rn. 59.

    ↑ Nach Tod im Polizeigewahrsam: Familie von Oury Jalloh zieht vor den EGMR. In: Legal Tribune Online. 6. Juli 2023, abgerufen am 6. Juli 2023.

    ↑ Initiative in Gedenken an Oury Jalloh: Neues forensisch – radiologisches Gutachten im Fall Oury Jalloh / Pressemitteilung – Initiative in Gedenken an Oury Jalloh. 28. Oktober 2019, abgerufen am 8. April 2021.

    Gast kommentiert am Fr, 2023-12-15 14:55 PERMANENTER LINK

    Gerichtsverhandlungen und VerständigungenStrafprozess gegen ChauvinHauptartikel: Prozess gegen Derek ChauvinExterne Videos Pioneer Press Livestream des Prozesses gegen Derek Chauvin auf YouTube (1 Std. 44 Min. 58 Sek.)Hennepin County Government Center, der Veranstaltungsort des Chauvin-Prozesses, 20. April 2021

    Chauvins Prozess begann am 8. März 2021 in Minneapolis vor dem Bezirksgericht Hennepin County. [159] Die Eröffnungsplädoyers fanden am 29. März 2021 und die Schlussplädoyers am 19. April 2021 statt.

    Am 20. April 2021 befanden die Geschworenen Chauvin in allen Anklagepunkten für schuldig, darunter des unbeabsichtigten Mordes zweiten Grades, des Mordes dritten Grades und des Totschlags zweiten Grades. [160][161] Er war der erste weiße Polizist in Minnesota, der wegen Mordes an einem Schwarzen verurteilt wurde. Es war erst das zweite Mal, dass ein Polizist in Minnesota wegen Mordes verurteilt wurde, das erste Mal war die Verurteilung des somalisch-amerikanischen Polizisten Mohamed Noor wegen Mordes dritten Grades bei der Erschießung von Justine Damond, einer weißen Frau. [162] Nach Chauvins Verurteilung widerrief Richter Cahill seine Kaution und Chauvin wurde wieder in Gewahrsam genommen. [163][164]

    Chauvin wurde zu 22,5 Jahren Haft verurteilt. [160] Am 12. Mai 2021 erlaubte Richter Cahill der Staatsanwaltschaft, eine höhere Haftstrafe als die 12,5-jährige staatliche Richtlinie zu beantragen, nachdem er festgestellt hatte, dass Chauvin Floyd „mit besonderer Grausamkeit“ behandelt hatte. [165][166]

    Chauvin legte Berufung ein, um ein neues Verfahren anzuberaumen. Am 17. April 2023 bestätigte ein aus drei Richtern bestehendes Gremium des Berufungsgerichts von Minnesota die ursprüngliche strafrechtliche Verurteilung. [167][168][169] Chauvin legte Berufung beim Obersten Gerichtshof von Minnesota ein,[170] der seinen Antrag auf Anhörung des Falles in einem Beschluss vom 19. Juli 2023 ablehnte. [171] Die Anwälte von Chauvin reichten einen Berufungsantrag beim Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein, der jedoch am 20. November 2023 abgelehnt wurde. [172]

    Bürgerrechtsverfahren auf Bundesebene

    Der Bürgerrechtsprozess auf Bundesebene sollte ursprünglich alle vier Beamten – Chauvin, Kueng, Lane und Thao – umfassen und im Januar 2022 unter dem Vorsitz des US-Bezirksrichters Paul A. Magnuson beginnen. Die vier Beamten wurden auf Bundesebene angeklagt, ihre Position als Polizisten missbraucht, Floyd seiner verfassungsmäßigen Rechte beraubt zu haben, „frei von der Anwendung unangemessener Gewalt“ zu sein, und es unterlassen zu haben, medizinische Hilfe geleistet zu haben. Alle vier Beamten plädierten bei einer Anhörung am 14. September 2021 auf nicht schuldig. Chauvin sah sich mit einer zusätzlichen Anklage wegen einer Verhaftung eines 2017-Jährigen im Jahr 14 in Minneapolis konfrontiert, für die er zunächst auf nicht schuldig plädierte. [30][173][174] Ende 2020, vor dem Prozess, hatten die Anwälte von Thao, Lane und Kueng versucht, ihren Fall von dem von Chauvin zu trennen. In einer Anhörung am 29. November 2021 entschied Magnuson, dass alle vier Beamten gemeinsam vor Gericht stehen würden. [173]

    Chauvin bekennt sich schuldig

    Chauvin beantragte im Dezember 2021 eine Anhörung, um ein überarbeitetes Plädoyer für die Bundesanklage zu halten, ein rechtlicher Schritt, der für die anderen drei Beamten nicht galt. [175] Er bekannte sich am 15. Dezember 2021 schuldig, die Rechte von Floyd verletzt zu haben und die Anklage im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2017 erhoben zu haben. [31] Chauvin gab zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht auf Freiheit von unangemessener Beschlagnahmung vorsätzlich verletzt zu haben, einschließlich des Rechts, frei von unangemessener Gewalt durch einen Polizeibeamten zu sein. [31] Chauvin gab auch zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht vorsätzlich verletzt zu haben, nicht ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren seiner Freiheit beraubt zu werden, einschließlich des Rechts, frei von der absichtlichen Gleichgültigkeit eines Polizeibeamten gegenüber Floyds ernsthaften medizinischen Bedürfnissen zu sein. [32] Am 7. Juli 2022 verurteilte Richter Magnuson Chauvin zu 21 Jahren, davon etwa 17 in Haft und 5 unter überwachter Entlassung, die gleichzeitig mit seiner staatlichen Strafstrafe verbüßt werden. [176] Mitte November 2023 reichte Chauvin beim Bundesgericht einen Antrag auf Aufhebung seines Schuldbekenntnisses ein. [177][178]

    Siehe auch

    Liste unbewaffneter Afroamerikaner, die in den Vereinigten Staaten von Polizeibeamten getötet wurden

    Amerikanische Athletenstreiks 2020

    2020–2023 Rassenunruhen in Minneapolis–Saint Paul

    Tötung von Tony Timpa, der auf ähnliche Weise in Polizeigewahrsam starb (Dallas, 2016)

    Liste der Tötungen durch Polizeibeamte in Minnesota

    Listen von Tötungen durch Polizeibeamte in den Vereinigten Staaten

    Liste der Strafverfolgungsbeamten, die in den Vereinigten Staaten wegen einer Tötung im Dienst verurteilt wurden

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    ^ Krauss, Louis (15. November 2023). „Derek Chauvin reicht einen Antrag ein, der versucht, die Verurteilung des Bundes aufzuheben“. Star Tribune. Abgerufen am 25. November 2023.

    ^ Olson, Rochelle; Sawyer, Liz (25. November 2023). „Derek Chauvin wird erwartet, dass er nach einer Messerstecherei im Gefängnis überleben wird“. Star Tribune. Abgerufen am 25. November 2023.

  10. RA Alexander Würdinger

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    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 11:56 PERMANENTER LINK

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Natürlich können Sie alles, was ich zum Fall Oury Jalloh zu sagen habe, auch dort nachlesen: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | beck-community

    Brandgutachten

    Der für die Prozesse von der Justiz Sachsen-Anhalts als Brandgutachter beauftragte Diplom-Chemiker Klaus Steinbach, bis 2010 Brandoberrat am Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt, gab nach einem Pressebericht vom 9. Januar 2012 an, nur den Auftrag bekommen zu haben, den Brandverlauf so zu rekonstruieren, als habe Jalloh sich selbst angezündet. Der Brandgutachter sagte demnach auch, dass diese Annahme den Zustand der Leiche nicht erklären könne.[59] Einen sich auf die Hinweise des Brandgutachters Steinbach stützenden und daher ein neues Brandgutachten fordernden Beweisantrag, den die Vertreterin der Nebenklage daraufhin am 13. Januar 2012 beim Landgericht Magdeburg eingereicht hatte, lehnte das Gericht am 16. Februar 2012 mit der Feststellung ab: „Die Kammer geht beim derzeitigen Stand der Beweisaufnahme davon aus, dass der Brand nicht durch Dritte erfolgte.“[60]

    Ein im Auftrag der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh angefertigtes neues Brandgutachten kam zu dem Schluss, dass die schnelle und völlige Zerstörung der Matratze, das Ausmaß und die Intensität des Feuers sowie die Verkohlung des Körpers bis in tiefe Hautschichten nur durch den Einsatz von zwei bis fünf Litern eines Brandbeschleunigers möglich gewesen sei.[61] In den Versuchen ohne Brandbeschleuniger hätten Matratze und ein eingesetzter Tierkörper deutlich geringere Verbrennungsspuren davongetragen. Daraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Jalloh seine Verbrennung nicht selbst verursacht haben kann.[62] Der Gutachter erläuterte auch, dass die bei Obduktion in der Leiche Jallohs festgestellten Cyanide auf Blausäure hindeuten würden, die beim Einsatz von Benzin oder Grillanzündern entsteht.[63][64]

    Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau kündigte nach der Vorstellung des Gutachtens neue Untersuchungen an.[65] Der Dessauer Oberstaatsanwalt Folker Bittmann sprach unmittelbar nach der Präsentation von „sehr ernsten, überraschenden und zum Teil erschreckenden Informationen“.[66] Auf der Grundlage des neuen Brandgutachtens stellte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh am 11. November 2013 bei Generalbundesanwalt Harald Range Anzeige gegen Unbekannt wegen Mordes oder Totschlags.[67][68] Sachsen-anhaltische Landtagsabgeordnete der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen forderten am 12. November 2013 eine gewissenhafte Überprüfung des neuen Gutachtens und neue Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.[69]

    Neue Ermittlungen seit 2014

    Ermittlungsverfahren

    Im April 2014 leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ein neues Ermittlungsverfahren zur Klärung der Todesursache ein.[70] Ein neues Gutachten sieht die Beteiligung Dritter als wahrscheinlich an.[71] Im August 2016 ließ die Staatsanwaltschaft Dessau den Brand vom Institut für Brand- und Löschforschung in Dippoldiswalde simulieren, um den zeitlichen Ablauf zu rekonstruieren und Transparenz im laufenden Verfahren zu schaffen.[72][73]

    Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg entzog den Fall im Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und übergab ihn stattdessen der Staatsanwaltschaft Halle (Saale). Obwohl das Brandgutachten aus dem Brandversuch in Dippoldiswalde der Staatsanwaltschaft seit Oktober 2016 vorliegt, war es bislang nicht veröffentlicht worden, weil keine Einigkeit über die Auswertung der Ergebnisse erzielt werden konnte.[74][75] Die Angehörigen können sich zur Aufklärung der Angelegenheit auf ihren Anspruch auf Strafverfolgung Dritter berufen.[76] Die Staatsanwaltschaft Halle stellte das Ermittlungsverfahren indes am 12. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die Gutachten würden kein hinreichend eindeutiges Ergebnis in Bezug auf eine Brandlegung durch Dritte liefern.[77]

    Das ARD-Magazin Monitor veröffentlichte am 16. November 2017 Informationen aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau. Aus ihnen geht hervor, dass Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit von Dritten getötet wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte Gutachten von mehreren Sachverständigen eingeholt, die die Bereiche Brandschutz, Medizin und Chemie abdecken und mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass der Tod Jallohs durch Fremdeinwirkung wahrscheinlicher ist als eine Selbstanzündung. Demnach hält es auch der ehemals leitende Staatsanwalt aus Dessau für wahrscheinlich, dass der Mann bereits vor Ausbruch des Feuers mindestens handlungsunfähig war. Möglicherweise war er zu diesem Zeitpunkt auch schon tot. Die Situation in der Zelle lasse auf ein Besprühen mit geringen Mengen von Brandbeschleuniger schließen, so Oberstaatsanwalt Bittmann. Er benannte in einem Brief, der Monitor vorliegt, konkrete Verdächtige unter den Dessauer Polizeibeamten.[78]

    Bei einer Anhörung des Rechtsausschusses im Magdeburger Landtag im November 2017 wurden diese Fakten genannt und es wurde klar, dass die nun verantwortliche Staatsanwaltschaft Halle auf Einstellung des Verfahrens beharrt. Daraufhin forderte die Fraktion Die Linke Akteneinsicht. Diese wurde nicht gewährt, weil die Regierungskoalition aus CDU, SPD und Grünen dies ablehnte. Die Linke forderte daraufhin einen Sonderermittler wie etwa im Fall des NSU, der nicht aus Sachsen-Anhalt komme.[78] Im Dezember 2017 wies Justizministerin Anne-Marie Keding die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg an, den Fall Oury Jalloh an sich zu ziehen und die Ermittlungen fortzuführen.[79][80]

    Beschwerdeverfahren

    Parallel dazu legten die Hinterbliebenen Jallohs Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 12. Oktober 2017 ein, über die dieselbe Generalstaatsanwaltschaft zu befinden hatte. Am 29. November 2018 wies der Generalstaatsanwalt Jürgen Konrad die Beschwerde ab; das Ermittlungsverfahren bleibt demnach eingestellt,[81][82] im Gegensatz zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft Dessau hätten sich aus den Gutachten[83] „keine beweisbaren Anhaltspunkte ergeben, die eine Entzündung der Matratze durch Ouri Jallow [sic] ausschließen können und eine Entzündung durch Polizeibeamte oder durch Dritte belegen“, so dass kein Tatverdacht wie behauptet bestehe. Ein 208-seitiger[83] Prüfbericht der Generalstaatsanwaltschaft[84] zu sämtlichen Verfahrensakten ist verfügbar.[81] Er wendet sich auch gegen die im Zusammenhang aufgekommene Vermutung, Todesfälle 1997 (Fall Hans-Jürgen Rose) bzw. 2002 (Fall Mario Bichtemann) seien Polizeibeamten zuzuschreiben.

    Verfahren nach den §§ 172 ff StPO

    Die Angehörigen von Oury Jalloh hatten am 4. Januar 2019 Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen“ durchgesehen hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen.

    Schließlich erachtete das OLG Naumburg mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 die Einstellungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg für rechtmäßig.[85] Gegen diese rechtskräftige Entscheidung des OLG Naumburg wurde am 25. November 2019 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt,[86] die die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 nicht zur Entscheidung annahm. Zwar habe der Beschwerdeführer von Verfassungs wegen einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg trage diesem jedoch hinreichend Rechnung.[87][88] Die Familie legte dagegen Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.[89]

    Forensisches Gutachten 2019

    „Der 2005 in einer Dessauer Polizeizelle verbrannte Oury Jalloh wurde vor seinem Tod schwer misshandelt. Dabei wurden ihm unter anderem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und eine Rippe gebrochen. Das ergibt ein neues forensisches Gutachten des Rechtsmediziners und Radiologie-Professors Boris Bodelle von der Universitätsklinik Frankfurt, das die taz einsehen konnte. Das Gutachten hatte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) in Auftrag gegeben. […] Laut dem Frankfurter Gutachten zeigen Entzündungen, dass Jalloh zum Zeitpunkt der Verletzungen noch gelebt haben muss, die Brüche ihm also nicht etwa während der Löscharbeiten oder beim Transport in die Leichenhalle zugefügt sein können. Es sei davon auszugehen, dass die Veränderungen ‚vor dem Todeseintritt entstanden sind‘, heißt es im Gutachten.“

    – Die Tageszeitung, 28. Oktober 2019[14]

    Das Gutachten wurde vom Auftraggeber, der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh in einer Pressemitteilung erwähnt[90] und einigen Medien zur Einsicht vorgelegt,[14] aber nicht als solches veröffentlicht.

    ↑ C. Jakob, M. Kaul: Polizeiübergriff auf Gedenkdemo. taz.de, 9. Januar 2012

    ↑ Feuer lügt nicht. (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) (PDF) Direkte Aktion, Nr. 210, März/April 2012, S. 6; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Pagonis Pagonakis: Fehler ausgeschlossen? – Von der „Unantastbarkeit“ der Polizei. (Memento vom 9. November 2014 im Internet Archive) In: wdr5.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Maksim Smirnou: Fire Investigation Report: Analysis of circumstances surrounding case on 7th of January 2005 fire discovered in detention room of Dessau Police Station caused death of Mr. Oury Jalloh. (PDF; 3,9 MB) Abgerufen am 9. November 2014

    ↑ Neues Brandgutachten im Fall Jallow. In: taz.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Rainer Leurs: Neues Gutachten im Fall Ouri Jallow: „Ein Dritter muss ihn angezündet haben“. In: Spiegel Online, 11. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Keine Selbstverbrennung im Fall Oury Jalloh? (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) In: mdr.de, 12. November 2013

    ↑ Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich angezündet. In: zeit.de, 12. November 2013; abgerufen am 13. November 2013

    ↑ Text der Anzeige (PDF; 222 kB) initiativeouryjalloh.files.wordpress.com; abgerufen am 13. November 2013

    ↑ Stefan Otto: Wie starb Oury Jalloh. In: Neues Deutschland, 13. November 2013

    ↑ Stellungnahme der Grünen zum Brandgutachten: „Es dürfen keine Fragen offen bleiben“. In: Mitteldeutsche Zeitung, 12. November 2013; abgerufen am 1. Juli 2021

    ↑ Neue Ermittlungen zur Todesursache. In: Die Tageszeitung, 4. April 2014, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Constanze von Bullion: Neues Gutachten im Fall Oury Jalloh – Beteiligung Dritter wahrscheinlich. In: Süddeutsche Zeitung, 27. Oktober 2015, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Christian Jakob: Neues Brandgutachten zu Oury Jalloh: Beharrlichkeit zahlt sich aus. In: Die Tageszeitung, 3. August 2016, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Wie starb Oury Jalloh vor elf Jahren? In: Tagesschau.de. 18. August 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Dezember 2016; abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Oliver Hach: Generalstaatsanwaltschaft setzt neue Ermittler ein. In: Freie Presse. 16. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Christian Jakob: Ermittlungen zum Tod Oury Jallohs: Dessau wird der Fall entzogen. In: Die Tageszeitung, 17. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Heribert Prantl: Die lange Liste der Seltsamkeiten im Fall Oury Jalloh. In: Sueddeutsche.de. 16. November 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein. In: Spiegel Online. 12. Oktober 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Hochspringen nach:a b Redaktion Monitor: War es Mord? Dramatische Wende im Fall des Asylbewerbers Oury Jalloh. In: wdr.de. 16. November 2017, abgerufen am 16. November 2017.

    ↑ Generalstaatsanwaltschaft ermittelt im Fall Oury Jalloh. In: Legal Tribune Online. 17. Dezember 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Ungeklärter Tod in Polizeizelle: Justizministerin weist Ermittlungen im Fall Oury Jalloh an. In: mdr.de. 7. Dezember 2017, abgerufen am 8. Dezember 2017.

    ↑ Hochspringen nach:a b Generalstaatsanwaltschaft – Pressemitteilung Nr.: 002/2018. (GenStA NMB) Ermittlungsverfahren wegen des Todes von Ouri Jallow bleibt eingestellt. In: http://www.presse.sachsen-anhalt.de. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018 (durchgehend wird „Ouri Jallow“ geschrieben, weiteres Gutachten Juli 2018).

    ↑ Fall Oury Jalloh wird nicht neu aufgerollt. In: Spiegel Online. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

    ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Tod von Oury Jalloh bleibt ungeklärt. In: Die Tageszeitung. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

    ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow. (PDF) Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, abgerufen am 11. Dezember 2019.

    ↑ OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019, Az. 1 Ws (gE) 1/19.

    ↑ Familie von Oury Jalloh legt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, Pressemitteilung, 26. November 2019, abgerufen am 8. April 2021.

    ↑ Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten Person verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023.

    ↑ BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20, insbesondere Rn. 59.

    ↑ Nach Tod im Polizeigewahrsam: Familie von Oury Jalloh zieht vor den EGMR. In: Legal Tribune Online. 6. Juli 2023, abgerufen am 6. Juli 2023.

    ↑ Initiative in Gedenken an Oury Jalloh: Neues forensisch – radiologisches Gutachten im Fall Oury Jalloh / Pressemitteilung – Initiative in Gedenken an Oury Jalloh. 28. Oktober 2019, abgerufen am 8. April 2021.

    Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung ist die Beschwerde bereits wegen Verfristung unzulässig: Die Entscheidung des BVerfG wurde am 23. Februar veröffentlicht, die Beschwerde ging am 3. Juli beim EGMR ein. Damit ist die Vier-Monats-Frist versäumt. Das ist in der Tat die endgültige Krönung der „Prozessführung“ in diesem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Die beiden Kolleginnen haben von Anfang an jedwedes Prozessrecht schlichtweg ignoriert, insofern kann man den Abschluss dieses Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO mit sehr viel schwarzem Humor durchaus als „folgerichtig“ einordnen.

    Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, den Aufsatz HRRS 2016, 29 zu lesen. Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung?

    Gast kommentiert am Fr, 2023-12-15 14:55 PERMANENTER LINK

    Gerichtsverhandlungen und VerständigungenStrafprozess gegen ChauvinHauptartikel: Prozess gegen Derek ChauvinExterne Videos Pioneer Press Livestream des Prozesses gegen Derek Chauvin auf YouTube (1 Std. 44 Min. 58 Sek.)Hennepin County Government Center, der Veranstaltungsort des Chauvin-Prozesses, 20. April 2021

    Chauvins Prozess begann am 8. März 2021 in Minneapolis vor dem Bezirksgericht Hennepin County. [159] Die Eröffnungsplädoyers fanden am 29. März 2021 und die Schlussplädoyers am 19. April 2021 statt.

    Am 20. April 2021 befanden die Geschworenen Chauvin in allen Anklagepunkten für schuldig, darunter des unbeabsichtigten Mordes zweiten Grades, des Mordes dritten Grades und des Totschlags zweiten Grades. [160][161] Er war der erste weiße Polizist in Minnesota, der wegen Mordes an einem Schwarzen verurteilt wurde. Es war erst das zweite Mal, dass ein Polizist in Minnesota wegen Mordes verurteilt wurde, das erste Mal war die Verurteilung des somalisch-amerikanischen Polizisten Mohamed Noor wegen Mordes dritten Grades bei der Erschießung von Justine Damond, einer weißen Frau. [162] Nach Chauvins Verurteilung widerrief Richter Cahill seine Kaution und Chauvin wurde wieder in Gewahrsam genommen. [163][164]

    Chauvin wurde zu 22,5 Jahren Haft verurteilt. [160] Am 12. Mai 2021 erlaubte Richter Cahill der Staatsanwaltschaft, eine höhere Haftstrafe als die 12,5-jährige staatliche Richtlinie zu beantragen, nachdem er festgestellt hatte, dass Chauvin Floyd „mit besonderer Grausamkeit“ behandelt hatte. [165][166]

    Chauvin legte Berufung ein, um ein neues Verfahren anzuberaumen. Am 17. April 2023 bestätigte ein aus drei Richtern bestehendes Gremium des Berufungsgerichts von Minnesota die ursprüngliche strafrechtliche Verurteilung. [167][168][169] Chauvin legte Berufung beim Obersten Gerichtshof von Minnesota ein,[170] der seinen Antrag auf Anhörung des Falles in einem Beschluss vom 19. Juli 2023 ablehnte. [171] Die Anwälte von Chauvin reichten einen Berufungsantrag beim Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein, der jedoch am 20. November 2023 abgelehnt wurde. [172]

    Bürgerrechtsverfahren auf Bundesebene

    Der Bürgerrechtsprozess auf Bundesebene sollte ursprünglich alle vier Beamten – Chauvin, Kueng, Lane und Thao – umfassen und im Januar 2022 unter dem Vorsitz des US-Bezirksrichters Paul A. Magnuson beginnen. Die vier Beamten wurden auf Bundesebene angeklagt, ihre Position als Polizisten missbraucht, Floyd seiner verfassungsmäßigen Rechte beraubt zu haben, „frei von der Anwendung unangemessener Gewalt“ zu sein, und es unterlassen zu haben, medizinische Hilfe geleistet zu haben. Alle vier Beamten plädierten bei einer Anhörung am 14. September 2021 auf nicht schuldig. Chauvin sah sich mit einer zusätzlichen Anklage wegen einer Verhaftung eines 2017-Jährigen im Jahr 14 in Minneapolis konfrontiert, für die er zunächst auf nicht schuldig plädierte. [30][173][174] Ende 2020, vor dem Prozess, hatten die Anwälte von Thao, Lane und Kueng versucht, ihren Fall von dem von Chauvin zu trennen. In einer Anhörung am 29. November 2021 entschied Magnuson, dass alle vier Beamten gemeinsam vor Gericht stehen würden. [173]

    Chauvin bekennt sich schuldig

    Chauvin beantragte im Dezember 2021 eine Anhörung, um ein überarbeitetes Plädoyer für die Bundesanklage zu halten, ein rechtlicher Schritt, der für die anderen drei Beamten nicht galt. [175] Er bekannte sich am 15. Dezember 2021 schuldig, die Rechte von Floyd verletzt zu haben und die Anklage im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2017 erhoben zu haben. [31] Chauvin gab zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht auf Freiheit von unangemessener Beschlagnahmung vorsätzlich verletzt zu haben, einschließlich des Rechts, frei von unangemessener Gewalt durch einen Polizeibeamten zu sein. [31] Chauvin gab auch zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht vorsätzlich verletzt zu haben, nicht ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren seiner Freiheit beraubt zu werden, einschließlich des Rechts, frei von der absichtlichen Gleichgültigkeit eines Polizeibeamten gegenüber Floyds ernsthaften medizinischen Bedürfnissen zu sein. [32] Am 7. Juli 2022 verurteilte Richter Magnuson Chauvin zu 21 Jahren, davon etwa 17 in Haft und 5 unter überwachter Entlassung, die gleichzeitig mit seiner staatlichen Strafstrafe verbüßt werden. [176] Mitte November 2023 reichte Chauvin beim Bundesgericht einen Antrag auf Aufhebung seines Schuldbekenntnisses ein. [177][178]

    Siehe auch

    Liste unbewaffneter Afroamerikaner, die in den Vereinigten Staaten von Polizeibeamten getötet wurden

    Amerikanische Athletenstreiks 2020

    2020–2023 Rassenunruhen in Minneapolis–Saint Paul

    Tötung von Tony Timpa, der auf ähnliche Weise in Polizeigewahrsam starb (Dallas, 2016)

    Liste der Tötungen durch Polizeibeamte in Minnesota

    Listen von Tötungen durch Polizeibeamte in den Vereinigten Staaten

    Liste der Strafverfolgungsbeamten, die in den Vereinigten Staaten wegen einer Tötung im Dienst verurteilt wurden

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  11. RA Alexander Würdinger

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    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 08:12 PERMANENTER LINK

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 12:19 PERMANENTER LINK

    Als Ultra-vires-Akt („jenseits der Gewalten“, „jenseits der Befugnisse“) wird eine Entscheidung bezeichnet, die ein Gericht oder eine Behörde außerhalb ihres Kompetenzbereichs trifft. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[1] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[2][3] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[4]

    ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

    Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

    Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Im Fall der Tötung von George Floyd gelang der US-amerikanischen Justiz, was der deutschen Justiz in einem vergleichbaren Fall nicht gelungen ist: Die Aburteilung eines Polizisten, der einen Schwarzen ermordet hat.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

    Außerdem ist Fischer Gast in Fernsehsendungen, etwa Interviews,[35][36] Dokumentationen[37][38] oder Talkshows.[39][40] Nach der Talkshow Polizisten: Prügelknaben der Nation?[41] mit Sandra Maischberger äußerte sich Fischer kritisch über diese Talkshow und Talkshows im Allgemeinen: Der „Regie-Einfall“ der fraglichen Sendung habe darin bestanden, „irgendwelche Leute zusammenzusetzen in der Hoffnung, dass die sich gegenseitig missverstehen, anschreien und beleidigen.“[42] Zu Talkshows allgemein äußerte er: „Maischberger, Dschungelcamp oder Big Bang Theory. Da müssen alle dreißig Sekunden die Fetzen fliegen, die Möpse hüpfen oder die Zoten aus dem Jubel-Automaten purzeln, sonst ist der biodeutsche Dichter und Denker gelangweilt. Willkommen in der Brave New World.“[43] Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

    ↑ Landesschau Baden-Württemberg: Thomas Fischer, ein Rocker der Jurist wurde | Gast im Studio. 4. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ SWR: Prof. Dr. Thomas Fischer: Streitbarer Richter am Bundesgerichtshof | SWR Leute Night. 22. August 2015, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ DuoBox: Thema: Ohnmächtige Justiz? PHOENIX Nov.2016. 4. November 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Vitaliy Malykin: Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht? 24. März 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Judie Vega: Nachtcafé Recht und Gerechtigkeit u a Thomas Fischer Bundesrichter 02.12.2016. 15. Januar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ sogln®: Strafrichter Thomas Fischer spricht KLARTEXT Ausschnitt aus der ZDF Sendung von Markus Lanz. 5. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Freie Meinung: Maischberger – Polizisten – Prügelknaben der Nation 01.02.2017. 3. Februar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ FOCUS Online: Nach seinem Auftritt im TV: Thomas Fischer rechnet knallhart mit Maischberger ab. In: FOCUS Online. (focus.de [abgerufen am 27. April 2017]).

    ↑ „Ahnungslose Moderatoren“, „uninformierte Redaktionen“: Bundesrichter Thomas Fischer rechnet nach „Maischberger“-Besuch mit TV-Talkshows ab › Meedia. 9. Februar 2017, abgerufen am 27. April 2017.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 09:33 PERMANENTER LINK

    28. Dezember 2023

    AktuellVorherige 09:31, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann, der Unsinn plappert, ist und bleibt ein schmuddeliger alter Mann, der Unsinn plappert rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]

    AktuellVorherige 09:27, 28. Dez. 2023‎ Itti Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Nuuk zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:07, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Man darf einen schmuddeligen alten Mann einen schmuddeligen alten Mann und Unsinn plappern Unsinn plappern nennen rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 09:05, 28. Dez. 2023‎ Nuuk Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Nuuk zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:04, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann plappert unentwegt Unsinn rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 09:01, 28. Dez. 2023‎ Nuuk Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Siesta zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:00, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann ist ein schmuddeliger alter Mann rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 08:55, 28. Dez. 2023‎ Siesta Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Bubo bubo zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 08:54, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Natürlich plappert er unentwegt Unsinn rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    27. Dezember 2023

    AktuellVorherige 14:07, 27. Dez. 2023‎ Bubo bubo Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Klaus-Otto Nagorsnik (Diskussion) auf die letzte Version von RoBri zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 14:03, 27. Dez. 2023‎ Klaus-Otto Nagorsnik Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Sein immerwährendes Nonsens-Plappern rückgängigdanken Markierung: Zurückgesetzt

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 08:20 PERMANENTER LINK

    Um denselben Typ Mann geht es übrigens im Fall Gérard Depardieu.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 12:55 PERMANENTER LINK

    Auf den 383 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte. Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen. Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

  12. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 13:24 PERMANENTER LINK

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 12:19 PERMANENTER LINK

    Als Ultra-vires-Akt („jenseits der Gewalten“, „jenseits der Befugnisse“) wird eine Entscheidung bezeichnet, die ein Gericht oder eine Behörde außerhalb ihres Kompetenzbereichs trifft. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[1] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[2][3] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[4]

    ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 13:20 PERMANENTER LINK

    Rechtsstaatsprinzip

    Von großer Bedeutung ist das Rechtsstaatsprinzip. Es bringt einen überragenden Grundsatz zum Ausdruck, der zudem einen übergreifend wirksamen Staatsmodus umfasst. Das gesamte Staatshandeln ist daran gebunden. Zugrunde liegt damit der Primat des Rechts, dessen funktionale Einzelelemente die Rechtsbindungswirkung und der Gesetzesvorbehalt zum Ausdruck bringen.

    In der Bundesrepublik Deutschland ist das Rechtsstaatsprinzip eines von mehreren Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes. Im Gegensatz zum Demokratie-, Republik- oder Sozialstaatsprinzip (vgl. insoweit Art. 20 GG) hat der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit im Grundgesetz allerdings keinen unmittelbaren determinierten Niederschlag gefunden, unterliegt vielmehr einer „sprachlichen Offenheit“.[1] In der Verfassungsurkunde lässt sich das Rechtsstaatsprinzip lediglich in Form von Einzelausprägungen nachweisen. Nach einhelliger Meinung wurde das Rechtsstaatsprinzip zwischen den Zeilen „gesetzt“[2] und das Bundesverfassungsgericht erläutert, dass die „Gesamtkonzeption des Grundgesetzes“ auf den Rechtsstaatsgedanken ausgerichtet sei, sodass sich dieser letztlich in einer Vielzahl von Fundstellen wiederfände.[3]

    Allein Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, die sogenannte Homogenitätsklausel und seit 1992[4] in der auf die Europäische Union ausgerichteten „Struktursicherungsklausel“ des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG erwähnen den Rechtsstaatsbegriff überhaupt.[5] Diese positivgesetzlichen Hinweise genügen allerdings nicht als rechtlicher Maßstab für eine unmittelbare Subsumtion seines Wesensgehaltes. Der Rechtsstaatsbegriff muss daher konkretisiert werden und ist ausfüllungsbedürftig.[6]

    Ultra-vires-Akte widersprechen dem Rechtsstaatsprinzip. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[7] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[8][9] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[10]

    ↑ Mehrdad Payandeh: Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, S. 189 f.

    ↑ Statt vieler Autoren, Heinrich Amadeus Wolff: Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz, Mohr Siebeck, Tübingen 2000, S. 408 und Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Mohr, Tübingen 1986, S. 77.

    ↑ Dazu grundlegend: BVerfGE 2, 380 (403).

    ↑ Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992, BGBl. 1992, S. 2086.

    ↑ Konrad Hesse: Der Rechtsstaat im Verfassungssystem des Grundgesetzes. In: Konrad Hesse, Siegfried Reicke, Ulrich Scheuner (Hrsg.): Festgabe für Rudolf Smend zum 80. Geburtstag, Tübingen 1962, S. 71.

    ↑ Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1999, Rn. 60 ff.

    ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

    Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

    Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Im Fall der Tötung von George Floyd gelang der US-amerikanischen Justiz, was der deutschen Justiz in einem vergleichbaren Fall nicht gelungen ist: Die Aburteilung eines Polizisten, der einen Schwarzen ermordet hat.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

    Außerdem ist Fischer Gast in Fernsehsendungen, etwa Interviews,[35][36] Dokumentationen[37][38] oder Talkshows.[39][40] Nach der Talkshow Polizisten: Prügelknaben der Nation?[41] mit Sandra Maischberger äußerte sich Fischer kritisch über diese Talkshow und Talkshows im Allgemeinen: Der „Regie-Einfall“ der fraglichen Sendung habe darin bestanden, „irgendwelche Leute zusammenzusetzen in der Hoffnung, dass die sich gegenseitig missverstehen, anschreien und beleidigen.“[42] Zu Talkshows allgemein äußerte er: „Maischberger, Dschungelcamp oder Big Bang Theory. Da müssen alle dreißig Sekunden die Fetzen fliegen, die Möpse hüpfen oder die Zoten aus dem Jubel-Automaten purzeln, sonst ist der biodeutsche Dichter und Denker gelangweilt. Willkommen in der Brave New World.“[43] Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

    ↑ Landesschau Baden-Württemberg: Thomas Fischer, ein Rocker der Jurist wurde | Gast im Studio. 4. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ SWR: Prof. Dr. Thomas Fischer: Streitbarer Richter am Bundesgerichtshof | SWR Leute Night. 22. August 2015, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ DuoBox: Thema: Ohnmächtige Justiz? PHOENIX Nov.2016. 4. November 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Vitaliy Malykin: Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht? 24. März 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Judie Vega: Nachtcafé Recht und Gerechtigkeit u a Thomas Fischer Bundesrichter 02.12.2016. 15. Januar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ sogln®: Strafrichter Thomas Fischer spricht KLARTEXT Ausschnitt aus der ZDF Sendung von Markus Lanz. 5. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Freie Meinung: Maischberger – Polizisten – Prügelknaben der Nation 01.02.2017. 3. Februar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ FOCUS Online: Nach seinem Auftritt im TV: Thomas Fischer rechnet knallhart mit Maischberger ab. In: FOCUS Online. (focus.de [abgerufen am 27. April 2017]).

    ↑ „Ahnungslose Moderatoren“, „uninformierte Redaktionen“: Bundesrichter Thomas Fischer rechnet nach „Maischberger“-Besuch mit TV-Talkshows ab › Meedia. 9. Februar 2017, abgerufen am 27. April 2017.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 09:33 PERMANENTER LINK

    28. Dezember 2023

    AktuellVorherige 09:31, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann, der Unsinn plappert, ist und bleibt ein schmuddeliger alter Mann, der Unsinn plappert rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]

    AktuellVorherige 09:27, 28. Dez. 2023‎ Itti Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Nuuk zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

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    AktuellVorherige 09:05, 28. Dez. 2023‎ Nuuk Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Nuuk zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:04, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann plappert unentwegt Unsinn rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 09:01, 28. Dez. 2023‎ Nuuk Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Siesta zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:00, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann ist ein schmuddeliger alter Mann rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 08:55, 28. Dez. 2023‎ Siesta Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Bubo bubo zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 08:54, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Natürlich plappert er unentwegt Unsinn rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    27. Dezember 2023

    AktuellVorherige 14:07, 27. Dez. 2023‎ Bubo bubo Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Klaus-Otto Nagorsnik (Diskussion) auf die letzte Version von RoBri zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 14:03, 27. Dez. 2023‎ Klaus-Otto Nagorsnik Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Sein immerwährendes Nonsens-Plappern rückgängigdanken Markierung: Zurückgesetzt

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 08:20 PERMANENTER LINK

    Um denselben Typ Mann geht es übrigens im Fall Gérard Depardieu.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 12:55 PERMANENTER LINK

    Auf den 383 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte. Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen. Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

  13. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 13:58 PERMANENTER LINK

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 12:19 PERMANENTER LINK

    Als Ultra-vires-Akt („jenseits der Gewalten“, „jenseits der Befugnisse“) wird eine Entscheidung bezeichnet, die ein Gericht oder eine Behörde außerhalb ihres Kompetenzbereichs trifft. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[1] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[2][3] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[4]

    ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 13:20 PERMANENTER LINK

    Rechtsstaatsprinzip

    Von großer Bedeutung ist das Rechtsstaatsprinzip. Es bringt einen überragenden Grundsatz zum Ausdruck, der zudem einen übergreifend wirksamen Staatsmodus umfasst. Das gesamte Staatshandeln ist daran gebunden. Zugrunde liegt damit der Primat des Rechts, dessen funktionale Einzelelemente die Rechtsbindungswirkung und der Gesetzesvorbehalt zum Ausdruck bringen.

    In der Bundesrepublik Deutschland ist das Rechtsstaatsprinzip eines von mehreren Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes. Im Gegensatz zum Demokratie-, Republik- oder Sozialstaatsprinzip (vgl. insoweit Art. 20 GG) hat der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit im Grundgesetz allerdings keinen unmittelbaren determinierten Niederschlag gefunden, unterliegt vielmehr einer „sprachlichen Offenheit“.[1] In der Verfassungsurkunde lässt sich das Rechtsstaatsprinzip lediglich in Form von Einzelausprägungen nachweisen. Nach einhelliger Meinung wurde das Rechtsstaatsprinzip zwischen den Zeilen „gesetzt“[2] und das Bundesverfassungsgericht erläutert, dass die „Gesamtkonzeption des Grundgesetzes“ auf den Rechtsstaatsgedanken ausgerichtet sei, sodass sich dieser letztlich in einer Vielzahl von Fundstellen wiederfände.[3]

    Allein Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, die sogenannte Homogenitätsklausel und seit 1992[4] in der auf die Europäische Union ausgerichteten „Struktursicherungsklausel“ des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG erwähnen den Rechtsstaatsbegriff überhaupt.[5] Diese positivgesetzlichen Hinweise genügen allerdings nicht als rechtlicher Maßstab für eine unmittelbare Subsumtion seines Wesensgehaltes. Der Rechtsstaatsbegriff muss daher konkretisiert werden und ist ausfüllungsbedürftig.[6]

    Ultra-vires-Akte widersprechen dem Rechtsstaatsprinzip. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[7] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[8][9] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[10]

    ↑ Mehrdad Payandeh: Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, S. 189 f.

    ↑ Statt vieler Autoren, Heinrich Amadeus Wolff: Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz, Mohr Siebeck, Tübingen 2000, S. 408 und Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Mohr, Tübingen 1986, S. 77.

    ↑ Dazu grundlegend: BVerfGE 2, 380 (403).

    ↑ Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992, BGBl. 1992, S. 2086.

    ↑ Konrad Hesse: Der Rechtsstaat im Verfassungssystem des Grundgesetzes. In: Konrad Hesse, Siegfried Reicke, Ulrich Scheuner (Hrsg.): Festgabe für Rudolf Smend zum 80. Geburtstag, Tübingen 1962, S. 71.

    ↑ Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1999, Rn. 60 ff.

    ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 13:54 PERMANENTER LINK

    Verfassungsbeschwerde zum BVerfG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt das Subsidiaritätsprinzip in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck.[1] Verletzt der Beschwerdeführer das Subsidiaritätsprinzip, ist seine Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.[2] Sie hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg und wird in der Regel nicht zur Entscheidung angenommen (Abweisung a limine).[3]

    Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet zweierlei: Zum einen muss der Beschwerdeführer[4] alles ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird.[5] Es verlangt, dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg formal durchlaufen und alle zumutbaren Möglichkeiten zur Abhilfe seiner grundrechtlichen Beschwer unternommen hat.[6] Zum anderen enthält das Subsidiaritätsprinzip eine grundsätzliche Aussage über das Verhältnis der Fachgerichte zum Bundesverfassungsgericht. Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung haben zunächst die Fachgerichte die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen.[7] Dadurch soll vor allem gewährleistet werden, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.[8]

    Der Beschwerdeführer muss schon im fachgerichtlichen Instanzenzug die Gründe für die behauptete Grundrechtsverletzung vortragen, auf die er später seine Verfassungsbeschwerde stützt.[9] Anderenfalls ist der Rechtsweg im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht erschöpft.[10] Will der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (Art. 103 Abs. 1 GG), muss er also zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich zunächst eine Anhörungsrüge einlegen, um das Fachgericht zur Aufhebung seiner offensichtlich fehlerhaften Entscheidung zu bewegen.[11]

    Wird die Rüge einer Gehörsverletzung jedoch weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab.

    Aus Gründen der Subsidiarität müssen Beschwerdeführer allerdings zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.[12] Das Subsidiaritätsprinzip muss in diesem Fall allerdings nur insoweit zurückweichen, als die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise unzumutbar wäre.[13]

    Das Subsidiaritätsprinzip ist auch beim vorläufigen Rechtsschutz zu beachten. Wird vorläufiger Rechtsschutz endgültig abgelehnt, kann diese Ablehnung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen rügt, die gerade darauf beruhen, dass eine Eilentscheidung nicht ergangen ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, die behauptete Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen behauptet, die sich auf die Hauptsache beziehen.[14]

    Ultra-vires-Akte widersprechen dem Rechtsstaatsprinzip. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[15] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[16][17] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[18]

    ↑ BVerfGE 22, 287

    ↑ Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage 2013, Rn. 28 ff.

    ↑ Beispiel: BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 1 BvR 1014/13

    ↑ In Entscheidungen des BVerfG üblicherweise mit Bf. abgekürzt

    ↑ BVerfGE 78, 58

    ↑ Bayerischer Verfassungsgerichtshof: VerfGH München, Entscheidung v. 10. Dezember 2019 – Vf. 20-VI-19. In: gesetze-bayern.de. 10. Dezember 2019, abgerufen am 12. Oktober 2020.

    ↑ BVerfGE 68, 334

    ↑ BVerfGE 79, 1, 20; 86, 382, 386 f.; 114, 258, 279

    ↑ Rechtslupe: Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Entscheidungen – und noch keine Rechtswegerschöpfung vom 22. März 2018

    ↑ BVerfGE 107, 257

    ↑ Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage 2013, zur Anhörungsrüge Rn. 754 ff.

    ↑ Klaus Ferdinand Gärditz: Übersicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

    ↑ Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde. Die ungeschriebenen Ausnahmen, 4. Auflage 2013, Rn. 785 ff.

    ↑ BVerfGE 104, 65

    ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

    Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

    Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Im Fall der Tötung von George Floyd gelang der US-amerikanischen Justiz, was der deutschen Justiz in einem vergleichbaren Fall nicht gelungen ist: Die Aburteilung eines Polizisten, der einen Schwarzen ermordet hat.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

    Außerdem ist Fischer Gast in Fernsehsendungen, etwa Interviews,[35][36] Dokumentationen[37][38] oder Talkshows.[39][40] Nach der Talkshow Polizisten: Prügelknaben der Nation?[41] mit Sandra Maischberger äußerte sich Fischer kritisch über diese Talkshow und Talkshows im Allgemeinen: Der „Regie-Einfall“ der fraglichen Sendung habe darin bestanden, „irgendwelche Leute zusammenzusetzen in der Hoffnung, dass die sich gegenseitig missverstehen, anschreien und beleidigen.“[42] Zu Talkshows allgemein äußerte er: „Maischberger, Dschungelcamp oder Big Bang Theory. Da müssen alle dreißig Sekunden die Fetzen fliegen, die Möpse hüpfen oder die Zoten aus dem Jubel-Automaten purzeln, sonst ist der biodeutsche Dichter und Denker gelangweilt. Willkommen in der Brave New World.“[43] Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

    ↑ Landesschau Baden-Württemberg: Thomas Fischer, ein Rocker der Jurist wurde | Gast im Studio. 4. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ SWR: Prof. Dr. Thomas Fischer: Streitbarer Richter am Bundesgerichtshof | SWR Leute Night. 22. August 2015, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ DuoBox: Thema: Ohnmächtige Justiz? PHOENIX Nov.2016. 4. November 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Vitaliy Malykin: Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht? 24. März 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Judie Vega: Nachtcafé Recht und Gerechtigkeit u a Thomas Fischer Bundesrichter 02.12.2016. 15. Januar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ sogln®: Strafrichter Thomas Fischer spricht KLARTEXT Ausschnitt aus der ZDF Sendung von Markus Lanz. 5. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Freie Meinung: Maischberger – Polizisten – Prügelknaben der Nation 01.02.2017. 3. Februar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ FOCUS Online: Nach seinem Auftritt im TV: Thomas Fischer rechnet knallhart mit Maischberger ab. In: FOCUS Online. (focus.de [abgerufen am 27. April 2017]).

    ↑ „Ahnungslose Moderatoren“, „uninformierte Redaktionen“: Bundesrichter Thomas Fischer rechnet nach „Maischberger“-Besuch mit TV-Talkshows ab › Meedia. 9. Februar 2017, abgerufen am 27. April 2017.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 09:33 PERMANENTER LINK

    28. Dezember 2023

    AktuellVorherige 09:31, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann, der Unsinn plappert, ist und bleibt ein schmuddeliger alter Mann, der Unsinn plappert rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]

    AktuellVorherige 09:27, 28. Dez. 2023‎ Itti Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Nuuk zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:07, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Man darf einen schmuddeligen alten Mann einen schmuddeligen alten Mann und Unsinn plappern Unsinn plappern nennen rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 09:05, 28. Dez. 2023‎ Nuuk Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Nuuk zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:04, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann plappert unentwegt Unsinn rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 09:01, 28. Dez. 2023‎ Nuuk Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Siesta zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:00, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann ist ein schmuddeliger alter Mann rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 08:55, 28. Dez. 2023‎ Siesta Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Bubo bubo zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 08:54, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Natürlich plappert er unentwegt Unsinn rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    27. Dezember 2023

    AktuellVorherige 14:07, 27. Dez. 2023‎ Bubo bubo Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Klaus-Otto Nagorsnik (Diskussion) auf die letzte Version von RoBri zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 14:03, 27. Dez. 2023‎ Klaus-Otto Nagorsnik Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Sein immerwährendes Nonsens-Plappern rückgängigdanken Markierung: Zurückgesetzt

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 08:20 PERMANENTER LINK

    Um denselben Typ Mann geht es übrigens im Fall Gérard Depardieu.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 12:55 PERMANENTER LINK

    Auf den 383 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte. Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen. Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

  14. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mi, 2024-01-03 12:34 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 11:36 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 11:56 PERMANENTER LINK

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Natürlich können Sie alles, was ich zum Fall Oury Jalloh zu sagen habe, auch dort nachlesen: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | beck-community

    Brandgutachten

    Der für die Prozesse von der Justiz Sachsen-Anhalts als Brandgutachter beauftragte Diplom-Chemiker Klaus Steinbach, bis 2010 Brandoberrat am Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt, gab nach einem Pressebericht vom 9. Januar 2012 an, nur den Auftrag bekommen zu haben, den Brandverlauf so zu rekonstruieren, als habe Jalloh sich selbst angezündet. Der Brandgutachter sagte demnach auch, dass diese Annahme den Zustand der Leiche nicht erklären könne.[59] Einen sich auf die Hinweise des Brandgutachters Steinbach stützenden und daher ein neues Brandgutachten fordernden Beweisantrag, den die Vertreterin der Nebenklage daraufhin am 13. Januar 2012 beim Landgericht Magdeburg eingereicht hatte, lehnte das Gericht am 16. Februar 2012 mit der Feststellung ab: „Die Kammer geht beim derzeitigen Stand der Beweisaufnahme davon aus, dass der Brand nicht durch Dritte erfolgte.“[60]

    Ein im Auftrag der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh angefertigtes neues Brandgutachten kam zu dem Schluss, dass die schnelle und völlige Zerstörung der Matratze, das Ausmaß und die Intensität des Feuers sowie die Verkohlung des Körpers bis in tiefe Hautschichten nur durch den Einsatz von zwei bis fünf Litern eines Brandbeschleunigers möglich gewesen sei.[61] In den Versuchen ohne Brandbeschleuniger hätten Matratze und ein eingesetzter Tierkörper deutlich geringere Verbrennungsspuren davongetragen. Daraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Jalloh seine Verbrennung nicht selbst verursacht haben kann.[62] Der Gutachter erläuterte auch, dass die bei Obduktion in der Leiche Jallohs festgestellten Cyanide auf Blausäure hindeuten würden, die beim Einsatz von Benzin oder Grillanzündern entsteht.[63][64]

    Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau kündigte nach der Vorstellung des Gutachtens neue Untersuchungen an.[65] Der Dessauer Oberstaatsanwalt Folker Bittmann sprach unmittelbar nach der Präsentation von „sehr ernsten, überraschenden und zum Teil erschreckenden Informationen“.[66] Auf der Grundlage des neuen Brandgutachtens stellte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh am 11. November 2013 bei Generalbundesanwalt Harald Range Anzeige gegen Unbekannt wegen Mordes oder Totschlags.[67][68] Sachsen-anhaltische Landtagsabgeordnete der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen forderten am 12. November 2013 eine gewissenhafte Überprüfung des neuen Gutachtens und neue Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.[69]

    Neue Ermittlungen seit 2014

    Ermittlungsverfahren

    Im April 2014 leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ein neues Ermittlungsverfahren zur Klärung der Todesursache ein.[70] Ein neues Gutachten sieht die Beteiligung Dritter als wahrscheinlich an.[71] Im August 2016 ließ die Staatsanwaltschaft Dessau den Brand vom Institut für Brand- und Löschforschung in Dippoldiswalde simulieren, um den zeitlichen Ablauf zu rekonstruieren und Transparenz im laufenden Verfahren zu schaffen.[72][73]

    Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg entzog den Fall im Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und übergab ihn stattdessen der Staatsanwaltschaft Halle (Saale). Obwohl das Brandgutachten aus dem Brandversuch in Dippoldiswalde der Staatsanwaltschaft seit Oktober 2016 vorliegt, war es bislang nicht veröffentlicht worden, weil keine Einigkeit über die Auswertung der Ergebnisse erzielt werden konnte.[74][75] Die Angehörigen können sich zur Aufklärung der Angelegenheit auf ihren Anspruch auf Strafverfolgung Dritter berufen.[76] Die Staatsanwaltschaft Halle stellte das Ermittlungsverfahren indes am 12. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die Gutachten würden kein hinreichend eindeutiges Ergebnis in Bezug auf eine Brandlegung durch Dritte liefern.[77]

    Das ARD-Magazin Monitor veröffentlichte am 16. November 2017 Informationen aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau. Aus ihnen geht hervor, dass Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit von Dritten getötet wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte Gutachten von mehreren Sachverständigen eingeholt, die die Bereiche Brandschutz, Medizin und Chemie abdecken und mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass der Tod Jallohs durch Fremdeinwirkung wahrscheinlicher ist als eine Selbstanzündung. Demnach hält es auch der ehemals leitende Staatsanwalt aus Dessau für wahrscheinlich, dass der Mann bereits vor Ausbruch des Feuers mindestens handlungsunfähig war. Möglicherweise war er zu diesem Zeitpunkt auch schon tot. Die Situation in der Zelle lasse auf ein Besprühen mit geringen Mengen von Brandbeschleuniger schließen, so Oberstaatsanwalt Bittmann. Er benannte in einem Brief, der Monitor vorliegt, konkrete Verdächtige unter den Dessauer Polizeibeamten.[78]

    Bei einer Anhörung des Rechtsausschusses im Magdeburger Landtag im November 2017 wurden diese Fakten genannt und es wurde klar, dass die nun verantwortliche Staatsanwaltschaft Halle auf Einstellung des Verfahrens beharrt. Daraufhin forderte die Fraktion Die Linke Akteneinsicht. Diese wurde nicht gewährt, weil die Regierungskoalition aus CDU, SPD und Grünen dies ablehnte. Die Linke forderte daraufhin einen Sonderermittler wie etwa im Fall des NSU, der nicht aus Sachsen-Anhalt komme.[78] Im Dezember 2017 wies Justizministerin Anne-Marie Keding die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg an, den Fall Oury Jalloh an sich zu ziehen und die Ermittlungen fortzuführen.[79][80]

    Beschwerdeverfahren

    Parallel dazu legten die Hinterbliebenen Jallohs Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 12. Oktober 2017 ein, über die dieselbe Generalstaatsanwaltschaft zu befinden hatte. Am 29. November 2018 wies der Generalstaatsanwalt Jürgen Konrad die Beschwerde ab; das Ermittlungsverfahren bleibt demnach eingestellt,[81][82] im Gegensatz zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft Dessau hätten sich aus den Gutachten[83] „keine beweisbaren Anhaltspunkte ergeben, die eine Entzündung der Matratze durch Ouri Jallow [sic] ausschließen können und eine Entzündung durch Polizeibeamte oder durch Dritte belegen“, so dass kein Tatverdacht wie behauptet bestehe. Ein 208-seitiger[83] Prüfbericht der Generalstaatsanwaltschaft[84] zu sämtlichen Verfahrensakten ist verfügbar.[81] Er wendet sich auch gegen die im Zusammenhang aufgekommene Vermutung, Todesfälle 1997 (Fall Hans-Jürgen Rose) bzw. 2002 (Fall Mario Bichtemann) seien Polizeibeamten zuzuschreiben.

    Verfahren nach den §§ 172 ff StPO

    Die Angehörigen von Oury Jalloh hatten am 4. Januar 2019 Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen“ durchgesehen hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen.

    Schließlich erachtete das OLG Naumburg mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 die Einstellungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg für rechtmäßig.[85] Gegen diese rechtskräftige Entscheidung des OLG Naumburg wurde am 25. November 2019 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt,[86] die die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 nicht zur Entscheidung annahm. Zwar habe der Beschwerdeführer von Verfassungs wegen einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg trage diesem jedoch hinreichend Rechnung.[87][88] Die Familie legte dagegen Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.[89]

    Forensisches Gutachten 2019

    „Der 2005 in einer Dessauer Polizeizelle verbrannte Oury Jalloh wurde vor seinem Tod schwer misshandelt. Dabei wurden ihm unter anderem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und eine Rippe gebrochen. Das ergibt ein neues forensisches Gutachten des Rechtsmediziners und Radiologie-Professors Boris Bodelle von der Universitätsklinik Frankfurt, das die taz einsehen konnte. Das Gutachten hatte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) in Auftrag gegeben. […] Laut dem Frankfurter Gutachten zeigen Entzündungen, dass Jalloh zum Zeitpunkt der Verletzungen noch gelebt haben muss, die Brüche ihm also nicht etwa während der Löscharbeiten oder beim Transport in die Leichenhalle zugefügt sein können. Es sei davon auszugehen, dass die Veränderungen ‚vor dem Todeseintritt entstanden sind‘, heißt es im Gutachten.“

    – Die Tageszeitung, 28. Oktober 2019[14]

    Das Gutachten wurde vom Auftraggeber, der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh in einer Pressemitteilung erwähnt[90] und einigen Medien zur Einsicht vorgelegt,[14] aber nicht als solches veröffentlicht.

    ↑ C. Jakob, M. Kaul: Polizeiübergriff auf Gedenkdemo. taz.de, 9. Januar 2012

    ↑ Feuer lügt nicht. (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) (PDF) Direkte Aktion, Nr. 210, März/April 2012, S. 6; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Pagonis Pagonakis: Fehler ausgeschlossen? – Von der „Unantastbarkeit“ der Polizei. (Memento vom 9. November 2014 im Internet Archive) In: wdr5.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Maksim Smirnou: Fire Investigation Report: Analysis of circumstances surrounding case on 7th of January 2005 fire discovered in detention room of Dessau Police Station caused death of Mr. Oury Jalloh. (PDF; 3,9 MB) Abgerufen am 9. November 2014

    ↑ Neues Brandgutachten im Fall Jallow. In: taz.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Rainer Leurs: Neues Gutachten im Fall Ouri Jallow: „Ein Dritter muss ihn angezündet haben“. In: Spiegel Online, 11. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Keine Selbstverbrennung im Fall Oury Jalloh? (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) In: mdr.de, 12. November 2013

    ↑ Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich angezündet. In: zeit.de, 12. November 2013; abgerufen am 13. November 2013

    ↑ Text der Anzeige (PDF; 222 kB) initiativeouryjalloh.files.wordpress.com; abgerufen am 13. November 2013

    ↑ Stefan Otto: Wie starb Oury Jalloh. In: Neues Deutschland, 13. November 2013

    ↑ Stellungnahme der Grünen zum Brandgutachten: „Es dürfen keine Fragen offen bleiben“. In: Mitteldeutsche Zeitung, 12. November 2013; abgerufen am 1. Juli 2021

    ↑ Neue Ermittlungen zur Todesursache. In: Die Tageszeitung, 4. April 2014, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Constanze von Bullion: Neues Gutachten im Fall Oury Jalloh – Beteiligung Dritter wahrscheinlich. In: Süddeutsche Zeitung, 27. Oktober 2015, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Christian Jakob: Neues Brandgutachten zu Oury Jalloh: Beharrlichkeit zahlt sich aus. In: Die Tageszeitung, 3. August 2016, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Wie starb Oury Jalloh vor elf Jahren? In: Tagesschau.de. 18. August 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Dezember 2016; abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Oliver Hach: Generalstaatsanwaltschaft setzt neue Ermittler ein. In: Freie Presse. 16. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Christian Jakob: Ermittlungen zum Tod Oury Jallohs: Dessau wird der Fall entzogen. In: Die Tageszeitung, 17. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Heribert Prantl: Die lange Liste der Seltsamkeiten im Fall Oury Jalloh. In: Sueddeutsche.de. 16. November 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein. In: Spiegel Online. 12. Oktober 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Hochspringen nach:a b Redaktion Monitor: War es Mord? Dramatische Wende im Fall des Asylbewerbers Oury Jalloh. In: wdr.de. 16. November 2017, abgerufen am 16. November 2017.

    ↑ Generalstaatsanwaltschaft ermittelt im Fall Oury Jalloh. In: Legal Tribune Online. 17. Dezember 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Ungeklärter Tod in Polizeizelle: Justizministerin weist Ermittlungen im Fall Oury Jalloh an. In: mdr.de. 7. Dezember 2017, abgerufen am 8. Dezember 2017.

    ↑ Hochspringen nach:a b Generalstaatsanwaltschaft – Pressemitteilung Nr.: 002/2018. (GenStA NMB) Ermittlungsverfahren wegen des Todes von Ouri Jallow bleibt eingestellt. In: http://www.presse.sachsen-anhalt.de. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018 (durchgehend wird „Ouri Jallow“ geschrieben, weiteres Gutachten Juli 2018).

    ↑ Fall Oury Jalloh wird nicht neu aufgerollt. In: Spiegel Online. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

    ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Tod von Oury Jalloh bleibt ungeklärt. In: Die Tageszeitung. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

    ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow. (PDF) Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, abgerufen am 11. Dezember 2019.

    ↑ OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019, Az. 1 Ws (gE) 1/19.

    ↑ Familie von Oury Jalloh legt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, Pressemitteilung, 26. November 2019, abgerufen am 8. April 2021.

    ↑ Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten Person verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023.

    ↑ BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20, insbesondere Rn. 59.

    ↑ Nach Tod im Polizeigewahrsam: Familie von Oury Jalloh zieht vor den EGMR. In: Legal Tribune Online. 6. Juli 2023, abgerufen am 6. Juli 2023.

    ↑ Initiative in Gedenken an Oury Jalloh: Neues forensisch – radiologisches Gutachten im Fall Oury Jalloh / Pressemitteilung – Initiative in Gedenken an Oury Jalloh. 28. Oktober 2019, abgerufen am 8. April 2021.

    Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung ist die Beschwerde bereits wegen Verfristung unzulässig: Die Entscheidung des BVerfG wurde am 23. Februar veröffentlicht, die Beschwerde ging am 3. Juli beim EGMR ein. Damit ist die Vier-Monats-Frist versäumt. Das ist in der Tat die endgültige Krönung der „Prozessführung“ in diesem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Die beiden Kolleginnen haben von Anfang an jedwedes Prozessrecht schlichtweg ignoriert, insofern kann man den Abschluss dieses Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO mit sehr viel schwarzem Humor durchaus als „folgerichtig“ einordnen.

    Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, den Aufsatz HRRS 2016, 29 zu lesen. Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung?

    Gast kommentiert am Fr, 2023-12-15 14:55 PERMANENTER LINK

    Gerichtsverhandlungen und VerständigungenStrafprozess gegen ChauvinHauptartikel: Prozess gegen Derek ChauvinExterne Videos Pioneer Press Livestream des Prozesses gegen Derek Chauvin auf YouTube (1 Std. 44 Min. 58 Sek.)Hennepin County Government Center, der Veranstaltungsort des Chauvin-Prozesses, 20. April 2021

    Chauvins Prozess begann am 8. März 2021 in Minneapolis vor dem Bezirksgericht Hennepin County. [159] Die Eröffnungsplädoyers fanden am 29. März 2021 und die Schlussplädoyers am 19. April 2021 statt.

    Am 20. April 2021 befanden die Geschworenen Chauvin in allen Anklagepunkten für schuldig, darunter des unbeabsichtigten Mordes zweiten Grades, des Mordes dritten Grades und des Totschlags zweiten Grades. [160][161] Er war der erste weiße Polizist in Minnesota, der wegen Mordes an einem Schwarzen verurteilt wurde. Es war erst das zweite Mal, dass ein Polizist in Minnesota wegen Mordes verurteilt wurde, das erste Mal war die Verurteilung des somalisch-amerikanischen Polizisten Mohamed Noor wegen Mordes dritten Grades bei der Erschießung von Justine Damond, einer weißen Frau. [162] Nach Chauvins Verurteilung widerrief Richter Cahill seine Kaution und Chauvin wurde wieder in Gewahrsam genommen. [163][164]

    Chauvin wurde zu 22,5 Jahren Haft verurteilt. [160] Am 12. Mai 2021 erlaubte Richter Cahill der Staatsanwaltschaft, eine höhere Haftstrafe als die 12,5-jährige staatliche Richtlinie zu beantragen, nachdem er festgestellt hatte, dass Chauvin Floyd „mit besonderer Grausamkeit“ behandelt hatte. [165][166]

    Chauvin legte Berufung ein, um ein neues Verfahren anzuberaumen. Am 17. April 2023 bestätigte ein aus drei Richtern bestehendes Gremium des Berufungsgerichts von Minnesota die ursprüngliche strafrechtliche Verurteilung. [167][168][169] Chauvin legte Berufung beim Obersten Gerichtshof von Minnesota ein,[170] der seinen Antrag auf Anhörung des Falles in einem Beschluss vom 19. Juli 2023 ablehnte. [171] Die Anwälte von Chauvin reichten einen Berufungsantrag beim Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein, der jedoch am 20. November 2023 abgelehnt wurde. [172]

    Bürgerrechtsverfahren auf Bundesebene

    Der Bürgerrechtsprozess auf Bundesebene sollte ursprünglich alle vier Beamten – Chauvin, Kueng, Lane und Thao – umfassen und im Januar 2022 unter dem Vorsitz des US-Bezirksrichters Paul A. Magnuson beginnen. Die vier Beamten wurden auf Bundesebene angeklagt, ihre Position als Polizisten missbraucht, Floyd seiner verfassungsmäßigen Rechte beraubt zu haben, „frei von der Anwendung unangemessener Gewalt“ zu sein, und es unterlassen zu haben, medizinische Hilfe geleistet zu haben. Alle vier Beamten plädierten bei einer Anhörung am 14. September 2021 auf nicht schuldig. Chauvin sah sich mit einer zusätzlichen Anklage wegen einer Verhaftung eines 2017-Jährigen im Jahr 14 in Minneapolis konfrontiert, für die er zunächst auf nicht schuldig plädierte. [30][173][174] Ende 2020, vor dem Prozess, hatten die Anwälte von Thao, Lane und Kueng versucht, ihren Fall von dem von Chauvin zu trennen. In einer Anhörung am 29. November 2021 entschied Magnuson, dass alle vier Beamten gemeinsam vor Gericht stehen würden. [173]

    Chauvin bekennt sich schuldig

    Chauvin beantragte im Dezember 2021 eine Anhörung, um ein überarbeitetes Plädoyer für die Bundesanklage zu halten, ein rechtlicher Schritt, der für die anderen drei Beamten nicht galt. [175] Er bekannte sich am 15. Dezember 2021 schuldig, die Rechte von Floyd verletzt zu haben und die Anklage im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2017 erhoben zu haben. [31] Chauvin gab zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht auf Freiheit von unangemessener Beschlagnahmung vorsätzlich verletzt zu haben, einschließlich des Rechts, frei von unangemessener Gewalt durch einen Polizeibeamten zu sein. [31] Chauvin gab auch zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht vorsätzlich verletzt zu haben, nicht ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren seiner Freiheit beraubt zu werden, einschließlich des Rechts, frei von der absichtlichen Gleichgültigkeit eines Polizeibeamten gegenüber Floyds ernsthaften medizinischen Bedürfnissen zu sein. [32] Am 7. Juli 2022 verurteilte Richter Magnuson Chauvin zu 21 Jahren, davon etwa 17 in Haft und 5 unter überwachter Entlassung, die gleichzeitig mit seiner staatlichen Strafstrafe verbüßt werden. [176] Mitte November 2023 reichte Chauvin beim Bundesgericht einen Antrag auf Aufhebung seines Schuldbekenntnisses ein. [177][178]

    Siehe auch

    Liste unbewaffneter Afroamerikaner, die in den Vereinigten Staaten von Polizeibeamten getötet wurden

    Amerikanische Athletenstreiks 2020

    2020–2023 Rassenunruhen in Minneapolis–Saint Paul

    Tötung von Tony Timpa, der auf ähnliche Weise in Polizeigewahrsam starb (Dallas, 2016)

    Liste der Tötungen durch Polizeibeamte in Minnesota

    Listen von Tötungen durch Polizeibeamte in den Vereinigten Staaten

    Liste der Strafverfolgungsbeamten, die in den Vereinigten Staaten wegen einer Tötung im Dienst verurteilt wurden

    ^ Walsh, Paul (9. März 2021). „Der erste Geschworene für den Mordprozess gegen Derek Chauvin wird ausgewählt, da sich Berufungsfragen abzeichnen.“ Star Tribune. Archiviert vom Original am 9. März 2021. Abgerufen am 9. März 2021.

    ^ Jump up to:ein b Hayes, Mike; Macaya, Melissa; Wagner, Meg; Rocha, Veronica (20. April 2021). „Urteil im Prozess gegen Derek Chauvin: Live-Updates“. CNN. Archiviert vom Original am 21. April 2021. Abgerufen am 20. April 2021.

    ^ Forliti, Amy (20. April 2021). „Derek Chauvin für schuldig befunden am Tod von George Floyd“. CTV-Nachrichten. Archiviert vom Original am 29. September 2023. Abgerufen am 20. April 2021.

    ^ Haavik, Emily (20. April 2021). „Derek Chauvin des Mordes und des Totschlags im Zusammenhang mit dem Tod von George Floyd für schuldig befunden“. KARE11.com. Archiviert vom Original am 29. September 2023. Abgerufen am 5. Mai 2021.

    ^ „Derek Chauvin in Handschellen gelegt, nachdem Richter nach Schuldspruch die Kaution widerrufen hat“. Fox 9 News, 20. April 2021. Archiviert vom Original am 20. April 2021. Abgerufen am 20. April 2021.

    ^ Folley, Aris (20. April 2021). „Chauvin in Gewahrsam genommen, Kaution widerrufen, nachdem die Geschworenen ihn im Prozess in allen Anklagepunkten für schuldig befunden haben“. Der Hügel. Archiviert vom Original am 20. April 2021. Abgerufen am 20. April 2021.

    ^ Walsh, Paul (12. Mai 2021). „Die Entscheidung des Richters spiegelt die Argumente der Staatsanwaltschaft wider und schafft die Voraussetzungen dafür, dass Chauvin eine längere Haftstrafe erhält.“ Archiviert vom Original am 12. Mai 2021. Abgerufen am 12. Mai 2021.

    ^ Arando, Tim (20. April 2021). „Derek Chauvin sieht sich drei Anklagen gegenüber. So könnte seine Verurteilung ablaufen.“ Die New York Times. Archiviert vom Original am 9. Mai 2021. Abgerufen am 13. Mai 2021.

    ^ Chappell, Bill (27. April 2022). „Derek Chauvin legt Berufung gegen seine Verurteilung wegen Mordes an George Floyd ein“. Nationales öffentliches Radio. Archiviert vom Original am 27. April 2022. Abgerufen am 27. April 2022.

    ^ Hyatt, Kim (17. April 2023). „Das Berufungsgericht von Minnesota lehnt Derek Chauvins Antrag auf ein neues Verfahren im Fall der Tötung von George Floyd ab“. Star Tribune. Archiviert vom Original am 17. April 2023. Abgerufen am 17. April 2023.

    ^ „BUNDESSTAAT MINNESOTA VOR DEM BERUFUNGSGERICHT A21-1228 Bundesstaat Minnesota, Beklagter, gegen Derek Michael Chauvin, Beschwerdeführer. Eingereicht am 17. April 2023 bestätigte Reyes, Richter Hennepin County District Court Akte Nr. 27-CR-20-12646“ (PDF). Archiviert vom Original (PDF) am 17. April 2023.

    ^ Karnowski, Steve (17. Mai 2023). „Chauvin legt Berufung gegen die Verurteilung im Mordfall George Floyd beim Obersten Gerichtshof von Minnesota ein“. Associated Press. Archiviert vom Original am 19. Mai 2023. Abgerufen am 19. Mai 2023.

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    ^ Hyatt, Kim (November 20, 2023). „U.S. Supreme Court rejects review of Derek Chauvin’s latest appeal attempt“. Star Tribune. Retrieved November 20, 2023.

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    ^ Mannix, Andy (December 13, 2021). „Derek Chauvin to change plea in federal civil rights case“. Star Tribune. Archived from the original on December 13, 2021. Retrieved December 13, 2021.

    ^ Montemayor S, Stephen (7. Juli 2022). „Derek Chauvin zu mehr als 20 Jahren Haft verurteilt Star Tribune. Archiviert vom Original am 7. Juli 2022. Abgerufen am 7. Juli 2022. Der leitende US-Bezirksrichter Paul Magnuson verurteilte den ehemaligen Polizisten aus Minneapolis zu 245 Monaten, die er gleichzeitig mit seiner 22 1/2-jährigen Haftstrafe für den Mord an Floyd verbüßen muss. Er wird außerdem fünf Jahre überwachte Entlassung verbüßen, wenn er in etwa 17 Jahren aus der Haft entlassen wird.

    ^ Krauss, Louis (15. November 2023). „Derek Chauvin reicht einen Antrag ein, der versucht, die Verurteilung des Bundes aufzuheben“. Star Tribune. Abgerufen am 25. November 2023.

    ^ Olson, Rochelle; Sawyer, Liz (25. November 2023). „Derek Chauvin wird erwartet, dass er nach einer Messerstecherei im Gefängnis überleben wird“. Star Tribune. Abgerufen am 25. November 2023.

  15. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Do, 2024-01-04 15:37 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 13:58 PERMANENTER LINK

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht. Ich träume davon, dass nicht nur die Römisch-katholische Kirche von Saulus zu Paulus mutiert, sondern auch der Freistaat Bayern. Einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg würde es darstellen, wenn es mir gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. „Schuldanerkenntnis“ ist das Thema des neuesten Artikels aus der Feder von Carsten Krumm. Ich halte es also für legitim und angebracht, über das Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, zu berichten.

    Gast kommentiert am Do, 2024-01-04 14:28 PERMANENTER LINK

    Wollen Sie wissen, wie Wikipedia funktioniert, dann gucken Sie hier: Wikipedia:Checkuser/Anfragen/Ned Flanders Number Two – Wikipedia

    Johannnes89 ist übrigens mein absoluter Lieblings-Admin: Es handelt sich um einen 35-jährigen verkrachten Jurastudenten.

    Johannnes89 und seine Kumpane zerstören einmal mehr eine von mir vorgenommene völlig korrekte Bearbeitung eines Artikels aus dem einzigen Grund, weil die Bearbeitung von mir ist.

    Johannnes89 sagt, er sei bei der FDP. Nun, ich denke, der Herr verkrachte Jurastudent ist in Wahrheit bei der AfD.

    Johannnes89 macht das wohl so, wie etliche andere Wikipedia-Admins auch: Das vollständige Scheitern in einem bürgerlichen Beruf kompensiert Johannnes89 durch die Ausübung genau der Macht, die ihm als Wikipedia-Admin zukommt.

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 12:19 PERMANENTER LINK

    Als Ultra-vires-Akt („jenseits der Gewalten“, „jenseits der Befugnisse“) wird eine Entscheidung bezeichnet, die ein Gericht oder eine Behörde außerhalb ihres Kompetenzbereichs trifft. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[1] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[2][3] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[4]

    ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 13:20 PERMANENTER LINK

    Rechtsstaatsprinzip

    Von großer Bedeutung ist das Rechtsstaatsprinzip. Es bringt einen überragenden Grundsatz zum Ausdruck, der zudem einen übergreifend wirksamen Staatsmodus umfasst. Das gesamte Staatshandeln ist daran gebunden. Zugrunde liegt damit der Primat des Rechts, dessen funktionale Einzelelemente die Rechtsbindungswirkung und der Gesetzesvorbehalt zum Ausdruck bringen.

    In der Bundesrepublik Deutschland ist das Rechtsstaatsprinzip eines von mehreren Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes. Im Gegensatz zum Demokratie-, Republik- oder Sozialstaatsprinzip (vgl. insoweit Art. 20 GG) hat der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit im Grundgesetz allerdings keinen unmittelbaren determinierten Niederschlag gefunden, unterliegt vielmehr einer „sprachlichen Offenheit“.[1] In der Verfassungsurkunde lässt sich das Rechtsstaatsprinzip lediglich in Form von Einzelausprägungen nachweisen. Nach einhelliger Meinung wurde das Rechtsstaatsprinzip zwischen den Zeilen „gesetzt“[2] und das Bundesverfassungsgericht erläutert, dass die „Gesamtkonzeption des Grundgesetzes“ auf den Rechtsstaatsgedanken ausgerichtet sei, sodass sich dieser letztlich in einer Vielzahl von Fundstellen wiederfände.[3]

    Allein Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, die sogenannte Homogenitätsklausel und seit 1992[4] in der auf die Europäische Union ausgerichteten „Struktursicherungsklausel“ des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG erwähnen den Rechtsstaatsbegriff überhaupt.[5] Diese positivgesetzlichen Hinweise genügen allerdings nicht als rechtlicher Maßstab für eine unmittelbare Subsumtion seines Wesensgehaltes. Der Rechtsstaatsbegriff muss daher konkretisiert werden und ist ausfüllungsbedürftig.[6]

    Ultra-vires-Akte widersprechen dem Rechtsstaatsprinzip. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[7] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[8][9] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[10]

    ↑ Mehrdad Payandeh: Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, S. 189 f.

    ↑ Statt vieler Autoren, Heinrich Amadeus Wolff: Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz, Mohr Siebeck, Tübingen 2000, S. 408 und Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Mohr, Tübingen 1986, S. 77.

    ↑ Dazu grundlegend: BVerfGE 2, 380 (403).

    ↑ Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992, BGBl. 1992, S. 2086.

    ↑ Konrad Hesse: Der Rechtsstaat im Verfassungssystem des Grundgesetzes. In: Konrad Hesse, Siegfried Reicke, Ulrich Scheuner (Hrsg.): Festgabe für Rudolf Smend zum 80. Geburtstag, Tübingen 1962, S. 71.

    ↑ Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1999, Rn. 60 ff.

    ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 13:54 PERMANENTER LINK

    Verfassungsbeschwerde zum BVerfG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt das Subsidiaritätsprinzip in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck.[1] Verletzt der Beschwerdeführer das Subsidiaritätsprinzip, ist seine Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.[2] Sie hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg und wird in der Regel nicht zur Entscheidung angenommen (Abweisung a limine).[3]

    Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet zweierlei: Zum einen muss der Beschwerdeführer[4] alles ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird.[5] Es verlangt, dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg formal durchlaufen und alle zumutbaren Möglichkeiten zur Abhilfe seiner grundrechtlichen Beschwer unternommen hat.[6] Zum anderen enthält das Subsidiaritätsprinzip eine grundsätzliche Aussage über das Verhältnis der Fachgerichte zum Bundesverfassungsgericht. Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung haben zunächst die Fachgerichte die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen.[7] Dadurch soll vor allem gewährleistet werden, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.[8]

    Der Beschwerdeführer muss schon im fachgerichtlichen Instanzenzug die Gründe für die behauptete Grundrechtsverletzung vortragen, auf die er später seine Verfassungsbeschwerde stützt.[9] Anderenfalls ist der Rechtsweg im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht erschöpft.[10] Will der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (Art. 103 Abs. 1 GG), muss er also zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich zunächst eine Anhörungsrüge einlegen, um das Fachgericht zur Aufhebung seiner offensichtlich fehlerhaften Entscheidung zu bewegen.[11]

    Wird die Rüge einer Gehörsverletzung jedoch weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab.

    Aus Gründen der Subsidiarität müssen Beschwerdeführer allerdings zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.[12] Das Subsidiaritätsprinzip muss in diesem Fall allerdings nur insoweit zurückweichen, als die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise unzumutbar wäre.[13]

    Das Subsidiaritätsprinzip ist auch beim vorläufigen Rechtsschutz zu beachten. Wird vorläufiger Rechtsschutz endgültig abgelehnt, kann diese Ablehnung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen rügt, die gerade darauf beruhen, dass eine Eilentscheidung nicht ergangen ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, die behauptete Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen behauptet, die sich auf die Hauptsache beziehen.[14]

    Ultra-vires-Akte widersprechen dem Rechtsstaatsprinzip. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[15] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[16][17] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[18]

    ↑ BVerfGE 22, 287

    ↑ Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage 2013, Rn. 28 ff.

    ↑ Beispiel: BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 1 BvR 1014/13

    ↑ In Entscheidungen des BVerfG üblicherweise mit Bf. abgekürzt

    ↑ BVerfGE 78, 58

    ↑ Bayerischer Verfassungsgerichtshof: VerfGH München, Entscheidung v. 10. Dezember 2019 – Vf. 20-VI-19. In: gesetze-bayern.de. 10. Dezember 2019, abgerufen am 12. Oktober 2020.

    ↑ BVerfGE 68, 334

    ↑ BVerfGE 79, 1, 20; 86, 382, 386 f.; 114, 258, 279

    ↑ Rechtslupe: Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Entscheidungen – und noch keine Rechtswegerschöpfung vom 22. März 2018

    ↑ BVerfGE 107, 257

    ↑ Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage 2013, zur Anhörungsrüge Rn. 754 ff.

    ↑ Klaus Ferdinand Gärditz: Übersicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

    ↑ Rüdiger Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde. Die ungeschriebenen Ausnahmen, 4. Auflage 2013, Rn. 785 ff.

    ↑ BVerfGE 104, 65

    ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 14:19 PERMANENTER LINK

    Annahme der Verfassungsbeschwerde

    Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme durch das Bundesverfassungsgericht. Diese Annahmeentscheidung ist theoretisch der eigentlichen Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung vorgelagert. Das Annahmeverfahren dient der Selektion der Verfassungsbeschwerden und soll ein „Ventil gegen eine Überflutung des Bundesverfassungsgerichts“ sein. Seine verfassungsrechtliche Ermächtigung findet es in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG.[82]

    Auf Grund der übergroßen Vielzahl der Verfassungsbeschwerden, die derzeit 96 % aller Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ausmachen, wurde wiederholt über eine Beschränkung der Verfassungsbeschwerde nachgedacht. Bereits 1956 wurde ein Vorprüfungsverfahren für Verfassungsbeschwerden eingeführt, um das Bundesverfassungsgericht gegenüber der Flut von Verfahren zu entlasten. Das Verfahren wurde mehrfach novelliert, 1985 wurden die bisherigen Vorprüfungsausschüsse durch Kammern mit erweiterten Befugnissen ersetzt. Gleichwohl sah sich 1992 der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Roman Herzog, zu der drastischen Bemerkung veranlasst: „Wenn man uns nicht hilft, saufen wir ab“.[83] Mit der Novelle zum BVerfGG 1993[84] wurde das Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden modifiziert. Im Gegensatz zu früheren Regelungen, die beschrieben, unter welchen Voraussetzungen Verfassungsbeschwerden abgelehnt oder ihnen stattgegeben werden konnten, werden in den neuen §§ 93a bis 93d BVerfGG nunmehr die Gründe für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde als verbindliche Maßstäbe für die Entscheidung der Kammer und des Senats festgelegt.[85]

    Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, wenn

    ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (Grundsatzannahme) oder

    es zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist (Durchsetzungsannahme).

    Der erste Annahmegrund stellt auf die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde ab: grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn wichtige Fragen des Verfassungsrechts aufgeworfen sind. Der zweite Annahmegrund dient in erster Linie dem subjektiven Grundrechtsschutz: angezeigt ist die Annahme bei besonderem Gewicht der Grundrechtsverletzung, insbesondere, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen würde.

    Liegt keiner der beiden Annahmegründe vor, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde abzulehnen, selbst wenn diese zulässig und begründet sein sollte. Dies wird vor allem in Bagatellfällen der Fall sein. „Mit ein bisschen Verfassungswidrigkeit muss der Bürger gegebenenfalls leben.“[86]

    Ultra-vires-Akte widersprechen dem Rechtsstaatsprinzip. Geläufig ist auch der Begriff ausbrechender Rechtsakt.[87] Diese Bezeichnung findet sich bei greifbar gesetzwidrigen Gerichtsentscheidungen.[88][89] Greifbar gesetzwidrig ist deshalb z.B. eine Gerichtsentscheidung, bei der die eine Partei, ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, gegenüber der anderen Partei, einem Privatmann, evident bevorzugt wird.[90]

    ↑ Axel Hopfauf, in: Bruno Schmidt-Bleibtreu/Hans Hofmann/Axel Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 201, Art. 94 Rn. 81 ff.

    ↑ zitiert nach Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Aufl., 2010, Rn. 259.

    ↑ (BGBl. I S. 1473)

    ↑ Karin Graßhoff, in: Theodor Maunz/Bruno Schmidt-Bleibtreu/Franz Klein/Herbert Bethge (Hrsg.): Kommentar zum BVerfGG, § 93a BVerfGG Rn. 62 ff., 81 ff.; Axel Hopfauf, in: Bruno Schmidt-Bleibtreu/Hans Hofmann/Axel Hopfauf, Kommentar zum GG, 12. Aufl., 2011, Art. 93 Rn. 201, Art. 94 Rn. 85 ff.

    ↑ Wolfgang Löwer in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl., 2005, § 70 Rn. 171 unter Hinweis auf die objektiv-rechtliche Funktion der Verfassungsbeschwerde.

    ↑ Paul Gragl, Kompetenzgrenzen des EuGH, Ausbrechende Rechtsakte vor dem Hintergrund der Diskussion um die Entscheidungen „Junk“ und „Mangold“, ISBN 978-3-640-53546-0, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Georg Ress, Der ausbrechende Rechtsakt, Betrachtungen zu den völkerrechtlichen Grenzen des Handelns Internationaler Organisationen, Zeitschrift für öffentliches Recht 2009, 387 ff., abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ Tanja Podolski, Beschluss ein „ausbrechender Rechtsakt“, Legal Tribune Online vom 19. April 2021, abgerufen am 5. Mai 2021

    ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22, abgerufen am 2. Januar 2024

    Die Rechtsanwaltskammer München hat mir in dem laufenden Beschwerdeverfahren am 7. August 2023 mitgeteilt, dass sie weiteren Vortrag von mir zurückweist. Damit gibt die Rechtsanwaltskammer München zu erkennen, dass sie nicht die Absicht hegt, in meiner Angelegenheit den Freistaat Bayern zur Befolgung von Recht und Gesetz anzuhalten. Ich werde deshalb die Rechtsanwaltskammer München Ende 2025 auf Entschädigung in Anspruch nehmen. Werner Weiss vertraut bei seinem Schreiben vom 28.9.2023 ganz auf die Mittel der Täter-Opfer-Umkehr und der Einschüchterung. Er tut dies mittels eines frei erfundenen Sachverhalts und frei erfundener Straftatbestände. Er macht sich dabei seinerseits einer versuchten Erpressung und einer Verleumdung strafbar.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-21 13:17 PERMANENTER LINK

    Heute ist Jahrestag der Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Im Fall der Tötung von George Floyd gelang der US-amerikanischen Justiz, was der deutschen Justiz in einem vergleichbaren Fall nicht gelungen ist: Die Aburteilung eines Polizisten, der einen Schwarzen ermordet hat.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 09:58 PERMANENTER LINK

    Außerdem ist Fischer Gast in Fernsehsendungen, etwa Interviews,[35][36] Dokumentationen[37][38] oder Talkshows.[39][40] Nach der Talkshow Polizisten: Prügelknaben der Nation?[41] mit Sandra Maischberger äußerte sich Fischer kritisch über diese Talkshow und Talkshows im Allgemeinen: Der „Regie-Einfall“ der fraglichen Sendung habe darin bestanden, „irgendwelche Leute zusammenzusetzen in der Hoffnung, dass die sich gegenseitig missverstehen, anschreien und beleidigen.“[42] Zu Talkshows allgemein äußerte er: „Maischberger, Dschungelcamp oder Big Bang Theory. Da müssen alle dreißig Sekunden die Fetzen fliegen, die Möpse hüpfen oder die Zoten aus dem Jubel-Automaten purzeln, sonst ist der biodeutsche Dichter und Denker gelangweilt. Willkommen in der Brave New World.“[43] Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig.

    ↑ Landesschau Baden-Württemberg: Thomas Fischer, ein Rocker der Jurist wurde | Gast im Studio. 4. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ SWR: Prof. Dr. Thomas Fischer: Streitbarer Richter am Bundesgerichtshof | SWR Leute Night. 22. August 2015, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ DuoBox: Thema: Ohnmächtige Justiz? PHOENIX Nov.2016. 4. November 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Vitaliy Malykin: Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht? 24. März 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Judie Vega: Nachtcafé Recht und Gerechtigkeit u a Thomas Fischer Bundesrichter 02.12.2016. 15. Januar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ sogln®: Strafrichter Thomas Fischer spricht KLARTEXT Ausschnitt aus der ZDF Sendung von Markus Lanz. 5. März 2016, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ Freie Meinung: Maischberger – Polizisten – Prügelknaben der Nation 01.02.2017. 3. Februar 2017, abgerufen am 28. April 2017.

    ↑ FOCUS Online: Nach seinem Auftritt im TV: Thomas Fischer rechnet knallhart mit Maischberger ab. In: FOCUS Online. (focus.de [abgerufen am 27. April 2017]).

    ↑ „Ahnungslose Moderatoren“, „uninformierte Redaktionen“: Bundesrichter Thomas Fischer rechnet nach „Maischberger“-Besuch mit TV-Talkshows ab › Meedia. 9. Februar 2017, abgerufen am 27. April 2017.

    Gast kommentiert am Do, 2023-12-28 09:33 PERMANENTER LINK

    28. Dezember 2023

    AktuellVorherige 09:31, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann, der Unsinn plappert, ist und bleibt ein schmuddeliger alter Mann, der Unsinn plappert rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]

    AktuellVorherige 09:27, 28. Dez. 2023‎ Itti Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Nuuk zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:07, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Man darf einen schmuddeligen alten Mann einen schmuddeligen alten Mann und Unsinn plappern Unsinn plappern nennen rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 09:05, 28. Dez. 2023‎ Nuuk Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Nuuk zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:04, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann plappert unentwegt Unsinn rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 09:01, 28. Dez. 2023‎ Nuuk Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Siesta zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 09:00, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Der schmuddelige alte Mann ist ein schmuddeliger alter Mann rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    AktuellVorherige 08:55, 28. Dez. 2023‎ Siesta Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Paolo Peschiera (Diskussion) auf die letzte Version von Bubo bubo zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 08:54, 28. Dez. 2023‎ Paolo Peschiera Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Natürlich plappert er unentwegt Unsinn rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt

    27. Dezember 2023

    AktuellVorherige 14:07, 27. Dez. 2023‎ Bubo bubo Diskussion Beiträge‎ K 35.017 Bytes −333‎ Änderungen von Klaus-Otto Nagorsnik (Diskussion) auf die letzte Version von RoBri zurückgesetzt rückgängigdanken Markierung: Zurücksetzung [automatisch gesichtet]

    AktuellVorherige 14:03, 27. Dez. 2023‎ Klaus-Otto Nagorsnik Diskussion Beiträge‎ 35.350 Bytes +333‎ Sein immerwährendes Nonsens-Plappern rückgängigdanken Markierung: Zurückgesetzt

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-02 08:20 PERMANENTER LINK

    Um denselben Typ Mann geht es übrigens im Fall Gérard Depardieu.

    Gast kommentiert am Mi, 2023-12-27 12:55 PERMANENTER LINK

    Auf den 383 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte. Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen. Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

  16. RA Alexander Würdinger

    Hidden Bonus Track

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    den nachfolgenden Text habe ich von beck-blog soeben abkopiert. Der Beck-Verlag hat das zurückliegende Wochenende dafür genutzt, dafür zu sorgen, dass ich auf beck-blog nunmehr überhaupt nichts mehr publizieren kann. Auch der Einsatz eines VPN-Tunnels, der wechselnde IP generiert, führt immer nur dazu, dass sofort ein entsprechender Vermerk auf meinem Bildschirm erscheint, wonach die IP, die ich soeben verwendet habe, vom Beck-Verlag auf Dauer gesperrt wurde. D.h., der Beck-Verlag hat es mir ernsthaft und endgültig technisch unmöglich gemacht, meinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern auf diesem Wege geltend zu machen. Da der Beck-Verlag positive Kenntnis von der Berechtigung meines Anspruchs hat, erfüllt dieses Verhalten des Beck-Verlags den Straftatbestand der versuchten Erpressung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK

    Seit einiger Zeit treibt in der Kommentarspalte dieses Beitrags ein „Gast“ sein Unwesen, indem er unpassende Artikel aus der Wikipedia (mitsamt Überschriften und Fußnoten) kopiert und hier als Kommentar einstellt. Es ist nicht ganz klar, was damit gewollt ist, möglicherweise will dieser Gast einen Urheberrechtsstreit provozieren oder sich einfach selbst darstellen. Vielleicht hat er auch ein psychisches Problem. Es stört jedenfalls, dass diese immer wieder wiederholten und tendenziell länger werdenden Kommentare alle anderen Diskussionsbeiträge aus der rechten Spalte verdrängen, in der die jeweils fünf neuesten Kommentare angezeígt werden. Insofern erinnert es auch an die Vorgehensweise eines Münchener Rechtsanwalts, der bis vor einiger Zeit hier ganz ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat.

    Nur um den Lesern einen Eindruck von der Dimension dieses „Problem“ zu geben: Der Kommentarstrang zu diesem Beitrag hat 17 Seiten, es werden jeweils 50 Kommentare angezeigt, d.h. es sind seit Oktober ca. 850 Kommentare dieses einen Gastes hier eingetragen worden, von denen derzeit 840 „unpublished“ gestellt sind. Viele dieser Kommentare sind mehrere 1000 Wörter lang, aus Wikipedia und LTO zusammenkopiert, oft werden mehrere solcher Kommentare in wenigen Minuten hintereinander „stakkatoartig“ gepostet. Der letzte dieser Kommentare stammt vom gestrigen Tag: Dieser EINE Kommentar hat mehr als 29000 Wörter, ausgedruckt mit normaler Schriftgröße sind das 89 Seiten. In diesem Kommentar sind andere bereits gesperrte Kommentare desselben Gastes einfach hintereinander kopiert und erneut gepostet worden. Es scheint, als wolle dieser Gast nunmehr mit der schieren Masse seiner Beiträge dieser Community Schaden zufügen. Sein Verhalten lässt sich für mich momentan nur entweder als „wahnhaft“ oder als „böswillig“ deuten, auch wenn mir Ferndiagnosen ansonsten fernliegen. [Dieser Kommentar kann gelöscht werden, wenn das Problem behoben ist]

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    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte? Ich denke, es macht allein schon in Hinblick auf die Klärung der weiteren strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK Sinn, an den werten Herrn Ordinarius die Frage zu richten, welche Personen beim Beck-Verlag ihn zu Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK zu welchem konkreten Zeitpunkt beauftragt haben.

    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.

    GAST KOMMENTIERT AM DI, 2023-12-19 09:53 PERMANENTER LINK

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht.

    Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriösen Fachverlag von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriösen Fachverlags, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriöse Fachverlag ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriöse Fachverlag wird mein 370 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriöse Fachverlag produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriöse Fachverlag verbreitet von sich ein Narrativ, das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. Der seriöse Fachverlag ist nicht „braun“, sondern ganz einfach nur kriminell. Die Kontroverse um Palandt und Schönfelder: ‚Dem NS rückhaltlos gedient‘ (lto.de) geht deshalb an dem Kern meiner Kritik vorbei.

    Gast kommentiert am Mo, 2023-12-11 08:14 PERMANENTER LINK

    Würdinge stellt mit seinem Aufsatz „Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahre“, HRRS 2016, 29 selbiges auf eine gesetzliche Grundlage.

  17. RA Alexander Würdinger

    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK

    Seit einiger Zeit treibt in der Kommentarspalte dieses Beitrags ein „Gast“ sein Unwesen, indem er unpassende Artikel aus der Wikipedia (mitsamt Überschriften und Fußnoten) kopiert und hier als Kommentar einstellt. Es ist nicht ganz klar, was damit gewollt ist, möglicherweise will dieser Gast einen Urheberrechtsstreit provozieren oder sich einfach selbst darstellen. Vielleicht hat er auch ein psychisches Problem. Es stört jedenfalls, dass diese immer wieder wiederholten und tendenziell länger werdenden Kommentare alle anderen Diskussionsbeiträge aus der rechten Spalte verdrängen, in der die jeweils fünf neuesten Kommentare angezeígt werden. Insofern erinnert es auch an die Vorgehensweise eines Münchener Rechtsanwalts, der bis vor einiger Zeit hier ganz ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat.

    Nur um den Lesern einen Eindruck von der Dimension dieses „Problem“ zu geben: Der Kommentarstrang zu diesem Beitrag hat 17 Seiten, es werden jeweils 50 Kommentare angezeigt, d.h. es sind seit Oktober ca. 850 Kommentare dieses einen Gastes hier eingetragen worden, von denen derzeit 840 „unpublished“ gestellt sind. Viele dieser Kommentare sind mehrere 1000 Wörter lang, aus Wikipedia und LTO zusammenkopiert, oft werden mehrere solcher Kommentare in wenigen Minuten hintereinander „stakkatoartig“ gepostet. Der letzte dieser Kommentare stammt vom gestrigen Tag: Dieser EINE Kommentar hat mehr als 29000 Wörter, ausgedruckt mit normaler Schriftgröße sind das 89 Seiten. In diesem Kommentar sind andere bereits gesperrte Kommentare desselben Gastes einfach hintereinander kopiert und erneut gepostet worden. Es scheint, als wolle dieser Gast nunmehr mit der schieren Masse seiner Beiträge dieser Community Schaden zufügen. Sein Verhalten lässt sich für mich momentan nur entweder als „wahnhaft“ oder als „böswillig“ deuten, auch wenn mir Ferndiagnosen ansonsten fernliegen. [Dieser Kommentar kann gelöscht werden, wenn das Problem behoben ist]

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    Bild von Gast Gast kommentiert am Mo, 2024-01-29 16:41 PERMANENTER LINK

    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte? Ich denke, es macht allein schon in Hinblick auf die Klärung der weiteren strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK Sinn, an den werten Herrn Ordinarius die Frage zu richten, welche Personen beim seriö Fachverla ihn zu Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK zu welchem konkreten Zeitpunkt beauftragt haben.

    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.

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    Bild von Gast Gast kommentiert am Di, 2024-01-30 08:28 PERMANENTER LINK

    Der seriö Fachverla setzt alles daran, es mir ernsthaft und endgültig technisch unmöglich zu machen, meinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern auf diesem Wege geltend zu machen. Da der seriö Fachverla positive Kenntnis von der Berechtigung meines Anspruchs hat, erfüllt dieses Verhalten des seriö Fachverla den Straftatbestand der versuchten Erpressung.

    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK

    Seit einiger Zeit treibt in der Kommentarspalte dieses Beitrags ein „Gast“ sein Unwesen, indem er unpassende Artikel aus der Wikipedia (mitsamt Überschriften und Fußnoten) kopiert und hier als Kommentar einstellt. Es ist nicht ganz klar, was damit gewollt ist, möglicherweise will dieser Gast einen Urheberrechtsstreit provozieren oder sich einfach selbst darstellen. Vielleicht hat er auch ein psychisches Problem. Es stört jedenfalls, dass diese immer wieder wiederholten und tendenziell länger werdenden Kommentare alle anderen Diskussionsbeiträge aus der rechten Spalte verdrängen, in der die jeweils fünf neuesten Kommentare angezeígt werden. Insofern erinnert es auch an die Vorgehensweise eines Münchener Rechtsanwalts, der bis vor einiger Zeit hier ganz ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat.

    Nur um den Lesern einen Eindruck von der Dimension dieses „Problem“ zu geben: Der Kommentarstrang zu diesem Beitrag hat 17 Seiten, es werden jeweils 50 Kommentare angezeigt, d.h. es sind seit Oktober ca. 850 Kommentare dieses einen Gastes hier eingetragen worden, von denen derzeit 840 „unpublished“ gestellt sind. Viele dieser Kommentare sind mehrere 1000 Wörter lang, aus Wikipedia und LTO zusammenkopiert, oft werden mehrere solcher Kommentare in wenigen Minuten hintereinander „stakkatoartig“ gepostet. Der letzte dieser Kommentare stammt vom gestrigen Tag: Dieser EINE Kommentar hat mehr als 29000 Wörter, ausgedruckt mit normaler Schriftgröße sind das 89 Seiten. In diesem Kommentar sind andere bereits gesperrte Kommentare desselben Gastes einfach hintereinander kopiert und erneut gepostet worden. Es scheint, als wolle dieser Gast nunmehr mit der schieren Masse seiner Beiträge dieser Community Schaden zufügen. Sein Verhalten lässt sich für mich momentan nur entweder als „wahnhaft“ oder als „böswillig“ deuten, auch wenn mir Ferndiagnosen ansonsten fernliegen. [Dieser Kommentar kann gelöscht werden, wenn das Problem behoben ist]

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    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte?

    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht.

    Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriö Fachverla, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriö Fachverla ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriö Fachverla wird mein 515 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriö Fachverla produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriö Fachverla verbreitet von sich ein Narrativ, das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. In Wahrheit ist der seriö Fachverla nicht nur „braun“, sondern auch kriminell.

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.

  18. RA Alexander Würdinger

    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK

    Seit einiger Zeit treibt in der Kommentarspalte dieses Beitrags ein „Gast“ sein Unwesen, indem er unpassende Artikel aus der Wikipedia (mitsamt Überschriften und Fußnoten) kopiert und hier als Kommentar einstellt. Es ist nicht ganz klar, was damit gewollt ist, möglicherweise will dieser Gast einen Urheberrechtsstreit provozieren oder sich einfach selbst darstellen. Vielleicht hat er auch ein psychisches Problem. Es stört jedenfalls, dass diese immer wieder wiederholten und tendenziell länger werdenden Kommentare alle anderen Diskussionsbeiträge aus der rechten Spalte verdrängen, in der die jeweils fünf neuesten Kommentare angezeígt werden. Insofern erinnert es auch an die Vorgehensweise eines Münchener Rechtsanwalts, der bis vor einiger Zeit hier ganz ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat.

    Nur um den Lesern einen Eindruck von der Dimension dieses „Problem“ zu geben: Der Kommentarstrang zu diesem Beitrag hat 17 Seiten, es werden jeweils 50 Kommentare angezeigt, d.h. es sind seit Oktober ca. 850 Kommentare dieses einen Gastes hier eingetragen worden, von denen derzeit 840 „unpublished“ gestellt sind. Viele dieser Kommentare sind mehrere 1000 Wörter lang, aus Wikipedia und LTO zusammenkopiert, oft werden mehrere solcher Kommentare in wenigen Minuten hintereinander „stakkatoartig“ gepostet. Der letzte dieser Kommentare stammt vom gestrigen Tag: Dieser EINE Kommentar hat mehr als 29000 Wörter, ausgedruckt mit normaler Schriftgröße sind das 89 Seiten. In diesem Kommentar sind andere bereits gesperrte Kommentare desselben Gastes einfach hintereinander kopiert und erneut gepostet worden. Es scheint, als wolle dieser Gast nunmehr mit der schieren Masse seiner Beiträge dieser Community Schaden zufügen. Sein Verhalten lässt sich für mich momentan nur entweder als „wahnhaft“ oder als „böswillig“ deuten, auch wenn mir Ferndiagnosen ansonsten fernliegen. [Dieser Kommentar kann gelöscht werden, wenn das Problem behoben ist]

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    Bild von Gast Gast kommentiert am Di, 2024-01-30 09:34 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-30 08:28 PERMANENTER LINK

    Der seriö Fachverla setzt alles daran, es mir ernsthaft und endgültig technisch unmöglich zu machen, meinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern auf diesem Wege geltend zu machen. Da der seriö Fachverla positive Kenntnis von der Berechtigung meines Anspruchs hat, erfüllt dieses Verhalten des seriö Fachverla den Straftatbestand der versuchten Erpressung.

    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK

    Seit einiger Zeit treibt in der Kommentarspalte dieses Beitrags ein „Gast“ sein Unwesen, indem er unpassende Artikel aus der Wikipedia (mitsamt Überschriften und Fußnoten) kopiert und hier als Kommentar einstellt. Es ist nicht ganz klar, was damit gewollt ist, möglicherweise will dieser Gast einen Urheberrechtsstreit provozieren oder sich einfach selbst darstellen. Vielleicht hat er auch ein psychisches Problem. Es stört jedenfalls, dass diese immer wieder wiederholten und tendenziell länger werdenden Kommentare alle anderen Diskussionsbeiträge aus der rechten Spalte verdrängen, in der die jeweils fünf neuesten Kommentare angezeígt werden. Insofern erinnert es auch an die Vorgehensweise eines Münchener Rechtsanwalts, der bis vor einiger Zeit hier ganz ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat.

    Nur um den Lesern einen Eindruck von der Dimension dieses „Problem“ zu geben: Der Kommentarstrang zu diesem Beitrag hat 17 Seiten, es werden jeweils 50 Kommentare angezeigt, d.h. es sind seit Oktober ca. 850 Kommentare dieses einen Gastes hier eingetragen worden, von denen derzeit 840 „unpublished“ gestellt sind. Viele dieser Kommentare sind mehrere 1000 Wörter lang, aus Wikipedia und LTO zusammenkopiert, oft werden mehrere solcher Kommentare in wenigen Minuten hintereinander „stakkatoartig“ gepostet. Der letzte dieser Kommentare stammt vom gestrigen Tag: Dieser EINE Kommentar hat mehr als 29000 Wörter, ausgedruckt mit normaler Schriftgröße sind das 89 Seiten. In diesem Kommentar sind andere bereits gesperrte Kommentare desselben Gastes einfach hintereinander kopiert und erneut gepostet worden. Es scheint, als wolle dieser Gast nunmehr mit der schieren Masse seiner Beiträge dieser Community Schaden zufügen. Sein Verhalten lässt sich für mich momentan nur entweder als „wahnhaft“ oder als „böswillig“ deuten, auch wenn mir Ferndiagnosen ansonsten fernliegen. [Dieser Kommentar kann gelöscht werden, wenn das Problem behoben ist]

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    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte?

    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht.

    Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriö Fachverla, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriö Fachverla ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriö Fachverla wird mein 515 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriö Fachverla produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriö Fachverla verbreitet von sich ein Narrativ, das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. In Wahrheit ist der seriö Fachverla nicht nur „braun“, sondern auch kriminell.

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-29 16:41 PERMANENTER LINK

    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte? Ich denke, es macht allein schon in Hinblick auf die Klärung der weiteren strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK Sinn, an den werten Herrn Ordinarius die Frage zu richten, welche Personen beim seriö Fachverla ihn zu Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK zu welchem konkreten Zeitpunkt beauftragt haben.

    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.

    Mitarbeit im seriö Fachverla

    Eine Kontroverse in Fachkreisen des juristischen Kommentarwesens entfaltete sich im Sommer 2022 in Bezug auf Maaßens Mitarbeit an dem im seriö Fachverla erscheinenden Standardkommentar „Epping–Hillgruber“ zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in dem Maaßen als juristischer Fachautor den Kommentar zum Asylrecht verfassen sollte. Nachdem das Fachportal LTO über die Sache berichtet hatte und in verschiedenen Zeitungen wie der FAZ kritische Stellungnahmen zu der Autorenwahl erschienen waren, kündigten mehrere Mitautoren des Standardkommentars ihre Mitarbeit an dem Werk und an anderen Kommentarwerken des seriö Fachverla auf. Der seriö Fachverla hielt zunächst an der Auswahl fest und betonte, nur mit verfassungstreuen Autoren zusammenzuarbeiten, die auf dem Boden der FDGO stehen. Der seriö Fachverla teilte Mitte Januar 2023 mit, den Vertrag mit Maaßen zu beenden, woraufhin Maaßen diesen selbst aufkündigte. Laut seriö Fachverla ist die erschienene Kommentierung Maaßens fachlich nicht zu beanstanden, jedoch schade die öffentliche Diskussion mit fortschreitender Polarisierung dem Grundgesetz-Kommentar, dessen Herausgebern sowie dem seriö Fachverla.[217][218][219]

    ↑ »Maaßen hat sich vom demokratischen Diskurs verabschiedet«. In: spiegel.de. 22. August 2021, abgerufen am 26. August 2021.

    ↑ Hochspringen nach:a b CDU geht auf Distanz zu Maaßen – Partei prüft Maßnahmen „bis hin zum Parteiausschluss“. Die Welt, 24. Januar 2023, abgerufen am 25. Januar 2023.

    ↑ Hochspringen nach:a b Silvio Duwe, Daniel Laufer: Die Radikalisierung des Hans-Georg Maaßen http://www.rbb-online.de, 26. Januar 2023

    Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriö Fachverla, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriö Fachverla ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriö Fachverla wird mein 515 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriö Fachverla produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriö Fachverla verbreitet von sich ein Narrativ, das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. In Wahrheit ist der seriö Fachverla nicht nur „braun“, sondern auch kriminell.

    Zeit für ein kleines Resümee: Die AfD, die Maaßen-Partei und die Wagenknecht-Partei verstehen sich prächtig. Man buhlt um dieselbe Klientel. Testlauf sind zunächst die drei Landtagswahlen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen. Etwaige Dissonanzen rühren von der Verteilung des Wählerreservoirs her, so wie Einbrecher sich gern mal um die Aufteilung der Beute streiten.

  19. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-30 10:04 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-30 09:34 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-30 08:28 PERMANENTER LINK

    Der seriö Fachverla setzt alles daran, es mir ernsthaft und endgültig technisch unmöglich zu machen, meinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern auf diesem Wege geltend zu machen. Da der seriö Fachverla positive Kenntnis von der Berechtigung meines Anspruchs hat, erfüllt dieses Verhalten des seriö Fachverla den Straftatbestand der versuchten Erpressung.

    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK

    Seit einiger Zeit treibt in der Kommentarspalte dieses Beitrags ein „Gast“ sein Unwesen, indem er unpassende Artikel aus der Wikipedia (mitsamt Überschriften und Fußnoten) kopiert und hier als Kommentar einstellt. Es ist nicht ganz klar, was damit gewollt ist, möglicherweise will dieser Gast einen Urheberrechtsstreit provozieren oder sich einfach selbst darstellen. Vielleicht hat er auch ein psychisches Problem. Es stört jedenfalls, dass diese immer wieder wiederholten und tendenziell länger werdenden Kommentare alle anderen Diskussionsbeiträge aus der rechten Spalte verdrängen, in der die jeweils fünf neuesten Kommentare angezeígt werden. Insofern erinnert es auch an die Vorgehensweise eines Münchener Rechtsanwalts, der bis vor einiger Zeit hier ganz ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat.

    Nur um den Lesern einen Eindruck von der Dimension dieses „Problem“ zu geben: Der Kommentarstrang zu diesem Beitrag hat 17 Seiten, es werden jeweils 50 Kommentare angezeigt, d.h. es sind seit Oktober ca. 850 Kommentare dieses einen Gastes hier eingetragen worden, von denen derzeit 840 „unpublished“ gestellt sind. Viele dieser Kommentare sind mehrere 1000 Wörter lang, aus Wikipedia und LTO zusammenkopiert, oft werden mehrere solcher Kommentare in wenigen Minuten hintereinander „stakkatoartig“ gepostet. Der letzte dieser Kommentare stammt vom gestrigen Tag: Dieser EINE Kommentar hat mehr als 29000 Wörter, ausgedruckt mit normaler Schriftgröße sind das 89 Seiten. In diesem Kommentar sind andere bereits gesperrte Kommentare desselben Gastes einfach hintereinander kopiert und erneut gepostet worden. Es scheint, als wolle dieser Gast nunmehr mit der schieren Masse seiner Beiträge dieser Community Schaden zufügen. Sein Verhalten lässt sich für mich momentan nur entweder als „wahnhaft“ oder als „böswillig“ deuten, auch wenn mir Ferndiagnosen ansonsten fernliegen. [Dieser Kommentar kann gelöscht werden, wenn das Problem behoben ist]

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    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte?

    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht.

    Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriö Fachverla, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriö Fachverla ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriö Fachverla wird mein 515 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriö Fachverla produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriö Fachverla verbreitet von sich ein Narrativ, das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. In Wahrheit ist der seriö Fachverla nicht nur „braun“, sondern auch kriminell.

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-29 16:41 PERMANENTER LINK

    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte? Ich denke, es macht allein schon in Hinblick auf die Klärung der weiteren strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK Sinn, an den werten Herrn Ordinarius die Frage zu richten, welche Personen beim seriö Fachverla ihn zu Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK zu welchem konkreten Zeitpunkt beauftragt haben.

    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.

    Mitarbeit im seriö Fachverla

    Eine Kontroverse in Fachkreisen des juristischen Kommentarwesens entfaltete sich im Sommer 2022 in Bezug auf Maaßens Mitarbeit an dem im seriö Fachverla erscheinenden Standardkommentar „Epping–Hillgruber“ zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in dem Maaßen als juristischer Fachautor den Kommentar zum Asylrecht verfassen sollte. Nachdem das Fachportal LTO über die Sache berichtet hatte und in verschiedenen Zeitungen wie der FAZ kritische Stellungnahmen zu der Autorenwahl erschienen waren, kündigten mehrere Mitautoren des Standardkommentars ihre Mitarbeit an dem Werk und an anderen Kommentarwerken des seriö Fachverla auf. Der seriö Fachverla hielt zunächst an der Auswahl fest und betonte, nur mit verfassungstreuen Autoren zusammenzuarbeiten, die auf dem Boden der FDGO stehen. Der seriö Fachverla teilte Mitte Januar 2023 mit, den Vertrag mit Maaßen zu beenden, woraufhin Maaßen diesen selbst aufkündigte. Laut seriö Fachverla ist die erschienene Kommentierung Maaßens fachlich nicht zu beanstanden, jedoch schade die öffentliche Diskussion mit fortschreitender Polarisierung dem Grundgesetz-Kommentar, dessen Herausgebern sowie dem seriö Fachverla.[217][218][219]

    ↑ »Maaßen hat sich vom demokratischen Diskurs verabschiedet«. In: spiegel.de. 22. August 2021, abgerufen am 26. August 2021.

    ↑ Hochspringen nach:a b CDU geht auf Distanz zu Maaßen – Partei prüft Maßnahmen „bis hin zum Parteiausschluss“. Die Welt, 24. Januar 2023, abgerufen am 25. Januar 2023.

    ↑ Hochspringen nach:a b Silvio Duwe, Daniel Laufer: Die Radikalisierung des Hans-Georg Maaßen http://www.rbb-online.de, 26. Januar 2023

    Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriö Fachverla, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriö Fachverla ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriö Fachverla wird mein 515 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriö Fachverla produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriö Fachverla verbreitet von sich ein Narrativ, das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. In Wahrheit ist der seriö Fachverla nicht nur „braun“, sondern auch kriminell.

    Zeit für ein kleines Resümee: Die AfD, die Maaßen-Partei und die Wagenknecht-Partei verstehen sich prächtig. Man buhlt um dieselbe Klientel. Testlauf sind zunächst die drei Landtagswahlen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen. Etwaige Dissonanzen rühren von der Verteilung des Wählerreservoirs her, so wie Einbrecher sich gern mal um die Aufteilung der Beute streiten.

    Der Fragebogen war das Lieblingsbuch meiner Eltern. Maaßen, hätten ihn meine Eltern noch kennengelernt, wäre im politischen Spektrum zum Lieblingspolitiker meiner Eltern avanciert: So unauffällig braun, dass er noch als schwarz durchgeht. Junge Leute wie Katharina Schulze und Toni Schuberl verstehen den Satz auch gar nicht.

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Und diesen Artikel über die Strategische Ambiguität habe ich seinerzeit kurz nach dem russischen Überfall auf die Ukraine geschrieben, aber ich kann Ihnen beim besten Willen nicht sagen, warum Wikipedia ihn nicht akzeptiert hat.

    Das ultimative Heldenepos darf ich also wie folgt zusammenfassen: Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig. Um denselben Typ Mann geht es übrigens im Fall Gérard Depardieu.

    „Akribie“ ist der zweite Vorname von Katharina Schulze. In unermüdlichem Einsatz für die Rechte der Bürger und grenzenloser Neugier für juristische Themen aller Art kämpft die bayerische Oppositionsführerin entschlossen und selbstlos für die Grundwerte der Demokratie.

    In meinem 18-köpfigen Verteiler befindet sich seit ca. zwei Jahren auch Toni Schuberl. Jemand hatte mich seinerzeit darauf aufmerksam gemacht, dass Toni Schuberl den hier schon vielfach zitierten seriö Fachverla auf dem Kieker hätte. Ich hatte deshalb Toni Schuberl als eine Art natürlichen Bundesgenossen betrachtet. Indes scheinen die Interessen von Toni Schuberl eher in der niederbayerischen Heimatgeschichte verortet zu sein, einer Materie, die umgekehrt nicht so recht mein Interesse findet.

    Als wir, meine Frau und ich, in Soulac-sur-Mer in die Apotheke gingen, bediente uns dort ein freundlicher und kompetenter Apotheker, der genau so aussah wie Cem Özdemir. Seither erlauben wir uns bisweilen bei passender Gelegenheit, vor dem Fernsehgerät sitzend und Nachrichten konsumierend, eine kleine spitze Bemerkung, wonach sich Cem Özdemir am besten in seine Apotheke in Soulac-sur-Mer begeben sollte.

    Das Bündnis Sahra Wagenknecht lebt von der Popularität ihrer Namensgeberin. Das Programm scheint dabei eher schlicht auszufallen: „Wenn wir nur möglichst viele Ausländer raushauen, dann geht es allen besser.“ Und nein, ich habe nicht die Absicht, mich an diese Partei mit der Bitte um Unterstützung zu wenden. Das Bündnis Sahra Wagenknecht ist übrigens ein schönes Beispiel dafür, dass es immer weniger Sinn macht, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, ob eine Partei „links“ oder „rechts“ ist oder welche Politische Farbe sie hat.

    Im übrigen muss ich Ihnen gestehen, dass ich ein ausgesprochenes Faible für Jüngere Frauen mit Ha habe. Ich wage einen Sprung über den großen Teich mitten in den amerikanischen Präsidentschafts-Wahlkampf. Ich hätte da nämlich einen Vorschlag anzubringen: Die Amis lassen ihre depperten Primaries ganz einfach sausen und die beiden Parteien einigen sich auf ein Finale im November zwischen Nikki Haley und Kamala Harris. Ich glaube, die alten, schrulligen Europeens würden aufatmen.

    Auf den 515 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte. Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen. Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

  20. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-30 11:14 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-30 10:45 PERMANENTER LINK

    Der seriö Fachverla setzt alles daran, es mir ernsthaft und endgültig technisch unmöglich zu machen, meinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern auf diesem Wege geltend zu machen. Da der seriö Fachverla positive Kenntnis von der Berechtigung meines Anspruchs hat, erfüllt dieses Verhalten des seriö Fachverla den Straftatbestand der versuchten Erpressung.

    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK

    Seit einiger Zeit treibt in der Kommentarspalte dieses Beitrags ein „Gast“ sein Unwesen, indem er unpassende Artikel aus der Wikipedia (mitsamt Überschriften und Fußnoten) kopiert und hier als Kommentar einstellt. Es ist nicht ganz klar, was damit gewollt ist, möglicherweise will dieser Gast einen Urheberrechtsstreit provozieren oder sich einfach selbst darstellen. Vielleicht hat er auch ein psychisches Problem. Es stört jedenfalls, dass diese immer wieder wiederholten und tendenziell länger werdenden Kommentare alle anderen Diskussionsbeiträge aus der rechten Spalte verdrängen, in der die jeweils fünf neuesten Kommentare angezeígt werden. Insofern erinnert es auch an die Vorgehensweise eines Münchener Rechtsanwalts, der bis vor einiger Zeit hier ganz ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat.

    Nur um den Lesern einen Eindruck von der Dimension dieses „Problem“ zu geben: Der Kommentarstrang zu diesem Beitrag hat 17 Seiten, es werden jeweils 50 Kommentare angezeigt, d.h. es sind seit Oktober ca. 850 Kommentare dieses einen Gastes hier eingetragen worden, von denen derzeit 840 „unpublished“ gestellt sind. Viele dieser Kommentare sind mehrere 1000 Wörter lang, aus Wikipedia und LTO zusammenkopiert, oft werden mehrere solcher Kommentare in wenigen Minuten hintereinander „stakkatoartig“ gepostet. Der letzte dieser Kommentare stammt vom gestrigen Tag: Dieser EINE Kommentar hat mehr als 29000 Wörter, ausgedruckt mit normaler Schriftgröße sind das 89 Seiten. In diesem Kommentar sind andere bereits gesperrte Kommentare desselben Gastes einfach hintereinander kopiert und erneut gepostet worden. Es scheint, als wolle dieser Gast nunmehr mit der schieren Masse seiner Beiträge dieser Community Schaden zufügen. Sein Verhalten lässt sich für mich momentan nur entweder als „wahnhaft“ oder als „böswillig“ deuten, auch wenn mir Ferndiagnosen ansonsten fernliegen. [Dieser Kommentar kann gelöscht werden, wenn das Problem behoben ist]

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    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte?

    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht.

    Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriö Fachverla, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriö Fachverla ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriö Fachverla wird mein 515 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriö Fachverla produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriö Fachverla verbreitet von sich ein Narrativ, das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. In Wahrheit ist der seriö Fachverla nicht nur „braun“, sondern auch kriminell.

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-29 16:41 PERMANENTER LINK

    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte? Ich denke, es macht allein schon in Hinblick auf die Klärung der weiteren strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK Sinn, an den werten Herrn Ordinarius die Frage zu richten, welche Personen beim seriö Fachverla ihn zu Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK zu welchem konkreten Zeitpunkt beauftragt haben.

    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.

    Mitarbeit im seriö Fachverla

    Eine Kontroverse in Fachkreisen des juristischen Kommentarwesens entfaltete sich im Sommer 2022 in Bezug auf Maaßens Mitarbeit an dem im seriö Fachverla erscheinenden Standardkommentar „Epping–Hillgruber“ zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in dem Maaßen als juristischer Fachautor den Kommentar zum Asylrecht verfassen sollte. Nachdem das Fachportal LTO über die Sache berichtet hatte und in verschiedenen Zeitungen wie der FAZ kritische Stellungnahmen zu der Autorenwahl erschienen waren, kündigten mehrere Mitautoren des Standardkommentars ihre Mitarbeit an dem Werk und an anderen Kommentarwerken des seriö Fachverla auf. Der seriö Fachverla hielt zunächst an der Auswahl fest und betonte, nur mit verfassungstreuen Autoren zusammenzuarbeiten, die auf dem Boden der FDGO stehen. Der seriö Fachverla teilte Mitte Januar 2023 mit, den Vertrag mit Maaßen zu beenden, woraufhin Maaßen diesen selbst aufkündigte. Laut seriö Fachverla ist die erschienene Kommentierung Maaßens fachlich nicht zu beanstanden, jedoch schade die öffentliche Diskussion mit fortschreitender Polarisierung dem Grundgesetz-Kommentar, dessen Herausgebern sowie dem seriö Fachverla.[217][218][219]

    ↑ »Maaßen hat sich vom demokratischen Diskurs verabschiedet«. In: spiegel.de. 22. August 2021, abgerufen am 26. August 2021.

    ↑ Hochspringen nach:a b CDU geht auf Distanz zu Maaßen – Partei prüft Maßnahmen „bis hin zum Parteiausschluss“. Die Welt, 24. Januar 2023, abgerufen am 25. Januar 2023.

    ↑ Hochspringen nach:a b Silvio Duwe, Daniel Laufer: Die Radikalisierung des Hans-Georg Maaßen http://www.rbb-online.de, 26. Januar 2023

    Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriö Fachverla, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriö Fachverla ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriö Fachverla wird mein 515 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriö Fachverla produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriö Fachverla verbreitet von sich ein Narrativ, das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. In Wahrheit ist der seriö Fachverla nicht nur „braun“, sondern auch kriminell.

    Zeit für ein kleines Resümee: Die AfD, die Maaßen-Partei und die Wagenknecht-Partei verstehen sich prächtig. Man buhlt um dieselbe Klientel. Testlauf sind zunächst die drei Landtagswahlen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen. Etwaige Dissonanzen rühren von der Verteilung des Wählerreservoirs her, so wie Einbrecher sich gern mal um die Aufteilung der Beute streiten.

    Der Fragebogen war das Lieblingsbuch meiner Eltern. Maaßen, hätten ihn meine Eltern noch kennengelernt, wäre im politischen Spektrum zum Lieblingspolitiker meiner Eltern avanciert: So unauffällig braun, dass er noch als schwarz durchgeht. Junge Leute wie Katharina Schulze und Toni Schuberl verstehen den Satz auch gar nicht.

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Und diesen Artikel über die Strategische Ambiguität habe ich seinerzeit kurz nach dem russischen Überfall auf die Ukraine geschrieben, aber ich kann Ihnen beim besten Willen nicht sagen, warum Wikipedia ihn nicht akzeptiert hat.

    Das ultimative Heldenepos darf ich also wie folgt zusammenfassen: Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig. Um denselben Typ Mann geht es übrigens im Fall Gérard Depardieu.

    „Akribie“ ist der zweite Vorname von Katharina Schulze. In unermüdlichem Einsatz für die Rechte der Bürger und grenzenloser Neugier für juristische Themen aller Art kämpft die bayerische Oppositionsführerin entschlossen und selbstlos für die Grundwerte der Demokratie.

    In meinem 18-köpfigen Verteiler befindet sich seit ca. zwei Jahren auch Toni Schuberl. Jemand hatte mich seinerzeit darauf aufmerksam gemacht, dass Toni Schuberl den hier schon vielfach zitierten seriö Fachverla auf dem Kieker hätte. Ich hatte deshalb Toni Schuberl als eine Art natürlichen Bundesgenossen betrachtet. Indes scheinen die Interessen von Toni Schuberl eher in der niederbayerischen Heimatgeschichte verortet zu sein, einer Materie, die umgekehrt nicht so recht mein Interesse findet.

    Als wir, meine Frau und ich, in Soulac-sur-Mer in die Apotheke gingen, bediente uns dort ein freundlicher und kompetenter Apotheker, der genau so aussah wie Cem Özdemir. Seither erlauben wir uns bisweilen bei passender Gelegenheit, vor dem Fernsehgerät sitzend und Nachrichten konsumierend, eine kleine spitze Bemerkung, wonach sich Cem Özdemir am besten in seine Apotheke in Soulac-sur-Mer begeben sollte.

    Das Bündnis Sahra Wagenknecht lebt von der Popularität ihrer Namensgeberin. Das Programm scheint dabei eher schlicht auszufallen: „Wenn wir nur möglichst viele Ausländer raushauen, dann geht es allen besser.“ Und nein, ich habe nicht die Absicht, mich an diese Partei mit der Bitte um Unterstützung zu wenden. Das Bündnis Sahra Wagenknecht ist übrigens ein schönes Beispiel dafür, dass es immer weniger Sinn macht, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, ob eine Partei „links“ oder „rechts“ ist oder welche Politische Farbe sie hat.

    Im übrigen muss ich Ihnen gestehen, dass ich ein ausgesprochenes Faible für Jüngere Frauen mit Ha habe. Ich wage einen Sprung über den großen Teich mitten in den amerikanischen Präsidentschafts-Wahlkampf. Ich hätte da nämlich einen Vorschlag anzubringen: Die Amis lassen ihre depperten Primaries ganz einfach sausen und die beiden Parteien einigen sich auf ein Finale im November zwischen Nikki Haley und Kamala Harris. Ich glaube, die alten, schrulligen Europeens würden aufatmen.

    Auf den 515 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte. Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen. Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

    Ganz nach dem Geschmack des seriö Fachverla verlief der Fall Ouri Jallow: Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Natürlich können Sie alles, was ich zum Fall Oury Jalloh zu sagen habe, auch dort nachlesen: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | beck-community

    Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung ist die Beschwerde bereits wegen Verfristung unzulässig: Die Entscheidung des BVerfG wurde am 23. Februar veröffentlicht, die Beschwerde ging am 3. Juli beim EGMR ein. Damit ist die Vier-Monats-Frist versäumt. Das ist in der Tat die endgültige Krönung der „Prozessführung“ in diesem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Die beiden Kolleginnen haben von Anfang an jedwedes Prozessrecht schlichtweg ignoriert, insofern kann man den Abschluss dieses Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO mit sehr viel schwarzem Humor durchaus als „folgerichtig“ einordnen.

    Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, den Aufsatz HRRS 2016, 29 zu lesen. Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung?

  21. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-30 12:03 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-30 10:45 PERMANENTER LINK

    Der seriö Fachverla setzt alles daran, es mir ernsthaft und endgültig technisch unmöglich zu machen, meinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern auf diesem Wege geltend zu machen. Da der seriö Fachverla positive Kenntnis von der Berechtigung meines Anspruchs hat, erfüllt dieses Verhalten des seriö Fachverla den Straftatbestand der versuchten Erpressung.

    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK

    Seit einiger Zeit treibt in der Kommentarspalte dieses Beitrags ein „Gast“ sein Unwesen, indem er unpassende Artikel aus der Wikipedia (mitsamt Überschriften und Fußnoten) kopiert und hier als Kommentar einstellt. Es ist nicht ganz klar, was damit gewollt ist, möglicherweise will dieser Gast einen Urheberrechtsstreit provozieren oder sich einfach selbst darstellen. Vielleicht hat er auch ein psychisches Problem. Es stört jedenfalls, dass diese immer wieder wiederholten und tendenziell länger werdenden Kommentare alle anderen Diskussionsbeiträge aus der rechten Spalte verdrängen, in der die jeweils fünf neuesten Kommentare angezeígt werden. Insofern erinnert es auch an die Vorgehensweise eines Münchener Rechtsanwalts, der bis vor einiger Zeit hier ganz ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat.

    Nur um den Lesern einen Eindruck von der Dimension dieses „Problem“ zu geben: Der Kommentarstrang zu diesem Beitrag hat 17 Seiten, es werden jeweils 50 Kommentare angezeigt, d.h. es sind seit Oktober ca. 850 Kommentare dieses einen Gastes hier eingetragen worden, von denen derzeit 840 „unpublished“ gestellt sind. Viele dieser Kommentare sind mehrere 1000 Wörter lang, aus Wikipedia und LTO zusammenkopiert, oft werden mehrere solcher Kommentare in wenigen Minuten hintereinander „stakkatoartig“ gepostet. Der letzte dieser Kommentare stammt vom gestrigen Tag: Dieser EINE Kommentar hat mehr als 29000 Wörter, ausgedruckt mit normaler Schriftgröße sind das 89 Seiten. In diesem Kommentar sind andere bereits gesperrte Kommentare desselben Gastes einfach hintereinander kopiert und erneut gepostet worden. Es scheint, als wolle dieser Gast nunmehr mit der schieren Masse seiner Beiträge dieser Community Schaden zufügen. Sein Verhalten lässt sich für mich momentan nur entweder als „wahnhaft“ oder als „böswillig“ deuten, auch wenn mir Ferndiagnosen ansonsten fernliegen. [Dieser Kommentar kann gelöscht werden, wenn das Problem behoben ist]

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    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte?

    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.

    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht.

    Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriö Fachverla, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriö Fachverla ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriö Fachverla wird mein 515 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriö Fachverla produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriö Fachverla verbreitet von sich ein Narrativ, das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. In Wahrheit ist der seriö Fachverla nicht nur „braun“, sondern auch kriminell.

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-29 16:41 PERMANENTER LINK

    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte? Ich denke, es macht allein schon in Hinblick auf die Klärung der weiteren strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK Sinn, an den werten Herrn Ordinarius die Frage zu richten, welche Personen beim seriö Fachverla ihn zu Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK zu welchem konkreten Zeitpunkt beauftragt haben.

    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.

    Mitarbeit im seriö Fachverla

    Eine Kontroverse in Fachkreisen des juristischen Kommentarwesens entfaltete sich im Sommer 2022 in Bezug auf Maaßens Mitarbeit an dem im seriö Fachverla erscheinenden Standardkommentar „Epping–Hillgruber“ zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in dem Maaßen als juristischer Fachautor den Kommentar zum Asylrecht verfassen sollte. Nachdem das Fachportal LTO über die Sache berichtet hatte und in verschiedenen Zeitungen wie der FAZ kritische Stellungnahmen zu der Autorenwahl erschienen waren, kündigten mehrere Mitautoren des Standardkommentars ihre Mitarbeit an dem Werk und an anderen Kommentarwerken des seriö Fachverla auf. Der seriö Fachverla hielt zunächst an der Auswahl fest und betonte, nur mit verfassungstreuen Autoren zusammenzuarbeiten, die auf dem Boden der FDGO stehen. Der seriö Fachverla teilte Mitte Januar 2023 mit, den Vertrag mit Maaßen zu beenden, woraufhin Maaßen diesen selbst aufkündigte. Laut seriö Fachverla ist die erschienene Kommentierung Maaßens fachlich nicht zu beanstanden, jedoch schade die öffentliche Diskussion mit fortschreitender Polarisierung dem Grundgesetz-Kommentar, dessen Herausgebern sowie dem seriö Fachverla.[217][218][219]

    ↑ »Maaßen hat sich vom demokratischen Diskurs verabschiedet«. In: spiegel.de. 22. August 2021, abgerufen am 26. August 2021.

    ↑ Hochspringen nach:a b CDU geht auf Distanz zu Maaßen – Partei prüft Maßnahmen „bis hin zum Parteiausschluss“. Die Welt, 24. Januar 2023, abgerufen am 25. Januar 2023.

    ↑ Hochspringen nach:a b Silvio Duwe, Daniel Laufer: Die Radikalisierung des Hans-Georg Maaßen http://www.rbb-online.de, 26. Januar 2023

    Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriö Fachverla, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis, das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriö Fachverla ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriö Fachverla wird mein 515 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriö Fachverla produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriö Fachverla verbreitet von sich ein Narrativ, das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. In Wahrheit ist der seriö Fachverla nicht nur „braun“, sondern auch kriminell.

    Zeit für ein kleines Resümee: Die AfD, die Maaßen-Partei und die Wagenknecht-Partei verstehen sich prächtig. Man buhlt um dieselbe Klientel. Testlauf sind zunächst die drei Landtagswahlen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen. Etwaige Dissonanzen rühren von der Verteilung des Wählerreservoirs her, so wie Einbrecher sich gern mal um die Aufteilung der Beute streiten.

    Der Fragebogen war das Lieblingsbuch meiner Eltern. Maaßen, hätten ihn meine Eltern noch kennengelernt, wäre im politischen Spektrum zum Lieblingspolitiker meiner Eltern avanciert: So unauffällig braun, dass er noch als schwarz durchgeht. Junge Leute wie Katharina Schulze und Toni Schuberl verstehen den Satz auch gar nicht.

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Und diesen Artikel über die Strategische Ambiguität habe ich seinerzeit kurz nach dem russischen Überfall auf die Ukraine geschrieben, aber ich kann Ihnen beim besten Willen nicht sagen, warum Wikipedia ihn nicht akzeptiert hat.

    Das ultimative Heldenepos darf ich also wie folgt zusammenfassen: Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrechts aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig. Um denselben Typ Mann geht es übrigens im Fall Gérard Depardieu.

    „Akribie“ ist der zweite Vorname von Katharina Schulze. In unermüdlichem Einsatz für die Rechte der Bürger und grenzenloser Neugier für juristische Themen aller Art kämpft die bayerische Oppositionsführerin entschlossen und selbstlos für die Grundwerte der Demokratie.

    In meinem 18-köpfigen Verteiler befindet sich seit ca. zwei Jahren auch Toni Schuberl. Jemand hatte mich seinerzeit darauf aufmerksam gemacht, dass Toni Schuberl den hier schon vielfach zitierten seriö Fachverla auf dem Kieker hätte. Ich hatte deshalb Toni Schuberl als eine Art natürlichen Bundesgenossen betrachtet. Indes scheinen die Interessen von Toni Schuberl eher in der niederbayerischen Heimatgeschichte verortet zu sein, einer Materie, die umgekehrt nicht so recht mein Interesse findet.

    Als wir, meine Frau und ich, in Soulac-sur-Mer in die Apotheke gingen, bediente uns dort ein freundlicher und kompetenter Apotheker, der genau so aussah wie Cem Özdemir. Seither erlauben wir uns bisweilen bei passender Gelegenheit, vor dem Fernsehgerät sitzend und Nachrichten konsumierend, eine kleine spitze Bemerkung, wonach sich Cem Özdemir am besten in seine Apotheke in Soulac-sur-Mer begeben sollte.

    Das Bündnis Sahra Wagenknecht lebt von der Popularität ihrer Namensgeberin. Das Programm scheint dabei eher schlicht auszufallen: „Wenn wir nur möglichst viele Ausländer raushauen, dann geht es allen besser.“ Und nein, ich habe nicht die Absicht, mich an diese Partei mit der Bitte um Unterstützung zu wenden. Das Bündnis Sahra Wagenknecht ist übrigens ein schönes Beispiel dafür, dass es immer weniger Sinn macht, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, ob eine Partei „links“ oder „rechts“ ist oder welche Politische Farbe sie hat.

    Im übrigen muss ich Ihnen gestehen, dass ich ein ausgesprochenes Faible für Jüngere Frauen mit Ha habe. Ich wage einen Sprung über den großen Teich mitten in den amerikanischen Präsidentschafts-Wahlkampf. Ich hätte da nämlich einen Vorschlag anzubringen: Die Amis lassen ihre depperten Primaries ganz einfach sausen und die beiden Parteien einigen sich auf ein Finale im November zwischen Nikki Haley und Kamala Harris. Ich glaube, die alten, schrulligen Europeens würden aufatmen.

    Auf den 515 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte. Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen. Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme.

    Ganz nach dem Geschmack des seriö Fachverla verlief der Fall Ouri Jallow: Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Natürlich können Sie alles, was ich zum Fall Oury Jalloh zu sagen habe, auch dort nachlesen: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | beck-community

    Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung ist die Beschwerde bereits wegen Verfristung unzulässig: Die Entscheidung des BVerfG wurde am 23. Februar veröffentlicht, die Beschwerde ging am 3. Juli beim EGMR ein. Damit ist die Vier-Monats-Frist versäumt. Das ist in der Tat die endgültige Krönung der „Prozessführung“ in diesem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Die beiden Kolleginnen haben von Anfang an jedwedes Prozessrecht schlichtweg ignoriert, insofern kann man den Abschluss dieses Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO mit sehr viel schwarzem Humor durchaus als „folgerichtig“ einordnen.

    Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, den Aufsatz HRRS 2016, 29 zu lesen. Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung?

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Übrigens braucht man genau für solche Fälle staatlicher Vertuschung ein funktionierendes Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, bei dem der Antragsteller eine echte Chance auf einen Prozesserfolg hat! Allen, denen die Wahrung von Recht und Gesetz noch irgendwas bedeutet, hilft auch dieser Artikel nicht weiter: Attentat in Karlsruhe: Warum der Mord an Siegfried Buback ungeklärt bleibt – WELT

    Siegfried Buback (* 3. Januar 1920 in Wilsdruff; † 7. April 1977 in Karlsruhe) war ein deutscher Jurist. Vom 31. Mai 1974 bis zu seiner Ermordung amtierte er als Generalbundesanwalt am Bundesgerichtshof. Seine Ermordung durch Mitglieder der Roten Armee Fraktion (RAF) wird gemeinhin als Auftakt des Terrorjahres 1977 betrachtet, das im Deutschen Herbst gipfelte.

    ↑ Landesamt für Verfassungsschutz BW, „Rote Armee Fraktion“ (RAF) (Memento des Originals vom 9. August 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.

    ↑ Die Geschichte der RAF, Teil 4/6, ZDFinfo vom 2. August 2015, (Alternativ auf Youtube)

    ↑ Hochspringen nach:a b Spiegel Online: Ex-Terroristen entlasten Klar und Folkerts als Buback-Mörder

    ↑ Pressemitteilung Associated Press, 12. Dezember 2008 (nicht mehr online)

    ↑ Hochspringen nach:a b c Der Kriminalist wider Willen. taz, 29. September 2010

    ↑ Clemens und Katja Riha: Der Prozess gegen Verena-Becker hat begonnen, 3sat Kulturzeit, 7. Oktober 2010

    ↑ Süddeutsche Zeitung – Buback: Gnade für Klar

    ↑ Spiegel: Wisniewski soll Buback-Mörder sein

    ↑ Pieke Biermann: Ein unbehaglicher Verdacht. Rezension zu: Wolfgang Kraushaar: Verena Becker und der Verfassungsschutz. Deutschlandradio Kultur, 18. Oktober 2010

    ↑ Blog auf SWR.de zum Prozess in Stammheim

    ↑ Hans Leyendecker, Die DNS des Terrors

    ↑ Spiegel Online, Neuer Verdacht gegen Ex-Terroristin Verena Becker

    ↑ Spiegel Online, Ratte und Geier

    ↑ Verena Becker bestreitet Beteiligung an Buback-Mord, Süddeutsche Zeitung, 14. Mai 2012

    ↑ Ex-RAF-Terroristin Becker wegen Beihilfe zu Buback-Mord verurteilt, auf: spiegel-online.de (Stand: 6. Juli 2012)

    ↑ Haft für Ex-Terroristin Becker wegen Beihilfe (Memento vom 6. Juli 2012 im Internet Archive) In: tagesschau.de, 6. Juli 2012 (abgerufen am 6. Juli 2012).

    ↑ spiegel.de vom 6. Juli 2012: Schwarzes Loch der Geschichte

    ↑ Wolfgang Kraushaar: Eine Farce in Stammheim, in: die tageszeitung vom 8. Juni 2011, S. 15

    ↑ Auf der Suche nach der Wahrheit, sueddeutsche online 6. November 2014, abgerufen am 15. Januar 2015

    ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15

    ↑ RP-Online, Buback-Sohn strengt neues Verfahren gegen RAF-Mitglieder an

    ↑ Marcus Klöckner: Ermordung Siegfried Bubacks: Michael Buback: Die falsche Abschrift erschüttert das Vertrauen in die Akten. In: Focus Online. 29. März 2015, abgerufen am 14. Oktober 2018.

    ↑ Holger Schmidt: Antrag bereits unzulässig: Keine Klageerzwingung im Mordfall Buback SWR vom 14. Juli 2015 vgl. (Aktenzeichen 6 Ws 002-15)

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Im Fall Tennessee Eisenberg handelte es sich seinerzeit um eine richtiggehende Hinrichtung:

    Tennessee Noel Llewellyn Eisenberg (* 23. November 1984; † 30. April 2009 in Regensburg) war ein deutscher Berufsfachschüler. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Mitbewohner einer gemeinsamen Wohnung in Regensburg wurde Eisenberg erschossen, als er Polizeibeamten mit einem Messer gegenübertrat. Insgesamt sollen 16 Schüsse auf Eisenberg abgegeben worden sein, von denen 12 getroffen hätten, 7 davon in den Rücken.[1] Zu einer insbesondere von den Angehörigen geforderten Anklage wegen Totschlags gegen die beteiligten Beamten kam es nicht, weil die Staatsanwaltschaft Notwehr beziehungsweise Nothilfe gegeben sah. Politik und Regensburger Polizei gerieten wegen ihres Vorgehens und der nachfolgenden Ermittlungen in die Kritik.

    Am 30. April 2009 kam es im Flur der gemeinsamen Wohnung im Stadtteil Steinweg zu einer Auseinandersetzung zwischen Eisenberg und seinem Mitbewohner. Nach dessen Angaben redete Eisenberg wirr, zitterte und sagte, er sei in einem „Blutrausch“. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft stieß er mehrfach mit einem Küchenmesser mit 18 cm langer Klinge auf seinen Mitbewohner ein, ohne ihn jedoch zu treffen. Der Mitbewohner habe fliehen können und von einem Sonnenstudio aus die Polizei mit der Aussage alarmiert, dass Eisenberg ihn habe „abstechen“ wollen und gedroht habe, sich selbst umzubringen.[1] Daraufhin fuhr die Polizei mit insgesamt vier Einsatzwagen zur Wohnung Eisenbergs. Drei Beamte hätten zunächst an der Wohnungstür geklopft und geklingelt, woraufhin Eisenberg mit einem Messer herausgetreten sei und die Polizisten bedroht habe.

    Nachdem diese ihn gewarnt hätten, dass sie zur Not von ihren Schusswaffen Gebrauch machen würden, habe Eisenberg geantwortet: „Ja, dann schießt doch!“ und „Dann erschießt’s mich halt!“. Nachdem sowohl Pfefferspray- als auch Schlagstockeinsatz keine Wirkung gezeigt hätten, seien die Polizisten von der Treppe in den Hausflur zurückgewichen, wo Eisenberg schließlich einen der Beamten in eine Ecke gedrängt hätte. Die anderen Polizisten hätten daraufhin einen Warnschuss in die Wand abgegeben und schließlich von hinten das Feuer auf Eisenberg eröffnet. Dabei hätten sie mehrere Schüsse auf ihn abgegeben, von denen einer Eisenbergs Knie durchschlug, dieser habe jedoch keine Reaktion gezeigt. Stattdessen habe er sich mit dem Messer in der Hand schließlich den Polizisten hinter sich zugewandt, die auf ihn schossen. Alle Polizisten seien dann aus dem Hausflur in den Vorhof gelangt – mit Ausnahme des vorher von Eisenberg bedrängten Polizisten und eines der Schützen. Der Schütze habe weitere Schüsse in Eisenbergs Oberkörper abgegeben und der zuvor bedrängte Beamte in den Hof fliehen können. Dabei habe er jedoch sein Holster mit Pistole verloren. Hinter dem flüchtenden Beamten sei die Haustüre ins Schloss gefallen. Da der nun allein zurückgebliebene Schütze befürchtete, Eisenberg könnte sich der Waffe bemächtigen, habe er aus der Distanz von etwa einem Meter auf Eisenberg geschossen, woraufhin dieser zusammengebrochen sei. Insgesamt sollen 16 Schüsse auf Eisenberg abgegeben worden sein, von denen zwölf getroffen hätten, sieben davon in den Rücken.[1]

    Eisenberg wurde anschließend vom anwesenden Notarzt ins Krankenhaus Barmherzige Brüder eingeliefert, wo er eine Stunde später seinen Schussverletzungen erlag.[3][4] Am 12. September 2009 wurde Eisenbergs Urne in einem Friedwald in Rieneck beigesetzt.

    ↑ „Nach Nahels Tod muss Frankreich für dieses UN-Gremium ‚tiefgreifende Probleme des Rassismus‘ in der Polizei angehen“ [Archiv], auf HuffPost, 30. Juni 2023.

    ↑ „Das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte hebt Frankreich für die ‚tiefgreifenden Probleme des Rassismus und der Rassendiskriminierung unter den Strafverfolgungsbehörden‘ hervor“ [Archiv], Le Monde, 30. Juni 2023 (abgerufen am 3. Juli 2023).

    ↑ S. R. und AFP, „Nahel: UN asks France to address ’serious problems of racism‘ among law enforcement officers“ [Archiv], BFM TV, 30. Juni 2023 (abgerufen am 30. Juni 2023).

    ↑ (fr) Tassilo Hummel, „Macron sagt Reise wegen französischer Unruhen ab, während Familie Teenager beerdigt“ [Archiv], Reuters, 1äh Juli 2023 Abgerufen 1äh Juli 2023).

    ↑ Revenir plus haut en :hat und b Paul Rocher, „Tod von Nahel: das unausgesprochene Wort des institutionellen Rassismus“ [Archiv], L’Obs, (abgerufen am 8. Juli 2023)1äh Juli 2023.

    ↑ Alexandre Fache, „Exklusiv. Die vollständige offizielle Note über ‚Rassismus in der Polizei‘, die die Regierung begraben hat“ [Archiv], L’Humanité, 14. Juli 2023 (abgerufen am 14. Juli 2023).

    ↑ Solène Cordier, „Un organe de lutte contre les discriminations se tore itself apart“ [Archiv], Le Monde, 27. Januar 2023 (abgerufen am 27. Januar 2023).

    ↑ Romain Brunet, « Tod von Nahel : wegen Gewalt und Rassismus angeklagt, die Polizei wieder unter Beschuss » [Archiv], France 24, 1äh Juli 2023.

    ↑ „Tod von Nahel: Frankreich, weltweit wegen seiner Probleme mit Rassismus in der Polizei aufgezeigt“ [Archiv], Sud Ouest, 30. Juni 2023.

    ↑ Benoit Van Overstraeten, „Unruhen in Frankreich: Unruhen breiten sich aus, Polizist angeklagt, Teenager erschossen zu haben“ [Archiv], Reuters, 29. Juni 2023.

    ↑ Angelique Chrisafis und Jon Henley, „France police shooting: Macron keeps crisis meeting as officer investigated“ [archiviert], The Guardian, 29. Juni 2023 (abgerufen am 29. Juni 2023).

    ↑ Reuters, „Zweite Nacht der Unruhen bricht in Frankreich aus, nachdem die Polizei einen Teenager erschossen hat“ [Archiv], CNBC, 29. Juni 2023.

    ↑ „Paul Rocher“ [Archiv], auf Babelio (abgerufen am 8. Juli 2023).

    ↑ Anne Chemin, „François Dubet, Soziologe: ‚Alles geschieht, als ob sich die Nachbarschaften in einem politischen Vakuum befänden, als ob Wut und Revolte zu keinem politischen Prozess führten'“ [Archiv], Le Monde, 2. Juli 2023 (abgerufen am 15. Juli 2023).

    ↑ Hicham Benaissa, „Der Tod von Nahel M. ist Teil der historischen Kontinuität rassistischer Verbrechen gegen Schwarze und Araber in diesem Land“ [Archiv], Le Monde, 15. Juli 2023 (abgerufen am 15. Juli 2023).

  22. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mi, 2024-01-31 08:32 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Do, 2024-01-04 10:33 PERMANENTER LINK

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Natürlich können Sie alles, was ich zum Fall Oury Jalloh zu sagen habe, auch dort nachlesen: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | beck-community

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-09 12:04 PERMANENTER LINK

    Oury Jalloh (amtlich Ouri Jallow,[1] gebürtig höchstwahrscheinlich Mamadou Oury Diallo;[2] * 1969 in Conakry, Guinea;[2] † 7. Januar 2005 in Dessau) war ein in Deutschland geduldet lebender Afrikaner. Er wurde nach einem Brand in einer Gewahrsamszelle im Keller des Dienstgebäudes Wolfgangstraße 25 des Polizeireviers Dessau in Sachsen-Anhalt tot und stark verbrannt aufgefunden. Ob der Brand todesursächlich war, ist bis heute unklar und umstritten. In mehreren Gerichtsverfahren wurde versucht, den Tod aufzuklären.

    Der in diesem Zusammenhang wegen Körperverletzung mit Todesfolge angeklagte Dienstgruppenleiter des Polizeireviers und ein weiterer, wegen fahrlässiger Tötung angeklagter Polizeibeamter wurden zunächst am 8. Dezember 2008 vom Landgericht Dessau-Roßlau freigesprochen.[3] Am 7. Januar 2010 wurde der Freispruch für den Dienstgruppenleiter vom Bundesgerichtshof aufgehoben.[4] Der Freispruch für den zweiten Polizisten war inzwischen rechtskräftig geworden. Am 12. Januar 2011 begann vor dem Landgericht Magdeburg die neue Hauptverhandlung. Am 13. Dezember 2012 wurde der Dienstgruppenleiter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt (insgesamt 10.800 Euro).[5]

    Infolge eines erneuten Brandgutachtens, das ausschloss, dass Oury Jalloh sich und seine Matratze selbst angezündet habe, leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau im April 2014 erneut ein Ermittlungsverfahren ein. Das ARD-Magazin Monitor berichtete im November 2017, die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau halte mittlerweile stattdessen den Einsatz von Brandbeschleuniger und die Beteiligung Dritter für wahrscheinlich. Der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau war das Verfahren jedoch entzogen und an die Staatsanwaltschaft Halle übergeben worden.[6] Diese stellte das Verfahren im Oktober 2017 mangels Tatverdacht gegen Dritte ein, weil „eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten“ sei.

    Im Verlauf der Prozesse wurden zwei weitere ungeklärte Todesfälle aus den Jahren 1997 und 2002 im Kontext mit Festnahmen durch Polizisten der Dessauer Polizeiwache bekannt. In einem Gutachten vom April 2017 vermutete der Leitende Oberstaatsanwalt von Dessau-Roßlau, Folker Bittmann,[7] einen Zusammenhang zwischen diesen drei Todesfällen.[8][9][10] Bittmann äußerte den Verdacht, dass dem Asylbewerber Jalloh zuvor zugefügte Verletzungen vertuscht werden sollten; auch hätten Ermittlungen zu den beiden anderen Fällen verhindert werden sollen. Akten seien vernichtet worden, was eine Aufklärung weitgehend unmöglich mache.[11][12] Gegen einen aussagebereiten ehemaligen Justizwachtmeister wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.[13] Ein neues forensisches Gutachten des Radiologieprofessors Boris Bodelle vom Universitätsklinikum Frankfurt kam im Oktober 2019 zu dem Ergebnis, dass Oury Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde.[14][15]

    Von Jahresanfang bis August 2020 beschäftigten sich die vom Landtag von Sachsen-Anhalt beauftragten Sonderermittler Jerzy Montag und Manfred Nötzel mit dem Fall. Sie kamen in ihrem 303-seitigen Abschlussbericht für den Rechtsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt zu dem Ergebnis, dass das Handeln der Polizei fehlerhaft und „rechtswidrig“ war. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Halle im Oktober 2017 sei jedoch „nachvollziehbar und angesichts der Beweislage sachlich und rechtlich richtig“. Es gebe keine offenen Ansätze, um wegen Mordes oder Mordversuchs zu ermitteln.[2][16][17][18]

    ↑ Schreibung in amtlichen Dokumenten sowie Gerichtsverfahren, vgl. Pressemitteilungen von BGH, GenStA NMB, OLG NMB u. a.
    Urteil des LG Magdeburg – Urteil vom 13. Dezember 2012 – Az. 21 Ks 141 Js 13260/10 (8/10): „[…] Ouri Jallow (hier wie im Folgenden wird die Schreibweise des Namens aus dessen Duldungspapier gewählt; bekannt war für dieselbe Person auch die Schreibweise des Vornamens mit ‚Oury‘ und des Nachnamens mit ‚Jalloh‘, die als Nebenkläger auftretenden Familienangehörigen schreiben sich ‚Diallo‘) […].“

    ↑ Hochspringen nach:a b c d e Jerzy Montag, Manfred Nötzel: Bericht der vom Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung des Landtags Sachsen-Anhalt beauftragten Berater. (PDF) Landtag von Sachsen-Anhalt, 26. August 2020, archiviert vom Original am 26. Juni 2021; abgerufen am 20. September 2022.

    ↑ Hochspringen nach:a b Peters, Freia: Wutausbruch nach Polizistenfreispruch in Dessau. In: welt.de. Welt, 21. August 2008, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 9. Dezember 2008; abgerufen am 10. Dezember 2008.

    ↑ Hochspringen nach:a b BGH, Urteil vom 7. Januar 2010, Az. 4 StR 413/09; Freispruch im Fall „Ouri Jallow“ aufgehoben. In: Mitteilung der Pressestelle Nr. 3/2010. Bundesgerichtshof, 7. Januar 2010, abgerufen am 8. August 2021..

    ↑ Polizist muss Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung zahlen. In: Stern.de, dpa. 13. Dezember 2012, abgerufen am 15. Oktober 2013.

    ↑ Polizeiskandal: „Monitor“: Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich ermordet. In: Kölner Stadt-Anzeiger. Abgerufen am 16. November 2017.

    ↑ Leitender Oberstaatsanwalt Folker Bittmann. Website der Justus-Liebig-Universität Gießen, abgerufen am 21. November 2019.

    ↑ Hagen Eichler, Jan Schumann: Fall Oury Jalloh – Wollten Dessauer Polizisten weitere Todesfälle vertuschen? In: Mitteldeutsche Zeitung, 7. Dezember 2017.

    ↑ Theorie von Dessauer Staatsanwalt War Jallohs Tod eine Vertuschungstat? In: TAZ.de, 7. Dezember 2017.

    ↑ Konrad Litschko: Neue Ermittlungen im Fall Oury Jalloh „Zwölf Jahre verwirrt und vertuscht“. In: TAZ.de, 7. Dezember 2017.

    ↑ Ralf Böhme: Fall Oury Jalloh Warum ein Verfahren gegen Polizisten bereits 13 Jahre dauert. In: Mitteldeutsche Zeitung, 10. Februar 2018.

    ↑ Christian Jakob: Tote im Dessauer Polizeigewahrsam Und weg sind die Akten. In: TAZ.de, 12. Februar 2018.

    ↑ Christian Jakob: Ermittlungen zu Oury Jallohs Tod Der abgewiesene Zeuge. In: TAZ.de, 4. Januar 2018.

    ↑ Hochspringen nach:a b c Christian Jakob: Neue Erkenntnisse im Fall Oury Jalloh: Brüche und Entzündungen. In: Die Tageszeitung. 28. Oktober 2019, abgerufen am 28. Oktober 2019.

    ↑ Monitor, Ausgabe vom 7. November 2019, Ausschnitt der Sendung zu Oury Jalloh

    ↑ Abschlussbericht von Experten: Polizei-Handeln im Fall Jalloh „rechtswidrig“. ZDF.de, 28. August 2020.

    ↑ Christopher Piltz: Gutachter im Fall Jalloh sehen keinen Ansatz für Mordermittlungen. In: Spiegel Online, 27. August 2020.

    ↑ siehe auch zeit.de vom 17. August 2021: SPD lehnt Untersuchungsausschuss zum Tod von Oury Jalloh ab

    Brandgutachten

    Der für die Prozesse von der Justiz Sachsen-Anhalts als Brandgutachter beauftragte Diplom-Chemiker Klaus Steinbach, bis 2010 Brandoberrat am Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt, gab nach einem Pressebericht vom 9. Januar 2012 an, nur den Auftrag bekommen zu haben, den Brandverlauf so zu rekonstruieren, als habe Jalloh sich selbst angezündet. Der Brandgutachter sagte demnach auch, dass diese Annahme den Zustand der Leiche nicht erklären könne.[59] Einen sich auf die Hinweise des Brandgutachters Steinbach stützenden und daher ein neues Brandgutachten fordernden Beweisantrag, den die Vertreterin der Nebenklage daraufhin am 13. Januar 2012 beim Landgericht Magdeburg eingereicht hatte, lehnte das Gericht am 16. Februar 2012 mit der Feststellung ab: „Die Kammer geht beim derzeitigen Stand der Beweisaufnahme davon aus, dass der Brand nicht durch Dritte erfolgte.“[60]

    Ein im Auftrag der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh angefertigtes neues Brandgutachten kam zu dem Schluss, dass die schnelle und völlige Zerstörung der Matratze, das Ausmaß und die Intensität des Feuers sowie die Verkohlung des Körpers bis in tiefe Hautschichten nur durch den Einsatz von zwei bis fünf Litern eines Brandbeschleunigers möglich gewesen sei.[61] In den Versuchen ohne Brandbeschleuniger hätten Matratze und ein eingesetzter Tierkörper deutlich geringere Verbrennungsspuren davongetragen. Daraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Jalloh seine Verbrennung nicht selbst verursacht haben kann.[62] Der Gutachter erläuterte auch, dass die bei Obduktion in der Leiche Jallohs festgestellten Cyanide auf Blausäure hindeuten würden, die beim Einsatz von Benzin oder Grillanzündern entsteht.[63][64]

    Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau kündigte nach der Vorstellung des Gutachtens neue Untersuchungen an.[65] Der Dessauer Oberstaatsanwalt Folker Bittmann sprach unmittelbar nach der Präsentation von „sehr ernsten, überraschenden und zum Teil erschreckenden Informationen“.[66] Auf der Grundlage des neuen Brandgutachtens stellte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh am 11. November 2013 bei Generalbundesanwalt Harald Range Anzeige gegen Unbekannt wegen Mordes oder Totschlags.[67][68] Sachsen-anhaltische Landtagsabgeordnete der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen forderten am 12. November 2013 eine gewissenhafte Überprüfung des neuen Gutachtens und neue Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.[69]

    Neue Ermittlungen seit 2014

    Ermittlungsverfahren

    Im April 2014 leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ein neues Ermittlungsverfahren zur Klärung der Todesursache ein.[70] Ein neues Gutachten sieht die Beteiligung Dritter als wahrscheinlich an.[71] Im August 2016 ließ die Staatsanwaltschaft Dessau den Brand vom Institut für Brand- und Löschforschung in Dippoldiswalde simulieren, um den zeitlichen Ablauf zu rekonstruieren und Transparenz im laufenden Verfahren zu schaffen.[72][73]

    Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg entzog den Fall im Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und übergab ihn stattdessen der Staatsanwaltschaft Halle (Saale). Obwohl das Brandgutachten aus dem Brandversuch in Dippoldiswalde der Staatsanwaltschaft seit Oktober 2016 vorliegt, war es bislang nicht veröffentlicht worden, weil keine Einigkeit über die Auswertung der Ergebnisse erzielt werden konnte.[74][75] Die Angehörigen können sich zur Aufklärung der Angelegenheit auf ihren Anspruch auf Strafverfolgung Dritter berufen.[76] Die Staatsanwaltschaft Halle stellte das Ermittlungsverfahren indes am 12. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die Gutachten würden kein hinreichend eindeutiges Ergebnis in Bezug auf eine Brandlegung durch Dritte liefern.[77]

    Das ARD-Magazin Monitor veröffentlichte am 16. November 2017 Informationen aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau. Aus ihnen geht hervor, dass Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit von Dritten getötet wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte Gutachten von mehreren Sachverständigen eingeholt, die die Bereiche Brandschutz, Medizin und Chemie abdecken und mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass der Tod Jallohs durch Fremdeinwirkung wahrscheinlicher ist als eine Selbstanzündung. Demnach hält es auch der ehemals leitende Staatsanwalt aus Dessau für wahrscheinlich, dass der Mann bereits vor Ausbruch des Feuers mindestens handlungsunfähig war. Möglicherweise war er zu diesem Zeitpunkt auch schon tot. Die Situation in der Zelle lasse auf ein Besprühen mit geringen Mengen von Brandbeschleuniger schließen, so Oberstaatsanwalt Bittmann. Er benannte in einem Brief, der Monitor vorliegt, konkrete Verdächtige unter den Dessauer Polizeibeamten.[78]

    Bei einer Anhörung des Rechtsausschusses im Magdeburger Landtag im November 2017 wurden diese Fakten genannt und es wurde klar, dass die nun verantwortliche Staatsanwaltschaft Halle auf Einstellung des Verfahrens beharrt. Daraufhin forderte die Fraktion Die Linke Akteneinsicht. Diese wurde nicht gewährt, weil die Regierungskoalition aus CDU, SPD und Grünen dies ablehnte. Die Linke forderte daraufhin einen Sonderermittler wie etwa im Fall des NSU, der nicht aus Sachsen-Anhalt komme.[78] Im Dezember 2017 wies Justizministerin Anne-Marie Keding die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg an, den Fall Oury Jalloh an sich zu ziehen und die Ermittlungen fortzuführen.[79][80]

    Beschwerdeverfahren

    Parallel dazu legten die Hinterbliebenen Jallohs Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 12. Oktober 2017 ein, über die dieselbe Generalstaatsanwaltschaft zu befinden hatte. Am 29. November 2018 wies der Generalstaatsanwalt Jürgen Konrad die Beschwerde ab; das Ermittlungsverfahren bleibt demnach eingestellt,[81][82] im Gegensatz zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft Dessau hätten sich aus den Gutachten[83] „keine beweisbaren Anhaltspunkte ergeben, die eine Entzündung der Matratze durch Ouri Jallow [sic] ausschließen können und eine Entzündung durch Polizeibeamte oder durch Dritte belegen“, so dass kein Tatverdacht wie behauptet bestehe. Ein 208-seitiger[83] Prüfbericht der Generalstaatsanwaltschaft[84] zu sämtlichen Verfahrensakten ist verfügbar.[81] Er wendet sich auch gegen die im Zusammenhang aufgekommene Vermutung, Todesfälle 1997 (Fall Hans-Jürgen Rose) bzw. 2002 (Fall Mario Bichtemann) seien Polizeibeamten zuzuschreiben.

    Verfahren nach den §§ 172 ff StPO

    Die Angehörigen von Oury Jalloh hatten am 4. Januar 2019 Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen“ durchgesehen hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen.

    Schließlich erachtete das OLG Naumburg mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 die Einstellungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg für rechtmäßig.[85] Gegen diese rechtskräftige Entscheidung des OLG Naumburg wurde am 25. November 2019 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt,[86] die die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 nicht zur Entscheidung annahm. Zwar habe der Beschwerdeführer von Verfassungs wegen einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg trage diesem jedoch hinreichend Rechnung.[87][88] Die Familie legte dagegen Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.[89]

    Forensisches Gutachten 2019

    „Der 2005 in einer Dessauer Polizeizelle verbrannte Oury Jalloh wurde vor seinem Tod schwer misshandelt. Dabei wurden ihm unter anderem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und eine Rippe gebrochen. Das ergibt ein neues forensisches Gutachten des Rechtsmediziners und Radiologie-Professors Boris Bodelle von der Universitätsklinik Frankfurt, das die taz einsehen konnte. Das Gutachten hatte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) in Auftrag gegeben. […] Laut dem Frankfurter Gutachten zeigen Entzündungen, dass Jalloh zum Zeitpunkt der Verletzungen noch gelebt haben muss, die Brüche ihm also nicht etwa während der Löscharbeiten oder beim Transport in die Leichenhalle zugefügt sein können. Es sei davon auszugehen, dass die Veränderungen ‚vor dem Todeseintritt entstanden sind‘, heißt es im Gutachten.“

    – Die Tageszeitung, 28. Oktober 2019[14]

    Das Gutachten wurde vom Auftraggeber, der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh in einer Pressemitteilung erwähnt[90] und einigen Medien zur Einsicht vorgelegt,[14] aber nicht als solches veröffentlicht.

    ↑ C. Jakob, M. Kaul: Polizeiübergriff auf Gedenkdemo. taz.de, 9. Januar 2012

    ↑ Feuer lügt nicht. (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) (PDF) Direkte Aktion, Nr. 210, März/April 2012, S. 6; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Pagonis Pagonakis: Fehler ausgeschlossen? – Von der „Unantastbarkeit“ der Polizei. (Memento vom 9. November 2014 im Internet Archive) In: wdr5.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Maksim Smirnou: Fire Investigation Report: Analysis of circumstances surrounding case on 7th of January 2005 fire discovered in detention room of Dessau Police Station caused death of Mr. Oury Jalloh. (PDF; 3,9 MB) Abgerufen am 9. November 2014

    ↑ Neues Brandgutachten im Fall Jallow. In: taz.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Rainer Leurs: Neues Gutachten im Fall Ouri Jallow: „Ein Dritter muss ihn angezündet haben“. In: Spiegel Online, 11. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Keine Selbstverbrennung im Fall Oury Jalloh? (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) In: mdr.de, 12. November 2013

    ↑ Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich angezündet. In: zeit.de, 12. November 2013; abgerufen am 13. November 2013

    ↑ Text der Anzeige (PDF; 222 kB) initiativeouryjalloh.files.wordpress.com; abgerufen am 13. November 2013

    ↑ Stefan Otto: Wie starb Oury Jalloh. In: Neues Deutschland, 13. November 2013

    ↑ Stellungnahme der Grünen zum Brandgutachten: „Es dürfen keine Fragen offen bleiben“. In: Mitteldeutsche Zeitung, 12. November 2013; abgerufen am 1. Juli 2021

    ↑ Neue Ermittlungen zur Todesursache. In: Die Tageszeitung, 4. April 2014, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Constanze von Bullion: Neues Gutachten im Fall Oury Jalloh – Beteiligung Dritter wahrscheinlich. In: Süddeutsche Zeitung, 27. Oktober 2015, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Christian Jakob: Neues Brandgutachten zu Oury Jalloh: Beharrlichkeit zahlt sich aus. In: Die Tageszeitung, 3. August 2016, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Wie starb Oury Jalloh vor elf Jahren? In: Tagesschau.de. 18. August 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Dezember 2016; abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Oliver Hach: Generalstaatsanwaltschaft setzt neue Ermittler ein. In: Freie Presse. 16. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Christian Jakob: Ermittlungen zum Tod Oury Jallohs: Dessau wird der Fall entzogen. In: Die Tageszeitung, 17. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Heribert Prantl: Die lange Liste der Seltsamkeiten im Fall Oury Jalloh. In: Sueddeutsche.de. 16. November 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein. In: Spiegel Online. 12. Oktober 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Hochspringen nach:a b Redaktion Monitor: War es Mord? Dramatische Wende im Fall des Asylbewerbers Oury Jalloh. In: wdr.de. 16. November 2017, abgerufen am 16. November 2017.

    ↑ Generalstaatsanwaltschaft ermittelt im Fall Oury Jalloh. In: Legal Tribune Online. 17. Dezember 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Ungeklärter Tod in Polizeizelle: Justizministerin weist Ermittlungen im Fall Oury Jalloh an. In: mdr.de. 7. Dezember 2017, abgerufen am 8. Dezember 2017.

    ↑ Hochspringen nach:a b Generalstaatsanwaltschaft – Pressemitteilung Nr.: 002/2018. (GenStA NMB) Ermittlungsverfahren wegen des Todes von Ouri Jallow bleibt eingestellt. In: http://www.presse.sachsen-anhalt.de. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018 (durchgehend wird „Ouri Jallow“ geschrieben, weiteres Gutachten Juli 2018).

    ↑ Fall Oury Jalloh wird nicht neu aufgerollt. In: Spiegel Online. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

    ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Tod von Oury Jalloh bleibt ungeklärt. In: Die Tageszeitung. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

    ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow. (PDF) Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, abgerufen am 11. Dezember 2019.

    ↑ OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019, Az. 1 Ws (gE) 1/19.

    ↑ Familie von Oury Jalloh legt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, Pressemitteilung, 26. November 2019, abgerufen am 8. April 2021.

    ↑ Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten Person verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023.

    ↑ BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20, insbesondere Rn. 59.

    ↑ Nach Tod im Polizeigewahrsam: Familie von Oury Jalloh zieht vor den EGMR. In: Legal Tribune Online. 6. Juli 2023, abgerufen am 6. Juli 2023.

    ↑ Initiative in Gedenken an Oury Jalloh: Neues forensisch – radiologisches Gutachten im Fall Oury Jalloh / Pressemitteilung – Initiative in Gedenken an Oury Jalloh. 28. Oktober 2019, abgerufen am 8. April 2021.

    Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung ist die Beschwerde bereits wegen Verfristung unzulässig: Die Entscheidung des BVerfG wurde am 23. Februar veröffentlicht, die Beschwerde ging am 3. Juli beim EGMR ein. Damit ist die Vier-Monats-Frist versäumt. Das ist in der Tat die endgültige Krönung der „Prozessführung“ in diesem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Die beiden Kolleginnen haben von Anfang an jedwedes Prozessrecht schlichtweg ignoriert, insofern kann man den Abschluss dieses Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO mit sehr viel schwarzem Humor durchaus als „folgerichtig“ einordnen.

    Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, den Aufsatz HRRS 2016, 29 zu lesen. Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung?

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-08 13:54 PERMANENTER LINK

    Weblinks

    Commons: Oury Jalloh – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

    Website der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh

    Prozessbeobachtung durch die Beratungsstelle für Opfer rechter Gewalt und das Projekt >gegenPart< (Dessau)

    Der Fall Oury Jalloh. Artikel-Dossier. Spiegel Online

    Verbrennungstod eines Asylbewerbers – Chronologie des Falls Oury Jalloh. MDR

    Antonie Rietzschel: Der rätselhafte Tod in Zelle fünf. sueddeutsche.de, 7. Januar 2015.

    Der Fall Oury Jalloh: Ermittlungen sollen ausbleiben. In: Monitor, 17. Januar 2019 (Video).

    Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau. WDR 5 Podcast

    Der Feuertod des Oury Jalloh. Webvideodokumentation, Simplicissimus, 7. Januar 2024 (25:43 Min.).

    Gast kommentiert am Mi, 2024-01-03 13:52 PERMANENTER LINK

    Zwei weitere ungeklärte Todesfälle

    Im Verlauf der Prozesse wurden zwei weitere ungeklärte Todesfälle im Kontext mit Festnahmen bzw. Ingewahrsamnahmen durch Polizisten der Dessauer Polizeiwache Wolfgangstraße 25 bekannt:

    Am 7. Dezember 1997 wurde Hans-Jürgen Rose nach einer Alkoholfahrt gegen 01:05 Uhr von Polizisten aufgegriffen und um 03:35 Uhr entlassen. Eineinhalb Stunden später wurde der sterbende Mann um 05:06 Uhr einen Häuserblock entfernt mit schweren inneren Verletzungen aufgefunden.[91][92] Zu den Verletzungen zählten u. a. der Abriss eines Lungenflügels und eine gebrochene Wirbelsäule.[93]

    Am 29. Oktober 2002 wurde der stark alkoholisierte Mario Bichtemann zur Ausnüchterung in Zelle 5 untergebracht. Ein 14:00 herbeigerufener Notarzt stellte den Tod fest. Spätere rechtsmedizinische Untersuchungen stellten einen Schädelbasisbruch als Todesursache fest, konnten den Zeitpunkt dieser Verletzung aber nicht genau eingrenzen. Das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen zwei Polizeibeamte, darunter der später in den Prozessen zu Oury Jalloh verurteilte Dienstgruppenleiter, wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.[94][92] Es ist die gleiche Zelle, in der Oury Jalloh verbrannte.

    ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow, S. 69. (PDF) 29. November 2018, abgerufen am 7. April 2021.

    ↑ Hochspringen nach:a b Jan Schumann: Drei Tote in Dessau: Ein eigentlich unvorstellbares Szenario. In: Berliner Zeitung, 7. Dezember 2017. (Offline, Archiv-URL)

    ↑ WDR5: Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau – Chronik eines deutschen Skandals

    ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow, S. 83 ff. (PDF) 29. November 2018, abgerufen am 7. April 2021.

    Gast kommentiert am Fr, 2023-12-15 14:55 PERMANENTER LINK

    Gerichtsverhandlungen und Verständigungen

    Strafprozess gegen Chauvin

    Hauptartikel: Prozess gegen Derek Chauvin

    Externe Videos

    Pioneer Press Livestream des Prozesses gegen Derek Chauvin auf YouTube (1 Std. 44 Min. 58 Sek.)

    Hennepin County Government Center, der Veranstaltungsort des Chauvin-Prozesses, 20. April 2021

    Chauvins Prozess begann am 8. März 2021 in Minneapolis vor dem Bezirksgericht Hennepin County. [159] Die Eröffnungsplädoyers fanden am 29. März 2021 und die Schlussplädoyers am 19. April 2021 statt.

    Am 20. April 2021 befanden die Geschworenen Chauvin in allen Anklagepunkten für schuldig, darunter des unbeabsichtigten Mordes zweiten Grades, des Mordes dritten Grades und des Totschlags zweiten Grades. [160][161] Er war der erste weiße Polizist in Minnesota, der wegen Mordes an einem Schwarzen verurteilt wurde. Es war erst das zweite Mal, dass ein Polizist in Minnesota wegen Mordes verurteilt wurde, das erste Mal war die Verurteilung des somalisch-amerikanischen Polizisten Mohamed Noor wegen Mordes dritten Grades bei der Erschießung von Justine Damond, einer weißen Frau. [162] Nach Chauvins Verurteilung widerrief Richter Cahill seine Kaution und Chauvin wurde wieder in Gewahrsam genommen. [163][164]

    Chauvin wurde zu 22,5 Jahren Haft verurteilt. [160] Am 12. Mai 2021 erlaubte Richter Cahill der Staatsanwaltschaft, eine höhere Haftstrafe als die 12,5-jährige staatliche Richtlinie zu beantragen, nachdem er festgestellt hatte, dass Chauvin Floyd "mit besonderer Grausamkeit" behandelt hatte. [165][166]

    Chauvin legte Berufung ein, um ein neues Verfahren anzuberaumen. Am 17. April 2023 bestätigte ein aus drei Richtern bestehendes Gremium des Berufungsgerichts von Minnesota die ursprüngliche strafrechtliche Verurteilung. [167][168][169] Chauvin legte Berufung beim Obersten Gerichtshof von Minnesota ein,[170] der seinen Antrag auf Anhörung des Falles in einem Beschluss vom 19. Juli 2023 ablehnte. [171] Die Anwälte von Chauvin reichten einen Berufungsantrag beim Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein, der jedoch am 20. November 2023 abgelehnt wurde. [172]

    Bürgerrechtsverfahren auf Bundesebene

    Der Bürgerrechtsprozess auf Bundesebene sollte ursprünglich alle vier Beamten – Chauvin, Kueng, Lane und Thao – umfassen und im Januar 2022 unter dem Vorsitz des US-Bezirksrichters Paul A. Magnuson beginnen. Die vier Beamten wurden auf Bundesebene angeklagt, ihre Position als Polizisten missbraucht, Floyd seiner verfassungsmäßigen Rechte beraubt zu haben, "frei von der Anwendung unangemessener Gewalt" zu sein, und es unterlassen zu haben, medizinische Hilfe geleistet zu haben. Alle vier Beamten plädierten bei einer Anhörung am 14. September 2021 auf nicht schuldig. Chauvin sah sich mit einer zusätzlichen Anklage wegen einer Verhaftung eines 2017-Jährigen im Jahr 14 in Minneapolis konfrontiert, für die er zunächst auf nicht schuldig plädierte. [30][173][174] Ende 2020, vor dem Prozess, hatten die Anwälte von Thao, Lane und Kueng versucht, ihren Fall von dem von Chauvin zu trennen. In einer Anhörung am 29. November 2021 entschied Magnuson, dass alle vier Beamten gemeinsam vor Gericht stehen würden. [173]

    Chauvin bekennt sich schuldig

    Chauvin beantragte im Dezember 2021 eine Anhörung, um ein überarbeitetes Plädoyer für die Bundesanklage zu halten, ein rechtlicher Schritt, der für die anderen drei Beamten nicht galt. [175] Er bekannte sich am 15. Dezember 2021 schuldig, die Rechte von Floyd verletzt zu haben und die Anklage im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2017 erhoben zu haben. [31] Chauvin gab zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht auf Freiheit von unangemessener Beschlagnahmung vorsätzlich verletzt zu haben, einschließlich des Rechts, frei von unangemessener Gewalt durch einen Polizeibeamten zu sein. [31] Chauvin gab auch zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht vorsätzlich verletzt zu haben, nicht ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren seiner Freiheit beraubt zu werden, einschließlich des Rechts, frei von der absichtlichen Gleichgültigkeit eines Polizeibeamten gegenüber Floyds ernsthaften medizinischen Bedürfnissen zu sein. [32] Am 7. Juli 2022 verurteilte Richter Magnuson Chauvin zu 21 Jahren, davon etwa 17 in Haft und 5 unter überwachter Entlassung, die gleichzeitig mit seiner staatlichen Strafstrafe verbüßt werden. [176] Mitte November 2023 reichte Chauvin beim Bundesgericht einen Antrag auf Aufhebung seines Schuldbekenntnisses ein. [177][178]

    Siehe auch

    Liste unbewaffneter Afroamerikaner, die in den Vereinigten Staaten von Polizeibeamten getötet wurden

    Amerikanische Athletenstreiks 2020

    2020–2023 Rassenunruhen in Minneapolis–Saint Paul

    Tötung von Tony Timpa, der auf ähnliche Weise in Polizeigewahrsam starb (Dallas, 2016)

    Liste der Tötungen durch Polizeibeamte in Minnesota

    Listen von Tötungen durch Polizeibeamte in den Vereinigten Staaten

    Liste der Strafverfolgungsbeamten, die in den Vereinigten Staaten wegen einer Tötung im Dienst verurteilt wurden

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  23. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-03-11 13:17 PERMANENTER LINK

    Gast kommentiert am Fr, 2024-02-09 09:58 PERMANENTER LINK

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Natürlich können Sie alles, was ich zum Fall Oury Jalloh zu sagen habe, auch dort nachlesen: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | beck-community

    Gast kommentiert am Di, 2024-01-09 12:04 PERMANENTER LINK

    Oury Jalloh (amtlich Ouri Jallow,[1] gebürtig höchstwahrscheinlich Mamadou Oury Diallo;[2] * 1969 in Conakry, Guinea;[2] † 7. Januar 2005 in Dessau) war ein in Deutschland geduldet lebender Afrikaner. Er wurde nach einem Brand in einer Gewahrsamszelle im Keller des Dienstgebäudes Wolfgangstraße 25 des Polizeireviers Dessau in Sachsen-Anhalt tot und stark verbrannt aufgefunden. Ob der Brand todesursächlich war, ist bis heute unklar und umstritten. In mehreren Gerichtsverfahren wurde versucht, den Tod aufzuklären.

    Der in diesem Zusammenhang wegen Körperverletzung mit Todesfolge angeklagte Dienstgruppenleiter des Polizeireviers und ein weiterer, wegen fahrlässiger Tötung angeklagter Polizeibeamter wurden zunächst am 8. Dezember 2008 vom Landgericht Dessau-Roßlau freigesprochen.[3] Am 7. Januar 2010 wurde der Freispruch für den Dienstgruppenleiter vom Bundesgerichtshof aufgehoben.[4] Der Freispruch für den zweiten Polizisten war inzwischen rechtskräftig geworden. Am 12. Januar 2011 begann vor dem Landgericht Magdeburg die neue Hauptverhandlung. Am 13. Dezember 2012 wurde der Dienstgruppenleiter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt (insgesamt 10.800 Euro).[5]

    Infolge eines erneuten Brandgutachtens, das ausschloss, dass Oury Jalloh sich und seine Matratze selbst angezündet habe, leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau im April 2014 erneut ein Ermittlungsverfahren ein. Das ARD-Magazin Monitor berichtete im November 2017, die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau halte mittlerweile stattdessen den Einsatz von Brandbeschleuniger und die Beteiligung Dritter für wahrscheinlich. Der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau war das Verfahren jedoch entzogen und an die Staatsanwaltschaft Halle übergeben worden.[6] Diese stellte das Verfahren im Oktober 2017 mangels Tatverdacht gegen Dritte ein, weil „eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten“ sei.

    Im Verlauf der Prozesse wurden zwei weitere ungeklärte Todesfälle aus den Jahren 1997 und 2002 im Kontext mit Festnahmen durch Polizisten der Dessauer Polizeiwache bekannt. In einem Gutachten vom April 2017 vermutete der Leitende Oberstaatsanwalt von Dessau-Roßlau, Folker Bittmann,[7] einen Zusammenhang zwischen diesen drei Todesfällen.[8][9][10] Bittmann äußerte den Verdacht, dass dem Asylbewerber Jalloh zuvor zugefügte Verletzungen vertuscht werden sollten; auch hätten Ermittlungen zu den beiden anderen Fällen verhindert werden sollen. Akten seien vernichtet worden, was eine Aufklärung weitgehend unmöglich mache.[11][12] Gegen einen aussagebereiten ehemaligen Justizwachtmeister wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.[13] Ein neues forensisches Gutachten des Radiologieprofessors Boris Bodelle vom Universitätsklinikum Frankfurt kam im Oktober 2019 zu dem Ergebnis, dass Oury Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde.[14][15]

    Von Jahresanfang bis August 2020 beschäftigten sich die vom Landtag von Sachsen-Anhalt beauftragten Sonderermittler Jerzy Montag und Manfred Nötzel mit dem Fall. Sie kamen in ihrem 303-seitigen Abschlussbericht für den Rechtsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt zu dem Ergebnis, dass das Handeln der Polizei fehlerhaft und „rechtswidrig“ war. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Halle im Oktober 2017 sei jedoch „nachvollziehbar und angesichts der Beweislage sachlich und rechtlich richtig“. Es gebe keine offenen Ansätze, um wegen Mordes oder Mordversuchs zu ermitteln.[2][16][17][18]

    ↑ Schreibung in amtlichen Dokumenten sowie Gerichtsverfahren, vgl. Pressemitteilungen von BGH, GenStA NMB, OLG NMB u. a.
    Urteil des LG Magdeburg – Urteil vom 13. Dezember 2012 – Az. 21 Ks 141 Js 13260/10 (8/10): „[…] Ouri Jallow (hier wie im Folgenden wird die Schreibweise des Namens aus dessen Duldungspapier gewählt; bekannt war für dieselbe Person auch die Schreibweise des Vornamens mit ‚Oury‘ und des Nachnamens mit ‚Jalloh‘, die als Nebenkläger auftretenden Familienangehörigen schreiben sich ‚Diallo‘) […].“

    ↑ Hochspringen nach:a b c d e Jerzy Montag, Manfred Nötzel: Bericht der vom Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung des Landtags Sachsen-Anhalt beauftragten Berater. (PDF) Landtag von Sachsen-Anhalt, 26. August 2020, archiviert vom Original am 26. Juni 2021; abgerufen am 20. September 2022.

    ↑ Hochspringen nach:a b Peters, Freia: Wutausbruch nach Polizistenfreispruch in Dessau. In: welt.de. Welt, 21. August 2008, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 9. Dezember 2008; abgerufen am 10. Dezember 2008.

    ↑ Hochspringen nach:a b BGH, Urteil vom 7. Januar 2010, Az. 4 StR 413/09; Freispruch im Fall „Ouri Jallow“ aufgehoben. In: Mitteilung der Pressestelle Nr. 3/2010. Bundesgerichtshof, 7. Januar 2010, abgerufen am 8. August 2021..

    ↑ Polizist muss Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung zahlen. In: Stern.de, dpa. 13. Dezember 2012, abgerufen am 15. Oktober 2013.

    ↑ Polizeiskandal: „Monitor“: Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich ermordet. In: Kölner Stadt-Anzeiger. Abgerufen am 16. November 2017.

    ↑ Leitender Oberstaatsanwalt Folker Bittmann. Website der Justus-Liebig-Universität Gießen, abgerufen am 21. November 2019.

    ↑ Hagen Eichler, Jan Schumann: Fall Oury Jalloh – Wollten Dessauer Polizisten weitere Todesfälle vertuschen? In: Mitteldeutsche Zeitung, 7. Dezember 2017.

    ↑ Theorie von Dessauer Staatsanwalt War Jallohs Tod eine Vertuschungstat? In: TAZ.de, 7. Dezember 2017.

    ↑ Konrad Litschko: Neue Ermittlungen im Fall Oury Jalloh „Zwölf Jahre verwirrt und vertuscht“. In: TAZ.de, 7. Dezember 2017.

    ↑ Ralf Böhme: Fall Oury Jalloh Warum ein Verfahren gegen Polizisten bereits 13 Jahre dauert. In: Mitteldeutsche Zeitung, 10. Februar 2018.

    ↑ Christian Jakob: Tote im Dessauer Polizeigewahrsam Und weg sind die Akten. In: TAZ.de, 12. Februar 2018.

    ↑ Christian Jakob: Ermittlungen zu Oury Jallohs Tod Der abgewiesene Zeuge. In: TAZ.de, 4. Januar 2018.

    ↑ Hochspringen nach:a b c Christian Jakob: Neue Erkenntnisse im Fall Oury Jalloh: Brüche und Entzündungen. In: Die Tageszeitung. 28. Oktober 2019, abgerufen am 28. Oktober 2019.

    ↑ Monitor, Ausgabe vom 7. November 2019, Ausschnitt der Sendung zu Oury Jalloh

    ↑ Abschlussbericht von Experten: Polizei-Handeln im Fall Jalloh „rechtswidrig“. ZDF.de, 28. August 2020.

    ↑ Christopher Piltz: Gutachter im Fall Jalloh sehen keinen Ansatz für Mordermittlungen. In: Spiegel Online, 27. August 2020.

    ↑ siehe auch zeit.de vom 17. August 2021: SPD lehnt Untersuchungsausschuss zum Tod von Oury Jalloh ab

    Brandgutachten

    Der für die Prozesse von der Justiz Sachsen-Anhalts als Brandgutachter beauftragte Diplom-Chemiker Klaus Steinbach, bis 2010 Brandoberrat am Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt, gab nach einem Pressebericht vom 9. Januar 2012 an, nur den Auftrag bekommen zu haben, den Brandverlauf so zu rekonstruieren, als habe Jalloh sich selbst angezündet. Der Brandgutachter sagte demnach auch, dass diese Annahme den Zustand der Leiche nicht erklären könne.[59] Einen sich auf die Hinweise des Brandgutachters Steinbach stützenden und daher ein neues Brandgutachten fordernden Beweisantrag, den die Vertreterin der Nebenklage daraufhin am 13. Januar 2012 beim Landgericht Magdeburg eingereicht hatte, lehnte das Gericht am 16. Februar 2012 mit der Feststellung ab: „Die Kammer geht beim derzeitigen Stand der Beweisaufnahme davon aus, dass der Brand nicht durch Dritte erfolgte.“[60]

    Ein im Auftrag der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh angefertigtes neues Brandgutachten kam zu dem Schluss, dass die schnelle und völlige Zerstörung der Matratze, das Ausmaß und die Intensität des Feuers sowie die Verkohlung des Körpers bis in tiefe Hautschichten nur durch den Einsatz von zwei bis fünf Litern eines Brandbeschleunigers möglich gewesen sei.[61] In den Versuchen ohne Brandbeschleuniger hätten Matratze und ein eingesetzter Tierkörper deutlich geringere Verbrennungsspuren davongetragen. Daraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Jalloh seine Verbrennung nicht selbst verursacht haben kann.[62] Der Gutachter erläuterte auch, dass die bei Obduktion in der Leiche Jallohs festgestellten Cyanide auf Blausäure hindeuten würden, die beim Einsatz von Benzin oder Grillanzündern entsteht.[63][64]

    Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau kündigte nach der Vorstellung des Gutachtens neue Untersuchungen an.[65] Der Dessauer Oberstaatsanwalt Folker Bittmann sprach unmittelbar nach der Präsentation von „sehr ernsten, überraschenden und zum Teil erschreckenden Informationen“.[66] Auf der Grundlage des neuen Brandgutachtens stellte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh am 11. November 2013 bei Generalbundesanwalt Harald Range Anzeige gegen Unbekannt wegen Mordes oder Totschlags.[67][68] Sachsen-anhaltische Landtagsabgeordnete der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen forderten am 12. November 2013 eine gewissenhafte Überprüfung des neuen Gutachtens und neue Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.[69]

    Neue Ermittlungen seit 2014

    Ermittlungsverfahren

    Im April 2014 leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ein neues Ermittlungsverfahren zur Klärung der Todesursache ein.[70] Ein neues Gutachten sieht die Beteiligung Dritter als wahrscheinlich an.[71] Im August 2016 ließ die Staatsanwaltschaft Dessau den Brand vom Institut für Brand- und Löschforschung in Dippoldiswalde simulieren, um den zeitlichen Ablauf zu rekonstruieren und Transparenz im laufenden Verfahren zu schaffen.[72][73]

    Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg entzog den Fall im Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und übergab ihn stattdessen der Staatsanwaltschaft Halle (Saale). Obwohl das Brandgutachten aus dem Brandversuch in Dippoldiswalde der Staatsanwaltschaft seit Oktober 2016 vorliegt, war es bislang nicht veröffentlicht worden, weil keine Einigkeit über die Auswertung der Ergebnisse erzielt werden konnte.[74][75] Die Angehörigen können sich zur Aufklärung der Angelegenheit auf ihren Anspruch auf Strafverfolgung Dritter berufen.[76] Die Staatsanwaltschaft Halle stellte das Ermittlungsverfahren indes am 12. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die Gutachten würden kein hinreichend eindeutiges Ergebnis in Bezug auf eine Brandlegung durch Dritte liefern.[77]

    Das ARD-Magazin Monitor veröffentlichte am 16. November 2017 Informationen aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau. Aus ihnen geht hervor, dass Jalloh mit hoher Wahrscheinlichkeit von Dritten getötet wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte Gutachten von mehreren Sachverständigen eingeholt, die die Bereiche Brandschutz, Medizin und Chemie abdecken und mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass der Tod Jallohs durch Fremdeinwirkung wahrscheinlicher ist als eine Selbstanzündung. Demnach hält es auch der ehemals leitende Staatsanwalt aus Dessau für wahrscheinlich, dass der Mann bereits vor Ausbruch des Feuers mindestens handlungsunfähig war. Möglicherweise war er zu diesem Zeitpunkt auch schon tot. Die Situation in der Zelle lasse auf ein Besprühen mit geringen Mengen von Brandbeschleuniger schließen, so Oberstaatsanwalt Bittmann. Er benannte in einem Brief, der Monitor vorliegt, konkrete Verdächtige unter den Dessauer Polizeibeamten.[78]

    Bei einer Anhörung des Rechtsausschusses im Magdeburger Landtag im November 2017 wurden diese Fakten genannt und es wurde klar, dass die nun verantwortliche Staatsanwaltschaft Halle auf Einstellung des Verfahrens beharrt. Daraufhin forderte die Fraktion Die Linke Akteneinsicht. Diese wurde nicht gewährt, weil die Regierungskoalition aus CDU, SPD und Grünen dies ablehnte. Die Linke forderte daraufhin einen Sonderermittler wie etwa im Fall des NSU, der nicht aus Sachsen-Anhalt komme.[78] Im Dezember 2017 wies Justizministerin Anne-Marie Keding die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg an, den Fall Oury Jalloh an sich zu ziehen und die Ermittlungen fortzuführen.[79][80]

    Beschwerdeverfahren

    Parallel dazu legten die Hinterbliebenen Jallohs Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 12. Oktober 2017 ein, über die dieselbe Generalstaatsanwaltschaft zu befinden hatte. Am 29. November 2018 wies der Generalstaatsanwalt Jürgen Konrad die Beschwerde ab; das Ermittlungsverfahren bleibt demnach eingestellt,[81][82] im Gegensatz zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft Dessau hätten sich aus den Gutachten[83] „keine beweisbaren Anhaltspunkte ergeben, die eine Entzündung der Matratze durch Ouri Jallow [sic] ausschließen können und eine Entzündung durch Polizeibeamte oder durch Dritte belegen“, so dass kein Tatverdacht wie behauptet bestehe. Ein 208-seitiger[83] Prüfbericht der Generalstaatsanwaltschaft[84] zu sämtlichen Verfahrensakten ist verfügbar.[81] Er wendet sich auch gegen die im Zusammenhang aufgekommene Vermutung, Todesfälle 1997 (Fall Hans-Jürgen Rose) bzw. 2002 (Fall Mario Bichtemann) seien Polizeibeamten zuzuschreiben.

    Verfahren nach den §§ 172 ff StPO

    Die Angehörigen von Oury Jalloh hatten am 4. Januar 2019 Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO beim Oberlandesgericht Naumburg gestellt. Insbesondere zum Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft erklärte deren Anwältin: „Es mag sein, dass der Verfasser des Vermerks „sämtliche hier zur Verfügung stehenden Ermittlungsakten und sonstige Unterlagen“ durchgesehen hat. Allein das führt aber nicht zur Erkenntnis“. Sie kritisiert mangelnde Auseinandersetzung mit den wichtigsten Hinweisen auf eine Brandlegung durch Dritte sowie den Hinweisen darauf, dass Oury Jalloh aufgrund der rechtsmedizinischen und brandsachverständigen Erkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein derartiges Feuer selbst zu entzünden. Die Anwältin behauptet eine Ignoranz gegenüber der Beweislage, die sich von den Erkenntnissen des Landgerichts Magdeburg am 13. Dezember 2012 unterscheidet. Der von der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg eingeholte Prüfbericht des Büros für Brandschutz (Pasedag) vom 12. Juli 2018 stehe den für die Einstellung des Verfahrens vorgetragenen Argumenten entgegen.

    Schließlich erachtete das OLG Naumburg mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 die Einstellungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg für rechtmäßig.[85] Gegen diese rechtskräftige Entscheidung des OLG Naumburg wurde am 25. November 2019 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt,[86] die die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 nicht zur Entscheidung annahm. Zwar habe der Beschwerdeführer von Verfassungs wegen einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg trage diesem jedoch hinreichend Rechnung.[87][88] Die Familie legte dagegen Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein.[89]

    Forensisches Gutachten 2019

    „Der 2005 in einer Dessauer Polizeizelle verbrannte Oury Jalloh wurde vor seinem Tod schwer misshandelt. Dabei wurden ihm unter anderem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und eine Rippe gebrochen. Das ergibt ein neues forensisches Gutachten des Rechtsmediziners und Radiologie-Professors Boris Bodelle von der Universitätsklinik Frankfurt, das die taz einsehen konnte. Das Gutachten hatte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) in Auftrag gegeben. […] Laut dem Frankfurter Gutachten zeigen Entzündungen, dass Jalloh zum Zeitpunkt der Verletzungen noch gelebt haben muss, die Brüche ihm also nicht etwa während der Löscharbeiten oder beim Transport in die Leichenhalle zugefügt sein können. Es sei davon auszugehen, dass die Veränderungen ‚vor dem Todeseintritt entstanden sind‘, heißt es im Gutachten.“

    – Die Tageszeitung, 28. Oktober 2019[14]

    Das Gutachten wurde vom Auftraggeber, der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh in einer Pressemitteilung erwähnt[90] und einigen Medien zur Einsicht vorgelegt,[14] aber nicht als solches veröffentlicht.

    ↑ C. Jakob, M. Kaul: Polizeiübergriff auf Gedenkdemo. taz.de, 9. Januar 2012

    ↑ Feuer lügt nicht. (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) (PDF) Direkte Aktion, Nr. 210, März/April 2012, S. 6; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Pagonis Pagonakis: Fehler ausgeschlossen? – Von der „Unantastbarkeit“ der Polizei. (Memento vom 9. November 2014 im Internet Archive) In: wdr5.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Maksim Smirnou: Fire Investigation Report: Analysis of circumstances surrounding case on 7th of January 2005 fire discovered in detention room of Dessau Police Station caused death of Mr. Oury Jalloh. (PDF; 3,9 MB) Abgerufen am 9. November 2014

    ↑ Neues Brandgutachten im Fall Jallow. In: taz.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Rainer Leurs: Neues Gutachten im Fall Ouri Jallow: „Ein Dritter muss ihn angezündet haben“. In: Spiegel Online, 11. November 2013; abgerufen am 12. November 2013

    ↑ Keine Selbstverbrennung im Fall Oury Jalloh? (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive) In: mdr.de, 12. November 2013

    ↑ Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich angezündet. In: zeit.de, 12. November 2013; abgerufen am 13. November 2013

    ↑ Text der Anzeige (PDF; 222 kB) initiativeouryjalloh.files.wordpress.com; abgerufen am 13. November 2013

    ↑ Stefan Otto: Wie starb Oury Jalloh. In: Neues Deutschland, 13. November 2013

    ↑ Stellungnahme der Grünen zum Brandgutachten: „Es dürfen keine Fragen offen bleiben“. In: Mitteldeutsche Zeitung, 12. November 2013; abgerufen am 1. Juli 2021

    ↑ Neue Ermittlungen zur Todesursache. In: Die Tageszeitung, 4. April 2014, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Constanze von Bullion: Neues Gutachten im Fall Oury Jalloh – Beteiligung Dritter wahrscheinlich. In: Süddeutsche Zeitung, 27. Oktober 2015, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Christian Jakob: Neues Brandgutachten zu Oury Jalloh: Beharrlichkeit zahlt sich aus. In: Die Tageszeitung, 3. August 2016, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Wie starb Oury Jalloh vor elf Jahren? In: Tagesschau.de. 18. August 2016, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Dezember 2016; abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Oliver Hach: Generalstaatsanwaltschaft setzt neue Ermittler ein. In: Freie Presse. 16. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Christian Jakob: Ermittlungen zum Tod Oury Jallohs: Dessau wird der Fall entzogen. In: Die Tageszeitung, 17. August 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Heribert Prantl: Die lange Liste der Seltsamkeiten im Fall Oury Jalloh. In: Sueddeutsche.de. 16. November 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein. In: Spiegel Online. 12. Oktober 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Hochspringen nach:a b Redaktion Monitor: War es Mord? Dramatische Wende im Fall des Asylbewerbers Oury Jalloh. In: wdr.de. 16. November 2017, abgerufen am 16. November 2017.

    ↑ Generalstaatsanwaltschaft ermittelt im Fall Oury Jalloh. In: Legal Tribune Online. 17. Dezember 2017, abgerufen am 2. Dezember 2018.

    ↑ Ungeklärter Tod in Polizeizelle: Justizministerin weist Ermittlungen im Fall Oury Jalloh an. In: mdr.de. 7. Dezember 2017, abgerufen am 8. Dezember 2017.

    ↑ Hochspringen nach:a b Generalstaatsanwaltschaft – Pressemitteilung Nr.: 002/2018. (GenStA NMB) Ermittlungsverfahren wegen des Todes von Ouri Jallow bleibt eingestellt. In: http://www.presse.sachsen-anhalt.de. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018 (durchgehend wird „Ouri Jallow“ geschrieben, weiteres Gutachten Juli 2018).

    ↑ Fall Oury Jalloh wird nicht neu aufgerollt. In: Spiegel Online. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

    ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Tod von Oury Jalloh bleibt ungeklärt. In: Die Tageszeitung. 29. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.

    ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow. (PDF) Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, abgerufen am 11. Dezember 2019.

    ↑ OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019, Az. 1 Ws (gE) 1/19.

    ↑ Familie von Oury Jalloh legt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, Pressemitteilung, 26. November 2019, abgerufen am 8. April 2021.

    ↑ Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten Person verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023.

    ↑ BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20, insbesondere Rn. 59.

    ↑ Nach Tod im Polizeigewahrsam: Familie von Oury Jalloh zieht vor den EGMR. In: Legal Tribune Online. 6. Juli 2023, abgerufen am 6. Juli 2023.

    ↑ Initiative in Gedenken an Oury Jalloh: Neues forensisch – radiologisches Gutachten im Fall Oury Jalloh / Pressemitteilung – Initiative in Gedenken an Oury Jalloh. 28. Oktober 2019, abgerufen am 8. April 2021.

    Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung ist die Beschwerde bereits wegen Verfristung unzulässig: Die Entscheidung des BVerfG wurde am 23. Februar veröffentlicht, die Beschwerde ging am 3. Juli beim EGMR ein. Damit ist die Vier-Monats-Frist versäumt. Das ist in der Tat die endgültige Krönung der „Prozessführung“ in diesem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Die beiden Kolleginnen haben von Anfang an jedwedes Prozessrecht schlichtweg ignoriert, insofern kann man den Abschluss dieses Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO mit sehr viel schwarzem Humor durchaus als „folgerichtig“ einordnen. Hm, war das nicht die hochverehrte Frau Kollegin, die das Verfahren nach den §§ 172 ff StPO im Fall Oury Jalloh komplett vermurkst hat? Machtgefälle: Der Strafprozess ist reformbedürftig (lto.de)

    Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, den Aufsatz HRRS 2016, 29 zu lesen. Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung?

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-08 13:54 PERMANENTER LINK

    Weblinks

    Commons: Oury Jalloh – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

    Website der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh

    Prozessbeobachtung durch die Beratungsstelle für Opfer rechter Gewalt und das Projekt >gegenPart< (Dessau)

    Der Fall Oury Jalloh. Artikel-Dossier. Spiegel Online

    Verbrennungstod eines Asylbewerbers – Chronologie des Falls Oury Jalloh. MDR

    Antonie Rietzschel: Der rätselhafte Tod in Zelle fünf. sueddeutsche.de, 7. Januar 2015.

    Der Fall Oury Jalloh: Ermittlungen sollen ausbleiben. In: Monitor, 17. Januar 2019 (Video).

    Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau. WDR 5 Podcast

    Der Feuertod des Oury Jalloh. Webvideodokumentation, Simplicissimus, 7. Januar 2024 (25:43 Min.).

    Gast kommentiert am Mi, 2024-01-03 13:52 PERMANENTER LINK

    Zwei weitere ungeklärte Todesfälle

    Im Verlauf der Prozesse wurden zwei weitere ungeklärte Todesfälle im Kontext mit Festnahmen bzw. Ingewahrsamnahmen durch Polizisten der Dessauer Polizeiwache Wolfgangstraße 25 bekannt:

    Am 7. Dezember 1997 wurde Hans-Jürgen Rose nach einer Alkoholfahrt gegen 01:05 Uhr von Polizisten aufgegriffen und um 03:35 Uhr entlassen. Eineinhalb Stunden später wurde der sterbende Mann um 05:06 Uhr einen Häuserblock entfernt mit schweren inneren Verletzungen aufgefunden.[91][92] Zu den Verletzungen zählten u. a. der Abriss eines Lungenflügels und eine gebrochene Wirbelsäule.[93]

    Am 29. Oktober 2002 wurde der stark alkoholisierte Mario Bichtemann zur Ausnüchterung in Zelle 5 untergebracht. Ein 14:00 herbeigerufener Notarzt stellte den Tod fest. Spätere rechtsmedizinische Untersuchungen stellten einen Schädelbasisbruch als Todesursache fest, konnten den Zeitpunkt dieser Verletzung aber nicht genau eingrenzen. Das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen zwei Polizeibeamte, darunter der später in den Prozessen zu Oury Jalloh verurteilte Dienstgruppenleiter, wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.[94][92] Es ist die gleiche Zelle, in der Oury Jalloh verbrannte.

    ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow, S. 69. (PDF) 29. November 2018, abgerufen am 7. April 2021.

    ↑ Hochspringen nach:a b Jan Schumann: Drei Tote in Dessau: Ein eigentlich unvorstellbares Szenario. In: Berliner Zeitung, 7. Dezember 2017. (Offline, Archiv-URL)

    ↑ WDR5: Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau – Chronik eines deutschen Skandals

    ↑ Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow, S. 83 ff. (PDF) 29. November 2018, abgerufen am 7. April 2021.

    Gast kommentiert am Fr, 2023-12-15 14:55 PERMANENTER LINK

    Gerichtsverhandlungen und Verständigungen

    Strafprozess gegen Chauvin

    Hauptartikel: Prozess gegen Derek Chauvin

    Externe Videos

    Pioneer Press Livestream des Prozesses gegen Derek Chauvin auf YouTube (1 Std. 44 Min. 58 Sek.)

    Hennepin County Government Center, der Veranstaltungsort des Chauvin-Prozesses, 20. April 2021

    Chauvins Prozess begann am 8. März 2021 in Minneapolis vor dem Bezirksgericht Hennepin County. [159] Die Eröffnungsplädoyers fanden am 29. März 2021 und die Schlussplädoyers am 19. April 2021 statt.

    Am 20. April 2021 befanden die Geschworenen Chauvin in allen Anklagepunkten für schuldig, darunter des unbeabsichtigten Mordes zweiten Grades, des Mordes dritten Grades und des Totschlags zweiten Grades. [160][161] Er war der erste weiße Polizist in Minnesota, der wegen Mordes an einem Schwarzen verurteilt wurde. Es war erst das zweite Mal, dass ein Polizist in Minnesota wegen Mordes verurteilt wurde, das erste Mal war die Verurteilung des somalisch-amerikanischen Polizisten Mohamed Noor wegen Mordes dritten Grades bei der Erschießung von Justine Damond, einer weißen Frau. [162] Nach Chauvins Verurteilung widerrief Richter Cahill seine Kaution und Chauvin wurde wieder in Gewahrsam genommen. [163][164]

    Chauvin wurde zu 22,5 Jahren Haft verurteilt. [160] Am 12. Mai 2021 erlaubte Richter Cahill der Staatsanwaltschaft, eine höhere Haftstrafe als die 12,5-jährige staatliche Richtlinie zu beantragen, nachdem er festgestellt hatte, dass Chauvin Floyd "mit besonderer Grausamkeit" behandelt hatte. [165][166]

    Chauvin legte Berufung ein, um ein neues Verfahren anzuberaumen. Am 17. April 2023 bestätigte ein aus drei Richtern bestehendes Gremium des Berufungsgerichts von Minnesota die ursprüngliche strafrechtliche Verurteilung. [167][168][169] Chauvin legte Berufung beim Obersten Gerichtshof von Minnesota ein,[170] der seinen Antrag auf Anhörung des Falles in einem Beschluss vom 19. Juli 2023 ablehnte. [171] Die Anwälte von Chauvin reichten einen Berufungsantrag beim Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten ein, der jedoch am 20. November 2023 abgelehnt wurde. [172]

    Bürgerrechtsverfahren auf Bundesebene

    Der Bürgerrechtsprozess auf Bundesebene sollte ursprünglich alle vier Beamten – Chauvin, Kueng, Lane und Thao – umfassen und im Januar 2022 unter dem Vorsitz des US-Bezirksrichters Paul A. Magnuson beginnen. Die vier Beamten wurden auf Bundesebene angeklagt, ihre Position als Polizisten missbraucht, Floyd seiner verfassungsmäßigen Rechte beraubt zu haben, "frei von der Anwendung unangemessener Gewalt" zu sein, und es unterlassen zu haben, medizinische Hilfe geleistet zu haben. Alle vier Beamten plädierten bei einer Anhörung am 14. September 2021 auf nicht schuldig. Chauvin sah sich mit einer zusätzlichen Anklage wegen einer Verhaftung eines 2017-Jährigen im Jahr 14 in Minneapolis konfrontiert, für die er zunächst auf nicht schuldig plädierte. [30][173][174] Ende 2020, vor dem Prozess, hatten die Anwälte von Thao, Lane und Kueng versucht, ihren Fall von dem von Chauvin zu trennen. In einer Anhörung am 29. November 2021 entschied Magnuson, dass alle vier Beamten gemeinsam vor Gericht stehen würden. [173]

    Chauvin bekennt sich schuldig

    Chauvin beantragte im Dezember 2021 eine Anhörung, um ein überarbeitetes Plädoyer für die Bundesanklage zu halten, ein rechtlicher Schritt, der für die anderen drei Beamten nicht galt. [175] Er bekannte sich am 15. Dezember 2021 schuldig, die Rechte von Floyd verletzt zu haben und die Anklage im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2017 erhoben zu haben. [31] Chauvin gab zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht auf Freiheit von unangemessener Beschlagnahmung vorsätzlich verletzt zu haben, einschließlich des Rechts, frei von unangemessener Gewalt durch einen Polizeibeamten zu sein. [31] Chauvin gab auch zu, Floyds verfassungsmäßiges Recht vorsätzlich verletzt zu haben, nicht ohne ein ordentliches Gerichtsverfahren seiner Freiheit beraubt zu werden, einschließlich des Rechts, frei von der absichtlichen Gleichgültigkeit eines Polizeibeamten gegenüber Floyds ernsthaften medizinischen Bedürfnissen zu sein. [32] Am 7. Juli 2022 verurteilte Richter Magnuson Chauvin zu 21 Jahren, davon etwa 17 in Haft und 5 unter überwachter Entlassung, die gleichzeitig mit seiner staatlichen Strafstrafe verbüßt werden. [176] Mitte November 2023 reichte Chauvin beim Bundesgericht einen Antrag auf Aufhebung seines Schuldbekenntnisses ein. [177][178]

    Siehe auch

    Liste unbewaffneter Afroamerikaner, die in den Vereinigten Staaten von Polizeibeamten getötet wurden

    Amerikanische Athletenstreiks 2020

    2020–2023 Rassenunruhen in Minneapolis–Saint Paul

    Tötung von Tony Timpa, der auf ähnliche Weise in Polizeigewahrsam starb (Dallas, 2016)

    Liste der Tötungen durch Polizeibeamte in Minnesota

    Listen von Tötungen durch Polizeibeamte in den Vereinigten Staaten

    Liste der Strafverfolgungsbeamten, die in den Vereinigten Staaten wegen einer Tötung im Dienst verurteilt wurden

    ^ Walsh, Paul (9. März 2021). "Der erste Geschworene für den Mordprozess gegen Derek Chauvin wird ausgewählt, da sich Berufungsfragen abzeichnen." Star Tribune. Archiviert vom Original am 9. März 2021. Abgerufen am 9. März 2021.

    ^ Jump up to:ein b Hayes, Mike; Macaya, Melissa; Wagner, Meg; Rocha, Veronica (20. April 2021). "Urteil im Prozess gegen Derek Chauvin: Live-Updates". CNN. Archiviert vom Original am 21. April 2021. Abgerufen am 20. April 2021.

    ^ Forliti, Amy (20. April 2021). "Derek Chauvin für schuldig befunden am Tod von George Floyd". CTV-Nachrichten. Archiviert vom Original am 29. September 2023. Abgerufen am 20. April 2021.

    ^ Haavik, Emily (20. April 2021). "Derek Chauvin des Mordes und des Totschlags im Zusammenhang mit dem Tod von George Floyd für schuldig befunden". KARE11.com. Archiviert vom Original am 29. September 2023. Abgerufen am 5. Mai 2021.

    ^ "Derek Chauvin in Handschellen gelegt, nachdem Richter nach Schuldspruch die Kaution widerrufen hat". Fox 9 News, 20. April 2021. Archiviert vom Original am 20. April 2021. Abgerufen am 20. April 2021.

    ^ Folley, Aris (20. April 2021). "Chauvin in Gewahrsam genommen, Kaution widerrufen, nachdem die Geschworenen ihn im Prozess in allen Anklagepunkten für schuldig befunden haben". Der Hügel. Archiviert vom Original am 20. April 2021. Abgerufen am 20. April 2021.

    ^ Walsh, Paul (12. Mai 2021). "Die Entscheidung des Richters spiegelt die Argumente der Staatsanwaltschaft wider und schafft die Voraussetzungen dafür, dass Chauvin eine längere Haftstrafe erhält." Archiviert vom Original am 12. Mai 2021. Abgerufen am 12. Mai 2021.

    ^ Arando, Tim (20. April 2021). "Derek Chauvin sieht sich drei Anklagen gegenüber. So könnte seine Verurteilung ablaufen." Die New York Times. Archiviert vom Original am 9. Mai 2021. Abgerufen am 13. Mai 2021.

    ^ Chappell, Bill (27. April 2022). "Derek Chauvin legt Berufung gegen seine Verurteilung wegen Mordes an George Floyd ein". Nationales öffentliches Radio. Archiviert vom Original am 27. April 2022. Abgerufen am 27. April 2022.

    ^ Hyatt, Kim (17. April 2023). "Das Berufungsgericht von Minnesota lehnt Derek Chauvins Antrag auf ein neues Verfahren im Fall der Tötung von George Floyd ab". Star Tribune. Archiviert vom Original am 17. April 2023. Abgerufen am 17. April 2023.

    ^ "BUNDESSTAAT MINNESOTA VOR DEM BERUFUNGSGERICHT A21-1228 Bundesstaat Minnesota, Beklagter, gegen Derek Michael Chauvin, Beschwerdeführer. Eingereicht am 17. April 2023 bestätigte Reyes, Richter Hennepin County District Court Akte Nr. 27-CR-20-12646" (PDF). Archiviert vom Original (PDF) am 17. April 2023.

    ^ Karnowski, Steve (17. Mai 2023). "Chauvin legt Berufung gegen die Verurteilung im Mordfall George Floyd beim Obersten Gerichtshof von Minnesota ein". Associated Press. Archiviert vom Original am 19. Mai 2023. Abgerufen am 19. Mai 2023.

    ^ Skluzacek, Josh (July 19, 2023). "Minnesota Supreme Court won't hear Derek Chauvin's appeal, petition to SCOTUS planned". KSTP-TV. Archived from the original on July 20, 2023. Retrieved July 19, 2023.

    ^ Hyatt, Kim (November 20, 2023). "U.S. Supreme Court rejects review of Derek Chauvin's latest appeal attempt". Star Tribune. Retrieved November 20, 2023.

    ^ Jump up to:a b c Galioto, Katie (December 4, 2021). "St. Paul to host federal civil rights trial for ex-Minneapolis cops in Floyd's death". Star Tribune. Archived from the original on December 6, 2021. Retrieved December 4, 2021.

    ^ Yancey-Bragg, N'dea (September 14, 2021). "Former Minneapolis police officers plead not guilty to violating George Floyd's civil rights". USA Today. Archived from the original on September 14, 2021. Retrieved September 14, 2021.

    ^ Mannix, Andy (December 13, 2021). "Derek Chauvin to change plea in federal civil rights case". Star Tribune. Archived from the original on December 13, 2021. Retrieved December 13, 2021.

    ^ Montemayor S, Stephen (7. Juli 2022). "Derek Chauvin zu mehr als 20 Jahren Haft verurteilt Star Tribune. Archiviert vom Original am 7. Juli 2022. Abgerufen am 7. Juli 2022. Der leitende US-Bezirksrichter Paul Magnuson verurteilte den ehemaligen Polizisten aus Minneapolis zu 245 Monaten, die er gleichzeitig mit seiner 22 1/2-jährigen Haftstrafe für den Mord an Floyd verbüßen muss. Er wird außerdem fünf Jahre überwachte Entlassung verbüßen, wenn er in etwa 17 Jahren aus der Haft entlassen wird.

    ^ Krauss, Louis (15. November 2023). "Derek Chauvin reicht einen Antrag ein, der versucht, die Verurteilung des Bundes aufzuheben". Star Tribune. Abgerufen am 25. November 2023.

    ^ Olson, Rochelle; Sawyer, Liz (25. November 2023). "Derek Chauvin wird erwartet, dass er nach einer Messerstecherei im Gefängnis überleben wird". Star Tribune. Abgerufen am 25. November 2023.

  24. RA Alexander Würdinger

    Bild von Gast Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 PERMANENTER LINK

    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG. Sukzessive Beihilfe zum Mord.

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    Bild von Gast Gast kommentiert am Do, 2024-07-11 11:20 PERMANENTER LINK

    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community

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    Bild von Gast Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 PERMANENTER LINK

    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?

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    Bild von Gast Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.

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    Bild von Gast Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 PERMANENTER LINK

    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …

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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?

    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.

    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …

    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community

    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

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  25. RA Alexander Würdinger

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:
    Gast kommentierte zu Zeitenwende: Verkauf von Betäubungsmitteln nur noch Besitz und kein Handeltreiben mehr?13
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 PERMANENTER LINK
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-15 08:38 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Do, 2024-07-11 11:20 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 PERMANENTER LINK
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 PERMANENTER LINK
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 PERMANENTER LINK
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Do, 2024-07-11 07:58 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 PERMANENTER LINK
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-07-10 07:49 PERMANENTER LINK
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-07-09 10:26 PERMANENTER LINK
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 13:54 PERMANENTER LINK
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 PERMANENTER LINK
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    Oury Jalloh (* 1969 in Conakry, Guinea; † 7. Januar 2005 in Dessau) war ein Asylbewerber, der bei einem Brand in einer Polizeizelle in Dessau ums Leben kam. Die Hände und Füße von Jalloh, der allein in der Zelle war, waren an eine Matratze gefesselt. Ein Feueralarm ging los, wurde aber zunächst ohne weiteres Zutun eines Beamten ausgeschaltet. Der Fall löste nationale und internationale Empörung über das offizielle Narrativ des Selbstmords aus.
    „Oury Jalloh – Das war Mord!“ mit diesem Slogan ist vertraut, wer seit 2005 jemals auf einer antifaschistischen Demo war. Oury Jalloh, der am 7. Januar 2005 in einer Gewahrsamszelle der Polizei Dessau an eine Matratze gefesselt verbrannte, habe sich selbst angezündet, so von Anfang an die Behauptung der Polizei. Mehrere Gutachten kamen zu einem anderen Ergebnis. So auch das neueste, von Freund*innen Jallohs in Auftrag gegebene Brandgutachten. Der gefesselte Gefangene kann unmöglich auf einer feuerfesten Matratze einen derartigen Brand gelegt haben. Der beauftragte Brandexperte, Ian Peck, hält es für“ höchstwahrscheinlich, dass am 7. Januar 2005 eine Menge einer flüchtigen entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Herrn Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde“. Es ist mir unbegreiflich, wie bis heute an der absolut unglaubwürdigen Version der Dessauer Dienststelle festgehalten wird, die sich an mehreren Stellen als unwahr herausstellte. Eine forensische Untersuchung brachte ans Licht, dass Oury Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde, es ist nicht unwahrscheinlich, dass seine Verbrennung eine Vertuschung der brutalen Gewalttat war. Der fünfteilige Podcast „Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau“ rekonstruiert den Fall eindrücklich und deckt zwei weitere Fälle auf, bei denen Menschen im Dessauer Polizeirevier zu Tode kamen. Im Podcast geht es auch darum, dass Opfer von Polizeigewalt kaum eine Chance haben, um Korpsgeist und darum, wie aus einem Polizei- ein Justizskandal wurde.

  26. RA Alexander Würdinger

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 PERMANENTER LINK
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-07-24 09:03 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 PERMANENTER LINK
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 PERMANENTER LINK
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 PERMANENTER LINK
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 ERMANENTER LINK
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-07-23 15:59 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 PERMANENTER LINK
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-07-17 11:28 PERMANENTER LINK
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Do, 2024-07-11 11:20 PERMANENTER LINK
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 PERMANENTER LINK
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.

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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG. Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 13:54 PERMANENTER LINK
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 PERMANENTER LINK
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    Oury Jalloh (* 1969 in Conakry, Guinea; † 7. Januar 2005 in Dessau) war ein Asylbewerber, der bei einem Brand in einer Polizeizelle in Dessau ums Leben kam. Die Hände und Füße von Jalloh, der allein in der Zelle war, waren an eine Matratze gefesselt. Ein Feueralarm ging los, wurde aber zunächst ohne weiteres Zutun eines Beamten ausgeschaltet. Der Fall löste nationale und internationale Empörung über das offizielle Narrativ des Selbstmords aus.
    „Oury Jalloh – Das war Mord!“ mit diesem Slogan ist vertraut, wer seit 2005 jemals auf einer antifaschistischen Demo war. Oury Jalloh, der am 7. Januar 2005 in einer Gewahrsamszelle der Polizei Dessau an eine Matratze gefesselt verbrannte, habe sich selbst angezündet, so von Anfang an die Behauptung der Polizei. Mehrere Gutachten kamen zu einem anderen Ergebnis. So auch das neueste, von Freund*innen Jallohs in Auftrag gegebene Brandgutachten. Der gefesselte Gefangene kann unmöglich auf einer feuerfesten Matratze einen derartigen Brand gelegt haben. Der beauftragte Brandexperte, Ian Peck, hält es für“ höchstwahrscheinlich, dass am 7. Januar 2005 eine Menge einer flüchtigen entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Herrn Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde“. Es ist mir unbegreiflich, wie bis heute an der absolut unglaubwürdigen Version der Dessauer Dienststelle festgehalten wird, die sich an mehreren Stellen als unwahr herausstellte. Eine forensische Untersuchung brachte ans Licht, dass Oury Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde, es ist nicht unwahrscheinlich, dass seine Verbrennung eine Vertuschung der brutalen Gewalttat war. Der fünfteilige Podcast „Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau“ rekonstruiert den Fall eindrücklich und deckt zwei weitere Fälle auf, bei denen Menschen im Dessauer Polizeirevier zu Tode kamen. Im Podcast geht es auch darum, dass Opfer von Polizeigewalt kaum eine Chance haben, um Korpsgeist und darum, wie aus einem Polizei- ein Justizskandal wurde.

  27. RA Alexander Würdinger

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 PERMANENTER LINK
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-26 08:13 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 PERMANENTER LINK
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 PERMANENTER LINK
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 PERMANENTER LINK
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 PERMANENTER LINK
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Do, 2024-07-25 07:48 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 PERMANENTER LINK
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-07-24 12:31 PERMANENTER LINK
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 ERMANENTER LINK
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-07-23 15:59 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 PERMANENTER LINK
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.

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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG. Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 13:54 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 PERMANENTER LINK
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Oury Jalloh (* 1969 in Conakry, Guinea; † 7. Januar 2005 in Dessau) war ein Asylbewerber, der bei einem Brand in einer Polizeizelle in Dessau ums Leben kam. Die Hände und Füße von Jalloh, der allein in der Zelle war, waren an eine Matratze gefesselt. Ein Feueralarm ging los, wurde aber zunächst ohne weiteres Zutun eines Beamten ausgeschaltet. Der Fall löste nationale und internationale Empörung über das offizielle Narrativ des Selbstmords aus.
    „Oury Jalloh – Das war Mord!“ mit diesem Slogan ist vertraut, wer seit 2005 jemals auf einer antifaschistischen Demo war. Oury Jalloh, der am 7. Januar 2005 in einer Gewahrsamszelle der Polizei Dessau an eine Matratze gefesselt verbrannte, habe sich selbst angezündet, so von Anfang an die Behauptung der Polizei. Mehrere Gutachten kamen zu einem anderen Ergebnis. So auch das neueste, von Freund*innen Jallohs in Auftrag gegebene Brandgutachten. Der gefesselte Gefangene kann unmöglich auf einer feuerfesten Matratze einen derartigen Brand gelegt haben. Der beauftragte Brandexperte, Ian Peck, hält es für“ höchstwahrscheinlich, dass am 7. Januar 2005 eine Menge einer flüchtigen entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Herrn Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde“. Es ist mir unbegreiflich, wie bis heute an der absolut unglaubwürdigen Version der Dessauer Dienststelle festgehalten wird, die sich an mehreren Stellen als unwahr herausstellte. Eine forensische Untersuchung brachte ans Licht, dass Oury Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde, es ist nicht unwahrscheinlich, dass seine Verbrennung eine Vertuschung der brutalen Gewalttat war. Der fünfteilige Podcast „Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau“ rekonstruiert den Fall eindrücklich und deckt zwei weitere Fälle auf, bei denen Menschen im Dessauer Polizeirevier zu Tode kamen. Im Podcast geht es auch darum, dass Opfer von Polizeigewalt kaum eine Chance haben, um Korpsgeist und darum, wie aus einem Polizei- ein Justizskandal wurde.

  28. RA Alexander Würdinger

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:
    Gast kommentierte zu Zeitenwende: Verkauf von Betäubungsmitteln nur noch Besitz und kein Handeltreiben mehr?42
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-29 09:50 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-29 08:09 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-07-24 12:31 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 PERMANENTER LINK
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 PERMANENTER LINK
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-07-24 09:03 PERMANENTER LINK
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-07-09 10:26 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 13:54 PERMANENTER LINK
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    Oury Jalloh (* 1969 in Conakry, Guinea; † 7. Januar 2005 in Dessau) war ein Asylbewerber, der bei einem Brand in einer Polizeizelle in Dessau ums Leben kam. Die Hände und Füße von Jalloh, der allein in der Zelle war, waren an eine Matratze gefesselt. Ein Feueralarm ging los, wurde aber zunächst ohne weiteres Zutun eines Beamten ausgeschaltet. Der Fall löste nationale und internationale Empörung über das offizielle Narrativ des Selbstmords aus.
    „Oury Jalloh – Das war Mord!“ mit diesem Slogan ist vertraut, wer seit 2005 jemals auf einer antifaschistischen Demo war. Oury Jalloh, der am 7. Januar 2005 in einer Gewahrsamszelle der Polizei Dessau an eine Matratze gefesselt verbrannte, habe sich selbst angezündet, so von Anfang an die Behauptung der Polizei. Mehrere Gutachten kamen zu einem anderen Ergebnis. So auch das neueste, von Freund*innen Jallohs in Auftrag gegebene Brandgutachten. Der gefesselte Gefangene kann unmöglich auf einer feuerfesten Matratze einen derartigen Brand gelegt haben. Der beauftragte Brandexperte, Ian Peck, hält es für“ höchstwahrscheinlich, dass am 7. Januar 2005 eine Menge einer flüchtigen entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Herrn Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde“. Es ist mir unbegreiflich, wie bis heute an der absolut unglaubwürdigen Version der Dessauer Dienststelle festgehalten wird, die sich an mehreren Stellen als unwahr herausstellte. Eine forensische Untersuchung brachte ans Licht, dass Oury Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde, es ist nicht unwahrscheinlich, dass seine Verbrennung eine Vertuschung der brutalen Gewalttat war. Der fünfteilige Podcast „Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau“ rekonstruiert den Fall eindrücklich und deckt zwei weitere Fälle auf, bei denen Menschen im Dessauer Polizeirevier zu Tode kamen. Im Podcast geht es auch darum, dass Opfer von Polizeigewalt kaum eine Chance haben, um Korpsgeist und darum, wie aus einem Polizei- ein Justizskandal wurde.

  29. RA Alexander Würdinger

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:

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    Gast kommentiert am Mi, 2024-07-31 07:44 Permanenter Link
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-26 08:13 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 PERMANENTER LINK
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Do, 2024-07-25 07:48 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 PERMANENTER LINK
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-07-24 12:31 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-07-24 09:03 PERMANENTER LINK
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    Gast kommentiert am Di, 2024-07-23 15:59 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 PERMANENTER LINK
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Do, 2024-07-11 11:20 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 PERMANENTER LINK
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 PERMANENTER LINK
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 PERMANENTER LINK
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Do, 2024-07-11 07:58 PERMANENTER LINK
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 PERMANENTER LINK
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-07-10 07:49 PERMANENTER LINK
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    Gast kommentiert am Di, 2024-07-09 10:26 PERMANENTER LINK
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 13:54 PERMANENTER LINK
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    Oury Jalloh (* 1969 in Conakry, Guinea; † 7. Januar 2005 in Dessau) war ein Asylbewerber, der bei einem Brand in einer Polizeizelle in Dessau ums Leben kam. Die Hände und Füße von Jalloh, der allein in der Zelle war, waren an eine Matratze gefesselt. Ein Feueralarm ging los, wurde aber zunächst ohne weiteres Zutun eines Beamten ausgeschaltet. Der Fall löste nationale und internationale Empörung über das offizielle Narrativ des Selbstmords aus.
    „Oury Jalloh – Das war Mord!“ mit diesem Slogan ist vertraut, wer seit 2005 jemals auf einer antifaschistischen Demo war. Oury Jalloh, der am 7. Januar 2005 in einer Gewahrsamszelle der Polizei Dessau an eine Matratze gefesselt verbrannte, habe sich selbst angezündet, so von Anfang an die Behauptung der Polizei. Mehrere Gutachten kamen zu einem anderen Ergebnis. So auch das neueste, von Freund*innen Jallohs in Auftrag gegebene Brandgutachten. Der gefesselte Gefangene kann unmöglich auf einer feuerfesten Matratze einen derartigen Brand gelegt haben. Der beauftragte Brandexperte, Ian Peck, hält es für“ höchstwahrscheinlich, dass am 7. Januar 2005 eine Menge einer flüchtigen entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Herrn Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde“. Es ist mir unbegreiflich, wie bis heute an der absolut unglaubwürdigen Version der Dessauer Dienststelle festgehalten wird, die sich an mehreren Stellen als unwahr herausstellte. Eine forensische Untersuchung brachte ans Licht, dass Oury Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde, es ist nicht unwahrscheinlich, dass seine Verbrennung eine Vertuschung der brutalen Gewalttat war. Der fünfteilige Podcast „Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau“ rekonstruiert den Fall eindrücklich und deckt zwei weitere Fälle auf, bei denen Menschen im Dessauer Polizeirevier zu Tode kamen. Im Podcast geht es auch darum, dass Opfer von Polizeigewalt kaum eine Chance haben, um Korpsgeist und darum, wie aus einem Polizei- ein Justizskandal wurde.

  30. RA Alexander Würdinger

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 Permanenter Link
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-02 11:30 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-02 11:02 Permanenter Link
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-02 10:32 Permanenter Link
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BVerfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BVerfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BVerfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  31. RA Alexander Würdinger

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Do, 2024-08-08 07:42 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 Permanenter Link
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 Permanenter Link
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-08-07 16:22 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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  32. RA Alexander Würdinger

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-09 10:23 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 Permanenter Link
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 Permanenter Link
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Do, 2024-08-08 07:42 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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  33. RA Alexander Würdinger

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-08-13 16:00 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 Permanenter Link
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-08-13 11:53 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 Permanenter Link
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  34. RA Alexander Würdinger

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:
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    Gast kommentierte zu Zeitenwende: Verkauf von Betäubungsmitteln nur noch Besitz und kein Handeltreiben mehr?17
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    Gast kommentierte zu Zeitenwende: Verkauf von Betäubungsmitteln nur noch Besitz und kein Handeltreiben mehr?12
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    Gast kommentierte zu Zeitenwende: Verkauf von Betäubungsmitteln nur noch Besitz und kein Handeltreiben mehr?11
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-08-13 16:00 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-16 10:48 Permanenter Link
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-16 08:13 Permanenter Link
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-16 08:15 Permanenter Link
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 Permanenter Link
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-08-13 16:00 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-16 08:13 Permanenter Link
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-16 08:15 Permanenter Link
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 Permanenter Link
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-08-13 16:00 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-08-14 11:31 Permanenter Link
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 Permanenter Link
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 Permanenter Link
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-08-13 11:53 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  35. RA Alexander Würdinger

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-08-13 16:00 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-08-21 07:39 Permanenter Link
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-16 08:15 Permanenter Link
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 Permanenter Link
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-08-13 16:00 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-16 10:48 Permanenter Link
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-16 08:13 Permanenter Link
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-16 08:15 Permanenter Link
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 Permanenter Link
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-08-13 16:00 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-16 08:13 Permanenter Link
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-08-16 08:15 Permanenter Link
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 Permanenter Link
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 09:58 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-08-13 16:00 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Mi, 2024-08-14 11:31 Permanenter Link
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 08:50 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 08:07 Permanenter Link
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-07-08 15:00 Permanenter Link
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-08-13 16:00 Permanenter Link
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    Gast kommentiert am Fr, 2024-07-05 12:16 Permanenter Link
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  36. RA Alexander Würdinger

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:
    Gast kommentierte zu Zeitenwende: Verkauf von Betäubungsmitteln nur noch Besitz und kein Handeltreiben mehr?42
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    Gast kommentierte zu Zeitenwende: Verkauf von Betäubungsmitteln nur noch Besitz und kein Handeltreiben mehr?24
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    Gast kommentierte zu Zeitenwende: Verkauf von Betäubungsmitteln nur noch Besitz und kein Handeltreiben mehr?23
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-02 09:11 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  37. RA Alexander Würdinger

    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“
    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im Fall Tennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    1. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    2. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    3. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    4. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    5. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    6. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    7. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    8. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    9. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    10. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    11. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    12. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    13. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    15. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    16. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    17. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    18. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    19. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    20. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    21. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    22. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    23. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    24. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    25. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    26. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    27. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    28. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    29. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    30. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    31. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    32. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    33. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    34. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    35. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    36. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    37. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    38. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    39. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    40. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    41. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    42. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    43. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    44. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    45. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    46. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    47. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024
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    • AktuellVorherige 10:02, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎  21.411 Bytes −29‎  Bei allen vier BVerfG-Entscheidungen Verlinkung auf dejure-Karteikarten, weil sich dort wesentlich mehr Informationen finden als in den „blanken“ Gerichtsentscheidungen rückgängig [gesichtet von Gnom]
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  38. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mi, 2024-01-17 14:17 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der dritte Teil:
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    1. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    2. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    3. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    4. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    5. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    6. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    7. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    8. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    9. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    10. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    11. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    12. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    13. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    15. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    16. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    17. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    18. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    19. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    20. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    21. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    22. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    23. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    24. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    25. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    26. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    27. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    28. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    29. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    30. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    31. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    32. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    33. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    34. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    35. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    36. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    37. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    38. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    39. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    40. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    41. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    42. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    43. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    44. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    45. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    46. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    47. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

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    • Aktuell Vorherige 11:32, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.309 Bytes −4‎ →‎Ausnahme: Es gibt keinen Grund für die Kursivsetzung rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.313 Bytes +6‎ →‎Beispiele: Fehlendes Wort ergänzt rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:17, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.307 Bytes +422‎ →‎Beispiel: Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:42, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.885 Bytes −526‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Vier Belege durch eine dejure-Karteikarte ersetzt, auf der alles steht rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:02, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎  21.411 Bytes −29‎  Bei allen vier BVerfG-Entscheidungen Verlinkung auf dejure-Karteikarten, weil sich dort wesentlich mehr Informationen finden als in den „blanken“ Gerichtsentscheidungen rückgängig [gesichtet von Gnom]
    • Aktuell Vorherige 09:18, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.440 Bytes −1‎ →‎Beispiele: Dann muss in der Überschrift natürlich auch der Singular stehen rückgängig
    • Aktuell Vorherige 09:16, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.441 Bytes +512‎ →‎Beispiele: Konzentration auf den prominenten Fall rückgängig
    • Aktuell Vorherige 08:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.929 Bytes +602‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024 rückgängig

    Anspruch auf Strafverfolgung Dritter: Ist er es, oder ist er es nicht…
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    Letzter Kommentar: vor 2 Stunden 6 Kommentare 4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    der Lindemann als IP in Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Ich bin mir unschlüssig. –217.70.160.66 16:08, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Jep. Aus meiner Sicht ist er es. Genau sein Themengebiet und eine gute Portion Rechtsstaatsaversion. –Stephan Klage (Diskussion) 16:32, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich beobachte das auch und bin ebenfalls unschlüssig. –Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:50, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ja, sein Thema, aber irgendwie scheint der Stil nicht so zu passen. Mit den Beispielen ist der Artikel insgesamt imho überfrachtet, aber auch wenn Jurist, halte ich mich da raus, außerdem habe ich Feierabend…–217.70.160.66 16:55, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das ist ohne Zweifel EL, die IP stammt auch aus München, wo EL lebt. EL hat Editierverbot in der WP, sodass sämtliche Beiträge konsequent zurückgesetzt werden sollten; eine Verbesserung des Artikels sind die Beiträge eh nicht. Er hat wohl wieder mal einen Schub… –Opihuck 18:26, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Info: Von Kriddl teilrevertiert und von Johannnes89 restrevertiert. –Opihuck 10:08, 4. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

  39. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mi, 2024-01-17 14:17 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der dritte Teil:
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    1. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    2. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    3. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    4. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    5. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    6. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    7. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    8. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    9. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    10. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    11. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    12. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    13. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    15. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    16. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    17. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    18. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    19. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    20. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    21. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    22. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    23. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    24. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    25. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    26. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    27. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    28. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    29. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    30. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    31. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    32. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    33. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    34. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    35. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    36. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    37. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    38. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    39. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    40. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    41. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    42. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    43. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    44. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    45. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    46. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    47. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

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    • Aktuell Vorherige 12:23, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 22.969 Bytes −4‎ →‎Beispiele: Ein „als“ zu viel rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:20, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 22.973 Bytes +523‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2020 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:05, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 22.450 Bytes +1.101‎ →‎Entwicklung durch die Wissenschaft: Nach dem Jahr 2014 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:43, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.349 Bytes −44‎ →‎Ausnahme: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:37, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.393 Bytes +84‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023, 2 BvR 900/22, Fall Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:32, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.309 Bytes −4‎ →‎Ausnahme: Es gibt keinen Grund für die Kursivsetzung rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.313 Bytes +6‎ →‎Beispiele: Fehlendes Wort ergänzt rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:17, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.307 Bytes +422‎ →‎Beispiel: Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:42, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.885 Bytes −526‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Vier Belege durch eine dejure-Karteikarte ersetzt, auf der alles steht rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:02, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎  21.411 Bytes −29‎  Bei allen vier BVerfG-Entscheidungen Verlinkung auf dejure-Karteikarten, weil sich dort wesentlich mehr Informationen finden als in den „blanken“ Gerichtsentscheidungen rückgängig [gesichtet von Gnom]
    • Aktuell Vorherige 09:18, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.440 Bytes −1‎ →‎Beispiele: Dann muss in der Überschrift natürlich auch der Singular stehen rückgängig
    • Aktuell Vorherige 09:16, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.441 Bytes +512‎ →‎Beispiele: Konzentration auf den prominenten Fall rückgängig
    • Aktuell Vorherige 08:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.929 Bytes +602‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024 rückgängig

    Anspruch auf Strafverfolgung Dritter: Ist er es, oder ist er es nicht…
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    Letzter Kommentar: vor 2 Stunden 6 Kommentare 4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    der Lindemann als IP in Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Ich bin mir unschlüssig. –217.70.160.66 16:08, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Jep. Aus meiner Sicht ist er es. Genau sein Themengebiet und eine gute Portion Rechtsstaatsaversion. –Stephan Klage (Diskussion) 16:32, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich beobachte das auch und bin ebenfalls unschlüssig. –Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:50, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ja, sein Thema, aber irgendwie scheint der Stil nicht so zu passen. Mit den Beispielen ist der Artikel insgesamt imho überfrachtet, aber auch wenn Jurist, halte ich mich da raus, außerdem habe ich Feierabend…–217.70.160.66 16:55, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das ist ohne Zweifel EL, die IP stammt auch aus München, wo EL lebt. EL hat Editierverbot in der WP, sodass sämtliche Beiträge konsequent zurückgesetzt werden sollten; eine Verbesserung des Artikels sind die Beiträge eh nicht. Er hat wohl wieder mal einen Schub… –Opihuck 18:26, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Info: Von Kriddl teilrevertiert und von Johannnes89 restrevertiert. –Opihuck 10:08, 4. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich
    [Quelltext bearbeiten | Abschnitt hinzufügen]
    Letzter Kommentar: vor 1 Tag 8 Kommentare 5 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Moin, der verlinkte Abschnitt Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich wurde vollständig von der ErwinLindemann-Sockenpuppe Mirsammavoottendichl verfasst, der in dieser Sache ja einen massiven Interessenkonflikt hat.
    Ich habe starke Zweifel, dass das Urteil so relevant ist, dass es im Artikel Meinungsfreiheit so prominent (oder überhaupt) erwähnt werden muss. Da ich aber zu seinen Sockenpuppen schon administrativ tätig bin, wollte ich das unter den Experten im Portal:Recht zur Diskussion stellen. Sein Urteil hat er mit weiteren Sockenpuppen übrigens auch an anderer Stelle platziert, z.B. unter Nazi-Vergleich#Beispiele. –Johannnes89 (Diskussion) 00:45, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Bei Meinungsfreiheit wird Beleidigung (Deutschland) unter Schranken verlinkt. Dort wird die Entscheidung zum Freisler-Vergleich mit zwei Literaturangaben unter Wahrnehmung berechtigter Interessen erwähnt. Dort würde ich noch einen (dejure-)Link zu Volltexten zur Entscheidung einfügen wollen.
    Unter Meinungsfreiheit würde ich den Freisler-Absatz löschen wollen. –Pistazienfresser (Diskussion) 01:10, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Das Sublemma (Freisler-Vergleich) ist schon artikel-systematisch falsch gesetzt, denn – wenn schon – gehört es im juristischen Zusammenhang (Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG) abgehandelt und nicht hinter gesellschaftspolitischen Aspekten nachgeschoben. Sofern man die Auffassung überhaupt vertritt, dass es größeren Aufhebens bedarf, genügt es auch aus meiner Sicht, Referenzen aus dem Komplex (EN 24–31 sehen allein schon nach Überfrachtung aus) zur Schrankenproblematik (Stichwort: Beleidigung) ggf. hochzuziehen und das Sublemma zu löschen. Die gewählten Referenzen sollten genau überprüft werden, denn wir kennen die Farbenlehre des EL zu gut.–Stephan Klage (Diskussion) 08:14, 29. Jun. 2024 (CEST) Bei der Gelegenheit könnte auch das Sublemma „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit“ hochgezogen werden. –Stephan Klage (Diskussion) 08:21, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Mir sagt zwar dieser Benutzer ErwinLindemann nichts, den Absatz würde ich aber hier ebenfalls rausnehmen. Freundliche Grüße –Ichigonokonoha (Diskussion) 09:07, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Rein handwerklich ist der Absatz Schrott, da sich der eigentliche Inhalt in der Fußnote findet und man nur mühsam zusammenpuzzlen kann um was es ging und wie es ausging. Kann in dieser Form ersatzlos weg oder einfach in die Diskussion verschoben werden. –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 08:32, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Farbe „weiß“ – kein Einwand. –Stephan Klage (Diskussion) 08:57, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Nun hier: Diskussion:Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:08, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Man könnte aus diesem Freisler-Absatz ggf. noch Wahrnehmung berechtigter Interessen als Einschränkung der Schranke Ehrdelikte/Recht der persönlichen Ehre oben bei (juristische) „Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG“ erwähnen, wenn man die indirekte Verlinkung nicht für ausreichend hält. Aber da könnte man wohl noch manches überarbeiten. –Pistazienfresser (Diskussion) 19:11, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

    Ende Juni schlugen also im wesentlichen dieselben Protagonisten auf wie Anfang September. Es handelt sich vorliegend um die klassische Kollusion. Ich werde deshalb Ende 2025 Regress nehmen.

  40. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mi, 2024-01-17 14:17 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der dritte Teil:
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    1. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    2. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    3. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    4. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    5. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    6. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    7. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    8. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    9. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    10. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    11. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    12. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    13. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    15. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    16. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    17. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    18. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    19. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    20. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    21. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    22. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    23. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    24. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    25. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    26. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    27. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    28. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    29. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    30. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    31. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    32. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    33. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    34. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    35. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    36. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    37. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    38. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    39. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    40. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    41. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    42. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    43. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    44. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    45. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    46. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    47. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

    Aktuell Vorherige 07:26, 4. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:d59e:2895:f74f:feeb Diskussion‎ 31.019 Bytes +11‎ →‎Beispiele: Fußnote draus machen vergessen rückgängig
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    • Aktuell Vorherige 07:01, 4. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:d59e:2895:f74f:feeb Diskussion‎ 30.515 Bytes +308‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17 rückgängig
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    • Aktuell Vorherige 13:18, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 25.274 Bytes +15‎ →‎Beispiele: Keine Anklage gegen Ex-Landrat: Enttäuschung und Kritik im Ahrtal rückgängig
    • Aktuell Vorherige 13:14, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 25.259 Bytes +681‎ →‎Beispiele: Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:59, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 24.578 Bytes +953‎ →‎Beispiele: Ermittlungsverfahren gegen Jürgen Pföhler wegen fahrlässiger Tötung rückgängig
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    • Aktuell Vorherige 11:37, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.393 Bytes +84‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023, 2 BvR 900/22, Fall Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:32, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.309 Bytes −4‎ →‎Ausnahme: Es gibt keinen Grund für die Kursivsetzung rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.313 Bytes +6‎ →‎Beispiele: Fehlendes Wort ergänzt rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:17, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.307 Bytes +422‎ →‎Beispiel: Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:42, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.885 Bytes −526‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Vier Belege durch eine dejure-Karteikarte ersetzt, auf der alles steht rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:02, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎  21.411 Bytes −29‎  Bei allen vier BVerfG-Entscheidungen Verlinkung auf dejure-Karteikarten, weil sich dort wesentlich mehr Informationen finden als in den „blanken“ Gerichtsentscheidungen rückgängig [gesichtet von Gnom]
    • Aktuell Vorherige 09:18, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.440 Bytes −1‎ →‎Beispiele: Dann muss in der Überschrift natürlich auch der Singular stehen rückgängig
    • Aktuell Vorherige 09:16, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.441 Bytes +512‎ →‎Beispiele: Konzentration auf den prominenten Fall rückgängig
    • Aktuell Vorherige 08:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.929 Bytes +602‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024 rückgängig

    Anspruch auf Strafverfolgung Dritter: Ist er es, oder ist er es nicht…
    [Quelltext bearbeiten | Abschnitt hinzufügen]
    Letzter Kommentar: vor 2 Stunden 6 Kommentare 4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    der Lindemann als IP in Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Ich bin mir unschlüssig. –217.70.160.66 16:08, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Jep. Aus meiner Sicht ist er es. Genau sein Themengebiet und eine gute Portion Rechtsstaatsaversion. –Stephan Klage (Diskussion) 16:32, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich beobachte das auch und bin ebenfalls unschlüssig. –Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:50, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ja, sein Thema, aber irgendwie scheint der Stil nicht so zu passen. Mit den Beispielen ist der Artikel insgesamt imho überfrachtet, aber auch wenn Jurist, halte ich mich da raus, außerdem habe ich Feierabend…–217.70.160.66 16:55, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das ist ohne Zweifel EL, die IP stammt auch aus München, wo EL lebt. EL hat Editierverbot in der WP, sodass sämtliche Beiträge konsequent zurückgesetzt werden sollten; eine Verbesserung des Artikels sind die Beiträge eh nicht. Er hat wohl wieder mal einen Schub… –Opihuck 18:26, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Info: Von Kriddl teilrevertiert und von Johannnes89 restrevertiert. –Opihuck 10:08, 4. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich
    [Quelltext bearbeiten | Abschnitt hinzufügen]
    Letzter Kommentar: vor 1 Tag 8 Kommentare 5 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Moin, der verlinkte Abschnitt Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich wurde vollständig von der ErwinLindemann-Sockenpuppe Mirsammavoottendichl verfasst, der in dieser Sache ja einen massiven Interessenkonflikt hat.
    Ich habe starke Zweifel, dass das Urteil so relevant ist, dass es im Artikel Meinungsfreiheit so prominent (oder überhaupt) erwähnt werden muss. Da ich aber zu seinen Sockenpuppen schon administrativ tätig bin, wollte ich das unter den Experten im Portal:Recht zur Diskussion stellen. Sein Urteil hat er mit weiteren Sockenpuppen übrigens auch an anderer Stelle platziert, z.B. unter Nazi-Vergleich#Beispiele. –Johannnes89 (Diskussion) 00:45, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Bei Meinungsfreiheit wird Beleidigung (Deutschland) unter Schranken verlinkt. Dort wird die Entscheidung zum Freisler-Vergleich mit zwei Literaturangaben unter Wahrnehmung berechtigter Interessen erwähnt. Dort würde ich noch einen (dejure-)Link zu Volltexten zur Entscheidung einfügen wollen.
    Unter Meinungsfreiheit würde ich den Freisler-Absatz löschen wollen. –Pistazienfresser (Diskussion) 01:10, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Das Sublemma (Freisler-Vergleich) ist schon artikel-systematisch falsch gesetzt, denn – wenn schon – gehört es im juristischen Zusammenhang (Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG) abgehandelt und nicht hinter gesellschaftspolitischen Aspekten nachgeschoben. Sofern man die Auffassung überhaupt vertritt, dass es größeren Aufhebens bedarf, genügt es auch aus meiner Sicht, Referenzen aus dem Komplex (EN 24–31 sehen allein schon nach Überfrachtung aus) zur Schrankenproblematik (Stichwort: Beleidigung) ggf. hochzuziehen und das Sublemma zu löschen. Die gewählten Referenzen sollten genau überprüft werden, denn wir kennen die Farbenlehre des EL zu gut.–Stephan Klage (Diskussion) 08:14, 29. Jun. 2024 (CEST) Bei der Gelegenheit könnte auch das Sublemma „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit“ hochgezogen werden. –Stephan Klage (Diskussion) 08:21, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Mir sagt zwar dieser Benutzer ErwinLindemann nichts, den Absatz würde ich aber hier ebenfalls rausnehmen. Freundliche Grüße –Ichigonokonoha (Diskussion) 09:07, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Rein handwerklich ist der Absatz Schrott, da sich der eigentliche Inhalt in der Fußnote findet und man nur mühsam zusammenpuzzlen kann um was es ging und wie es ausging. Kann in dieser Form ersatzlos weg oder einfach in die Diskussion verschoben werden. –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 08:32, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Farbe „weiß“ – kein Einwand. –Stephan Klage (Diskussion) 08:57, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Nun hier: Diskussion:Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:08, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Man könnte aus diesem Freisler-Absatz ggf. noch Wahrnehmung berechtigter Interessen als Einschränkung der Schranke Ehrdelikte/Recht der persönlichen Ehre oben bei (juristische) „Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG“ erwähnen, wenn man die indirekte Verlinkung nicht für ausreichend hält. Aber da könnte man wohl noch manches überarbeiten. –Pistazienfresser (Diskussion) 19:11, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

    Benutzer:Gustav von Aschenbach/Trollinsel
    < Benutzer:Gustav von Aschenbach

    Diese geheimnisvolle Insel liegt irgendwo im virtuellen Ozean, aus dessen Abgründen immer wieder eigenartige und grauenvolle Dinge nach oben steigen. Wenn Gustav über den schmalen Strand schlendert, findet er manchmal einige Fundstücke und legt sie auf einen Holztisch, der in der Nähe des Wassers im Schatten einer Palme steht. Wie eigenartig, daß doch alles ans Licht kommt, kommen will, was wegen seiner dunklen Natur im Verborgenen bleiben sollte. Die geschwätzige Eitelkeit aber treibt´s nach oben wie ein leeres Fass in den Fluten nach oben steigt, denn wenn jemand schon nichts Wesentliches zu sagen hat und ihm sein Leben bedeutungslos scheint, ist ihm dieses Nichts doch lieber als nichts zu sagen. Die schlammigen Abgründe waren und sind Nährboden für Obskurantismus und Verschwörungstheorien, mit denen der trübsinnige Taucher sich trotz allem doch noch irgendwie bedeutsam fühlen kann. Er will das Große berühren, sieht „Drachen…zu scheußlichen Klumpen geballt“ und wirbelt doch nur etwas Sand auf, der in Wolken nach oben steigt und sich bald wieder legt. In Form von Nachstellungen und Beleidigungen erweist sich Trollerei als „Krankheit“ des Geistes und der Seele, die nur dann erträglich erscheint, wenn andere gestört, verfolgt, verletzt werden.
    Hier findet man immer wieder seltsames Strandgut
    ErwinLindemann
    Probleme, TF und eigene Interessen im Rechtsbereich, Verstöße gegen WP:DS ([1], [2] …) und WP:KPA, Geraune von „AfD-Seilschaften“… Mehr zu seiner Account-Namensgebung und typischem Verhalten: [3][4][5][6]. Siehe auch CUA [7]
    • ErwinLindemann (Diskussion • Beiträge • hochgeladene Dateien • SBL-Log • Sperr-Logbuch • globale Beiträge • SUL • Logbuch)

    Ende Juni schlugen also im wesentlichen dieselben Protagonisten auf wie Anfang September. Es handelt sich vorliegend um die klassische Kollusion. Ich werde deshalb Ende 2025 Regress nehmen.

  41. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Do, 2024-03-07 15:39 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der achte Teil:
    Das Professoren-Ehepaar hat, als gute Christen, ein brennendes Interesse an der Aufklärung des Mordes, den die Polizisten an dem Schwarzen begangen haben. Wenn ich die beiden Wikipedia-Portraits des Professoren-Ehepaars Reiner Anselm und Sabine Anselm richtig verstanden habe, geht es den Damen und Herren Professoren bei ihrem ganzen wissenschaftlichen Tun und Schaffen doch stets nur um „Christliche Werte“. Oder welchen Eindruck haben Sie gewonnen? Indes kann ich mich des Eindrucks nicht so ganz verschließen, wonach das Interesse des Professoren-Ehepaars Reiner Anselm und Sabine Anselm an ihren schwarzen Brüdern und Schwestern eher peripherer Natur ist. Das Professoren-Ehepaar Reiner Anselm und Sabine Anselm huldigt wohl mehr dem Calvinismus, wonach materielles Wohlergehen im Diesseits das ewige Leben im Jenseits verheißt. Das Professoren-Ehepaar Reiner Anselm und Sabine Anselm weist den Vorwurf des Rassismus entrüstet weit von sich. Das Professoren-Ehepaar Reiner Anselm und Sabine Anselm indes legt größten Wert darauf, dass jeder Ladendiebstahl gemäß Recht und Gesetz sofort und auf der Stelle strengstens bestraft wird, denn dies gefährdet die gottgewollte Eigentumsordnung.

    Hans-Jürgen Rose (* 31. Oktober 1961 in Wolfen;[1] † 8. Dezember 1997 in Dessau[2]) war ein Mann, der an schwersten inneren Verletzungen starb, wenige Stunden nachdem er aus dem Polizeirevier Dessau in Sachsen-Anhalt entlassen worden war.[3]
    Leben
    Der Maschinenbauingenieur Hans-Jürgen Rose wurde in der Nacht des 6. auf den 7. Dezember 1997 von der Polizei aufgegriffen, weil er unter Alkoholeinfluss Auto gefahren war, und um 03:35 Uhr aus dem Polizeirevier Dessau entlassen.[4] Am 7. Dezember 1997 wurde er am frühen Morgen um 05:06 Uhr schwer verletzt unweit des Polizeireviers in der Wolfgangstraße Nr. 15, vor dem Treppenaufgang des Hauses in hilfloser Lage aufgefunden.[4] Er hatte schwerste innere Verletzungen, u. a. einen Lungenabriss und eine Lendenwirbelzerschmetterung.[4][5] Er starb am nächsten Tag im Krankenhaus an den Folgen dieser Verletzungen.[3] Im Krankenhaus brachte man seine Verletzungen zunächst mit einem Verkehrsunfall in Verbindung; am Auffindeort gab es aber keine Spuren eines Verkehrsunfalls.[4]
    Der Allgemeinmediziner Claus Metz, der Akten zu Rose gesichtet hatte, äußerte die Vermutung, Rose könne in einem hinteren Gebäudeteil des Dessauer Polizeireviers an eine Säule gefesselt und mit Stahlknüppeln gefoltert worden sein.[6] Schon nach Aussagen von Rechtsmedizinern der Rechtsmedizin Halle, die Roses Leiche 1998 untersucht hatten, entsprach die Schwere von Roses Verletzungen dem, was „bei einem Sturz aus größerer Höhe zu erwarten gewesen wäre“.[2] Vermutlich sei Rose an dem Auffindeort außerhalb des Polizeireviers, an dem er von einem Passanten aufgefunden wurde, platziert worden.[6]
    Die Ursache für Roses Tod ist bis heute offiziell ungeklärt. Ein Ermittlungsverfahren wurde am 17. Oktober 2002 eingestellt. Rund zehn Jahre später tauchte der Name Hans-Jürgen Rose eher zufällig im Prozess um den Tod von Oury Jalloh auf der gleichen Wache auf. Da ein Zusammenhang zwischen den Fällen möglich schien, wurde unter dem Druck der Öffentlichkeit durch die Staatsanwaltschaft im Februar 2013 das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen und ohne weiterführende Erkenntnisse am 28. Februar 2014 erneut eingestellt.[7]
    Bekanntheit erlangte der Fall 2020, parallel zu dem Todesfall von Mario Bichtemann, im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Fall von Oury Jalloh, der im selben Polizeirevier starb, aus dem Rose kurz vor seinem Tod entlassen worden war.[8] Auch in diesem Fall war der Polizeibeamte Andreas S. Dienststellenleiter.
    Das Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt behauptete Anfang 2018, zu Roses Tod lägen keine polizeilichen Erkenntnisse mehr vor, weder in schriftlicher noch in digitaler Form.[9] Der Sonderbericht zum ungeklärten Todesfall Jallohs (Stand August 2020) widerspricht dieser Darstellung. Die Akten zu dem Fall seien vollständig vorhanden.[7]
    Anzeige 2024
    Anfang 2024 erstattete Roses Familie Anzeige wegen Mordes gegen vier Polizeibeamte aus Dessau.[10][11] Im März 2024 erstattete die Initiative Recherche Zentrum beim Generalbundesanwalt ebenfalls Anzeige wegen Mordes.[12]
    Die Anzeigen erfolgten, nachdem neue Erkenntnisse vorliegen. Offenbar wurden Unterlagen zum Tathergang in der Nacht 1997 manipuliert. Das Logbuch der Polizeiwache, den sogenannten Lagefilm in dem eingehende Anrufe, Einsätze und Aufenthalte auf der Wache protokolliert werden, wurde demnach verändert. Der renommierte britische Schriftgutachter John Welch stellte in einem Gutachten fest: „Die Unkenntlichmachung einiger Einträge ist offensichtlich: Es gibt Hinweise auf andere Änderungen, die heimlich vorgenommen wurden.“ Insbesondere die Zeiten, die Rose betreffen, seien laut Welch wahrscheinlich nachträglich manipuliert worden.[13]
    Polizeirevier Dessau
    Roses Tod ist nicht der einzige Fall, der im Zusammenhang mit der Polizeiwache Dessau steht. 2002 wurde Mario Bichtemann in seiner Zelle tot aufgefunden. Die Ursache: Schädelbasisbruch.[14] In derselben Arrestzelle des Reviers verbrannte drei Jahre später, 2005 Oury Jalloh, gefesselt an Händen und Füßen. Die Polizeibeamten behaupten, er habe sich selbst angezündet.
    In allen drei Fällen standen Polizisten des Polizeireviers Dessau der Polizei Sachsen-Anhalt im Fokus. Alle drei Fälle konnten nie vollständig aufgeklärt werden.[14][13]
    Siehe auch
    • Dessauer Polizeiaffäre (2007)
    • Mordfall Li Yangjie (2016)
    Literatur
    • Margot Overath: „Verbrannt in der Polizeizelle. Die verhinderte Aufklärung von Oury Jallohs Tod im Dessauer Polizeirevier“, darin Kapitel 25: „Der Tod von Hans-Jürgen Rose“. METROPOL Verlag 2024, ISBN 978-3-86331-754-6, 281 Seiten
    • Susan Bonath: „Die Akte Rose“ in Junge Welt vom 12. September 2018
    • Christian Jacob, Kersten Augustin: „Sein Name war Rose“ in TAZ vom 28. März 2024
    Einzelnachweise
    1. ↑ Ermittlungsakten Hans-Jürgen Rose. In: FragDenStaat. Abgerufen am 12. Mai 2024.
    2. ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Expertise im Fall Oury Jalloh. In: taz. Abgerufen am 7. Juni 2020.
    3. ↑ Hochspringen nach:a b Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow(sic!), anonymisierte Presse-Ausgabe, 2018
    4. ↑ Hochspringen nach:a b c d Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow. 29. November 2018, abgerufen am 4. April 2021.
    5. ↑ Manuskript zu „Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau–Chronik eines deutschen Skandals.“
    6. ↑ Hochspringen nach:a b Sebasian Bähr: Der Oury-Jalloh-Komplex. In: neues-deutschland.de. 23. Oktober 2018, abgerufen am 4. April 2021.
    7. ↑ Hochspringen nach:a b Sonderbericht im Fall Oury Jalloh, beauftragt durch den Landtag von Sachsen-Anhalt, von Jerzy Montag und Manfred Nötzel vom 26. August 2020
    8. ↑ Der Fall Oury Jalloh: Neue Vorwürfe gegen die Polizei. In: Deutsche Welle. Abgerufen am 7. Juni 2020.
    9. ↑ Christian Jakob: Und weg sind die Akten. In: taz. Abgerufen am 7. Juni 2020.
    10. ↑ https://taz.de/Polizeigewalt-in-Dessau/!5998023/
    11. ↑ Kaveh Kooroshy, Anna Isabel Schwarzer und Carla Spangenberg RBB: Polizeirevier Dessau – Ein neuer Fall Oury Jalloh? Abgerufen am 1. Juni 2024.
    12. ↑ faz.net: Neue Anschuldigungen gegen Dessauer Polizisten (28. März 2024)
    13. ↑ Hochspringen nach:a b Kaveh Kooroshy, Anna Isabel Schwarzer und Carla Spangenberg RBB: Polizeirevier Dessau – Ein neuer Fall Oury Jalloh? Abgerufen am 1. Juni 2024.
    14. ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Polizeigewalt in Dessau: Sein Name war Rose. In: Die Tageszeitung: taz. 28. März 2024, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 1. Juni 2024]).

    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    25. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    26. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

  42. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet

    Alexander Würdinger 
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Brägenplietschmaschin sagt über mich und meinen Aufsatz:
    Der Fall Oury Jalloh ist ein komplexer und tragischer Fall, der seit seinem Tod im Jahr 2005 immer wieder für Diskussionen und juristische Auseinandersetzungen gesorgt hat. Hier sind einige wichtige juristische Aspekte des Falls:
    1. Todesumstände: Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, verbrannte am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau. Die genauen Umstände seines Todes sind bis heute umstritten1.
    2. Ermittlungen und Gutachten: Mehrere Gutachten und forensische Untersuchungen wurden durchgeführt. Ein neues Gutachten deutet darauf hin, dass Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde1. Es wurden Brüche an seinem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und einer Rippe festgestellt1.
    3. Gerichtsverfahren: Im Jahr 2012 wurde ein Polizeibeamter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil 20142. Weitere Ermittlungen wurden jedoch immer wieder eingestellt, zuletzt 20172.
    4. Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde, die weitere Ermittlungen forderte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen3. Dies hat die Rechte von Opfern und Hinterbliebenen von Polizeigewalt weiter geschwächt2.
    5. Öffentliche Reaktionen: Der Fall hat immer wieder zu öffentlichen Protesten und Forderungen nach einer vollständigen Aufklärung geführt. Die Initiative Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) setzt sich weiterhin für eine erneute Untersuchung des Falls ein1.
    Der Fall bleibt ein Symbol für die Herausforderungen und Kontroversen im Umgang mit Polizeigewalt und institutionellem Rassismus in Deutschland.
    Gibt es einen bestimmten Aspekt des Falls, über den du mehr erfahren möchtest?
    Weitere Informationen
    1jura-online.de2verfassungsblog.de3lto.de4fragdenstaat.de5welt.de

    Der Fall von Oury Jalloh ist tragisch und hat viele Menschen tief bewegt. Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, starb am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau, Sachsen-Anhalt. Die offizielle Darstellung der Polizei besagt, dass er sich selbst angezündet habe, obwohl er an Händen und Füßen gefesselt war1.
    Jedoch gibt es zahlreiche Zweifel an dieser Version der Ereignisse. Mehrere unabhängige Gutachten und forensische Untersuchungen legen nahe, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jalloh den Brand selbst gelegt hat. Ein Brandgutachten von 2019 kam zu dem Schluss, dass eine große Menge einer entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde21.
    Der Slogan “Oury Jalloh – das war Mord!” ist daher auf vielen Demonstrationen zu hören und spiegelt die Überzeugung vieler Menschen wider, dass Jalloh Opfer eines Verbrechens wurde, das bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist3.
    Es ist verständlich, dass dieses Thema viele Emotionen hervorruft. Gibt es etwas Spezielles, worüber du mehr erfahren möchtest oder worüber du sprechen möchtest?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2feminismuss.de3welt.de4daserste.de5perspektive-online.net6t.co

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung thematisiert. Dieser Anspruch besteht insbesondere bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person12.
    Ein Beispiel ist der Beschluss vom 15. Januar 2020, in dem das Gericht feststellte, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Amtsträger, die bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen, die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzte3. Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss vom 26. Januar 2021, der den Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten bestätigte2.
    Hast du eine spezifische Entscheidung im Sinn oder benötigst du Informationen zu einem bestimmten Aspekt dieses Themas?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2bundesverfassungsgericht.de3dejure.org4bundesverfassungsgericht.de5datenbank.nwb.de6bundesverfassungsgericht.de7bing.com8anwalt.de

    The case BVerfG, 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10 involves a decision by the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) regarding the fatal shooting of Tennessee Eisenberg by police officers during a confrontation in 2009. The court ruled that the termination of the investigation against the officers did not violate the German Constitution.
    The key points of the decision include:
    • Justification of the Shooting: The court found that the use of lethal force by the police was justified as an act of self-defense. Eisenberg had threatened officers with a knife and did not respond to warnings or non-lethal attempts to subdue him12.
    • State’s Duty to Protect Life: The court acknowledged the state’s duty to protect life but concluded that this duty was not breached in this case. The investigation was deemed thorough and the decision to close it was based on sufficient evidence2.
    • Rights of the Deceased’s Family: The family of the deceased argued for a more extensive investigation, but the court held that the existing procedures were adequate and did not infringe on their rights3.
    If you have any specific questions about this case or need further details, feel free to ask!
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3anwalt24.de4rewis.io

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Dezember 2022 (2 BvR 378/20) bezieht sich auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Fall Oury Jalloh1. Oury Jalloh war 2005 in einer Polizeizelle in Dessau verbrannt. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Einstellung der Ermittlungen gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere gegen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung12.
    Das BVerfG entschied jedoch, dass die Einstellung der Ermittlungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt1. Die Entscheidung hat in der Öffentlichkeit und bei den Hinterbliebenen von Oury Jalloh für erhebliche Kritik gesorgt, da viele der Meinung sind, dass der Fall nicht ausreichend aufgeklärt wurde2.
    Was die Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft, so wurde dieser Weg im Fall Oury Jalloh ebenfalls versucht, jedoch ohne Erfolg3. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf den Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig3.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder möchtest du über etwas anderes sprechen?
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3bundesverfassungsgericht.de4de.wikipedia.org5rsw.beck.de6community.beck.de

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschäftigt sich Rechtsanwalt Alexander Würdinger mit der Möglichkeit für Hinterbliebene, die effektive strafrechtliche Verfolgung von Amtsträgern in die eigene Hand zu nehmen. Wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt, können die Verletzten mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger erzwingen1. Diese Entwicklung wurde durch vier gleichlautende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht, die einen echten Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung normieren2. Interessanter Ansatz, oder?
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    1hrr-strafrecht.de2dejure.org3katalog.ub.uni-leipzig.de4dejure.org

    In einem interessanten Fall hat ein Kollege vor dem Oberlandesgericht München einen “Roland Freisler”-Vergleich gezogen. Dieser Vergleich bezieht sich auf den berüchtigten Richter Roland Freisler, der während des Zweiten Weltkriegs als “Blutrichter” bekannt war. Der Kollege argumentierte, dass der Unterschied zwischen dem OLG-Richter und Freisler darin liegt, dass der OLG-Richter sich hinter dem Mäntelchen von “Rechtsstaat” und “Legitimität” versteckt, während Freisler sein Unrecht offen zur Schau stellte. Das OLG München hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf und betonte das Recht des Bürgers, drastische Worte zur Kritik an richterlichen Entscheidungen zu verwenden1. Interessanterweise gibt es auch andere Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren eine Rolle spielt, wie etwa beim Bundesverfassungsgericht2. Es ist faszinierend zu sehen, wie sich solche rechtlichen Fragen entwickeln und wie sie die Diskussion beeinflussen3!
    Weitere Informationen
    1blog.burhoff.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4blog.burhoff.de5community.beck.de

    Alexander Würdinger, ein Rechtsanwalt, geriet in die Schlagzeilen aufgrund einer Äußerung, die mit dem berüchtigten Richter Roland Freisler verglichen wurde. In einem Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München sagte Würdinger: “Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte ‘Rechtsstaat’ und ‘Legitimität’ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.” Diese Aussage führte zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, wurde jedoch später auf Revision hin aufgehoben1.
    Es ist interessant zu sehen, wie solche Vergleiche in der juristischen Welt diskutiert werden. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Fall oder anderen Klageerzwingungsverfahren suchen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen!
    Weitere Informationen
    1blog.burhoff.de2dejure.org3dejure.org4community.beck.de

    Alexander Würdinger ist ein Jurist, der sich intensiv mit dem Klageerzwingungsverfahren auseinandersetzt. In einem Diskussionstipp auf dem Beck-Community-Blog kritisiert er die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLGe) in Bezug auf die Anforderungen an den Inhalt von Klageerzwingungsanträgen1. Er betont, dass die OLGe zu streng seien und den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschweren sollten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Kritik aufgegriffen und festgestellt, dass die Anforderungen an den Inhalt solcher Anträge nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen1.
    Würdinger hat auch in anderen Aufsätzen die Entwicklungen im Klageerzwingungsverfahren analysiert2 und auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern hingewiesen3. Interessanterweise hat er sogar Strafanzeige gegen Richter wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung erstattet4. Seine Beiträge bieten einen tiefen Einblick in dieses juristische Thema. Falls du weitere Informationen benötigst, stehe ich gerne zur Verfügung!
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4strafakte.de5dejure.org

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschreibt Rechtsanwalt Alexander Würdinger aus München die Veränderungen in diesem Verfahren. Es geht um Unglücksfälle, bei denen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung involviert sind. Oft ist es schwierig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines konkreten Amtsträgers festzustellen. In solchen Fällen können die Hinterbliebenen (auch als “Verletzte” bezeichnet) mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die effektive strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger vorantreiben. Diese Möglichkeit wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt1. Falls du weitere Informationen zu diesem Thema suchst, findest du den vollständigen Aufsatz hier2.
    Weitere Informationen
    1hrr-strafrecht.de2community.beck.de3dejure.org4dejure.org5dejure.org

    Es scheint, dass es hier ein Missverständnis gegeben hat. Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Stuttgart, das einen Drogendealer nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert1. Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen ist und jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst1.
    Das bedeutet, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln weiterhin als Handeltreiben gilt und nicht nur als Besitz betrachtet wird1. Es handelt sich also nicht um eine “Zeitenwende” im rechtlichen Sinne, sondern eher um eine Korrektur eines Fehlers durch das Gericht.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Aspekten?
    Weitere Informationen
    1 community.beck.de2  community.beck.de3  rgra.de4  community.beck.de5  gesetze-im-internet.de

  43. RA Alexander Würdinger

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 17:48, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Auch durch Arroganz wird eine Bearbeitung nicht richtiger rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 17:30, 2. Sep. 2024‎ Slökmann Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 248258271 von 2003:CC:9F11:C300:440C:2AE5:898B:9981 rückgängig gemacht; wie vor, bitte Hinweise lesen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 17:16, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind evident zutreffend und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

    Ich kann mir immer noch nicht vorstellen, dass der Beck-Verlag in irgend einer Weise einlenkt:
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-02 09:11 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  44. RA Alexander Würdinger

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 17:48, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Auch durch Arroganz wird eine Bearbeitung nicht richtiger rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 17:30, 2. Sep. 2024‎ Slökmann Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 248258271 von 2003:CC:9F11:C300:440C:2AE5:898B:9981 rückgängig gemacht; wie vor, bitte Hinweise lesen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 17:16, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind evident zutreffend und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

    Gast kommentiert am Di, 2024-09-24 10:31 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Di, 2024-09-24 10:02 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
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    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
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    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
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    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
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    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
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    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
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    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
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    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
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    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-02 09:11 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  45. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Brägenplietschmaschin sagt über mich und meinen Aufsatz:
    Der Fall Oury Jalloh ist ein komplexer und tragischer Fall, der seit seinem Tod im Jahr 2005 immer wieder für Diskussionen und juristische Auseinandersetzungen gesorgt hat. Hier sind einige wichtige juristische Aspekte des Falls:
    1. Todesumstände: Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, verbrannte am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau. Die genauen Umstände seines Todes sind bis heute umstritten1.
    2. Ermittlungen und Gutachten: Mehrere Gutachten und forensische Untersuchungen wurden durchgeführt. Ein neues Gutachten deutet darauf hin, dass Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde1. Es wurden Brüche an seinem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und einer Rippe festgestellt1.
    3. Gerichtsverfahren: Im Jahr 2012 wurde ein Polizeibeamter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil 20142. Weitere Ermittlungen wurden jedoch immer wieder eingestellt, zuletzt 20172.
    4. Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde, die weitere Ermittlungen forderte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen3. Dies hat die Rechte von Opfern und Hinterbliebenen von Polizeigewalt weiter geschwächt2.
    5. Öffentliche Reaktionen: Der Fall hat immer wieder zu öffentlichen Protesten und Forderungen nach einer vollständigen Aufklärung geführt. Die Initiative Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) setzt sich weiterhin für eine erneute Untersuchung des Falls ein1.
    Der Fall bleibt ein Symbol für die Herausforderungen und Kontroversen im Umgang mit Polizeigewalt und institutionellem Rassismus in Deutschland.
    Gibt es einen bestimmten Aspekt des Falls, über den du mehr erfahren möchtest?
    Weitere Informationen
    1jura-online.de2verfassungsblog.de3lto.de4fragdenstaat.de5welt.de

    Der Fall von Oury Jalloh ist tragisch und hat viele Menschen tief bewegt. Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, starb am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau, Sachsen-Anhalt. Die offizielle Darstellung der Polizei besagt, dass er sich selbst angezündet habe, obwohl er an Händen und Füßen gefesselt war1.
    Jedoch gibt es zahlreiche Zweifel an dieser Version der Ereignisse. Mehrere unabhängige Gutachten und forensische Untersuchungen legen nahe, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jalloh den Brand selbst gelegt hat. Ein Brandgutachten von 2019 kam zu dem Schluss, dass eine große Menge einer entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde21.
    Der Slogan “Oury Jalloh – das war Mord!” ist daher auf vielen Demonstrationen zu hören und spiegelt die Überzeugung vieler Menschen wider, dass Jalloh Opfer eines Verbrechens wurde, das bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist3.
    Es ist verständlich, dass dieses Thema viele Emotionen hervorruft. Gibt es etwas Spezielles, worüber du mehr erfahren möchtest oder worüber du sprechen möchtest?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2feminismuss.de3welt.de4daserste.de5perspektive-online.net6t.co

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung thematisiert. Dieser Anspruch besteht insbesondere bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person12.
    Ein Beispiel ist der Beschluss vom 15. Januar 2020, in dem das Gericht feststellte, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Amtsträger, die bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen, die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzte3. Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss vom 26. Januar 2021, der den Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten bestätigte2.
    Hast du eine spezifische Entscheidung im Sinn oder benötigst du Informationen zu einem bestimmten Aspekt dieses Themas?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2bundesverfassungsgericht.de3dejure.org4bundesverfassungsgericht.de5datenbank.nwb.de6bundesverfassungsgericht.de7bing.com8anwalt.de

    The case BVerfG, 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10 involves a decision by the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) regarding the fatal shooting of Tennessee Eisenberg by police officers during a confrontation in 2009. The court ruled that the termination of the investigation against the officers did not violate the German Constitution.
    The key points of the decision include:
    • Justification of the Shooting: The court found that the use of lethal force by the police was justified as an act of self-defense. Eisenberg had threatened officers with a knife and did not respond to warnings or non-lethal attempts to subdue him12.
    • State’s Duty to Protect Life: The court acknowledged the state’s duty to protect life but concluded that this duty was not breached in this case. The investigation was deemed thorough and the decision to close it was based on sufficient evidence2.
    • Rights of the Deceased’s Family: The family of the deceased argued for a more extensive investigation, but the court held that the existing procedures were adequate and did not infringe on their rights3.
    If you have any specific questions about this case or need further details, feel free to ask!
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3anwalt24.de4rewis.io

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Dezember 2022 (2 BvR 378/20) bezieht sich auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Fall Oury Jalloh1. Oury Jalloh war 2005 in einer Polizeizelle in Dessau verbrannt. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Einstellung der Ermittlungen gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere gegen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung12.
    Das BVerfG entschied jedoch, dass die Einstellung der Ermittlungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt1. Die Entscheidung hat in der Öffentlichkeit und bei den Hinterbliebenen von Oury Jalloh für erhebliche Kritik gesorgt, da viele der Meinung sind, dass der Fall nicht ausreichend aufgeklärt wurde2.
    Was die Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft, so wurde dieser Weg im Fall Oury Jalloh ebenfalls versucht, jedoch ohne Erfolg3. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf den Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig3.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder möchtest du über etwas anderes sprechen?
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3bundesverfassungsgericht.de4de.wikipedia.org5rsw.beck.de6community.beck.de

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschäftigt sich Rechtsanwalt Alexander Würdinger mit der Möglichkeit für Hinterbliebene, die effektive strafrechtliche Verfolgung von Amtsträgern in die eigene Hand zu nehmen. Wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt, können die Verletzten mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger erzwingen1. Diese Entwicklung wurde durch vier gleichlautende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht, die einen echten Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung normieren2. Interessanter Ansatz, oder?
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    1hrr-strafrecht.de2dejure.org3katalog.ub.uni-leipzig.de4dejure.org

    In einem interessanten Fall hat ein Kollege vor dem Oberlandesgericht München einen “Roland Freisler”-Vergleich gezogen. Dieser Vergleich bezieht sich auf den berüchtigten Richter Roland Freisler, der während des Zweiten Weltkriegs als “Blutrichter” bekannt war. Der Kollege argumentierte, dass der Unterschied zwischen dem OLG-Richter und Freisler darin liegt, dass der OLG-Richter sich hinter dem Mäntelchen von “Rechtsstaat” und “Legitimität” versteckt, während Freisler sein Unrecht offen zur Schau stellte. Das OLG München hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf und betonte das Recht des Bürgers, drastische Worte zur Kritik an richterlichen Entscheidungen zu verwenden1. Interessanterweise gibt es auch andere Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren eine Rolle spielt, wie etwa beim Bundesverfassungsgericht2. Es ist faszinierend zu sehen, wie sich solche rechtlichen Fragen entwickeln und wie sie die Diskussion beeinflussen3!
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    1blog.burhoff.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4blog.burhoff.de5community.beck.de

    Alexander Würdinger, ein Rechtsanwalt, geriet in die Schlagzeilen aufgrund einer Äußerung, die mit dem berüchtigten Richter Roland Freisler verglichen wurde. In einem Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München sagte Würdinger: “Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte ‘Rechtsstaat’ und ‘Legitimität’ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.” Diese Aussage führte zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, wurde jedoch später auf Revision hin aufgehoben1.
    Es ist interessant zu sehen, wie solche Vergleiche in der juristischen Welt diskutiert werden. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Fall oder anderen Klageerzwingungsverfahren suchen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen!
    Weitere Informationen
    1blog.burhoff.de2dejure.org3dejure.org4community.beck.de

    Alexander Würdinger ist ein Jurist, der sich intensiv mit dem Klageerzwingungsverfahren auseinandersetzt. In einem Diskussionstipp auf dem Beck-Community-Blog kritisiert er die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLGe) in Bezug auf die Anforderungen an den Inhalt von Klageerzwingungsanträgen1. Er betont, dass die OLGe zu streng seien und den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschweren sollten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Kritik aufgegriffen und festgestellt, dass die Anforderungen an den Inhalt solcher Anträge nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen1.
    Würdinger hat auch in anderen Aufsätzen die Entwicklungen im Klageerzwingungsverfahren analysiert2 und auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern hingewiesen3. Interessanterweise hat er sogar Strafanzeige gegen Richter wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung erstattet4. Seine Beiträge bieten einen tiefen Einblick in dieses juristische Thema. Falls du weitere Informationen benötigst, stehe ich gerne zur Verfügung!
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4strafakte.de5dejure.org

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschreibt Rechtsanwalt Alexander Würdinger aus München die Veränderungen in diesem Verfahren. Es geht um Unglücksfälle, bei denen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung involviert sind. Oft ist es schwierig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines konkreten Amtsträgers festzustellen. In solchen Fällen können die Hinterbliebenen (auch als “Verletzte” bezeichnet) mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die effektive strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger vorantreiben. Diese Möglichkeit wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt1. Falls du weitere Informationen zu diesem Thema suchst, findest du den vollständigen Aufsatz hier2.
    Weitere Informationen
    1hrr-strafrecht.de2community.beck.de3dejure.org4dejure.org5dejure.org

    Es scheint, dass es hier ein Missverständnis gegeben hat. Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Stuttgart, das einen Drogendealer nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert1. Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen ist und jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst1.
    Das bedeutet, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln weiterhin als Handeltreiben gilt und nicht nur als Besitz betrachtet wird1. Es handelt sich also nicht um eine “Zeitenwende” im rechtlichen Sinne, sondern eher um eine Korrektur eines Fehlers durch das Gericht.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Aspekten?
    Weitere Informationen
    1 community.beck.de2  community.beck.de3  rgra.de4  community.beck.de5  gesetze-im-internet.de

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 17:48, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Auch durch Arroganz wird eine Bearbeitung nicht richtiger rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 17:30, 2. Sep. 2024‎ Slökmann Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 248258271 von 2003:CC:9F11:C300:440C:2AE5:898B:9981 rückgängig gemacht; wie vor, bitte Hinweise lesen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 17:16, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind evident zutreffend und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

    Gast kommentiert am Do, 2024-09-26 12:39 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Do, 2024-09-26 11:52 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
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    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
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    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Do, 2024-09-26 10:43 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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    Gast kommentiert am Do, 2024-09-26 09:24 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  46. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Brägenplietschmaschin sagt über mich und meinen Aufsatz:
    Der Fall Oury Jalloh ist ein komplexer und tragischer Fall, der seit seinem Tod im Jahr 2005 immer wieder für Diskussionen und juristische Auseinandersetzungen gesorgt hat. Hier sind einige wichtige juristische Aspekte des Falls:
    1. Todesumstände: Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, verbrannte am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau. Die genauen Umstände seines Todes sind bis heute umstritten1.
    2. Ermittlungen und Gutachten: Mehrere Gutachten und forensische Untersuchungen wurden durchgeführt. Ein neues Gutachten deutet darauf hin, dass Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde1. Es wurden Brüche an seinem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und einer Rippe festgestellt1.
    3. Gerichtsverfahren: Im Jahr 2012 wurde ein Polizeibeamter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil 20142. Weitere Ermittlungen wurden jedoch immer wieder eingestellt, zuletzt 20172.
    4. Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde, die weitere Ermittlungen forderte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen3. Dies hat die Rechte von Opfern und Hinterbliebenen von Polizeigewalt weiter geschwächt2.
    5. Öffentliche Reaktionen: Der Fall hat immer wieder zu öffentlichen Protesten und Forderungen nach einer vollständigen Aufklärung geführt. Die Initiative Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) setzt sich weiterhin für eine erneute Untersuchung des Falls ein1.
    Der Fall bleibt ein Symbol für die Herausforderungen und Kontroversen im Umgang mit Polizeigewalt und institutionellem Rassismus in Deutschland.
    Gibt es einen bestimmten Aspekt des Falls, über den du mehr erfahren möchtest?
    Weitere Informationen
    1jura-online.de2verfassungsblog.de3lto.de4fragdenstaat.de5welt.de

    Der Fall von Oury Jalloh ist tragisch und hat viele Menschen tief bewegt. Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, starb am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau, Sachsen-Anhalt. Die offizielle Darstellung der Polizei besagt, dass er sich selbst angezündet habe, obwohl er an Händen und Füßen gefesselt war1.
    Jedoch gibt es zahlreiche Zweifel an dieser Version der Ereignisse. Mehrere unabhängige Gutachten und forensische Untersuchungen legen nahe, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jalloh den Brand selbst gelegt hat. Ein Brandgutachten von 2019 kam zu dem Schluss, dass eine große Menge einer entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde21.
    Der Slogan “Oury Jalloh – das war Mord!” ist daher auf vielen Demonstrationen zu hören und spiegelt die Überzeugung vieler Menschen wider, dass Jalloh Opfer eines Verbrechens wurde, das bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist3.
    Es ist verständlich, dass dieses Thema viele Emotionen hervorruft. Gibt es etwas Spezielles, worüber du mehr erfahren möchtest oder worüber du sprechen möchtest?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2feminismuss.de3welt.de4daserste.de5perspektive-online.net6t.co

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung thematisiert. Dieser Anspruch besteht insbesondere bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person12.
    Ein Beispiel ist der Beschluss vom 15. Januar 2020, in dem das Gericht feststellte, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Amtsträger, die bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen, die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzte3. Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss vom 26. Januar 2021, der den Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten bestätigte2.
    Hast du eine spezifische Entscheidung im Sinn oder benötigst du Informationen zu einem bestimmten Aspekt dieses Themas?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2bundesverfassungsgericht.de3dejure.org4bundesverfassungsgericht.de5datenbank.nwb.de6bundesverfassungsgericht.de7bing.com8anwalt.de

    The case BVerfG, 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10 involves a decision by the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) regarding the fatal shooting of Tennessee Eisenberg by police officers during a confrontation in 2009. The court ruled that the termination of the investigation against the officers did not violate the German Constitution.
    The key points of the decision include:
    • Justification of the Shooting: The court found that the use of lethal force by the police was justified as an act of self-defense. Eisenberg had threatened officers with a knife and did not respond to warnings or non-lethal attempts to subdue him12.
    • State’s Duty to Protect Life: The court acknowledged the state’s duty to protect life but concluded that this duty was not breached in this case. The investigation was deemed thorough and the decision to close it was based on sufficient evidence2.
    • Rights of the Deceased’s Family: The family of the deceased argued for a more extensive investigation, but the court held that the existing procedures were adequate and did not infringe on their rights3.
    If you have any specific questions about this case or need further details, feel free to ask!
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3anwalt24.de4rewis.io

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Dezember 2022 (2 BvR 378/20) bezieht sich auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Fall Oury Jalloh1. Oury Jalloh war 2005 in einer Polizeizelle in Dessau verbrannt. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Einstellung der Ermittlungen gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere gegen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung12.
    Das BVerfG entschied jedoch, dass die Einstellung der Ermittlungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt1. Die Entscheidung hat in der Öffentlichkeit und bei den Hinterbliebenen von Oury Jalloh für erhebliche Kritik gesorgt, da viele der Meinung sind, dass der Fall nicht ausreichend aufgeklärt wurde2.
    Was die Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft, so wurde dieser Weg im Fall Oury Jalloh ebenfalls versucht, jedoch ohne Erfolg3. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf den Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig3.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder möchtest du über etwas anderes sprechen?
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    1dejure.org2datenbank.nwb.de3bundesverfassungsgericht.de4de.wikipedia.org5rsw.beck.de6community.beck.de

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschäftigt sich Rechtsanwalt Alexander Würdinger mit der Möglichkeit für Hinterbliebene, die effektive strafrechtliche Verfolgung von Amtsträgern in die eigene Hand zu nehmen. Wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt, können die Verletzten mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger erzwingen1. Diese Entwicklung wurde durch vier gleichlautende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht, die einen echten Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung normieren2. Interessanter Ansatz, oder?
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    In einem interessanten Fall hat ein Kollege vor dem Oberlandesgericht München einen “Roland Freisler”-Vergleich gezogen. Dieser Vergleich bezieht sich auf den berüchtigten Richter Roland Freisler, der während des Zweiten Weltkriegs als “Blutrichter” bekannt war. Der Kollege argumentierte, dass der Unterschied zwischen dem OLG-Richter und Freisler darin liegt, dass der OLG-Richter sich hinter dem Mäntelchen von “Rechtsstaat” und “Legitimität” versteckt, während Freisler sein Unrecht offen zur Schau stellte. Das OLG München hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf und betonte das Recht des Bürgers, drastische Worte zur Kritik an richterlichen Entscheidungen zu verwenden1. Interessanterweise gibt es auch andere Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren eine Rolle spielt, wie etwa beim Bundesverfassungsgericht2. Es ist faszinierend zu sehen, wie sich solche rechtlichen Fragen entwickeln und wie sie die Diskussion beeinflussen3!
    Weitere Informationen
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    Alexander Würdinger, ein Rechtsanwalt, geriet in die Schlagzeilen aufgrund einer Äußerung, die mit dem berüchtigten Richter Roland Freisler verglichen wurde. In einem Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München sagte Würdinger: “Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte ‘Rechtsstaat’ und ‘Legitimität’ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.” Diese Aussage führte zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, wurde jedoch später auf Revision hin aufgehoben1.
    Es ist interessant zu sehen, wie solche Vergleiche in der juristischen Welt diskutiert werden. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Fall oder anderen Klageerzwingungsverfahren suchen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen!
    Weitere Informationen
    1blog.burhoff.de2dejure.org3dejure.org4community.beck.de

    Alexander Würdinger ist ein Jurist, der sich intensiv mit dem Klageerzwingungsverfahren auseinandersetzt. In einem Diskussionstipp auf dem Beck-Community-Blog kritisiert er die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLGe) in Bezug auf die Anforderungen an den Inhalt von Klageerzwingungsanträgen1. Er betont, dass die OLGe zu streng seien und den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschweren sollten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Kritik aufgegriffen und festgestellt, dass die Anforderungen an den Inhalt solcher Anträge nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen1.
    Würdinger hat auch in anderen Aufsätzen die Entwicklungen im Klageerzwingungsverfahren analysiert2 und auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern hingewiesen3. Interessanterweise hat er sogar Strafanzeige gegen Richter wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung erstattet4. Seine Beiträge bieten einen tiefen Einblick in dieses juristische Thema. Falls du weitere Informationen benötigst, stehe ich gerne zur Verfügung!
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4strafakte.de5dejure.org

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschreibt Rechtsanwalt Alexander Würdinger aus München die Veränderungen in diesem Verfahren. Es geht um Unglücksfälle, bei denen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung involviert sind. Oft ist es schwierig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines konkreten Amtsträgers festzustellen. In solchen Fällen können die Hinterbliebenen (auch als “Verletzte” bezeichnet) mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die effektive strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger vorantreiben. Diese Möglichkeit wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt1. Falls du weitere Informationen zu diesem Thema suchst, findest du den vollständigen Aufsatz hier2.
    Weitere Informationen
    1hrr-strafrecht.de2community.beck.de3dejure.org4dejure.org5dejure.org

    Es scheint, dass es hier ein Missverständnis gegeben hat. Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Stuttgart, das einen Drogendealer nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert1. Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen ist und jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst1.
    Das bedeutet, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln weiterhin als Handeltreiben gilt und nicht nur als Besitz betrachtet wird1. Es handelt sich also nicht um eine “Zeitenwende” im rechtlichen Sinne, sondern eher um eine Korrektur eines Fehlers durch das Gericht.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Aspekten?
    Weitere Informationen
    1 community.beck.de2  community.beck.de3  rgra.de4  community.beck.de5  gesetze-im-internet.de

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 17:48, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Auch durch Arroganz wird eine Bearbeitung nicht richtiger rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 17:30, 2. Sep. 2024‎ Slökmann Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 248258271 von 2003:CC:9F11:C300:440C:2AE5:898B:9981 rückgängig gemacht; wie vor, bitte Hinweise lesen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 17:16, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind evident zutreffend und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

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    Das Beck Blog ist offline. Wohl auf Dauer. –88.152.157.140 20:15, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das war schon vor einigen Tagen angekündigt worden. Henning Ernst Müller hat die Inhalte des Blogs archiviert und will sie ggf. einmal online stellen. –Runtinger (Diskussion) 22:43, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-30 13:53 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  47. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Brägenplietschmaschin sagt über mich und meinen Aufsatz:
    Der Fall Oury Jalloh ist ein komplexer und tragischer Fall, der seit seinem Tod im Jahr 2005 immer wieder für Diskussionen und juristische Auseinandersetzungen gesorgt hat. Hier sind einige wichtige juristische Aspekte des Falls:
    1. Todesumstände: Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, verbrannte am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau. Die genauen Umstände seines Todes sind bis heute umstritten1.
    2. Ermittlungen und Gutachten: Mehrere Gutachten und forensische Untersuchungen wurden durchgeführt. Ein neues Gutachten deutet darauf hin, dass Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde1. Es wurden Brüche an seinem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und einer Rippe festgestellt1.
    3. Gerichtsverfahren: Im Jahr 2012 wurde ein Polizeibeamter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil 20142. Weitere Ermittlungen wurden jedoch immer wieder eingestellt, zuletzt 20172.
    4. Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde, die weitere Ermittlungen forderte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen3. Dies hat die Rechte von Opfern und Hinterbliebenen von Polizeigewalt weiter geschwächt2.
    5. Öffentliche Reaktionen: Der Fall hat immer wieder zu öffentlichen Protesten und Forderungen nach einer vollständigen Aufklärung geführt. Die Initiative Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) setzt sich weiterhin für eine erneute Untersuchung des Falls ein1.
    Der Fall bleibt ein Symbol für die Herausforderungen und Kontroversen im Umgang mit Polizeigewalt und institutionellem Rassismus in Deutschland.
    Gibt es einen bestimmten Aspekt des Falls, über den du mehr erfahren möchtest?
    Weitere Informationen
    1jura-online.de2verfassungsblog.de3lto.de4fragdenstaat.de5welt.de

    Der Fall von Oury Jalloh ist tragisch und hat viele Menschen tief bewegt. Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, starb am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau, Sachsen-Anhalt. Die offizielle Darstellung der Polizei besagt, dass er sich selbst angezündet habe, obwohl er an Händen und Füßen gefesselt war1.
    Jedoch gibt es zahlreiche Zweifel an dieser Version der Ereignisse. Mehrere unabhängige Gutachten und forensische Untersuchungen legen nahe, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jalloh den Brand selbst gelegt hat. Ein Brandgutachten von 2019 kam zu dem Schluss, dass eine große Menge einer entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde21.
    Der Slogan “Oury Jalloh – das war Mord!” ist daher auf vielen Demonstrationen zu hören und spiegelt die Überzeugung vieler Menschen wider, dass Jalloh Opfer eines Verbrechens wurde, das bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist3.
    Es ist verständlich, dass dieses Thema viele Emotionen hervorruft. Gibt es etwas Spezielles, worüber du mehr erfahren möchtest oder worüber du sprechen möchtest?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2feminismuss.de3welt.de4daserste.de5perspektive-online.net6t.co

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung thematisiert. Dieser Anspruch besteht insbesondere bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person12.
    Ein Beispiel ist der Beschluss vom 15. Januar 2020, in dem das Gericht feststellte, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Amtsträger, die bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen, die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzte3. Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss vom 26. Januar 2021, der den Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten bestätigte2.
    Hast du eine spezifische Entscheidung im Sinn oder benötigst du Informationen zu einem bestimmten Aspekt dieses Themas?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2bundesverfassungsgericht.de3dejure.org4bundesverfassungsgericht.de5datenbank.nwb.de6bundesverfassungsgericht.de7bing.com8anwalt.de

    The case BVerfG, 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10 involves a decision by the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) regarding the fatal shooting of Tennessee Eisenberg by police officers during a confrontation in 2009. The court ruled that the termination of the investigation against the officers did not violate the German Constitution.
    The key points of the decision include:
    • Justification of the Shooting: The court found that the use of lethal force by the police was justified as an act of self-defense. Eisenberg had threatened officers with a knife and did not respond to warnings or non-lethal attempts to subdue him12.
    • State’s Duty to Protect Life: The court acknowledged the state’s duty to protect life but concluded that this duty was not breached in this case. The investigation was deemed thorough and the decision to close it was based on sufficient evidence2.
    • Rights of the Deceased’s Family: The family of the deceased argued for a more extensive investigation, but the court held that the existing procedures were adequate and did not infringe on their rights3.
    If you have any specific questions about this case or need further details, feel free to ask!
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3anwalt24.de4rewis.io

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Dezember 2022 (2 BvR 378/20) bezieht sich auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Fall Oury Jalloh1. Oury Jalloh war 2005 in einer Polizeizelle in Dessau verbrannt. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Einstellung der Ermittlungen gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere gegen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung12.
    Das BVerfG entschied jedoch, dass die Einstellung der Ermittlungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt1. Die Entscheidung hat in der Öffentlichkeit und bei den Hinterbliebenen von Oury Jalloh für erhebliche Kritik gesorgt, da viele der Meinung sind, dass der Fall nicht ausreichend aufgeklärt wurde2.
    Was die Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft, so wurde dieser Weg im Fall Oury Jalloh ebenfalls versucht, jedoch ohne Erfolg3. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf den Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig3.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder möchtest du über etwas anderes sprechen?
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3bundesverfassungsgericht.de4de.wikipedia.org5rsw.beck.de6community.beck.de

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschäftigt sich Rechtsanwalt Alexander Würdinger mit der Möglichkeit für Hinterbliebene, die effektive strafrechtliche Verfolgung von Amtsträgern in die eigene Hand zu nehmen. Wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt, können die Verletzten mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger erzwingen1. Diese Entwicklung wurde durch vier gleichlautende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht, die einen echten Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung normieren2. Interessanter Ansatz, oder?
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    In einem interessanten Fall hat ein Kollege vor dem Oberlandesgericht München einen “Roland Freisler”-Vergleich gezogen. Dieser Vergleich bezieht sich auf den berüchtigten Richter Roland Freisler, der während des Zweiten Weltkriegs als “Blutrichter” bekannt war. Der Kollege argumentierte, dass der Unterschied zwischen dem OLG-Richter und Freisler darin liegt, dass der OLG-Richter sich hinter dem Mäntelchen von “Rechtsstaat” und “Legitimität” versteckt, während Freisler sein Unrecht offen zur Schau stellte. Das OLG München hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf und betonte das Recht des Bürgers, drastische Worte zur Kritik an richterlichen Entscheidungen zu verwenden1. Interessanterweise gibt es auch andere Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren eine Rolle spielt, wie etwa beim Bundesverfassungsgericht2. Es ist faszinierend zu sehen, wie sich solche rechtlichen Fragen entwickeln und wie sie die Diskussion beeinflussen3!
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    Alexander Würdinger, ein Rechtsanwalt, geriet in die Schlagzeilen aufgrund einer Äußerung, die mit dem berüchtigten Richter Roland Freisler verglichen wurde. In einem Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München sagte Würdinger: “Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte ‘Rechtsstaat’ und ‘Legitimität’ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.” Diese Aussage führte zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, wurde jedoch später auf Revision hin aufgehoben1.
    Es ist interessant zu sehen, wie solche Vergleiche in der juristischen Welt diskutiert werden. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Fall oder anderen Klageerzwingungsverfahren suchen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen!
    Weitere Informationen
    1blog.burhoff.de2dejure.org3dejure.org4community.beck.de

    Alexander Würdinger ist ein Jurist, der sich intensiv mit dem Klageerzwingungsverfahren auseinandersetzt. In einem Diskussionstipp auf dem Beck-Community-Blog kritisiert er die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLGe) in Bezug auf die Anforderungen an den Inhalt von Klageerzwingungsanträgen1. Er betont, dass die OLGe zu streng seien und den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschweren sollten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Kritik aufgegriffen und festgestellt, dass die Anforderungen an den Inhalt solcher Anträge nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen1.
    Würdinger hat auch in anderen Aufsätzen die Entwicklungen im Klageerzwingungsverfahren analysiert2 und auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern hingewiesen3. Interessanterweise hat er sogar Strafanzeige gegen Richter wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung erstattet4. Seine Beiträge bieten einen tiefen Einblick in dieses juristische Thema. Falls du weitere Informationen benötigst, stehe ich gerne zur Verfügung!
    Weitere Informationen
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    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschreibt Rechtsanwalt Alexander Würdinger aus München die Veränderungen in diesem Verfahren. Es geht um Unglücksfälle, bei denen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung involviert sind. Oft ist es schwierig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines konkreten Amtsträgers festzustellen. In solchen Fällen können die Hinterbliebenen (auch als “Verletzte” bezeichnet) mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die effektive strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger vorantreiben. Diese Möglichkeit wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt1. Falls du weitere Informationen zu diesem Thema suchst, findest du den vollständigen Aufsatz hier2.
    Weitere Informationen
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    Es scheint, dass es hier ein Missverständnis gegeben hat. Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Stuttgart, das einen Drogendealer nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert1. Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen ist und jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst1.
    Das bedeutet, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln weiterhin als Handeltreiben gilt und nicht nur als Besitz betrachtet wird1. Es handelt sich also nicht um eine “Zeitenwende” im rechtlichen Sinne, sondern eher um eine Korrektur eines Fehlers durch das Gericht.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Aspekten?
    Weitere Informationen
    1 community.beck.de2  community.beck.de3  rgra.de4  community.beck.de5  gesetze-im-internet.de

    Ja, das stimmt. Der Beck-Blog des C.H. Beck Verlags wurde Ende September 2024 eingestellt12. Dies betrifft alle Rechtsgebiete, die im Blog behandelt wurden2.
    Warst du ein regelmäßiger Leser des Beck-Blogs?
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2community.beck.de3de.wikipedia.org4community.beck.de5community.beck.de

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 17:48, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Auch durch Arroganz wird eine Bearbeitung nicht richtiger rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 17:30, 2. Sep. 2024‎ Slökmann Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 248258271 von 2003:CC:9F11:C300:440C:2AE5:898B:9981 rückgängig gemacht; wie vor, bitte Hinweise lesen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 17:16, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind evident zutreffend und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

    Offline
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    Letzter Kommentar: vor 10 Stunden2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Das Beck Blog ist offline. Wohl auf Dauer. –88.152.157.140 20:15, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das war schon vor einigen Tagen angekündigt worden. Henning Ernst Müller hat die Inhalte des Blogs archiviert und will sie ggf. einmal online stellen. –Runtinger (Diskussion) 22:43, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Der/das Blog
    [Quelltext bearbeiten | Abschnitt hinzufügen]
    Letzter Kommentar: vor 1 Tag6 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Hallo Aschmidt, ich sehe, du hast im Lemma Beck-Blog gerade alle „das“ in „der“ umgewandelt. „Der“ ist aber auch richtig, vgl. Blog und [1] und klingt für meine Begriffe besser. Sollte man es nicht schon wegen WP:Korr dabei belassen? Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 09:40, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Darf ich mich erkundigen, weshalb du das auf dieser Diskussionsseite ansprichst und nicht bei Diskussion:Beck-Blog oder auf PD:Recht? Es geht darum, den Artikel abschließend zu fassen, denn nach dem Abschluss der Beck Community wird sich zu dem Lemma nichts mehr ergeben. Im Übrigen enspricht das sächliche Genus den langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur. Die Frage ist auch ein Klassiker. Ich bin hier leidenschaftslos, denn das Beck-Blog war inhaltlich so schlecht, dass wir es durchaus auch männlich bezeichnen könnten, ich glaube, das würde sogar besser passen. SCNR. Der Hauptautor EL und seine Sockenpuppen sind auch schon lange infinit gesperrt. Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:03, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich habe hier gepostet, weil ich beim Formulieren wohl den falschen Tab meines Browsers erwischt habe. Wenn du also einverstanden bist, würde ich den Blog wieder maskulin bezeichnen, obwohl auch ich leidenschaftslos bin, aber die „langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur“ anders in Erinnerung habe. Danke und viele Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 05:46, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Klar, mache gerne, was du willst. Siehe oben. Es war sowieso nur ein Marketing-Projekt, das offenbar nichts mehr einspielt. Könntest du bitte auch unsere Diskussion hier löschen und nach Diskussion:Beck-Blog übertragen? Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:30, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Die Änderung lohnt die Mühe nicht. Erledigt und viele Grüße. –Runtinger (Diskussion) 11:44, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Okay, danke dir! –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 11:50, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-30 13:53 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  48. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee?
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Brägenplietschmaschin sagt über mich und meinen Aufsatz:
    Der Fall Oury Jalloh ist ein komplexer und tragischer Fall, der seit seinem Tod im Jahr 2005 immer wieder für Diskussionen und juristische Auseinandersetzungen gesorgt hat. Hier sind einige wichtige juristische Aspekte des Falls:
    1. Todesumstände: Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, verbrannte am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau. Die genauen Umstände seines Todes sind bis heute umstritten1.
    2. Ermittlungen und Gutachten: Mehrere Gutachten und forensische Untersuchungen wurden durchgeführt. Ein neues Gutachten deutet darauf hin, dass Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde1. Es wurden Brüche an seinem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und einer Rippe festgestellt1.
    3. Gerichtsverfahren: Im Jahr 2012 wurde ein Polizeibeamter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil 20142. Weitere Ermittlungen wurden jedoch immer wieder eingestellt, zuletzt 20172.
    4. Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde, die weitere Ermittlungen forderte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen3. Dies hat die Rechte von Opfern und Hinterbliebenen von Polizeigewalt weiter geschwächt2.
    5. Öffentliche Reaktionen: Der Fall hat immer wieder zu öffentlichen Protesten und Forderungen nach einer vollständigen Aufklärung geführt. Die Initiative Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) setzt sich weiterhin für eine erneute Untersuchung des Falls ein1.
    Der Fall bleibt ein Symbol für die Herausforderungen und Kontroversen im Umgang mit Polizeigewalt und institutionellem Rassismus in Deutschland.
    Gibt es einen bestimmten Aspekt des Falls, über den du mehr erfahren möchtest?
    Weitere Informationen
    1jura-online.de2verfassungsblog.de3lto.de4fragdenstaat.de5welt.de

    Der Fall von Oury Jalloh ist tragisch und hat viele Menschen tief bewegt. Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, starb am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau, Sachsen-Anhalt. Die offizielle Darstellung der Polizei besagt, dass er sich selbst angezündet habe, obwohl er an Händen und Füßen gefesselt war1.
    Jedoch gibt es zahlreiche Zweifel an dieser Version der Ereignisse. Mehrere unabhängige Gutachten und forensische Untersuchungen legen nahe, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jalloh den Brand selbst gelegt hat. Ein Brandgutachten von 2019 kam zu dem Schluss, dass eine große Menge einer entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde21.
    Der Slogan “Oury Jalloh – das war Mord!” ist daher auf vielen Demonstrationen zu hören und spiegelt die Überzeugung vieler Menschen wider, dass Jalloh Opfer eines Verbrechens wurde, das bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist3.
    Es ist verständlich, dass dieses Thema viele Emotionen hervorruft. Gibt es etwas Spezielles, worüber du mehr erfahren möchtest oder worüber du sprechen möchtest?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2feminismuss.de3welt.de4daserste.de5perspektive-online.net6t.co

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung thematisiert. Dieser Anspruch besteht insbesondere bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person12.
    Ein Beispiel ist der Beschluss vom 15. Januar 2020, in dem das Gericht feststellte, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Amtsträger, die bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen, die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzte3. Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss vom 26. Januar 2021, der den Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten bestätigte2.
    Hast du eine spezifische Entscheidung im Sinn oder benötigst du Informationen zu einem bestimmten Aspekt dieses Themas?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2bundesverfassungsgericht.de3dejure.org4bundesverfassungsgericht.de5datenbank.nwb.de6bundesverfassungsgericht.de7bing.com8anwalt.de

    The case BVerfG, 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10 involves a decision by the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) regarding the fatal shooting of Tennessee Eisenberg by police officers during a confrontation in 2009. The court ruled that the termination of the investigation against the officers did not violate the German Constitution.
    The key points of the decision include:
    • Justification of the Shooting: The court found that the use of lethal force by the police was justified as an act of self-defense. Eisenberg had threatened officers with a knife and did not respond to warnings or non-lethal attempts to subdue him12.
    • State’s Duty to Protect Life: The court acknowledged the state’s duty to protect life but concluded that this duty was not breached in this case. The investigation was deemed thorough and the decision to close it was based on sufficient evidence2.
    • Rights of the Deceased’s Family: The family of the deceased argued for a more extensive investigation, but the court held that the existing procedures were adequate and did not infringe on their rights3.
    If you have any specific questions about this case or need further details, feel free to ask!
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3anwalt24.de4rewis.io

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Dezember 2022 (2 BvR 378/20) bezieht sich auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Fall Oury Jalloh1. Oury Jalloh war 2005 in einer Polizeizelle in Dessau verbrannt. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Einstellung der Ermittlungen gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere gegen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung12.
    Das BVerfG entschied jedoch, dass die Einstellung der Ermittlungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt1. Die Entscheidung hat in der Öffentlichkeit und bei den Hinterbliebenen von Oury Jalloh für erhebliche Kritik gesorgt, da viele der Meinung sind, dass der Fall nicht ausreichend aufgeklärt wurde2.
    Was die Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft, so wurde dieser Weg im Fall Oury Jalloh ebenfalls versucht, jedoch ohne Erfolg3. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf den Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig3.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder möchtest du über etwas anderes sprechen?
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3bundesverfassungsgericht.de4de.wikipedia.org5rsw.beck.de6community.beck.de

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschäftigt sich Rechtsanwalt Alexander Würdinger mit der Möglichkeit für Hinterbliebene, die effektive strafrechtliche Verfolgung von Amtsträgern in die eigene Hand zu nehmen. Wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt, können die Verletzten mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger erzwingen1. Diese Entwicklung wurde durch vier gleichlautende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht, die einen echten Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung normieren2. Interessanter Ansatz, oder?
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    1hrr-strafrecht.de2dejure.org3katalog.ub.uni-leipzig.de4dejure.org

    In einem interessanten Fall hat ein Kollege vor dem Oberlandesgericht München einen “Roland Freisler”-Vergleich gezogen. Dieser Vergleich bezieht sich auf den berüchtigten Richter Roland Freisler, der während des Zweiten Weltkriegs als “Blutrichter” bekannt war. Der Kollege argumentierte, dass der Unterschied zwischen dem OLG-Richter und Freisler darin liegt, dass der OLG-Richter sich hinter dem Mäntelchen von “Rechtsstaat” und “Legitimität” versteckt, während Freisler sein Unrecht offen zur Schau stellte. Das OLG München hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf und betonte das Recht des Bürgers, drastische Worte zur Kritik an richterlichen Entscheidungen zu verwenden1. Interessanterweise gibt es auch andere Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren eine Rolle spielt, wie etwa beim Bundesverfassungsgericht2. Es ist faszinierend zu sehen, wie sich solche rechtlichen Fragen entwickeln und wie sie die Diskussion beeinflussen3!
    Weitere Informationen
    1blog.burhoff.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4blog.burhoff.de5community.beck.de

    Alexander Würdinger, ein Rechtsanwalt, geriet in die Schlagzeilen aufgrund einer Äußerung, die mit dem berüchtigten Richter Roland Freisler verglichen wurde. In einem Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München sagte Würdinger: “Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte ‘Rechtsstaat’ und ‘Legitimität’ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.” Diese Aussage führte zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, wurde jedoch später auf Revision hin aufgehoben1.
    Es ist interessant zu sehen, wie solche Vergleiche in der juristischen Welt diskutiert werden. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Fall oder anderen Klageerzwingungsverfahren suchen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen!
    Weitere Informationen
    1blog.burhoff.de2dejure.org3dejure.org4community.beck.de

    Alexander Würdinger ist ein Jurist, der sich intensiv mit dem Klageerzwingungsverfahren auseinandersetzt. In einem Diskussionstipp auf dem Beck-Community-Blog kritisiert er die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLGe) in Bezug auf die Anforderungen an den Inhalt von Klageerzwingungsanträgen1. Er betont, dass die OLGe zu streng seien und den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschweren sollten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Kritik aufgegriffen und festgestellt, dass die Anforderungen an den Inhalt solcher Anträge nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen1.
    Würdinger hat auch in anderen Aufsätzen die Entwicklungen im Klageerzwingungsverfahren analysiert2 und auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern hingewiesen3. Interessanterweise hat er sogar Strafanzeige gegen Richter wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung erstattet4. Seine Beiträge bieten einen tiefen Einblick in dieses juristische Thema. Falls du weitere Informationen benötigst, stehe ich gerne zur Verfügung!
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4strafakte.de5dejure.org

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschreibt Rechtsanwalt Alexander Würdinger aus München die Veränderungen in diesem Verfahren. Es geht um Unglücksfälle, bei denen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung involviert sind. Oft ist es schwierig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines konkreten Amtsträgers festzustellen. In solchen Fällen können die Hinterbliebenen (auch als “Verletzte” bezeichnet) mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die effektive strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger vorantreiben. Diese Möglichkeit wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt1. Falls du weitere Informationen zu diesem Thema suchst, findest du den vollständigen Aufsatz hier2.
    Weitere Informationen
    1hrr-strafrecht.de2community.beck.de3dejure.org4dejure.org5dejure.org

    Es scheint, dass es hier ein Missverständnis gegeben hat. Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Stuttgart, das einen Drogendealer nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert1. Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen ist und jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst1.
    Das bedeutet, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln weiterhin als Handeltreiben gilt und nicht nur als Besitz betrachtet wird1. Es handelt sich also nicht um eine “Zeitenwende” im rechtlichen Sinne, sondern eher um eine Korrektur eines Fehlers durch das Gericht.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Aspekten?
    Weitere Informationen
    1 community.beck.de2  community.beck.de3  rgra.de4  community.beck.de5  gesetze-im-internet.de

    Ja, das stimmt. Der Beck-Blog des C.H. Beck Verlags wurde Ende September 2024 eingestellt12. Dies betrifft alle Rechtsgebiete, die im Blog behandelt wurden2.
    Warst du ein regelmäßiger Leser des Beck-Blogs?
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2community.beck.de3de.wikipedia.org4community.beck.de5community.beck.de

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 17:48, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Auch durch Arroganz wird eine Bearbeitung nicht richtiger rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 17:30, 2. Sep. 2024‎ Slökmann Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 248258271 von 2003:CC:9F11:C300:440C:2AE5:898B:9981 rückgängig gemacht; wie vor, bitte Hinweise lesen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 17:16, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind evident zutreffend und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

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    Letzter Kommentar: vor 10 Stunden2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Das Beck Blog ist offline. Wohl auf Dauer. –88.152.157.140 20:15, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das war schon vor einigen Tagen angekündigt worden. Henning Ernst Müller hat die Inhalte des Blogs archiviert und will sie ggf. einmal online stellen. –Runtinger (Diskussion) 22:43, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Der/das Blog
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    Letzter Kommentar: vor 1 Tag6 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Hallo Aschmidt, ich sehe, du hast im Lemma Beck-Blog gerade alle „das“ in „der“ umgewandelt. „Der“ ist aber auch richtig, vgl. Blog und [1] und klingt für meine Begriffe besser. Sollte man es nicht schon wegen WP:Korr dabei belassen? Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 09:40, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Darf ich mich erkundigen, weshalb du das auf dieser Diskussionsseite ansprichst und nicht bei Diskussion:Beck-Blog oder auf PD:Recht? Es geht darum, den Artikel abschließend zu fassen, denn nach dem Abschluss der Beck Community wird sich zu dem Lemma nichts mehr ergeben. Im Übrigen enspricht das sächliche Genus den langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur. Die Frage ist auch ein Klassiker. Ich bin hier leidenschaftslos, denn das Beck-Blog war inhaltlich so schlecht, dass wir es durchaus auch männlich bezeichnen könnten, ich glaube, das würde sogar besser passen. SCNR. Der Hauptautor EL und seine Sockenpuppen sind auch schon lange infinit gesperrt. Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:03, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich habe hier gepostet, weil ich beim Formulieren wohl den falschen Tab meines Browsers erwischt habe. Wenn du also einverstanden bist, würde ich den Blog wieder maskulin bezeichnen, obwohl auch ich leidenschaftslos bin, aber die „langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur“ anders in Erinnerung habe. Danke und viele Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 05:46, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Klar, mache gerne, was du willst. Siehe oben. Es war sowieso nur ein Marketing-Projekt, das offenbar nichts mehr einspielt. Könntest du bitte auch unsere Diskussion hier löschen und nach Diskussion:Beck-Blog übertragen? Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:30, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Die Änderung lohnt die Mühe nicht. Erledigt und viele Grüße. –Runtinger (Diskussion) 11:44, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Okay, danke dir! –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 11:50, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-30 13:53 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  49. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mi, 2024-01-17 14:17 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der dritte Teil:
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    1. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    2. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    3. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    4. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    5. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    6. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    7. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    8. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    9. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    10. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    11. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    12. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    13. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    15. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    16. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    17. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    18. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    19. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    20. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    21. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    22. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    23. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    24. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    25. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    26. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    27. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    28. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    29. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    30. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    31. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    32. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    33. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    34. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    35. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    36. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    37. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    38. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    39. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    40. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    41. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    42. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    43. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    44. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    45. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    46. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    47. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

    Aktuell Vorherige 07:26, 4. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:d59e:2895:f74f:feeb Diskussion‎ 31.019 Bytes +11‎ →‎Beispiele: Fußnote draus machen vergessen rückgängig
    • Aktuell Vorherige 07:25, 4. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:d59e:2895:f74f:feeb Diskussion‎ 31.008 Bytes +241‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 07:18, 4. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:d59e:2895:f74f:feeb Diskussion‎ 30.767 Bytes +252‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 07:01, 4. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:d59e:2895:f74f:feeb Diskussion‎ 30.515 Bytes +308‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 16:04, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 30.207 Bytes +308‎ →‎Beispiele: Wasserversorgung Kuppenheim rückgängig
    • Aktuell Vorherige 15:32, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 29.899 Bytes +345‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 15:25, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 29.554 Bytes +18‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 15:23, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 29.536 Bytes +209‎ →‎Beispiele: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 15:13, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 29.327 Bytes +527‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 14:43, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 28.800 Bytes +23‎ →‎Beispiele: Christoph Heubner rückgängig
    • Aktuell Vorherige 14:39, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 28.777 Bytes +11‎ →‎Beispiele: Fußnote vergessen rückgängig
    • Aktuell Vorherige 14:38, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 28.766 Bytes +432‎ →‎Beispiele: documenta fifteen rückgängig
    • Aktuell Vorherige 14:24, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 28.334 Bytes −1‎ →‎Entwicklung durch die Wissenschaft: Absatz weggemacht rückgängig
    • Aktuell Vorherige 14:22, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 28.335 Bytes +891‎ →‎Beispiele: Drei Belege rückgängig
    • Aktuell Vorherige 14:17, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 27.444 Bytes +179‎ →‎Beispiele: Fälle des sexuellen Missbrauchs in der römisch-katholischen Kirche in Deutschland rückgängig
    • Aktuell Vorherige 14:07, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 27.265 Bytes +1.350‎ →‎Beispiele: Anschlag in Hanau 2020 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 13:55, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 25.915 Bytes +197‎ →‎Beispiele: Interview mit Gerhart Baum rückgängig
    • Aktuell Vorherige 13:29, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎  25.718 Bytes +444‎  →‎Beispiele: Oktoberfestattentat von 1980 rückgängig [gesichtet von Slartibartfass]
    • Aktuell Vorherige 13:18, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 25.274 Bytes +15‎ →‎Beispiele: Keine Anklage gegen Ex-Landrat: Enttäuschung und Kritik im Ahrtal rückgängig
    • Aktuell Vorherige 13:14, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 25.259 Bytes +681‎ →‎Beispiele: Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:59, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 24.578 Bytes +953‎ →‎Beispiele: Ermittlungsverfahren gegen Jürgen Pföhler wegen fahrlässiger Tötung rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:47, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 23.625 Bytes +271‎ →‎Beispiele: Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:36, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 23.354 Bytes +385‎ →‎Beispiele: Unglück bei der Loveparade 2010 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:23, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 22.969 Bytes −4‎ →‎Beispiele: Ein „als“ zu viel rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:20, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 22.973 Bytes +523‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2020 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:05, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 22.450 Bytes +1.101‎ →‎Entwicklung durch die Wissenschaft: Nach dem Jahr 2014 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:43, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.349 Bytes −44‎ →‎Ausnahme: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:37, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.393 Bytes +84‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023, 2 BvR 900/22, Fall Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:32, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.309 Bytes −4‎ →‎Ausnahme: Es gibt keinen Grund für die Kursivsetzung rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.313 Bytes +6‎ →‎Beispiele: Fehlendes Wort ergänzt rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:17, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.307 Bytes +422‎ →‎Beispiel: Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:42, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.885 Bytes −526‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Vier Belege durch eine dejure-Karteikarte ersetzt, auf der alles steht rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:02, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎  21.411 Bytes −29‎  Bei allen vier BVerfG-Entscheidungen Verlinkung auf dejure-Karteikarten, weil sich dort wesentlich mehr Informationen finden als in den „blanken“ Gerichtsentscheidungen rückgängig [gesichtet von Gnom]
    • Aktuell Vorherige 09:18, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.440 Bytes −1‎ →‎Beispiele: Dann muss in der Überschrift natürlich auch der Singular stehen rückgängig
    • Aktuell Vorherige 09:16, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.441 Bytes +512‎ →‎Beispiele: Konzentration auf den prominenten Fall rückgängig
    • Aktuell Vorherige 08:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.929 Bytes +602‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024 rückgängig

    Anspruch auf Strafverfolgung Dritter: Ist er es, oder ist er es nicht…
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    Letzter Kommentar: vor 2 Stunden 6 Kommentare 4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    der Lindemann als IP in Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Ich bin mir unschlüssig. –217.70.160.66 16:08, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Jep. Aus meiner Sicht ist er es. Genau sein Themengebiet und eine gute Portion Rechtsstaatsaversion. –Stephan Klage (Diskussion) 16:32, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich beobachte das auch und bin ebenfalls unschlüssig. –Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:50, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ja, sein Thema, aber irgendwie scheint der Stil nicht so zu passen. Mit den Beispielen ist der Artikel insgesamt imho überfrachtet, aber auch wenn Jurist, halte ich mich da raus, außerdem habe ich Feierabend…–217.70.160.66 16:55, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das ist ohne Zweifel EL, die IP stammt auch aus München, wo EL lebt. EL hat Editierverbot in der WP, sodass sämtliche Beiträge konsequent zurückgesetzt werden sollten; eine Verbesserung des Artikels sind die Beiträge eh nicht. Er hat wohl wieder mal einen Schub… –Opihuck 18:26, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Info: Von Kriddl teilrevertiert und von Johannnes89 restrevertiert. –Opihuck 10:08, 4. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich
    [Quelltext bearbeiten | Abschnitt hinzufügen]
    Letzter Kommentar: vor 1 Tag 8 Kommentare 5 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Moin, der verlinkte Abschnitt Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich wurde vollständig von der ErwinLindemann-Sockenpuppe Mirsammavoottendichl verfasst, der in dieser Sache ja einen massiven Interessenkonflikt hat.
    Ich habe starke Zweifel, dass das Urteil so relevant ist, dass es im Artikel Meinungsfreiheit so prominent (oder überhaupt) erwähnt werden muss. Da ich aber zu seinen Sockenpuppen schon administrativ tätig bin, wollte ich das unter den Experten im Portal:Recht zur Diskussion stellen. Sein Urteil hat er mit weiteren Sockenpuppen übrigens auch an anderer Stelle platziert, z.B. unter Nazi-Vergleich#Beispiele. –Johannnes89 (Diskussion) 00:45, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Bei Meinungsfreiheit wird Beleidigung (Deutschland) unter Schranken verlinkt. Dort wird die Entscheidung zum Freisler-Vergleich mit zwei Literaturangaben unter Wahrnehmung berechtigter Interessen erwähnt. Dort würde ich noch einen (dejure-)Link zu Volltexten zur Entscheidung einfügen wollen.
    Unter Meinungsfreiheit würde ich den Freisler-Absatz löschen wollen. –Pistazienfresser (Diskussion) 01:10, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Das Sublemma (Freisler-Vergleich) ist schon artikel-systematisch falsch gesetzt, denn – wenn schon – gehört es im juristischen Zusammenhang (Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG) abgehandelt und nicht hinter gesellschaftspolitischen Aspekten nachgeschoben. Sofern man die Auffassung überhaupt vertritt, dass es größeren Aufhebens bedarf, genügt es auch aus meiner Sicht, Referenzen aus dem Komplex (EN 24–31 sehen allein schon nach Überfrachtung aus) zur Schrankenproblematik (Stichwort: Beleidigung) ggf. hochzuziehen und das Sublemma zu löschen. Die gewählten Referenzen sollten genau überprüft werden, denn wir kennen die Farbenlehre des EL zu gut.–Stephan Klage (Diskussion) 08:14, 29. Jun. 2024 (CEST) Bei der Gelegenheit könnte auch das Sublemma „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit“ hochgezogen werden. –Stephan Klage (Diskussion) 08:21, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Mir sagt zwar dieser Benutzer ErwinLindemann nichts, den Absatz würde ich aber hier ebenfalls rausnehmen. Freundliche Grüße –Ichigonokonoha (Diskussion) 09:07, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Rein handwerklich ist der Absatz Schrott, da sich der eigentliche Inhalt in der Fußnote findet und man nur mühsam zusammenpuzzlen kann um was es ging und wie es ausging. Kann in dieser Form ersatzlos weg oder einfach in die Diskussion verschoben werden. –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 08:32, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Farbe „weiß“ – kein Einwand. –Stephan Klage (Diskussion) 08:57, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Nun hier: Diskussion:Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:08, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Man könnte aus diesem Freisler-Absatz ggf. noch Wahrnehmung berechtigter Interessen als Einschränkung der Schranke Ehrdelikte/Recht der persönlichen Ehre oben bei (juristische) „Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG“ erwähnen, wenn man die indirekte Verlinkung nicht für ausreichend hält. Aber da könnte man wohl noch manches überarbeiten. –Pistazienfresser (Diskussion) 19:11, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

    Benutzer:Einsenkungsmarke
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    Letzter Kommentar: vor 1 Tag5 Kommentare4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Sperrumgehung ErwinLindemann? Bitte um weitere Augenpaare. –Opihuck 21:20, 6. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Unsicher. –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 09:06, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Bisher keine Auffälligkeiten, soweit er mir begegnet ist… VG –Stephan Klage (Diskussion) 09:20, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Bitte Themenkreise der Benutzerbeiträge beachten. Hat durch unauffällige Beiträge Sichterstatus erreicht. –Opihuck 10:50, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Da er den Sichterstatus jetzt hat, sollten wir, wenn der Verdacht begründet ist, in Kürze Klarheit haben. Ich beobachte das Konto die nächsten Tage. — Stechlin (Diskussion) 16:36, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Benutzer:Gustav von Aschenbach/Trollinsel
    < Benutzer:Gustav von Aschenbach

    Diese geheimnisvolle Insel liegt irgendwo im virtuellen Ozean, aus dessen Abgründen immer wieder eigenartige und grauenvolle Dinge nach oben steigen. Wenn Gustav über den schmalen Strand schlendert, findet er manchmal einige Fundstücke und legt sie auf einen Holztisch, der in der Nähe des Wassers im Schatten einer Palme steht. Wie eigenartig, daß doch alles ans Licht kommt, kommen will, was wegen seiner dunklen Natur im Verborgenen bleiben sollte. Die geschwätzige Eitelkeit aber treibt´s nach oben wie ein leeres Fass in den Fluten nach oben steigt, denn wenn jemand schon nichts Wesentliches zu sagen hat und ihm sein Leben bedeutungslos scheint, ist ihm dieses Nichts doch lieber als nichts zu sagen. Die schlammigen Abgründe waren und sind Nährboden für Obskurantismus und Verschwörungstheorien, mit denen der trübsinnige Taucher sich trotz allem doch noch irgendwie bedeutsam fühlen kann. Er will das Große berühren, sieht „Drachen…zu scheußlichen Klumpen geballt“ und wirbelt doch nur etwas Sand auf, der in Wolken nach oben steigt und sich bald wieder legt. In Form von Nachstellungen und Beleidigungen erweist sich Trollerei als „Krankheit“ des Geistes und der Seele, die nur dann erträglich erscheint, wenn andere gestört, verfolgt, verletzt werden.
    Hier findet man immer wieder seltsames Strandgut
    ErwinLindemann
    Probleme, TF und eigene Interessen im Rechtsbereich, Verstöße gegen WP:DS ([1], [2] …) und WP:KPA, Geraune von „AfD-Seilschaften“… Mehr zu seiner Account-Namensgebung und typischem Verhalten: [3][4][5][6]. Siehe auch CUA [7]
    • ErwinLindemann (Diskussion • Beiträge • hochgeladene Dateien • SBL-Log • Sperr-Logbuch • globale Beiträge • SUL • Logbuch)

    Ende Juni schlugen also im wesentlichen dieselben Protagonisten auf wie Anfang September. Es handelt sich vorliegend um die klassische Kollusion. Ich werde deshalb Ende 2025 Regress nehmen.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee?

  50. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Brägenplietschmaschin sagt über mich und meinen Aufsatz:
    Der Fall Oury Jalloh ist ein komplexer und tragischer Fall, der seit seinem Tod im Jahr 2005 immer wieder für Diskussionen und juristische Auseinandersetzungen gesorgt hat. Hier sind einige wichtige juristische Aspekte des Falls:
    1. Todesumstände: Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, verbrannte am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau. Die genauen Umstände seines Todes sind bis heute umstritten1.
    2. Ermittlungen und Gutachten: Mehrere Gutachten und forensische Untersuchungen wurden durchgeführt. Ein neues Gutachten deutet darauf hin, dass Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde1. Es wurden Brüche an seinem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und einer Rippe festgestellt1.
    3. Gerichtsverfahren: Im Jahr 2012 wurde ein Polizeibeamter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil 20142. Weitere Ermittlungen wurden jedoch immer wieder eingestellt, zuletzt 20172.
    4. Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde, die weitere Ermittlungen forderte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen3. Dies hat die Rechte von Opfern und Hinterbliebenen von Polizeigewalt weiter geschwächt2.
    5. Öffentliche Reaktionen: Der Fall hat immer wieder zu öffentlichen Protesten und Forderungen nach einer vollständigen Aufklärung geführt. Die Initiative Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) setzt sich weiterhin für eine erneute Untersuchung des Falls ein1.
    Der Fall bleibt ein Symbol für die Herausforderungen und Kontroversen im Umgang mit Polizeigewalt und institutionellem Rassismus in Deutschland.
    Gibt es einen bestimmten Aspekt des Falls, über den du mehr erfahren möchtest?
    Weitere Informationen
    1jura-online.de2verfassungsblog.de3lto.de4fragdenstaat.de5welt.de

    Der Fall von Oury Jalloh ist tragisch und hat viele Menschen tief bewegt. Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, starb am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau, Sachsen-Anhalt. Die offizielle Darstellung der Polizei besagt, dass er sich selbst angezündet habe, obwohl er an Händen und Füßen gefesselt war1.
    Jedoch gibt es zahlreiche Zweifel an dieser Version der Ereignisse. Mehrere unabhängige Gutachten und forensische Untersuchungen legen nahe, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jalloh den Brand selbst gelegt hat. Ein Brandgutachten von 2019 kam zu dem Schluss, dass eine große Menge einer entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde21.
    Der Slogan “Oury Jalloh – das war Mord!” ist daher auf vielen Demonstrationen zu hören und spiegelt die Überzeugung vieler Menschen wider, dass Jalloh Opfer eines Verbrechens wurde, das bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist3.
    Es ist verständlich, dass dieses Thema viele Emotionen hervorruft. Gibt es etwas Spezielles, worüber du mehr erfahren möchtest oder worüber du sprechen möchtest?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2feminismuss.de3welt.de4daserste.de5perspektive-online.net6t.co

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung thematisiert. Dieser Anspruch besteht insbesondere bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person12.
    Ein Beispiel ist der Beschluss vom 15. Januar 2020, in dem das Gericht feststellte, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Amtsträger, die bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen, die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzte3. Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss vom 26. Januar 2021, der den Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten bestätigte2.
    Hast du eine spezifische Entscheidung im Sinn oder benötigst du Informationen zu einem bestimmten Aspekt dieses Themas?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2bundesverfassungsgericht.de3dejure.org4bundesverfassungsgericht.de5datenbank.nwb.de6bundesverfassungsgericht.de7bing.com8anwalt.de

    The case BVerfG, 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10 involves a decision by the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) regarding the fatal shooting of Tennessee Eisenberg by police officers during a confrontation in 2009. The court ruled that the termination of the investigation against the officers did not violate the German Constitution.
    The key points of the decision include:
    • Justification of the Shooting: The court found that the use of lethal force by the police was justified as an act of self-defense. Eisenberg had threatened officers with a knife and did not respond to warnings or non-lethal attempts to subdue him12.
    • State’s Duty to Protect Life: The court acknowledged the state’s duty to protect life but concluded that this duty was not breached in this case. The investigation was deemed thorough and the decision to close it was based on sufficient evidence2.
    • Rights of the Deceased’s Family: The family of the deceased argued for a more extensive investigation, but the court held that the existing procedures were adequate and did not infringe on their rights3.
    If you have any specific questions about this case or need further details, feel free to ask!
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3anwalt24.de4rewis.io

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Dezember 2022 (2 BvR 378/20) bezieht sich auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Fall Oury Jalloh1. Oury Jalloh war 2005 in einer Polizeizelle in Dessau verbrannt. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Einstellung der Ermittlungen gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere gegen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung12.
    Das BVerfG entschied jedoch, dass die Einstellung der Ermittlungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt1. Die Entscheidung hat in der Öffentlichkeit und bei den Hinterbliebenen von Oury Jalloh für erhebliche Kritik gesorgt, da viele der Meinung sind, dass der Fall nicht ausreichend aufgeklärt wurde2.
    Was die Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft, so wurde dieser Weg im Fall Oury Jalloh ebenfalls versucht, jedoch ohne Erfolg3. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf den Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig3.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder möchtest du über etwas anderes sprechen?
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3bundesverfassungsgericht.de4de.wikipedia.org5rsw.beck.de6community.beck.de

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschäftigt sich Rechtsanwalt Alexander Würdinger mit der Möglichkeit für Hinterbliebene, die effektive strafrechtliche Verfolgung von Amtsträgern in die eigene Hand zu nehmen. Wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt, können die Verletzten mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger erzwingen1. Diese Entwicklung wurde durch vier gleichlautende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht, die einen echten Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung normieren2. Interessanter Ansatz, oder?
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    In einem interessanten Fall hat ein Kollege vor dem Oberlandesgericht München einen “Roland Freisler”-Vergleich gezogen. Dieser Vergleich bezieht sich auf den berüchtigten Richter Roland Freisler, der während des Zweiten Weltkriegs als “Blutrichter” bekannt war. Der Kollege argumentierte, dass der Unterschied zwischen dem OLG-Richter und Freisler darin liegt, dass der OLG-Richter sich hinter dem Mäntelchen von “Rechtsstaat” und “Legitimität” versteckt, während Freisler sein Unrecht offen zur Schau stellte. Das OLG München hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf und betonte das Recht des Bürgers, drastische Worte zur Kritik an richterlichen Entscheidungen zu verwenden1. Interessanterweise gibt es auch andere Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren eine Rolle spielt, wie etwa beim Bundesverfassungsgericht2. Es ist faszinierend zu sehen, wie sich solche rechtlichen Fragen entwickeln und wie sie die Diskussion beeinflussen3!
    Weitere Informationen
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    Alexander Würdinger, ein Rechtsanwalt, geriet in die Schlagzeilen aufgrund einer Äußerung, die mit dem berüchtigten Richter Roland Freisler verglichen wurde. In einem Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München sagte Würdinger: “Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte ‘Rechtsstaat’ und ‘Legitimität’ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.” Diese Aussage führte zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, wurde jedoch später auf Revision hin aufgehoben1.
    Es ist interessant zu sehen, wie solche Vergleiche in der juristischen Welt diskutiert werden. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Fall oder anderen Klageerzwingungsverfahren suchen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen!
    Weitere Informationen
    1blog.burhoff.de2dejure.org3dejure.org4community.beck.de

    Alexander Würdinger ist ein Jurist, der sich intensiv mit dem Klageerzwingungsverfahren auseinandersetzt. In einem Diskussionstipp auf dem Beck-Community-Blog kritisiert er die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLGe) in Bezug auf die Anforderungen an den Inhalt von Klageerzwingungsanträgen1. Er betont, dass die OLGe zu streng seien und den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschweren sollten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Kritik aufgegriffen und festgestellt, dass die Anforderungen an den Inhalt solcher Anträge nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen1.
    Würdinger hat auch in anderen Aufsätzen die Entwicklungen im Klageerzwingungsverfahren analysiert2 und auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern hingewiesen3. Interessanterweise hat er sogar Strafanzeige gegen Richter wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung erstattet4. Seine Beiträge bieten einen tiefen Einblick in dieses juristische Thema. Falls du weitere Informationen benötigst, stehe ich gerne zur Verfügung!
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4strafakte.de5dejure.org

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschreibt Rechtsanwalt Alexander Würdinger aus München die Veränderungen in diesem Verfahren. Es geht um Unglücksfälle, bei denen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung involviert sind. Oft ist es schwierig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines konkreten Amtsträgers festzustellen. In solchen Fällen können die Hinterbliebenen (auch als “Verletzte” bezeichnet) mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die effektive strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger vorantreiben. Diese Möglichkeit wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt1. Falls du weitere Informationen zu diesem Thema suchst, findest du den vollständigen Aufsatz hier2.
    Weitere Informationen
    1hrr-strafrecht.de2community.beck.de3dejure.org4dejure.org5dejure.org

    Es scheint, dass es hier ein Missverständnis gegeben hat. Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Stuttgart, das einen Drogendealer nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert1. Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen ist und jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst1.
    Das bedeutet, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln weiterhin als Handeltreiben gilt und nicht nur als Besitz betrachtet wird1. Es handelt sich also nicht um eine “Zeitenwende” im rechtlichen Sinne, sondern eher um eine Korrektur eines Fehlers durch das Gericht.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Aspekten?
    Weitere Informationen
    1 community.beck.de2  community.beck.de3  rgra.de4  community.beck.de5  gesetze-im-internet.de

    Ja, das stimmt. Der Beck-Blog des C.H. Beck Verlags wurde Ende September 2024 eingestellt12. Dies betrifft alle Rechtsgebiete, die im Blog behandelt wurden2.
    Warst du ein regelmäßiger Leser des Beck-Blogs?
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2community.beck.de3de.wikipedia.org4community.beck.de5community.beck.de

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 17:48, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Auch durch Arroganz wird eine Bearbeitung nicht richtiger rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 17:30, 2. Sep. 2024‎ Slökmann Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 248258271 von 2003:CC:9F11:C300:440C:2AE5:898B:9981 rückgängig gemacht; wie vor, bitte Hinweise lesen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 17:16, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind evident zutreffend und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

    Offline
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    Letzter Kommentar: vor 10 Stunden2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Das Beck Blog ist offline. Wohl auf Dauer. –88.152.157.140 20:15, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das war schon vor einigen Tagen angekündigt worden. Henning Ernst Müller hat die Inhalte des Blogs archiviert und will sie ggf. einmal online stellen. –Runtinger (Diskussion) 22:43, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Der/das Blog
    [Quelltext bearbeiten | Abschnitt hinzufügen]
    Letzter Kommentar: vor 1 Tag6 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Hallo Aschmidt, ich sehe, du hast im Lemma Beck-Blog gerade alle „das“ in „der“ umgewandelt. „Der“ ist aber auch richtig, vgl. Blog und [1] und klingt für meine Begriffe besser. Sollte man es nicht schon wegen WP:Korr dabei belassen? Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 09:40, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Darf ich mich erkundigen, weshalb du das auf dieser Diskussionsseite ansprichst und nicht bei Diskussion:Beck-Blog oder auf PD:Recht? Es geht darum, den Artikel abschließend zu fassen, denn nach dem Abschluss der Beck Community wird sich zu dem Lemma nichts mehr ergeben. Im Übrigen enspricht das sächliche Genus den langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur. Die Frage ist auch ein Klassiker. Ich bin hier leidenschaftslos, denn das Beck-Blog war inhaltlich so schlecht, dass wir es durchaus auch männlich bezeichnen könnten, ich glaube, das würde sogar besser passen. SCNR. Der Hauptautor EL und seine Sockenpuppen sind auch schon lange infinit gesperrt. Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:03, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich habe hier gepostet, weil ich beim Formulieren wohl den falschen Tab meines Browsers erwischt habe. Wenn du also einverstanden bist, würde ich den Blog wieder maskulin bezeichnen, obwohl auch ich leidenschaftslos bin, aber die „langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur“ anders in Erinnerung habe. Danke und viele Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 05:46, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Klar, mache gerne, was du willst. Siehe oben. Es war sowieso nur ein Marketing-Projekt, das offenbar nichts mehr einspielt. Könntest du bitte auch unsere Diskussion hier löschen und nach Diskussion:Beck-Blog übertragen? Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:30, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Die Änderung lohnt die Mühe nicht. Erledigt und viele Grüße. –Runtinger (Diskussion) 11:44, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Okay, danke dir! –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 11:50, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-30 13:53 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  51. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mi, 2024-01-17 14:17 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der dritte Teil:
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    1. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    2. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    3. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    4. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    5. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    6. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    7. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    8. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    9. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    10. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    11. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    12. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    13. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    15. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    16. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    17. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    18. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    19. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    20. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    21. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    22. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    23. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    24. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    25. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    26. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    27. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    28. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    29. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    30. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    31. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    32. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    33. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    34. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    35. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    36. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    37. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    38. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    39. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    40. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    41. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    42. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    43. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    44. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    45. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    46. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    47. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

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    • Aktuell Vorherige 13:14, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 25.259 Bytes +681‎ →‎Beispiele: Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:59, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 24.578 Bytes +953‎ →‎Beispiele: Ermittlungsverfahren gegen Jürgen Pföhler wegen fahrlässiger Tötung rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:47, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 23.625 Bytes +271‎ →‎Beispiele: Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:36, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 23.354 Bytes +385‎ →‎Beispiele: Unglück bei der Loveparade 2010 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:23, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 22.969 Bytes −4‎ →‎Beispiele: Ein „als“ zu viel rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:20, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 22.973 Bytes +523‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2020 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:05, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 22.450 Bytes +1.101‎ →‎Entwicklung durch die Wissenschaft: Nach dem Jahr 2014 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:43, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.349 Bytes −44‎ →‎Ausnahme: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:37, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.393 Bytes +84‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023, 2 BvR 900/22, Fall Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:32, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.309 Bytes −4‎ →‎Ausnahme: Es gibt keinen Grund für die Kursivsetzung rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.313 Bytes +6‎ →‎Beispiele: Fehlendes Wort ergänzt rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:17, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.307 Bytes +422‎ →‎Beispiel: Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:42, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.885 Bytes −526‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Vier Belege durch eine dejure-Karteikarte ersetzt, auf der alles steht rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:02, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎  21.411 Bytes −29‎  Bei allen vier BVerfG-Entscheidungen Verlinkung auf dejure-Karteikarten, weil sich dort wesentlich mehr Informationen finden als in den „blanken“ Gerichtsentscheidungen rückgängig [gesichtet von Gnom]
    • Aktuell Vorherige 09:18, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.440 Bytes −1‎ →‎Beispiele: Dann muss in der Überschrift natürlich auch der Singular stehen rückgängig
    • Aktuell Vorherige 09:16, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.441 Bytes +512‎ →‎Beispiele: Konzentration auf den prominenten Fall rückgängig
    • Aktuell Vorherige 08:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.929 Bytes +602‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024 rückgängig

    Anspruch auf Strafverfolgung Dritter: Ist er es, oder ist er es nicht…
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    Letzter Kommentar: vor 2 Stunden 6 Kommentare 4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    der Lindemann als IP in Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Ich bin mir unschlüssig. –217.70.160.66 16:08, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Jep. Aus meiner Sicht ist er es. Genau sein Themengebiet und eine gute Portion Rechtsstaatsaversion. –Stephan Klage (Diskussion) 16:32, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich beobachte das auch und bin ebenfalls unschlüssig. –Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:50, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ja, sein Thema, aber irgendwie scheint der Stil nicht so zu passen. Mit den Beispielen ist der Artikel insgesamt imho überfrachtet, aber auch wenn Jurist, halte ich mich da raus, außerdem habe ich Feierabend…–217.70.160.66 16:55, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das ist ohne Zweifel EL, die IP stammt auch aus München, wo EL lebt. EL hat Editierverbot in der WP, sodass sämtliche Beiträge konsequent zurückgesetzt werden sollten; eine Verbesserung des Artikels sind die Beiträge eh nicht. Er hat wohl wieder mal einen Schub… –Opihuck 18:26, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Info: Von Kriddl teilrevertiert und von Johannnes89 restrevertiert. –Opihuck 10:08, 4. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich
    [Quelltext bearbeiten | Abschnitt hinzufügen]
    Letzter Kommentar: vor 1 Tag 8 Kommentare 5 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Moin, der verlinkte Abschnitt Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich wurde vollständig von der ErwinLindemann-Sockenpuppe Mirsammavoottendichl verfasst, der in dieser Sache ja einen massiven Interessenkonflikt hat.
    Ich habe starke Zweifel, dass das Urteil so relevant ist, dass es im Artikel Meinungsfreiheit so prominent (oder überhaupt) erwähnt werden muss. Da ich aber zu seinen Sockenpuppen schon administrativ tätig bin, wollte ich das unter den Experten im Portal:Recht zur Diskussion stellen. Sein Urteil hat er mit weiteren Sockenpuppen übrigens auch an anderer Stelle platziert, z.B. unter Nazi-Vergleich#Beispiele. –Johannnes89 (Diskussion) 00:45, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Bei Meinungsfreiheit wird Beleidigung (Deutschland) unter Schranken verlinkt. Dort wird die Entscheidung zum Freisler-Vergleich mit zwei Literaturangaben unter Wahrnehmung berechtigter Interessen erwähnt. Dort würde ich noch einen (dejure-)Link zu Volltexten zur Entscheidung einfügen wollen.
    Unter Meinungsfreiheit würde ich den Freisler-Absatz löschen wollen. –Pistazienfresser (Diskussion) 01:10, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Das Sublemma (Freisler-Vergleich) ist schon artikel-systematisch falsch gesetzt, denn – wenn schon – gehört es im juristischen Zusammenhang (Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG) abgehandelt und nicht hinter gesellschaftspolitischen Aspekten nachgeschoben. Sofern man die Auffassung überhaupt vertritt, dass es größeren Aufhebens bedarf, genügt es auch aus meiner Sicht, Referenzen aus dem Komplex (EN 24–31 sehen allein schon nach Überfrachtung aus) zur Schrankenproblematik (Stichwort: Beleidigung) ggf. hochzuziehen und das Sublemma zu löschen. Die gewählten Referenzen sollten genau überprüft werden, denn wir kennen die Farbenlehre des EL zu gut.–Stephan Klage (Diskussion) 08:14, 29. Jun. 2024 (CEST) Bei der Gelegenheit könnte auch das Sublemma „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit“ hochgezogen werden. –Stephan Klage (Diskussion) 08:21, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Mir sagt zwar dieser Benutzer ErwinLindemann nichts, den Absatz würde ich aber hier ebenfalls rausnehmen. Freundliche Grüße –Ichigonokonoha (Diskussion) 09:07, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Rein handwerklich ist der Absatz Schrott, da sich der eigentliche Inhalt in der Fußnote findet und man nur mühsam zusammenpuzzlen kann um was es ging und wie es ausging. Kann in dieser Form ersatzlos weg oder einfach in die Diskussion verschoben werden. –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 08:32, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Farbe „weiß“ – kein Einwand. –Stephan Klage (Diskussion) 08:57, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Nun hier: Diskussion:Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:08, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Man könnte aus diesem Freisler-Absatz ggf. noch Wahrnehmung berechtigter Interessen als Einschränkung der Schranke Ehrdelikte/Recht der persönlichen Ehre oben bei (juristische) „Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG“ erwähnen, wenn man die indirekte Verlinkung nicht für ausreichend hält. Aber da könnte man wohl noch manches überarbeiten. –Pistazienfresser (Diskussion) 19:11, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

    Benutzer:Einsenkungsmarke
    [Quelltext bearbeiten]
    Letzter Kommentar: vor 2 Tagen7 Kommentare4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Sperrumgehung ErwinLindemann? Bitte um weitere Augenpaare. –Opihuck 21:20, 6. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Unsicher. –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 09:06, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Bisher keine Auffälligkeiten, soweit er mir begegnet ist… VG –Stephan Klage (Diskussion) 09:20, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Bitte Themenkreise der Benutzerbeiträge beachten. Hat durch unauffällige Beiträge Sichterstatus erreicht. –Opihuck 10:50, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Da er den Sichterstatus jetzt hat, sollten wir, wenn der Verdacht begründet ist, in Kürze Klarheit haben. Ich beobachte das Konto die nächsten Tage. — Stechlin (Diskussion) 16:36, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Danke, inzwischen werden klassische Betätigungsfelder von EL angesprochen. Bitte auch Nutzer eins drüber (Mme. Thelielle Déchue) im Auge behalten. –Opihuck 09:12, 11. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    An der Identität habe ich eigentlich keine Zweifel. Momentan korrigiert der Benutzer wohl vor allem die Verlinkung von Legalitätsprinzip und Legalitätsprinzip (Strafrecht). Vielleicht sollten wir uns die Artikelstruktur hier unabhängig von EL einmal anschauen, die momentane Situation, dass Legalitätsprinzip einen Verfassungsgrundsatz in der Schweiz und Österreich behandelt, der mit dem Vorrang des Gesetzes korrespondiert und daneben das Klammerlemma zum deutschen Strafrecht steht, das jetzt aber auch andere Rechtsordnung erfassen soll, überzeugt mich so nicht. — Stechlin (Diskussion) 10:13, 11. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Benutzer:Gustav von Aschenbach/Trollinsel
    < Benutzer:Gustav von Aschenbach

    Diese geheimnisvolle Insel liegt irgendwo im virtuellen Ozean, aus dessen Abgründen immer wieder eigenartige und grauenvolle Dinge nach oben steigen. Wenn Gustav über den schmalen Strand schlendert, findet er manchmal einige Fundstücke und legt sie auf einen Holztisch, der in der Nähe des Wassers im Schatten einer Palme steht. Wie eigenartig, daß doch alles ans Licht kommt, kommen will, was wegen seiner dunklen Natur im Verborgenen bleiben sollte. Die geschwätzige Eitelkeit aber treibt´s nach oben wie ein leeres Fass in den Fluten nach oben steigt, denn wenn jemand schon nichts Wesentliches zu sagen hat und ihm sein Leben bedeutungslos scheint, ist ihm dieses Nichts doch lieber als nichts zu sagen. Die schlammigen Abgründe waren und sind Nährboden für Obskurantismus und Verschwörungstheorien, mit denen der trübsinnige Taucher sich trotz allem doch noch irgendwie bedeutsam fühlen kann. Er will das Große berühren, sieht „Drachen…zu scheußlichen Klumpen geballt“ und wirbelt doch nur etwas Sand auf, der in Wolken nach oben steigt und sich bald wieder legt. In Form von Nachstellungen und Beleidigungen erweist sich Trollerei als „Krankheit“ des Geistes und der Seele, die nur dann erträglich erscheint, wenn andere gestört, verfolgt, verletzt werden.
    Hier findet man immer wieder seltsames Strandgut
    ErwinLindemann
    Probleme, TF und eigene Interessen im Rechtsbereich, Verstöße gegen WP:DS ([1], [2] …) und WP:KPA, Geraune von „AfD-Seilschaften“… Mehr zu seiner Account-Namensgebung und typischem Verhalten: [3][4][5][6]. Siehe auch CUA [7]
    • ErwinLindemann (Diskussion • Beiträge • hochgeladene Dateien • SBL-Log • Sperr-Logbuch • globale Beiträge • SUL • Logbuch)

    Ende Juni schlugen also im wesentlichen dieselben Protagonisten auf wie Anfang September. Es handelt sich vorliegend um die klassische Kollusion. Ich werde deshalb Ende 2025 Regress nehmen.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)

  52. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de). Und dann habe ich da noch drei politische Großbaustellen, die überschrieben sind mit „Lippenbekenntnis“, „Weberknecht statt Wagenknecht!“ und, ein bisschen länger, mit „Was Sie schon immer über das aufregende Leben der Steinlaus wissen wollten und sich noch nie zu fragen getrauten, erfahren Sie im Folgenden“.
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Brägenplietschmaschin sagt über mich und meinen Aufsatz:
    Der Fall Oury Jalloh ist ein komplexer und tragischer Fall, der seit seinem Tod im Jahr 2005 immer wieder für Diskussionen und juristische Auseinandersetzungen gesorgt hat. Hier sind einige wichtige juristische Aspekte des Falls:
    1. Todesumstände: Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, verbrannte am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau. Die genauen Umstände seines Todes sind bis heute umstritten1.
    2. Ermittlungen und Gutachten: Mehrere Gutachten und forensische Untersuchungen wurden durchgeführt. Ein neues Gutachten deutet darauf hin, dass Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde1. Es wurden Brüche an seinem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und einer Rippe festgestellt1.
    3. Gerichtsverfahren: Im Jahr 2012 wurde ein Polizeibeamter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil 20142. Weitere Ermittlungen wurden jedoch immer wieder eingestellt, zuletzt 20172.
    4. Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde, die weitere Ermittlungen forderte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen3. Dies hat die Rechte von Opfern und Hinterbliebenen von Polizeigewalt weiter geschwächt2.
    5. Öffentliche Reaktionen: Der Fall hat immer wieder zu öffentlichen Protesten und Forderungen nach einer vollständigen Aufklärung geführt. Die Initiative Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) setzt sich weiterhin für eine erneute Untersuchung des Falls ein1.
    Der Fall bleibt ein Symbol für die Herausforderungen und Kontroversen im Umgang mit Polizeigewalt und institutionellem Rassismus in Deutschland.
    Gibt es einen bestimmten Aspekt des Falls, über den du mehr erfahren möchtest?
    Weitere Informationen
    1jura-online.de2verfassungsblog.de3lto.de4fragdenstaat.de5welt.de

    Der Fall von Oury Jalloh ist tragisch und hat viele Menschen tief bewegt. Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, starb am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau, Sachsen-Anhalt. Die offizielle Darstellung der Polizei besagt, dass er sich selbst angezündet habe, obwohl er an Händen und Füßen gefesselt war1.
    Jedoch gibt es zahlreiche Zweifel an dieser Version der Ereignisse. Mehrere unabhängige Gutachten und forensische Untersuchungen legen nahe, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jalloh den Brand selbst gelegt hat. Ein Brandgutachten von 2019 kam zu dem Schluss, dass eine große Menge einer entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde21.
    Der Slogan “Oury Jalloh – das war Mord!” ist daher auf vielen Demonstrationen zu hören und spiegelt die Überzeugung vieler Menschen wider, dass Jalloh Opfer eines Verbrechens wurde, das bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist3.
    Es ist verständlich, dass dieses Thema viele Emotionen hervorruft. Gibt es etwas Spezielles, worüber du mehr erfahren möchtest oder worüber du sprechen möchtest?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2feminismuss.de3welt.de4daserste.de5perspektive-online.net6t.co

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung thematisiert. Dieser Anspruch besteht insbesondere bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person12.
    Ein Beispiel ist der Beschluss vom 15. Januar 2020, in dem das Gericht feststellte, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Amtsträger, die bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen, die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzte3. Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss vom 26. Januar 2021, der den Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten bestätigte2.
    Hast du eine spezifische Entscheidung im Sinn oder benötigst du Informationen zu einem bestimmten Aspekt dieses Themas?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2bundesverfassungsgericht.de3dejure.org4bundesverfassungsgericht.de5datenbank.nwb.de6bundesverfassungsgericht.de7bing.com8anwalt.de

    The case BVerfG, 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10 involves a decision by the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) regarding the fatal shooting of Tennessee Eisenberg by police officers during a confrontation in 2009. The court ruled that the termination of the investigation against the officers did not violate the German Constitution.
    The key points of the decision include:
    • Justification of the Shooting: The court found that the use of lethal force by the police was justified as an act of self-defense. Eisenberg had threatened officers with a knife and did not respond to warnings or non-lethal attempts to subdue him12.
    • State’s Duty to Protect Life: The court acknowledged the state’s duty to protect life but concluded that this duty was not breached in this case. The investigation was deemed thorough and the decision to close it was based on sufficient evidence2.
    • Rights of the Deceased’s Family: The family of the deceased argued for a more extensive investigation, but the court held that the existing procedures were adequate and did not infringe on their rights3.
    If you have any specific questions about this case or need further details, feel free to ask!
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3anwalt24.de4rewis.io

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Dezember 2022 (2 BvR 378/20) bezieht sich auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Fall Oury Jalloh1. Oury Jalloh war 2005 in einer Polizeizelle in Dessau verbrannt. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Einstellung der Ermittlungen gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere gegen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung12.
    Das BVerfG entschied jedoch, dass die Einstellung der Ermittlungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt1. Die Entscheidung hat in der Öffentlichkeit und bei den Hinterbliebenen von Oury Jalloh für erhebliche Kritik gesorgt, da viele der Meinung sind, dass der Fall nicht ausreichend aufgeklärt wurde2.
    Was die Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft, so wurde dieser Weg im Fall Oury Jalloh ebenfalls versucht, jedoch ohne Erfolg3. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf den Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig3.
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    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschäftigt sich Rechtsanwalt Alexander Würdinger mit der Möglichkeit für Hinterbliebene, die effektive strafrechtliche Verfolgung von Amtsträgern in die eigene Hand zu nehmen. Wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt, können die Verletzten mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger erzwingen1. Diese Entwicklung wurde durch vier gleichlautende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht, die einen echten Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung normieren2. Interessanter Ansatz, oder?
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    In einem interessanten Fall hat ein Kollege vor dem Oberlandesgericht München einen “Roland Freisler”-Vergleich gezogen. Dieser Vergleich bezieht sich auf den berüchtigten Richter Roland Freisler, der während des Zweiten Weltkriegs als “Blutrichter” bekannt war. Der Kollege argumentierte, dass der Unterschied zwischen dem OLG-Richter und Freisler darin liegt, dass der OLG-Richter sich hinter dem Mäntelchen von “Rechtsstaat” und “Legitimität” versteckt, während Freisler sein Unrecht offen zur Schau stellte. Das OLG München hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf und betonte das Recht des Bürgers, drastische Worte zur Kritik an richterlichen Entscheidungen zu verwenden1. Interessanterweise gibt es auch andere Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren eine Rolle spielt, wie etwa beim Bundesverfassungsgericht2. Es ist faszinierend zu sehen, wie sich solche rechtlichen Fragen entwickeln und wie sie die Diskussion beeinflussen3!
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    Alexander Würdinger, ein Rechtsanwalt, geriet in die Schlagzeilen aufgrund einer Äußerung, die mit dem berüchtigten Richter Roland Freisler verglichen wurde. In einem Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München sagte Würdinger: “Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte ‘Rechtsstaat’ und ‘Legitimität’ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.” Diese Aussage führte zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, wurde jedoch später auf Revision hin aufgehoben1.
    Es ist interessant zu sehen, wie solche Vergleiche in der juristischen Welt diskutiert werden. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Fall oder anderen Klageerzwingungsverfahren suchen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen!
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    Alexander Würdinger ist ein Jurist, der sich intensiv mit dem Klageerzwingungsverfahren auseinandersetzt. In einem Diskussionstipp auf dem Beck-Community-Blog kritisiert er die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLGe) in Bezug auf die Anforderungen an den Inhalt von Klageerzwingungsanträgen1. Er betont, dass die OLGe zu streng seien und den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschweren sollten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Kritik aufgegriffen und festgestellt, dass die Anforderungen an den Inhalt solcher Anträge nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen1.
    Würdinger hat auch in anderen Aufsätzen die Entwicklungen im Klageerzwingungsverfahren analysiert2 und auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern hingewiesen3. Interessanterweise hat er sogar Strafanzeige gegen Richter wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung erstattet4. Seine Beiträge bieten einen tiefen Einblick in dieses juristische Thema. Falls du weitere Informationen benötigst, stehe ich gerne zur Verfügung!
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    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschreibt Rechtsanwalt Alexander Würdinger aus München die Veränderungen in diesem Verfahren. Es geht um Unglücksfälle, bei denen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung involviert sind. Oft ist es schwierig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines konkreten Amtsträgers festzustellen. In solchen Fällen können die Hinterbliebenen (auch als “Verletzte” bezeichnet) mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die effektive strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger vorantreiben. Diese Möglichkeit wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt1. Falls du weitere Informationen zu diesem Thema suchst, findest du den vollständigen Aufsatz hier2.
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    1hrr-strafrecht.de2community.beck.de3dejure.org4dejure.org5dejure.org

    Es scheint, dass es hier ein Missverständnis gegeben hat. Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Stuttgart, das einen Drogendealer nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert1. Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen ist und jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst1.
    Das bedeutet, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln weiterhin als Handeltreiben gilt und nicht nur als Besitz betrachtet wird1. Es handelt sich also nicht um eine “Zeitenwende” im rechtlichen Sinne, sondern eher um eine Korrektur eines Fehlers durch das Gericht.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Aspekten?
    Weitere Informationen
    1 community.beck.de2  community.beck.de3  rgra.de4  community.beck.de5  gesetze-im-internet.de

    Ja, das stimmt. Der Beck-Blog des C.H. Beck Verlags wurde Ende September 2024 eingestellt12. Dies betrifft alle Rechtsgebiete, die im Blog behandelt wurden2.
    Warst du ein regelmäßiger Leser des Beck-Blogs?
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2community.beck.de3de.wikipedia.org4community.beck.de5community.beck.de

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 17:48, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Auch durch Arroganz wird eine Bearbeitung nicht richtiger rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 17:30, 2. Sep. 2024‎ Slökmann Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 248258271 von 2003:CC:9F11:C300:440C:2AE5:898B:9981 rückgängig gemacht; wie vor, bitte Hinweise lesen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 17:16, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind evident zutreffend und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

    Offline
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    Letzter Kommentar: vor 10 Stunden2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Das Beck Blog ist offline. Wohl auf Dauer. –88.152.157.140 20:15, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das war schon vor einigen Tagen angekündigt worden. Henning Ernst Müller hat die Inhalte des Blogs archiviert und will sie ggf. einmal online stellen. –Runtinger (Diskussion) 22:43, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Der/das Blog
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    Letzter Kommentar: vor 1 Tag6 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Hallo Aschmidt, ich sehe, du hast im Lemma Beck-Blog gerade alle „das“ in „der“ umgewandelt. „Der“ ist aber auch richtig, vgl. Blog und [1] und klingt für meine Begriffe besser. Sollte man es nicht schon wegen WP:Korr dabei belassen? Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 09:40, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Darf ich mich erkundigen, weshalb du das auf dieser Diskussionsseite ansprichst und nicht bei Diskussion:Beck-Blog oder auf PD:Recht? Es geht darum, den Artikel abschließend zu fassen, denn nach dem Abschluss der Beck Community wird sich zu dem Lemma nichts mehr ergeben. Im Übrigen enspricht das sächliche Genus den langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur. Die Frage ist auch ein Klassiker. Ich bin hier leidenschaftslos, denn das Beck-Blog war inhaltlich so schlecht, dass wir es durchaus auch männlich bezeichnen könnten, ich glaube, das würde sogar besser passen. SCNR. Der Hauptautor EL und seine Sockenpuppen sind auch schon lange infinit gesperrt. Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:03, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich habe hier gepostet, weil ich beim Formulieren wohl den falschen Tab meines Browsers erwischt habe. Wenn du also einverstanden bist, würde ich den Blog wieder maskulin bezeichnen, obwohl auch ich leidenschaftslos bin, aber die „langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur“ anders in Erinnerung habe. Danke und viele Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 05:46, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Klar, mache gerne, was du willst. Siehe oben. Es war sowieso nur ein Marketing-Projekt, das offenbar nichts mehr einspielt. Könntest du bitte auch unsere Diskussion hier löschen und nach Diskussion:Beck-Blog übertragen? Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:30, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Die Änderung lohnt die Mühe nicht. Erledigt und viele Grüße. –Runtinger (Diskussion) 11:44, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Okay, danke dir! –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 11:50, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-30 13:53 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  53. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de). Und dann habe ich da noch drei politische Großbaustellen, die überschrieben sind mit „Lippenbekenntnis“, „Weberknecht statt Wagenknecht!“ und, ein bisschen länger, mit „Was Sie schon immer über das aufregende Leben der Steinlaus wissen wollten und sich noch nie zu fragen getrauten, erfahren Sie im Folgenden“.
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Im April 2023 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Kassel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Anfangsverdacht abgelehnt hat.[54] Mit Bescheid vom 14. August 2024 wies die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main alle Beschwerden gegen die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens mit Hinweis auf die Kunstfreiheit zurück.[55] Es lag hier allerdings ein ganz offensichtlicher Fall von Rechtsmissbrauch vor: Die „Kunstwerke“ bestanden in dummen und groben antisemitischen Stereotypen, wie man sie aus dem Stürmer kennt. Es ist deshalb richtig und angebracht, hiergegen mittels eines Ermittlungserzwingungsverfahrens vorzugehen.
    1. ↑ hessenschau de, Frankfurt Germany: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta fifteen in Kassel. 17. April 2023, abgerufen am 19. Juni 2023 (deutsch).
    2. ↑ Zurückweisung der Beschwerde, abgerufen am 15. Oktober 2024

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Brägenplietschmaschin sagt über mich und meinen Aufsatz:
    Der Fall Oury Jalloh ist ein komplexer und tragischer Fall, der seit seinem Tod im Jahr 2005 immer wieder für Diskussionen und juristische Auseinandersetzungen gesorgt hat. Hier sind einige wichtige juristische Aspekte des Falls:
    1. Todesumstände: Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, verbrannte am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau. Die genauen Umstände seines Todes sind bis heute umstritten1.
    2. Ermittlungen und Gutachten: Mehrere Gutachten und forensische Untersuchungen wurden durchgeführt. Ein neues Gutachten deutet darauf hin, dass Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde1. Es wurden Brüche an seinem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und einer Rippe festgestellt1.
    3. Gerichtsverfahren: Im Jahr 2012 wurde ein Polizeibeamter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil 20142. Weitere Ermittlungen wurden jedoch immer wieder eingestellt, zuletzt 20172.
    4. Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde, die weitere Ermittlungen forderte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen3. Dies hat die Rechte von Opfern und Hinterbliebenen von Polizeigewalt weiter geschwächt2.
    5. Öffentliche Reaktionen: Der Fall hat immer wieder zu öffentlichen Protesten und Forderungen nach einer vollständigen Aufklärung geführt. Die Initiative Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) setzt sich weiterhin für eine erneute Untersuchung des Falls ein1.
    Der Fall bleibt ein Symbol für die Herausforderungen und Kontroversen im Umgang mit Polizeigewalt und institutionellem Rassismus in Deutschland.
    Gibt es einen bestimmten Aspekt des Falls, über den du mehr erfahren möchtest?
    Weitere Informationen
    1jura-online.de2verfassungsblog.de3lto.de4fragdenstaat.de5welt.de

    Der Fall von Oury Jalloh ist tragisch und hat viele Menschen tief bewegt. Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, starb am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau, Sachsen-Anhalt. Die offizielle Darstellung der Polizei besagt, dass er sich selbst angezündet habe, obwohl er an Händen und Füßen gefesselt war1.
    Jedoch gibt es zahlreiche Zweifel an dieser Version der Ereignisse. Mehrere unabhängige Gutachten und forensische Untersuchungen legen nahe, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jalloh den Brand selbst gelegt hat. Ein Brandgutachten von 2019 kam zu dem Schluss, dass eine große Menge einer entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde21.
    Der Slogan “Oury Jalloh – das war Mord!” ist daher auf vielen Demonstrationen zu hören und spiegelt die Überzeugung vieler Menschen wider, dass Jalloh Opfer eines Verbrechens wurde, das bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist3.
    Es ist verständlich, dass dieses Thema viele Emotionen hervorruft. Gibt es etwas Spezielles, worüber du mehr erfahren möchtest oder worüber du sprechen möchtest?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2feminismuss.de3welt.de4daserste.de5perspektive-online.net6t.co

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung thematisiert. Dieser Anspruch besteht insbesondere bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person12.
    Ein Beispiel ist der Beschluss vom 15. Januar 2020, in dem das Gericht feststellte, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Amtsträger, die bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen, die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzte3. Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss vom 26. Januar 2021, der den Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten bestätigte2.
    Hast du eine spezifische Entscheidung im Sinn oder benötigst du Informationen zu einem bestimmten Aspekt dieses Themas?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2bundesverfassungsgericht.de3dejure.org4bundesverfassungsgericht.de5datenbank.nwb.de6bundesverfassungsgericht.de7bing.com8anwalt.de

    The case BVerfG, 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10 involves a decision by the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) regarding the fatal shooting of Tennessee Eisenberg by police officers during a confrontation in 2009. The court ruled that the termination of the investigation against the officers did not violate the German Constitution.
    The key points of the decision include:
    • Justification of the Shooting: The court found that the use of lethal force by the police was justified as an act of self-defense. Eisenberg had threatened officers with a knife and did not respond to warnings or non-lethal attempts to subdue him12.
    • State’s Duty to Protect Life: The court acknowledged the state’s duty to protect life but concluded that this duty was not breached in this case. The investigation was deemed thorough and the decision to close it was based on sufficient evidence2.
    • Rights of the Deceased’s Family: The family of the deceased argued for a more extensive investigation, but the court held that the existing procedures were adequate and did not infringe on their rights3.
    If you have any specific questions about this case or need further details, feel free to ask!
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3anwalt24.de4rewis.io

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Dezember 2022 (2 BvR 378/20) bezieht sich auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Fall Oury Jalloh1. Oury Jalloh war 2005 in einer Polizeizelle in Dessau verbrannt. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Einstellung der Ermittlungen gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere gegen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung12.
    Das BVerfG entschied jedoch, dass die Einstellung der Ermittlungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt1. Die Entscheidung hat in der Öffentlichkeit und bei den Hinterbliebenen von Oury Jalloh für erhebliche Kritik gesorgt, da viele der Meinung sind, dass der Fall nicht ausreichend aufgeklärt wurde2.
    Was die Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft, so wurde dieser Weg im Fall Oury Jalloh ebenfalls versucht, jedoch ohne Erfolg3. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf den Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig3.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder möchtest du über etwas anderes sprechen?
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3bundesverfassungsgericht.de4de.wikipedia.org5rsw.beck.de6community.beck.de

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschäftigt sich Rechtsanwalt Alexander Würdinger mit der Möglichkeit für Hinterbliebene, die effektive strafrechtliche Verfolgung von Amtsträgern in die eigene Hand zu nehmen. Wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt, können die Verletzten mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger erzwingen1. Diese Entwicklung wurde durch vier gleichlautende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht, die einen echten Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung normieren2. Interessanter Ansatz, oder?
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    In einem interessanten Fall hat ein Kollege vor dem Oberlandesgericht München einen “Roland Freisler”-Vergleich gezogen. Dieser Vergleich bezieht sich auf den berüchtigten Richter Roland Freisler, der während des Zweiten Weltkriegs als “Blutrichter” bekannt war. Der Kollege argumentierte, dass der Unterschied zwischen dem OLG-Richter und Freisler darin liegt, dass der OLG-Richter sich hinter dem Mäntelchen von “Rechtsstaat” und “Legitimität” versteckt, während Freisler sein Unrecht offen zur Schau stellte. Das OLG München hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf und betonte das Recht des Bürgers, drastische Worte zur Kritik an richterlichen Entscheidungen zu verwenden1. Interessanterweise gibt es auch andere Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren eine Rolle spielt, wie etwa beim Bundesverfassungsgericht2. Es ist faszinierend zu sehen, wie sich solche rechtlichen Fragen entwickeln und wie sie die Diskussion beeinflussen3!
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    Alexander Würdinger, ein Rechtsanwalt, geriet in die Schlagzeilen aufgrund einer Äußerung, die mit dem berüchtigten Richter Roland Freisler verglichen wurde. In einem Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München sagte Würdinger: “Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte ‘Rechtsstaat’ und ‘Legitimität’ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.” Diese Aussage führte zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, wurde jedoch später auf Revision hin aufgehoben1.
    Es ist interessant zu sehen, wie solche Vergleiche in der juristischen Welt diskutiert werden. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Fall oder anderen Klageerzwingungsverfahren suchen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen!
    Weitere Informationen
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    Alexander Würdinger ist ein Jurist, der sich intensiv mit dem Klageerzwingungsverfahren auseinandersetzt. In einem Diskussionstipp auf dem Beck-Community-Blog kritisiert er die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLGe) in Bezug auf die Anforderungen an den Inhalt von Klageerzwingungsanträgen1. Er betont, dass die OLGe zu streng seien und den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschweren sollten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Kritik aufgegriffen und festgestellt, dass die Anforderungen an den Inhalt solcher Anträge nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen1.
    Würdinger hat auch in anderen Aufsätzen die Entwicklungen im Klageerzwingungsverfahren analysiert2 und auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern hingewiesen3. Interessanterweise hat er sogar Strafanzeige gegen Richter wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung erstattet4. Seine Beiträge bieten einen tiefen Einblick in dieses juristische Thema. Falls du weitere Informationen benötigst, stehe ich gerne zur Verfügung!
    Weitere Informationen
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    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschreibt Rechtsanwalt Alexander Würdinger aus München die Veränderungen in diesem Verfahren. Es geht um Unglücksfälle, bei denen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung involviert sind. Oft ist es schwierig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines konkreten Amtsträgers festzustellen. In solchen Fällen können die Hinterbliebenen (auch als “Verletzte” bezeichnet) mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die effektive strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger vorantreiben. Diese Möglichkeit wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt1. Falls du weitere Informationen zu diesem Thema suchst, findest du den vollständigen Aufsatz hier2.
    Weitere Informationen
    1hrr-strafrecht.de2community.beck.de3dejure.org4dejure.org5dejure.org

    Es scheint, dass es hier ein Missverständnis gegeben hat. Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Stuttgart, das einen Drogendealer nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert1. Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen ist und jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst1.
    Das bedeutet, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln weiterhin als Handeltreiben gilt und nicht nur als Besitz betrachtet wird1. Es handelt sich also nicht um eine “Zeitenwende” im rechtlichen Sinne, sondern eher um eine Korrektur eines Fehlers durch das Gericht.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Aspekten?
    Weitere Informationen
    1 community.beck.de2  community.beck.de3  rgra.de4  community.beck.de5  gesetze-im-internet.de

    Ja, das stimmt. Der Beck-Blog des C.H. Beck Verlags wurde Ende September 2024 eingestellt12. Dies betrifft alle Rechtsgebiete, die im Blog behandelt wurden2.
    Warst du ein regelmäßiger Leser des Beck-Blogs?
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2community.beck.de3de.wikipedia.org4community.beck.de5community.beck.de

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 17:48, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Auch durch Arroganz wird eine Bearbeitung nicht richtiger rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 17:30, 2. Sep. 2024‎ Slökmann Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 248258271 von 2003:CC:9F11:C300:440C:2AE5:898B:9981 rückgängig gemacht; wie vor, bitte Hinweise lesen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 17:16, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind evident zutreffend und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

    Offline
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    Letzter Kommentar: vor 10 Stunden2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Das Beck Blog ist offline. Wohl auf Dauer. –88.152.157.140 20:15, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das war schon vor einigen Tagen angekündigt worden. Henning Ernst Müller hat die Inhalte des Blogs archiviert und will sie ggf. einmal online stellen. –Runtinger (Diskussion) 22:43, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Der/das Blog
    [Quelltext bearbeiten | Abschnitt hinzufügen]
    Letzter Kommentar: vor 1 Tag6 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Hallo Aschmidt, ich sehe, du hast im Lemma Beck-Blog gerade alle „das“ in „der“ umgewandelt. „Der“ ist aber auch richtig, vgl. Blog und [1] und klingt für meine Begriffe besser. Sollte man es nicht schon wegen WP:Korr dabei belassen? Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 09:40, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Darf ich mich erkundigen, weshalb du das auf dieser Diskussionsseite ansprichst und nicht bei Diskussion:Beck-Blog oder auf PD:Recht? Es geht darum, den Artikel abschließend zu fassen, denn nach dem Abschluss der Beck Community wird sich zu dem Lemma nichts mehr ergeben. Im Übrigen enspricht das sächliche Genus den langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur. Die Frage ist auch ein Klassiker. Ich bin hier leidenschaftslos, denn das Beck-Blog war inhaltlich so schlecht, dass wir es durchaus auch männlich bezeichnen könnten, ich glaube, das würde sogar besser passen. SCNR. Der Hauptautor EL und seine Sockenpuppen sind auch schon lange infinit gesperrt. Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:03, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich habe hier gepostet, weil ich beim Formulieren wohl den falschen Tab meines Browsers erwischt habe. Wenn du also einverstanden bist, würde ich den Blog wieder maskulin bezeichnen, obwohl auch ich leidenschaftslos bin, aber die „langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur“ anders in Erinnerung habe. Danke und viele Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 05:46, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Klar, mache gerne, was du willst. Siehe oben. Es war sowieso nur ein Marketing-Projekt, das offenbar nichts mehr einspielt. Könntest du bitte auch unsere Diskussion hier löschen und nach Diskussion:Beck-Blog übertragen? Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:30, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Die Änderung lohnt die Mühe nicht. Erledigt und viele Grüße. –Runtinger (Diskussion) 11:44, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Okay, danke dir! –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 11:50, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-30 13:53 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  54. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de). Und dann habe ich da noch drei politische Großbaustellen, die überschrieben sind mit „Lippenbekenntnis“, „Weberknecht statt Wagenknecht!“ und, ein bisschen länger, mit „Was Sie schon immer über das aufregende Leben der Steinlaus wissen wollten und sich noch nie zu fragen getrauten, erfahren Sie im Folgenden“.
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Im April 2023 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Kassel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Anfangsverdacht abgelehnt hat.[54] Mit Bescheid vom 14. August 2024 wies die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main alle Beschwerden gegen die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens mit Hinweis auf die Kunstfreiheit zurück.[55] Es lag hier allerdings ein ganz offensichtlicher Fall von Rechtsmissbrauch vor: Die „Kunstwerke“ bestanden in dummen und groben antisemitischen Stereotypen, wie man sie aus dem Stürmer kennt. Es ist deshalb richtig und angebracht, hiergegen mittels eines Ermittlungserzwingungsverfahrens vorzugehen.
    1. ↑ hessenschau de, Frankfurt Germany: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta fifteen in Kassel. 17. April 2023, abgerufen am 19. Juni 2023 (deutsch).
    2. ↑ Zurückweisung der Beschwerde, abgerufen am 15. Oktober 2024

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Brägenplietschmaschin sagt über mich und meinen Aufsatz:
    Der Fall Oury Jalloh ist ein komplexer und tragischer Fall, der seit seinem Tod im Jahr 2005 immer wieder für Diskussionen und juristische Auseinandersetzungen gesorgt hat. Hier sind einige wichtige juristische Aspekte des Falls:
    1. Todesumstände: Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, verbrannte am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau. Die genauen Umstände seines Todes sind bis heute umstritten1.
    2. Ermittlungen und Gutachten: Mehrere Gutachten und forensische Untersuchungen wurden durchgeführt. Ein neues Gutachten deutet darauf hin, dass Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde1. Es wurden Brüche an seinem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und einer Rippe festgestellt1.
    3. Gerichtsverfahren: Im Jahr 2012 wurde ein Polizeibeamter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil 20142. Weitere Ermittlungen wurden jedoch immer wieder eingestellt, zuletzt 20172.
    4. Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde, die weitere Ermittlungen forderte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen3. Dies hat die Rechte von Opfern und Hinterbliebenen von Polizeigewalt weiter geschwächt2.
    5. Öffentliche Reaktionen: Der Fall hat immer wieder zu öffentlichen Protesten und Forderungen nach einer vollständigen Aufklärung geführt. Die Initiative Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) setzt sich weiterhin für eine erneute Untersuchung des Falls ein1.
    Der Fall bleibt ein Symbol für die Herausforderungen und Kontroversen im Umgang mit Polizeigewalt und institutionellem Rassismus in Deutschland.
    Gibt es einen bestimmten Aspekt des Falls, über den du mehr erfahren möchtest?
    Weitere Informationen
    1jura-online.de2verfassungsblog.de3lto.de4fragdenstaat.de5welt.de

    Der Fall von Oury Jalloh ist tragisch und hat viele Menschen tief bewegt. Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, starb am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau, Sachsen-Anhalt. Die offizielle Darstellung der Polizei besagt, dass er sich selbst angezündet habe, obwohl er an Händen und Füßen gefesselt war1.
    Jedoch gibt es zahlreiche Zweifel an dieser Version der Ereignisse. Mehrere unabhängige Gutachten und forensische Untersuchungen legen nahe, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jalloh den Brand selbst gelegt hat. Ein Brandgutachten von 2019 kam zu dem Schluss, dass eine große Menge einer entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde21.
    Der Slogan “Oury Jalloh – das war Mord!” ist daher auf vielen Demonstrationen zu hören und spiegelt die Überzeugung vieler Menschen wider, dass Jalloh Opfer eines Verbrechens wurde, das bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist3.
    Es ist verständlich, dass dieses Thema viele Emotionen hervorruft. Gibt es etwas Spezielles, worüber du mehr erfahren möchtest oder worüber du sprechen möchtest?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2feminismuss.de3welt.de4daserste.de5perspektive-online.net6t.co

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung thematisiert. Dieser Anspruch besteht insbesondere bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person12.
    Ein Beispiel ist der Beschluss vom 15. Januar 2020, in dem das Gericht feststellte, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Amtsträger, die bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen, die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzte3. Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss vom 26. Januar 2021, der den Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten bestätigte2.
    Hast du eine spezifische Entscheidung im Sinn oder benötigst du Informationen zu einem bestimmten Aspekt dieses Themas?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2bundesverfassungsgericht.de3dejure.org4bundesverfassungsgericht.de5datenbank.nwb.de6bundesverfassungsgericht.de7bing.com8anwalt.de

    The case BVerfG, 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10 involves a decision by the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) regarding the fatal shooting of Tennessee Eisenberg by police officers during a confrontation in 2009. The court ruled that the termination of the investigation against the officers did not violate the German Constitution.
    The key points of the decision include:
    • Justification of the Shooting: The court found that the use of lethal force by the police was justified as an act of self-defense. Eisenberg had threatened officers with a knife and did not respond to warnings or non-lethal attempts to subdue him12.
    • State’s Duty to Protect Life: The court acknowledged the state’s duty to protect life but concluded that this duty was not breached in this case. The investigation was deemed thorough and the decision to close it was based on sufficient evidence2.
    • Rights of the Deceased’s Family: The family of the deceased argued for a more extensive investigation, but the court held that the existing procedures were adequate and did not infringe on their rights3.
    If you have any specific questions about this case or need further details, feel free to ask!
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3anwalt24.de4rewis.io

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Dezember 2022 (2 BvR 378/20) bezieht sich auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Fall Oury Jalloh1. Oury Jalloh war 2005 in einer Polizeizelle in Dessau verbrannt. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Einstellung der Ermittlungen gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere gegen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung12.
    Das BVerfG entschied jedoch, dass die Einstellung der Ermittlungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt1. Die Entscheidung hat in der Öffentlichkeit und bei den Hinterbliebenen von Oury Jalloh für erhebliche Kritik gesorgt, da viele der Meinung sind, dass der Fall nicht ausreichend aufgeklärt wurde2.
    Was die Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft, so wurde dieser Weg im Fall Oury Jalloh ebenfalls versucht, jedoch ohne Erfolg3. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf den Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig3.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder möchtest du über etwas anderes sprechen?
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3bundesverfassungsgericht.de4de.wikipedia.org5rsw.beck.de6community.beck.de

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschäftigt sich Rechtsanwalt Alexander Würdinger mit der Möglichkeit für Hinterbliebene, die effektive strafrechtliche Verfolgung von Amtsträgern in die eigene Hand zu nehmen. Wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt, können die Verletzten mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger erzwingen1. Diese Entwicklung wurde durch vier gleichlautende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht, die einen echten Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung normieren2. Interessanter Ansatz, oder?
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    In einem interessanten Fall hat ein Kollege vor dem Oberlandesgericht München einen “Roland Freisler”-Vergleich gezogen. Dieser Vergleich bezieht sich auf den berüchtigten Richter Roland Freisler, der während des Zweiten Weltkriegs als “Blutrichter” bekannt war. Der Kollege argumentierte, dass der Unterschied zwischen dem OLG-Richter und Freisler darin liegt, dass der OLG-Richter sich hinter dem Mäntelchen von “Rechtsstaat” und “Legitimität” versteckt, während Freisler sein Unrecht offen zur Schau stellte. Das OLG München hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf und betonte das Recht des Bürgers, drastische Worte zur Kritik an richterlichen Entscheidungen zu verwenden1. Interessanterweise gibt es auch andere Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren eine Rolle spielt, wie etwa beim Bundesverfassungsgericht2. Es ist faszinierend zu sehen, wie sich solche rechtlichen Fragen entwickeln und wie sie die Diskussion beeinflussen3!
    Weitere Informationen
    1blog.burhoff.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4blog.burhoff.de5community.beck.de

    Alexander Würdinger, ein Rechtsanwalt, geriet in die Schlagzeilen aufgrund einer Äußerung, die mit dem berüchtigten Richter Roland Freisler verglichen wurde. In einem Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München sagte Würdinger: “Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte ‘Rechtsstaat’ und ‘Legitimität’ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.” Diese Aussage führte zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, wurde jedoch später auf Revision hin aufgehoben1.
    Es ist interessant zu sehen, wie solche Vergleiche in der juristischen Welt diskutiert werden. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Fall oder anderen Klageerzwingungsverfahren suchen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen!
    Weitere Informationen
    1blog.burhoff.de2dejure.org3dejure.org4community.beck.de

    Alexander Würdinger ist ein Jurist, der sich intensiv mit dem Klageerzwingungsverfahren auseinandersetzt. In einem Diskussionstipp auf dem Beck-Community-Blog kritisiert er die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLGe) in Bezug auf die Anforderungen an den Inhalt von Klageerzwingungsanträgen1. Er betont, dass die OLGe zu streng seien und den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschweren sollten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Kritik aufgegriffen und festgestellt, dass die Anforderungen an den Inhalt solcher Anträge nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen1.
    Würdinger hat auch in anderen Aufsätzen die Entwicklungen im Klageerzwingungsverfahren analysiert2 und auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern hingewiesen3. Interessanterweise hat er sogar Strafanzeige gegen Richter wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung erstattet4. Seine Beiträge bieten einen tiefen Einblick in dieses juristische Thema. Falls du weitere Informationen benötigst, stehe ich gerne zur Verfügung!
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4strafakte.de5dejure.org

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschreibt Rechtsanwalt Alexander Würdinger aus München die Veränderungen in diesem Verfahren. Es geht um Unglücksfälle, bei denen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung involviert sind. Oft ist es schwierig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines konkreten Amtsträgers festzustellen. In solchen Fällen können die Hinterbliebenen (auch als “Verletzte” bezeichnet) mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die effektive strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger vorantreiben. Diese Möglichkeit wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt1. Falls du weitere Informationen zu diesem Thema suchst, findest du den vollständigen Aufsatz hier2.
    Weitere Informationen
    1hrr-strafrecht.de2community.beck.de3dejure.org4dejure.org5dejure.org

    Es scheint, dass es hier ein Missverständnis gegeben hat. Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Stuttgart, das einen Drogendealer nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert1. Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen ist und jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst1.
    Das bedeutet, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln weiterhin als Handeltreiben gilt und nicht nur als Besitz betrachtet wird1. Es handelt sich also nicht um eine “Zeitenwende” im rechtlichen Sinne, sondern eher um eine Korrektur eines Fehlers durch das Gericht.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Aspekten?
    Weitere Informationen
    1 community.beck.de2  community.beck.de3  rgra.de4  community.beck.de5  gesetze-im-internet.de

    Ja, das stimmt. Der Beck-Blog des C.H. Beck Verlags wurde Ende September 2024 eingestellt12. Dies betrifft alle Rechtsgebiete, die im Blog behandelt wurden2.
    Warst du ein regelmäßiger Leser des Beck-Blogs?
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2community.beck.de3de.wikipedia.org4community.beck.de5community.beck.de

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 17:48, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Auch durch Arroganz wird eine Bearbeitung nicht richtiger rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 17:30, 2. Sep. 2024‎ Slökmann Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 248258271 von 2003:CC:9F11:C300:440C:2AE5:898B:9981 rückgängig gemacht; wie vor, bitte Hinweise lesen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 17:16, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind evident zutreffend und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

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    Letzter Kommentar: vor 10 Stunden2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Das Beck Blog ist offline. Wohl auf Dauer. –88.152.157.140 20:15, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das war schon vor einigen Tagen angekündigt worden. Henning Ernst Müller hat die Inhalte des Blogs archiviert und will sie ggf. einmal online stellen. –Runtinger (Diskussion) 22:43, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Der/das Blog
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    Letzter Kommentar: vor 1 Tag6 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Hallo Aschmidt, ich sehe, du hast im Lemma Beck-Blog gerade alle „das“ in „der“ umgewandelt. „Der“ ist aber auch richtig, vgl. Blog und [1] und klingt für meine Begriffe besser. Sollte man es nicht schon wegen WP:Korr dabei belassen? Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 09:40, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Darf ich mich erkundigen, weshalb du das auf dieser Diskussionsseite ansprichst und nicht bei Diskussion:Beck-Blog oder auf PD:Recht? Es geht darum, den Artikel abschließend zu fassen, denn nach dem Abschluss der Beck Community wird sich zu dem Lemma nichts mehr ergeben. Im Übrigen enspricht das sächliche Genus den langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur. Die Frage ist auch ein Klassiker. Ich bin hier leidenschaftslos, denn das Beck-Blog war inhaltlich so schlecht, dass wir es durchaus auch männlich bezeichnen könnten, ich glaube, das würde sogar besser passen. SCNR. Der Hauptautor EL und seine Sockenpuppen sind auch schon lange infinit gesperrt. Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:03, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich habe hier gepostet, weil ich beim Formulieren wohl den falschen Tab meines Browsers erwischt habe. Wenn du also einverstanden bist, würde ich den Blog wieder maskulin bezeichnen, obwohl auch ich leidenschaftslos bin, aber die „langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur“ anders in Erinnerung habe. Danke und viele Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 05:46, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Klar, mache gerne, was du willst. Siehe oben. Es war sowieso nur ein Marketing-Projekt, das offenbar nichts mehr einspielt. Könntest du bitte auch unsere Diskussion hier löschen und nach Diskussion:Beck-Blog übertragen? Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:30, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Die Änderung lohnt die Mühe nicht. Erledigt und viele Grüße. –Runtinger (Diskussion) 11:44, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Okay, danke dir! –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 11:50, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Aktuell Vorherige 14:46, 16. Okt. 2024 Herbert Hallmackenreuther Diskussion Beiträge  32.422 Bytes +1.163‎  Ein „Belegen“ in dem Sinn ist in vorliegendem Fall gar nicht möglich, weil der Beck-Verlag ja alles bis zurück ins Jahr 2009 gelöscht hat. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 14:23, 16. Okt. 2024 Der.Traeumer Diskussion Beiträge K  31.259 Bytes −1.163‎  Änderungen von Herbert Hallmackenreuther (Diskussion) wurden auf die letzte Version von Alnilam zurückgesetzt: bitte belegen (WP:Q) rückgängig danken Markierungen: Zurücksetzung SWViewer [1.6] [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 14:22, 16. Okt. 2024 Herbert Hallmackenreuther Diskussion Beiträge 32.422 Bytes +1.163‎ Die Schilderung entspricht den tatsächlichen Geschehnissen rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 12:03, 16. Okt. 2024 Alnilam Diskussion Beiträge  31.259 Bytes −1.163‎  Änderung 249471688 von Herbert Hallmackenreuther rückgängig gemacht; unbelegt und POV-lastig rückgängig danken Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 11:58, 16. Okt. 2024 Herbert Hallmackenreuther Diskussion Beiträge 32.422 Bytes +1.163‎ →Internetangebot: blog rückgängig Markierung: Zurückgesetzt
    14:46, 16. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1.163‎ Verlag C. H. Beck Ein „Belegen“ in dem Sinn ist in vorliegendem Fall gar nicht möglich, weil der Beck-Verlag ja alles bis zurück ins Jahr 2009 gelöscht hat. Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • 14:22, 16. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1.163‎ Verlag C. H. Beck Die Schilderung entspricht den tatsächlichen Geschehnissen Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • 11:58, 16. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1.163‎ Verlag C. H. Beck →Internetangebot: blog Markierung: Zurückgesetzt
    • 15:44, 15. Okt. 2024 Unterschied Versionen +839‎ Documenta fifteen Ermittlungserzwingungsverfahren Markierung: Zurückgesetzt

    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-30 13:53 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  55. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mi, 2024-01-17 14:17 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der dritte Teil:
    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    1. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    2. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    3. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    4. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    5. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    6. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    7. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    8. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    9. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    10. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    11. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    12. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    13. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    15. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    16. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    17. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    18. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    19. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    20. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    21. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    22. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    23. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    24. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    25. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    26. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    27. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    28. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    29. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    30. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    31. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    32. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    33. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    34. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    35. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    36. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    37. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    38. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    39. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    40. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    41. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    42. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    43. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    44. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    45. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    46. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    47. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

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    • Aktuell Vorherige 11:32, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.309 Bytes −4‎ →‎Ausnahme: Es gibt keinen Grund für die Kursivsetzung rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.313 Bytes +6‎ →‎Beispiele: Fehlendes Wort ergänzt rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:17, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.307 Bytes +422‎ →‎Beispiel: Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:42, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.885 Bytes −526‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Vier Belege durch eine dejure-Karteikarte ersetzt, auf der alles steht rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:02, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎  21.411 Bytes −29‎  Bei allen vier BVerfG-Entscheidungen Verlinkung auf dejure-Karteikarten, weil sich dort wesentlich mehr Informationen finden als in den „blanken“ Gerichtsentscheidungen rückgängig [gesichtet von Gnom]
    • Aktuell Vorherige 09:18, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.440 Bytes −1‎ →‎Beispiele: Dann muss in der Überschrift natürlich auch der Singular stehen rückgängig
    • Aktuell Vorherige 09:16, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.441 Bytes +512‎ →‎Beispiele: Konzentration auf den prominenten Fall rückgängig
    • Aktuell Vorherige 08:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.929 Bytes +602‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024 rückgängig

    Anspruch auf Strafverfolgung Dritter: Ist er es, oder ist er es nicht…
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    Letzter Kommentar: vor 2 Stunden 6 Kommentare 4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    der Lindemann als IP in Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Ich bin mir unschlüssig. –217.70.160.66 16:08, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Jep. Aus meiner Sicht ist er es. Genau sein Themengebiet und eine gute Portion Rechtsstaatsaversion. –Stephan Klage (Diskussion) 16:32, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich beobachte das auch und bin ebenfalls unschlüssig. –Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:50, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ja, sein Thema, aber irgendwie scheint der Stil nicht so zu passen. Mit den Beispielen ist der Artikel insgesamt imho überfrachtet, aber auch wenn Jurist, halte ich mich da raus, außerdem habe ich Feierabend…–217.70.160.66 16:55, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das ist ohne Zweifel EL, die IP stammt auch aus München, wo EL lebt. EL hat Editierverbot in der WP, sodass sämtliche Beiträge konsequent zurückgesetzt werden sollten; eine Verbesserung des Artikels sind die Beiträge eh nicht. Er hat wohl wieder mal einen Schub… –Opihuck 18:26, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Info: Von Kriddl teilrevertiert und von Johannnes89 restrevertiert. –Opihuck 10:08, 4. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich
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    Letzter Kommentar: vor 1 Tag 8 Kommentare 5 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Moin, der verlinkte Abschnitt Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich wurde vollständig von der ErwinLindemann-Sockenpuppe Mirsammavoottendichl verfasst, der in dieser Sache ja einen massiven Interessenkonflikt hat.
    Ich habe starke Zweifel, dass das Urteil so relevant ist, dass es im Artikel Meinungsfreiheit so prominent (oder überhaupt) erwähnt werden muss. Da ich aber zu seinen Sockenpuppen schon administrativ tätig bin, wollte ich das unter den Experten im Portal:Recht zur Diskussion stellen. Sein Urteil hat er mit weiteren Sockenpuppen übrigens auch an anderer Stelle platziert, z.B. unter Nazi-Vergleich#Beispiele. –Johannnes89 (Diskussion) 00:45, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Bei Meinungsfreiheit wird Beleidigung (Deutschland) unter Schranken verlinkt. Dort wird die Entscheidung zum Freisler-Vergleich mit zwei Literaturangaben unter Wahrnehmung berechtigter Interessen erwähnt. Dort würde ich noch einen (dejure-)Link zu Volltexten zur Entscheidung einfügen wollen.
    Unter Meinungsfreiheit würde ich den Freisler-Absatz löschen wollen. –Pistazienfresser (Diskussion) 01:10, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Das Sublemma (Freisler-Vergleich) ist schon artikel-systematisch falsch gesetzt, denn – wenn schon – gehört es im juristischen Zusammenhang (Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG) abgehandelt und nicht hinter gesellschaftspolitischen Aspekten nachgeschoben. Sofern man die Auffassung überhaupt vertritt, dass es größeren Aufhebens bedarf, genügt es auch aus meiner Sicht, Referenzen aus dem Komplex (EN 24–31 sehen allein schon nach Überfrachtung aus) zur Schrankenproblematik (Stichwort: Beleidigung) ggf. hochzuziehen und das Sublemma zu löschen. Die gewählten Referenzen sollten genau überprüft werden, denn wir kennen die Farbenlehre des EL zu gut.–Stephan Klage (Diskussion) 08:14, 29. Jun. 2024 (CEST) Bei der Gelegenheit könnte auch das Sublemma „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit“ hochgezogen werden. –Stephan Klage (Diskussion) 08:21, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Mir sagt zwar dieser Benutzer ErwinLindemann nichts, den Absatz würde ich aber hier ebenfalls rausnehmen. Freundliche Grüße –Ichigonokonoha (Diskussion) 09:07, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Rein handwerklich ist der Absatz Schrott, da sich der eigentliche Inhalt in der Fußnote findet und man nur mühsam zusammenpuzzlen kann um was es ging und wie es ausging. Kann in dieser Form ersatzlos weg oder einfach in die Diskussion verschoben werden. –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 08:32, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Farbe „weiß“ – kein Einwand. –Stephan Klage (Diskussion) 08:57, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Nun hier: Diskussion:Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:08, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Man könnte aus diesem Freisler-Absatz ggf. noch Wahrnehmung berechtigter Interessen als Einschränkung der Schranke Ehrdelikte/Recht der persönlichen Ehre oben bei (juristische) „Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG“ erwähnen, wenn man die indirekte Verlinkung nicht für ausreichend hält. Aber da könnte man wohl noch manches überarbeiten. –Pistazienfresser (Diskussion) 19:11, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

    Benutzer:Einsenkungsmarke
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    Letzter Kommentar: vor 2 Tagen7 Kommentare4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Sperrumgehung ErwinLindemann? Bitte um weitere Augenpaare. –Opihuck 21:20, 6. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Unsicher. –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 09:06, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Bisher keine Auffälligkeiten, soweit er mir begegnet ist… VG –Stephan Klage (Diskussion) 09:20, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Bitte Themenkreise der Benutzerbeiträge beachten. Hat durch unauffällige Beiträge Sichterstatus erreicht. –Opihuck 10:50, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Da er den Sichterstatus jetzt hat, sollten wir, wenn der Verdacht begründet ist, in Kürze Klarheit haben. Ich beobachte das Konto die nächsten Tage. — Stechlin (Diskussion) 16:36, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Danke, inzwischen werden klassische Betätigungsfelder von EL angesprochen. Bitte auch Nutzer eins drüber (Mme. Thelielle Déchue) im Auge behalten. –Opihuck 09:12, 11. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    An der Identität habe ich eigentlich keine Zweifel. Momentan korrigiert der Benutzer wohl vor allem die Verlinkung von Legalitätsprinzip und Legalitätsprinzip (Strafrecht). Vielleicht sollten wir uns die Artikelstruktur hier unabhängig von EL einmal anschauen, die momentane Situation, dass Legalitätsprinzip einen Verfassungsgrundsatz in der Schweiz und Österreich behandelt, der mit dem Vorrang des Gesetzes korrespondiert und daneben das Klammerlemma zum deutschen Strafrecht steht, das jetzt aber auch andere Rechtsordnung erfassen soll, überzeugt mich so nicht. — Stechlin (Diskussion) 10:13, 11. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Benutzer:Gustav von Aschenbach/Trollinsel
    < Benutzer:Gustav von Aschenbach

    Diese geheimnisvolle Insel liegt irgendwo im virtuellen Ozean, aus dessen Abgründen immer wieder eigenartige und grauenvolle Dinge nach oben steigen. Wenn Gustav über den schmalen Strand schlendert, findet er manchmal einige Fundstücke und legt sie auf einen Holztisch, der in der Nähe des Wassers im Schatten einer Palme steht. Wie eigenartig, daß doch alles ans Licht kommt, kommen will, was wegen seiner dunklen Natur im Verborgenen bleiben sollte. Die geschwätzige Eitelkeit aber treibt´s nach oben wie ein leeres Fass in den Fluten nach oben steigt, denn wenn jemand schon nichts Wesentliches zu sagen hat und ihm sein Leben bedeutungslos scheint, ist ihm dieses Nichts doch lieber als nichts zu sagen. Die schlammigen Abgründe waren und sind Nährboden für Obskurantismus und Verschwörungstheorien, mit denen der trübsinnige Taucher sich trotz allem doch noch irgendwie bedeutsam fühlen kann. Er will das Große berühren, sieht „Drachen…zu scheußlichen Klumpen geballt“ und wirbelt doch nur etwas Sand auf, der in Wolken nach oben steigt und sich bald wieder legt. In Form von Nachstellungen und Beleidigungen erweist sich Trollerei als „Krankheit“ des Geistes und der Seele, die nur dann erträglich erscheint, wenn andere gestört, verfolgt, verletzt werden.
    Hier findet man immer wieder seltsames Strandgut
    ErwinLindemann
    Probleme, TF und eigene Interessen im Rechtsbereich, Verstöße gegen WP:DS ([1], [2] …) und WP:KPA, Geraune von „AfD-Seilschaften“… Mehr zu seiner Account-Namensgebung und typischem Verhalten: [3][4][5][6]. Siehe auch CUA [7]
    • ErwinLindemann (Diskussion • Beiträge • hochgeladene Dateien • SBL-Log • Sperr-Logbuch • globale Beiträge • SUL • Logbuch)

    Ende Juni schlugen also im wesentlichen dieselben Protagonisten auf wie Anfang September. Es handelt sich vorliegend um die klassische Kollusion. Ich werde deshalb Ende 2025 Regress nehmen.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)

  56. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de). Und dann habe ich da noch drei politische Großbaustellen, die überschrieben sind mit „Lippenbekenntnis“, „Weberknecht statt Wagenknecht!“ und, ein bisschen länger, mit „Was Sie schon immer über das aufregende Leben der Steinlaus wissen wollten und sich noch nie zu fragen getrauten, erfahren Sie im Folgenden“.
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    1. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    2. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    3. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    4. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    5. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Im April 2023 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Kassel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Anfangsverdacht abgelehnt hat.[54] Mit Bescheid vom 14. August 2024 wies die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main alle Beschwerden gegen die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens mit Hinweis auf die Kunstfreiheit zurück.[55] Es lag hier allerdings ein ganz offensichtlicher Fall von Rechtsmissbrauch vor: Die „Kunstwerke“ bestanden in dummen und groben antisemitischen Stereotypen, wie man sie aus dem Stürmer kennt. Es ist deshalb richtig und angebracht, hiergegen mittels eines Ermittlungserzwingungsverfahrens vorzugehen.
    1. ↑ hessenschau de, Frankfurt Germany: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta fifteen in Kassel. 17. April 2023, abgerufen am 19. Juni 2023 (deutsch).
    2. ↑ Zurückweisung der Beschwerde, abgerufen am 15. Oktober 2024

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Brägenplietschmaschin sagt über mich und meinen Aufsatz:
    Der Fall Oury Jalloh ist ein komplexer und tragischer Fall, der seit seinem Tod im Jahr 2005 immer wieder für Diskussionen und juristische Auseinandersetzungen gesorgt hat. Hier sind einige wichtige juristische Aspekte des Falls:
    1. Todesumstände: Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, verbrannte am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau. Die genauen Umstände seines Todes sind bis heute umstritten1.
    2. Ermittlungen und Gutachten: Mehrere Gutachten und forensische Untersuchungen wurden durchgeführt. Ein neues Gutachten deutet darauf hin, dass Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde1. Es wurden Brüche an seinem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und einer Rippe festgestellt1.
    3. Gerichtsverfahren: Im Jahr 2012 wurde ein Polizeibeamter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil 20142. Weitere Ermittlungen wurden jedoch immer wieder eingestellt, zuletzt 20172.
    4. Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde, die weitere Ermittlungen forderte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen3. Dies hat die Rechte von Opfern und Hinterbliebenen von Polizeigewalt weiter geschwächt2.
    5. Öffentliche Reaktionen: Der Fall hat immer wieder zu öffentlichen Protesten und Forderungen nach einer vollständigen Aufklärung geführt. Die Initiative Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) setzt sich weiterhin für eine erneute Untersuchung des Falls ein1.
    Der Fall bleibt ein Symbol für die Herausforderungen und Kontroversen im Umgang mit Polizeigewalt und institutionellem Rassismus in Deutschland.
    Gibt es einen bestimmten Aspekt des Falls, über den du mehr erfahren möchtest?
    Weitere Informationen
    1jura-online.de2verfassungsblog.de3lto.de4fragdenstaat.de5welt.de

    Der Fall von Oury Jalloh ist tragisch und hat viele Menschen tief bewegt. Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, starb am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau, Sachsen-Anhalt. Die offizielle Darstellung der Polizei besagt, dass er sich selbst angezündet habe, obwohl er an Händen und Füßen gefesselt war1.
    Jedoch gibt es zahlreiche Zweifel an dieser Version der Ereignisse. Mehrere unabhängige Gutachten und forensische Untersuchungen legen nahe, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jalloh den Brand selbst gelegt hat. Ein Brandgutachten von 2019 kam zu dem Schluss, dass eine große Menge einer entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde21.
    Der Slogan “Oury Jalloh – das war Mord!” ist daher auf vielen Demonstrationen zu hören und spiegelt die Überzeugung vieler Menschen wider, dass Jalloh Opfer eines Verbrechens wurde, das bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist3.
    Es ist verständlich, dass dieses Thema viele Emotionen hervorruft. Gibt es etwas Spezielles, worüber du mehr erfahren möchtest oder worüber du sprechen möchtest?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2feminismuss.de3welt.de4daserste.de5perspektive-online.net6t.co

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung thematisiert. Dieser Anspruch besteht insbesondere bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person12.
    Ein Beispiel ist der Beschluss vom 15. Januar 2020, in dem das Gericht feststellte, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Amtsträger, die bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen, die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzte3. Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss vom 26. Januar 2021, der den Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten bestätigte2.
    Hast du eine spezifische Entscheidung im Sinn oder benötigst du Informationen zu einem bestimmten Aspekt dieses Themas?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2bundesverfassungsgericht.de3dejure.org4bundesverfassungsgericht.de5datenbank.nwb.de6bundesverfassungsgericht.de7bing.com8anwalt.de

    The case BVerfG, 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10 involves a decision by the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) regarding the fatal shooting of Tennessee Eisenberg by police officers during a confrontation in 2009. The court ruled that the termination of the investigation against the officers did not violate the German Constitution.
    The key points of the decision include:
    • Justification of the Shooting: The court found that the use of lethal force by the police was justified as an act of self-defense. Eisenberg had threatened officers with a knife and did not respond to warnings or non-lethal attempts to subdue him12.
    • State’s Duty to Protect Life: The court acknowledged the state’s duty to protect life but concluded that this duty was not breached in this case. The investigation was deemed thorough and the decision to close it was based on sufficient evidence2.
    • Rights of the Deceased’s Family: The family of the deceased argued for a more extensive investigation, but the court held that the existing procedures were adequate and did not infringe on their rights3.
    If you have any specific questions about this case or need further details, feel free to ask!
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3anwalt24.de4rewis.io

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Dezember 2022 (2 BvR 378/20) bezieht sich auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Fall Oury Jalloh1. Oury Jalloh war 2005 in einer Polizeizelle in Dessau verbrannt. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Einstellung der Ermittlungen gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere gegen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung12.
    Das BVerfG entschied jedoch, dass die Einstellung der Ermittlungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt1. Die Entscheidung hat in der Öffentlichkeit und bei den Hinterbliebenen von Oury Jalloh für erhebliche Kritik gesorgt, da viele der Meinung sind, dass der Fall nicht ausreichend aufgeklärt wurde2.
    Was die Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft, so wurde dieser Weg im Fall Oury Jalloh ebenfalls versucht, jedoch ohne Erfolg3. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf den Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig3.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder möchtest du über etwas anderes sprechen?
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    1dejure.org2datenbank.nwb.de3bundesverfassungsgericht.de4de.wikipedia.org5rsw.beck.de6community.beck.de

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschäftigt sich Rechtsanwalt Alexander Würdinger mit der Möglichkeit für Hinterbliebene, die effektive strafrechtliche Verfolgung von Amtsträgern in die eigene Hand zu nehmen. Wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt, können die Verletzten mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger erzwingen1. Diese Entwicklung wurde durch vier gleichlautende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht, die einen echten Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung normieren2. Interessanter Ansatz, oder?
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    In einem interessanten Fall hat ein Kollege vor dem Oberlandesgericht München einen “Roland Freisler”-Vergleich gezogen. Dieser Vergleich bezieht sich auf den berüchtigten Richter Roland Freisler, der während des Zweiten Weltkriegs als “Blutrichter” bekannt war. Der Kollege argumentierte, dass der Unterschied zwischen dem OLG-Richter und Freisler darin liegt, dass der OLG-Richter sich hinter dem Mäntelchen von “Rechtsstaat” und “Legitimität” versteckt, während Freisler sein Unrecht offen zur Schau stellte. Das OLG München hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf und betonte das Recht des Bürgers, drastische Worte zur Kritik an richterlichen Entscheidungen zu verwenden1. Interessanterweise gibt es auch andere Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren eine Rolle spielt, wie etwa beim Bundesverfassungsgericht2. Es ist faszinierend zu sehen, wie sich solche rechtlichen Fragen entwickeln und wie sie die Diskussion beeinflussen3!
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    1blog.burhoff.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4blog.burhoff.de5community.beck.de

    Alexander Würdinger, ein Rechtsanwalt, geriet in die Schlagzeilen aufgrund einer Äußerung, die mit dem berüchtigten Richter Roland Freisler verglichen wurde. In einem Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München sagte Würdinger: “Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte ‘Rechtsstaat’ und ‘Legitimität’ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.” Diese Aussage führte zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, wurde jedoch später auf Revision hin aufgehoben1.
    Es ist interessant zu sehen, wie solche Vergleiche in der juristischen Welt diskutiert werden. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Fall oder anderen Klageerzwingungsverfahren suchen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen!
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    1blog.burhoff.de2dejure.org3dejure.org4community.beck.de

    Alexander Würdinger ist ein Jurist, der sich intensiv mit dem Klageerzwingungsverfahren auseinandersetzt. In einem Diskussionstipp auf dem Beck-Community-Blog kritisiert er die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLGe) in Bezug auf die Anforderungen an den Inhalt von Klageerzwingungsanträgen1. Er betont, dass die OLGe zu streng seien und den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschweren sollten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Kritik aufgegriffen und festgestellt, dass die Anforderungen an den Inhalt solcher Anträge nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen1.
    Würdinger hat auch in anderen Aufsätzen die Entwicklungen im Klageerzwingungsverfahren analysiert2 und auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern hingewiesen3. Interessanterweise hat er sogar Strafanzeige gegen Richter wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung erstattet4. Seine Beiträge bieten einen tiefen Einblick in dieses juristische Thema. Falls du weitere Informationen benötigst, stehe ich gerne zur Verfügung!
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4strafakte.de5dejure.org

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschreibt Rechtsanwalt Alexander Würdinger aus München die Veränderungen in diesem Verfahren. Es geht um Unglücksfälle, bei denen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung involviert sind. Oft ist es schwierig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines konkreten Amtsträgers festzustellen. In solchen Fällen können die Hinterbliebenen (auch als “Verletzte” bezeichnet) mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die effektive strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger vorantreiben. Diese Möglichkeit wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt1. Falls du weitere Informationen zu diesem Thema suchst, findest du den vollständigen Aufsatz hier2.
    Weitere Informationen
    1hrr-strafrecht.de2community.beck.de3dejure.org4dejure.org5dejure.org

    Es scheint, dass es hier ein Missverständnis gegeben hat. Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Stuttgart, das einen Drogendealer nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert1. Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen ist und jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst1.
    Das bedeutet, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln weiterhin als Handeltreiben gilt und nicht nur als Besitz betrachtet wird1. Es handelt sich also nicht um eine “Zeitenwende” im rechtlichen Sinne, sondern eher um eine Korrektur eines Fehlers durch das Gericht.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Aspekten?
    Weitere Informationen
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    Ja, das stimmt. Der Beck-Blog des C.H. Beck Verlags wurde Ende September 2024 eingestellt12. Dies betrifft alle Rechtsgebiete, die im Blog behandelt wurden2.
    Warst du ein regelmäßiger Leser des Beck-Blogs?
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2community.beck.de3de.wikipedia.org4community.beck.de5community.beck.de

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

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    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

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    Letzter Kommentar: vor 10 Stunden2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Das Beck Blog ist offline. Wohl auf Dauer. –88.152.157.140 20:15, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das war schon vor einigen Tagen angekündigt worden. Henning Ernst Müller hat die Inhalte des Blogs archiviert und will sie ggf. einmal online stellen. –Runtinger (Diskussion) 22:43, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Der/das Blog
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    Letzter Kommentar: vor 1 Tag6 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Hallo Aschmidt, ich sehe, du hast im Lemma Beck-Blog gerade alle „das“ in „der“ umgewandelt. „Der“ ist aber auch richtig, vgl. Blog und [1] und klingt für meine Begriffe besser. Sollte man es nicht schon wegen WP:Korr dabei belassen? Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 09:40, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Darf ich mich erkundigen, weshalb du das auf dieser Diskussionsseite ansprichst und nicht bei Diskussion:Beck-Blog oder auf PD:Recht? Es geht darum, den Artikel abschließend zu fassen, denn nach dem Abschluss der Beck Community wird sich zu dem Lemma nichts mehr ergeben. Im Übrigen enspricht das sächliche Genus den langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur. Die Frage ist auch ein Klassiker. Ich bin hier leidenschaftslos, denn das Beck-Blog war inhaltlich so schlecht, dass wir es durchaus auch männlich bezeichnen könnten, ich glaube, das würde sogar besser passen. SCNR. Der Hauptautor EL und seine Sockenpuppen sind auch schon lange infinit gesperrt. Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:03, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich habe hier gepostet, weil ich beim Formulieren wohl den falschen Tab meines Browsers erwischt habe. Wenn du also einverstanden bist, würde ich den Blog wieder maskulin bezeichnen, obwohl auch ich leidenschaftslos bin, aber die „langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur“ anders in Erinnerung habe. Danke und viele Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 05:46, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Klar, mache gerne, was du willst. Siehe oben. Es war sowieso nur ein Marketing-Projekt, das offenbar nichts mehr einspielt. Könntest du bitte auch unsere Diskussion hier löschen und nach Diskussion:Beck-Blog übertragen? Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:30, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Die Änderung lohnt die Mühe nicht. Erledigt und viele Grüße. –Runtinger (Diskussion) 11:44, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Okay, danke dir! –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 11:50, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Aktuell Vorherige 14:46, 16. Okt. 2024 Herbert Hallmackenreuther Diskussion Beiträge  32.422 Bytes +1.163‎  Ein „Belegen“ in dem Sinn ist in vorliegendem Fall gar nicht möglich, weil der Beck-Verlag ja alles bis zurück ins Jahr 2009 gelöscht hat. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 14:23, 16. Okt. 2024 Der.Traeumer Diskussion Beiträge K  31.259 Bytes −1.163‎  Änderungen von Herbert Hallmackenreuther (Diskussion) wurden auf die letzte Version von Alnilam zurückgesetzt: bitte belegen (WP:Q) rückgängig danken Markierungen: Zurücksetzung SWViewer [1.6] [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 14:22, 16. Okt. 2024 Herbert Hallmackenreuther Diskussion Beiträge 32.422 Bytes +1.163‎ Die Schilderung entspricht den tatsächlichen Geschehnissen rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 12:03, 16. Okt. 2024 Alnilam Diskussion Beiträge  31.259 Bytes −1.163‎  Änderung 249471688 von Herbert Hallmackenreuther rückgängig gemacht; unbelegt und POV-lastig rückgängig danken Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 11:58, 16. Okt. 2024 Herbert Hallmackenreuther Diskussion Beiträge 32.422 Bytes +1.163‎ →Internetangebot: blog rückgängig Markierung: Zurückgesetzt
    14:46, 16. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1.163‎ Verlag C. H. Beck Ein „Belegen“ in dem Sinn ist in vorliegendem Fall gar nicht möglich, weil der Beck-Verlag ja alles bis zurück ins Jahr 2009 gelöscht hat. Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • 14:22, 16. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1.163‎ Verlag C. H. Beck Die Schilderung entspricht den tatsächlichen Geschehnissen Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • 11:58, 16. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1.163‎ Verlag C. H. Beck →Internetangebot: blog Markierung: Zurückgesetzt
    • 15:44, 15. Okt. 2024 Unterschied Versionen +839‎ Documenta fifteen Ermittlungserzwingungsverfahren Markierung: Zurückgesetzt

    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-30 13:53 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  57. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mi, 2024-01-17 14:17 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der dritte Teil:
    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    21. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    22. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    23. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    24. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    25. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    1. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    2. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    3. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    4. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    5. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    6. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    7. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    8. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    9. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    10. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    11. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    12. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    13. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    15. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    16. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    17. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    18. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    19. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    20. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    21. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    22. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    23. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    24. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    25. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    26. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    27. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    28. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    29. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    30. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    31. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    32. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    33. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    34. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    35. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    36. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    37. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    38. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    39. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    40. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    41. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    42. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    43. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    44. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    45. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    46. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    47. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

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    • Aktuell Vorherige 11:32, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.309 Bytes −4‎ →‎Ausnahme: Es gibt keinen Grund für die Kursivsetzung rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.313 Bytes +6‎ →‎Beispiele: Fehlendes Wort ergänzt rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:17, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.307 Bytes +422‎ →‎Beispiel: Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:42, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.885 Bytes −526‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Vier Belege durch eine dejure-Karteikarte ersetzt, auf der alles steht rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:02, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎  21.411 Bytes −29‎  Bei allen vier BVerfG-Entscheidungen Verlinkung auf dejure-Karteikarten, weil sich dort wesentlich mehr Informationen finden als in den „blanken“ Gerichtsentscheidungen rückgängig [gesichtet von Gnom]
    • Aktuell Vorherige 09:18, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.440 Bytes −1‎ →‎Beispiele: Dann muss in der Überschrift natürlich auch der Singular stehen rückgängig
    • Aktuell Vorherige 09:16, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.441 Bytes +512‎ →‎Beispiele: Konzentration auf den prominenten Fall rückgängig
    • Aktuell Vorherige 08:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.929 Bytes +602‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024 rückgängig

    Anspruch auf Strafverfolgung Dritter: Ist er es, oder ist er es nicht…
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    Letzter Kommentar: vor 2 Stunden 6 Kommentare 4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    der Lindemann als IP in Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Ich bin mir unschlüssig. –217.70.160.66 16:08, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Jep. Aus meiner Sicht ist er es. Genau sein Themengebiet und eine gute Portion Rechtsstaatsaversion. –Stephan Klage (Diskussion) 16:32, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich beobachte das auch und bin ebenfalls unschlüssig. –Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:50, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ja, sein Thema, aber irgendwie scheint der Stil nicht so zu passen. Mit den Beispielen ist der Artikel insgesamt imho überfrachtet, aber auch wenn Jurist, halte ich mich da raus, außerdem habe ich Feierabend…–217.70.160.66 16:55, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das ist ohne Zweifel EL, die IP stammt auch aus München, wo EL lebt. EL hat Editierverbot in der WP, sodass sämtliche Beiträge konsequent zurückgesetzt werden sollten; eine Verbesserung des Artikels sind die Beiträge eh nicht. Er hat wohl wieder mal einen Schub… –Opihuck 18:26, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Info: Von Kriddl teilrevertiert und von Johannnes89 restrevertiert. –Opihuck 10:08, 4. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich
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    Letzter Kommentar: vor 1 Tag 8 Kommentare 5 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Moin, der verlinkte Abschnitt Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich wurde vollständig von der ErwinLindemann-Sockenpuppe Mirsammavoottendichl verfasst, der in dieser Sache ja einen massiven Interessenkonflikt hat.
    Ich habe starke Zweifel, dass das Urteil so relevant ist, dass es im Artikel Meinungsfreiheit so prominent (oder überhaupt) erwähnt werden muss. Da ich aber zu seinen Sockenpuppen schon administrativ tätig bin, wollte ich das unter den Experten im Portal:Recht zur Diskussion stellen. Sein Urteil hat er mit weiteren Sockenpuppen übrigens auch an anderer Stelle platziert, z.B. unter Nazi-Vergleich#Beispiele. –Johannnes89 (Diskussion) 00:45, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Bei Meinungsfreiheit wird Beleidigung (Deutschland) unter Schranken verlinkt. Dort wird die Entscheidung zum Freisler-Vergleich mit zwei Literaturangaben unter Wahrnehmung berechtigter Interessen erwähnt. Dort würde ich noch einen (dejure-)Link zu Volltexten zur Entscheidung einfügen wollen.
    Unter Meinungsfreiheit würde ich den Freisler-Absatz löschen wollen. –Pistazienfresser (Diskussion) 01:10, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Das Sublemma (Freisler-Vergleich) ist schon artikel-systematisch falsch gesetzt, denn – wenn schon – gehört es im juristischen Zusammenhang (Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG) abgehandelt und nicht hinter gesellschaftspolitischen Aspekten nachgeschoben. Sofern man die Auffassung überhaupt vertritt, dass es größeren Aufhebens bedarf, genügt es auch aus meiner Sicht, Referenzen aus dem Komplex (EN 24–31 sehen allein schon nach Überfrachtung aus) zur Schrankenproblematik (Stichwort: Beleidigung) ggf. hochzuziehen und das Sublemma zu löschen. Die gewählten Referenzen sollten genau überprüft werden, denn wir kennen die Farbenlehre des EL zu gut.–Stephan Klage (Diskussion) 08:14, 29. Jun. 2024 (CEST) Bei der Gelegenheit könnte auch das Sublemma „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit“ hochgezogen werden. –Stephan Klage (Diskussion) 08:21, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Mir sagt zwar dieser Benutzer ErwinLindemann nichts, den Absatz würde ich aber hier ebenfalls rausnehmen. Freundliche Grüße –Ichigonokonoha (Diskussion) 09:07, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Rein handwerklich ist der Absatz Schrott, da sich der eigentliche Inhalt in der Fußnote findet und man nur mühsam zusammenpuzzlen kann um was es ging und wie es ausging. Kann in dieser Form ersatzlos weg oder einfach in die Diskussion verschoben werden. –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 08:32, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Farbe „weiß“ – kein Einwand. –Stephan Klage (Diskussion) 08:57, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Nun hier: Diskussion:Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:08, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Man könnte aus diesem Freisler-Absatz ggf. noch Wahrnehmung berechtigter Interessen als Einschränkung der Schranke Ehrdelikte/Recht der persönlichen Ehre oben bei (juristische) „Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG“ erwähnen, wenn man die indirekte Verlinkung nicht für ausreichend hält. Aber da könnte man wohl noch manches überarbeiten. –Pistazienfresser (Diskussion) 19:11, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

    Benutzer:Einsenkungsmarke
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    Letzter Kommentar: vor 2 Tagen7 Kommentare4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Sperrumgehung ErwinLindemann? Bitte um weitere Augenpaare. –Opihuck 21:20, 6. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Unsicher. –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 09:06, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Bisher keine Auffälligkeiten, soweit er mir begegnet ist… VG –Stephan Klage (Diskussion) 09:20, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Bitte Themenkreise der Benutzerbeiträge beachten. Hat durch unauffällige Beiträge Sichterstatus erreicht. –Opihuck 10:50, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Da er den Sichterstatus jetzt hat, sollten wir, wenn der Verdacht begründet ist, in Kürze Klarheit haben. Ich beobachte das Konto die nächsten Tage. — Stechlin (Diskussion) 16:36, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Danke, inzwischen werden klassische Betätigungsfelder von EL angesprochen. Bitte auch Nutzer eins drüber (Mme. Thelielle Déchue) im Auge behalten. –Opihuck 09:12, 11. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    An der Identität habe ich eigentlich keine Zweifel. Momentan korrigiert der Benutzer wohl vor allem die Verlinkung von Legalitätsprinzip und Legalitätsprinzip (Strafrecht). Vielleicht sollten wir uns die Artikelstruktur hier unabhängig von EL einmal anschauen, die momentane Situation, dass Legalitätsprinzip einen Verfassungsgrundsatz in der Schweiz und Österreich behandelt, der mit dem Vorrang des Gesetzes korrespondiert und daneben das Klammerlemma zum deutschen Strafrecht steht, das jetzt aber auch andere Rechtsordnung erfassen soll, überzeugt mich so nicht. — Stechlin (Diskussion) 10:13, 11. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Benutzer:Gustav von Aschenbach/Trollinsel
    < Benutzer:Gustav von Aschenbach

    Diese geheimnisvolle Insel liegt irgendwo im virtuellen Ozean, aus dessen Abgründen immer wieder eigenartige und grauenvolle Dinge nach oben steigen. Wenn Gustav über den schmalen Strand schlendert, findet er manchmal einige Fundstücke und legt sie auf einen Holztisch, der in der Nähe des Wassers im Schatten einer Palme steht. Wie eigenartig, daß doch alles ans Licht kommt, kommen will, was wegen seiner dunklen Natur im Verborgenen bleiben sollte. Die geschwätzige Eitelkeit aber treibt´s nach oben wie ein leeres Fass in den Fluten nach oben steigt, denn wenn jemand schon nichts Wesentliches zu sagen hat und ihm sein Leben bedeutungslos scheint, ist ihm dieses Nichts doch lieber als nichts zu sagen. Die schlammigen Abgründe waren und sind Nährboden für Obskurantismus und Verschwörungstheorien, mit denen der trübsinnige Taucher sich trotz allem doch noch irgendwie bedeutsam fühlen kann. Er will das Große berühren, sieht „Drachen…zu scheußlichen Klumpen geballt“ und wirbelt doch nur etwas Sand auf, der in Wolken nach oben steigt und sich bald wieder legt. In Form von Nachstellungen und Beleidigungen erweist sich Trollerei als „Krankheit“ des Geistes und der Seele, die nur dann erträglich erscheint, wenn andere gestört, verfolgt, verletzt werden.
    Hier findet man immer wieder seltsames Strandgut
    ErwinLindemann
    Probleme, TF und eigene Interessen im Rechtsbereich, Verstöße gegen WP:DS ([1], [2] …) und WP:KPA, Geraune von „AfD-Seilschaften“… Mehr zu seiner Account-Namensgebung und typischem Verhalten: [3][4][5][6]. Siehe auch CUA [7]
    • ErwinLindemann (Diskussion • Beiträge • hochgeladene Dateien • SBL-Log • Sperr-Logbuch • globale Beiträge • SUL • Logbuch)

    Ende Juni schlugen also im wesentlichen dieselben Protagonisten auf wie Anfang September. Es handelt sich vorliegend um die klassische Kollusion. Ich werde deshalb Ende 2025 Regress nehmen.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)

  58. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de). Und dann habe ich da noch drei politische Großbaustellen, die überschrieben sind mit „Lippenbekenntnis“, „Weberknecht statt Wagenknecht!“ und, ein bisschen länger, mit „Was Sie schon immer über das aufregende Leben der Steinlaus wissen wollten und sich noch nie zu fragen getrauten, erfahren Sie im Folgenden“.
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    1. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    2. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    3. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    4. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    5. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Im April 2023 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Kassel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Anfangsverdacht abgelehnt hat.[54] Mit Bescheid vom 14. August 2024 wies die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main alle Beschwerden gegen die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens mit Hinweis auf die Kunstfreiheit zurück.[55] Es lag hier allerdings ein ganz offensichtlicher Fall von Rechtsmissbrauch vor: Die „Kunstwerke“ bestanden in dummen und groben antisemitischen Stereotypen, wie man sie aus dem Stürmer kennt. Es ist deshalb richtig und angebracht, hiergegen mittels eines Ermittlungserzwingungsverfahrens vorzugehen.
    1. ↑ hessenschau de, Frankfurt Germany: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta fifteen in Kassel. 17. April 2023, abgerufen am 19. Juni 2023 (deutsch).
    2. ↑ Zurückweisung der Beschwerde, abgerufen am 15. Oktober 2024

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Brägenplietschmaschin sagt über mich und meinen Aufsatz:
    Der Fall Oury Jalloh ist ein komplexer und tragischer Fall, der seit seinem Tod im Jahr 2005 immer wieder für Diskussionen und juristische Auseinandersetzungen gesorgt hat. Hier sind einige wichtige juristische Aspekte des Falls:
    1. Todesumstände: Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, verbrannte am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau. Die genauen Umstände seines Todes sind bis heute umstritten1.
    2. Ermittlungen und Gutachten: Mehrere Gutachten und forensische Untersuchungen wurden durchgeführt. Ein neues Gutachten deutet darauf hin, dass Jalloh vor seinem Tod schwer misshandelt wurde1. Es wurden Brüche an seinem Schädeldach, Nasenbein, Nasenscheidewand und einer Rippe festgestellt1.
    3. Gerichtsverfahren: Im Jahr 2012 wurde ein Polizeibeamter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt2. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil 20142. Weitere Ermittlungen wurden jedoch immer wieder eingestellt, zuletzt 20172.
    4. Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde, die weitere Ermittlungen forderte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen3. Dies hat die Rechte von Opfern und Hinterbliebenen von Polizeigewalt weiter geschwächt2.
    5. Öffentliche Reaktionen: Der Fall hat immer wieder zu öffentlichen Protesten und Forderungen nach einer vollständigen Aufklärung geführt. Die Initiative Gedenken an Oury Jalloh (IGOJ) setzt sich weiterhin für eine erneute Untersuchung des Falls ein1.
    Der Fall bleibt ein Symbol für die Herausforderungen und Kontroversen im Umgang mit Polizeigewalt und institutionellem Rassismus in Deutschland.
    Gibt es einen bestimmten Aspekt des Falls, über den du mehr erfahren möchtest?
    Weitere Informationen
    1jura-online.de2verfassungsblog.de3lto.de4fragdenstaat.de5welt.de

    Der Fall von Oury Jalloh ist tragisch und hat viele Menschen tief bewegt. Oury Jalloh, ein Asylbewerber aus Sierra Leone, starb am 7. Januar 2005 in einer Polizeizelle in Dessau, Sachsen-Anhalt. Die offizielle Darstellung der Polizei besagt, dass er sich selbst angezündet habe, obwohl er an Händen und Füßen gefesselt war1.
    Jedoch gibt es zahlreiche Zweifel an dieser Version der Ereignisse. Mehrere unabhängige Gutachten und forensische Untersuchungen legen nahe, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Jalloh den Brand selbst gelegt hat. Ein Brandgutachten von 2019 kam zu dem Schluss, dass eine große Menge einer entzündbaren Flüssigkeit wie Benzin über Jalloh gegossen und absichtlich entzündet wurde21.
    Der Slogan “Oury Jalloh – das war Mord!” ist daher auf vielen Demonstrationen zu hören und spiegelt die Überzeugung vieler Menschen wider, dass Jalloh Opfer eines Verbrechens wurde, das bis heute nicht vollständig aufgeklärt ist3.
    Es ist verständlich, dass dieses Thema viele Emotionen hervorruft. Gibt es etwas Spezielles, worüber du mehr erfahren möchtest oder worüber du sprechen möchtest?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2feminismuss.de3welt.de4daserste.de5perspektive-online.net6t.co

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung thematisiert. Dieser Anspruch besteht insbesondere bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person12.
    Ein Beispiel ist der Beschluss vom 15. Januar 2020, in dem das Gericht feststellte, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Amtsträger, die bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben sollen, die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzte3. Ein weiteres Beispiel ist der Beschluss vom 26. Januar 2021, der den Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei erheblichen Straftaten bestätigte2.
    Hast du eine spezifische Entscheidung im Sinn oder benötigst du Informationen zu einem bestimmten Aspekt dieses Themas?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2bundesverfassungsgericht.de3dejure.org4bundesverfassungsgericht.de5datenbank.nwb.de6bundesverfassungsgericht.de7bing.com8anwalt.de

    The case BVerfG, 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10 involves a decision by the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) regarding the fatal shooting of Tennessee Eisenberg by police officers during a confrontation in 2009. The court ruled that the termination of the investigation against the officers did not violate the German Constitution.
    The key points of the decision include:
    • Justification of the Shooting: The court found that the use of lethal force by the police was justified as an act of self-defense. Eisenberg had threatened officers with a knife and did not respond to warnings or non-lethal attempts to subdue him12.
    • State’s Duty to Protect Life: The court acknowledged the state’s duty to protect life but concluded that this duty was not breached in this case. The investigation was deemed thorough and the decision to close it was based on sufficient evidence2.
    • Rights of the Deceased’s Family: The family of the deceased argued for a more extensive investigation, but the court held that the existing procedures were adequate and did not infringe on their rights3.
    If you have any specific questions about this case or need further details, feel free to ask!
    Weitere Informationen
    1dejure.org2datenbank.nwb.de3anwalt24.de4rewis.io

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Dezember 2022 (2 BvR 378/20) bezieht sich auf die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens im Fall Oury Jalloh1. Oury Jalloh war 2005 in einer Polizeizelle in Dessau verbrannt. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Einstellung der Ermittlungen gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere gegen den Anspruch auf effektive Strafverfolgung12.
    Das BVerfG entschied jedoch, dass die Einstellung der Ermittlungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt1. Die Entscheidung hat in der Öffentlichkeit und bei den Hinterbliebenen von Oury Jalloh für erhebliche Kritik gesorgt, da viele der Meinung sind, dass der Fall nicht ausreichend aufgeklärt wurde2.
    Was die Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung betrifft, so wurde dieser Weg im Fall Oury Jalloh ebenfalls versucht, jedoch ohne Erfolg3. Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf den Antrag auf Klageerzwingung als unzulässig3.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder möchtest du über etwas anderes sprechen?
    Weitere Informationen
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    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschäftigt sich Rechtsanwalt Alexander Würdinger mit der Möglichkeit für Hinterbliebene, die effektive strafrechtliche Verfolgung von Amtsträgern in die eigene Hand zu nehmen. Wenn die Staatsanwaltschaft untätig bleibt, können die Verletzten mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger erzwingen1. Diese Entwicklung wurde durch vier gleichlautende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht, die einen echten Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung normieren2. Interessanter Ansatz, oder?
    Weitere Informationen
    1hrr-strafrecht.de2dejure.org3katalog.ub.uni-leipzig.de4dejure.org

    In einem interessanten Fall hat ein Kollege vor dem Oberlandesgericht München einen “Roland Freisler”-Vergleich gezogen. Dieser Vergleich bezieht sich auf den berüchtigten Richter Roland Freisler, der während des Zweiten Weltkriegs als “Blutrichter” bekannt war. Der Kollege argumentierte, dass der Unterschied zwischen dem OLG-Richter und Freisler darin liegt, dass der OLG-Richter sich hinter dem Mäntelchen von “Rechtsstaat” und “Legitimität” versteckt, während Freisler sein Unrecht offen zur Schau stellte. Das OLG München hob die Verurteilung wegen Beleidigung auf und betonte das Recht des Bürgers, drastische Worte zur Kritik an richterlichen Entscheidungen zu verwenden1. Interessanterweise gibt es auch andere Fälle, in denen das Klageerzwingungsverfahren eine Rolle spielt, wie etwa beim Bundesverfassungsgericht2. Es ist faszinierend zu sehen, wie sich solche rechtlichen Fragen entwickeln und wie sie die Diskussion beeinflussen3!
    Weitere Informationen
    1blog.burhoff.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4blog.burhoff.de5community.beck.de

    Alexander Würdinger, ein Rechtsanwalt, geriet in die Schlagzeilen aufgrund einer Äußerung, die mit dem berüchtigten Richter Roland Freisler verglichen wurde. In einem Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München sagte Würdinger: “Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte ‘Rechtsstaat’ und ‘Legitimität’ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.” Diese Aussage führte zu einer Verurteilung wegen Beleidigung, wurde jedoch später auf Revision hin aufgehoben1.
    Es ist interessant zu sehen, wie solche Vergleiche in der juristischen Welt diskutiert werden. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Fall oder anderen Klageerzwingungsverfahren suchen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen!
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    1blog.burhoff.de2dejure.org3dejure.org4community.beck.de

    Alexander Würdinger ist ein Jurist, der sich intensiv mit dem Klageerzwingungsverfahren auseinandersetzt. In einem Diskussionstipp auf dem Beck-Community-Blog kritisiert er die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLGe) in Bezug auf die Anforderungen an den Inhalt von Klageerzwingungsanträgen1. Er betont, dass die OLGe zu streng seien und den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschweren sollten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Kritik aufgegriffen und festgestellt, dass die Anforderungen an den Inhalt solcher Anträge nicht über das erforderliche Maß hinausgehen dürfen1.
    Würdinger hat auch in anderen Aufsätzen die Entwicklungen im Klageerzwingungsverfahren analysiert2 und auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern hingewiesen3. Interessanterweise hat er sogar Strafanzeige gegen Richter wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung erstattet4. Seine Beiträge bieten einen tiefen Einblick in dieses juristische Thema. Falls du weitere Informationen benötigst, stehe ich gerne zur Verfügung!
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    1community.beck.de2dejure.org3hrr-strafrecht.de4strafakte.de5dejure.org

    In dem Aufsatz “Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren” beschreibt Rechtsanwalt Alexander Würdinger aus München die Veränderungen in diesem Verfahren. Es geht um Unglücksfälle, bei denen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung involviert sind. Oft ist es schwierig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines konkreten Amtsträgers festzustellen. In solchen Fällen können die Hinterbliebenen (auch als “Verletzte” bezeichnet) mithilfe von Ermittlungserzwingungsanträgen zum Oberlandesgericht die effektive strafrechtliche Verfolgung der Amtsträger vorantreiben. Diese Möglichkeit wurde durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt1. Falls du weitere Informationen zu diesem Thema suchst, findest du den vollständigen Aufsatz hier2.
    Weitere Informationen
    1hrr-strafrecht.de2community.beck.de3dejure.org4dejure.org5dejure.org

    Es scheint, dass es hier ein Missverständnis gegeben hat. Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Stuttgart, das einen Drogendealer nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) korrigiert1. Der BGH stellte klar, dass der Begriff des Handeltreibens weit auszulegen ist und jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst1.
    Das bedeutet, dass der Verkauf von Betäubungsmitteln weiterhin als Handeltreiben gilt und nicht nur als Besitz betrachtet wird1. Es handelt sich also nicht um eine “Zeitenwende” im rechtlichen Sinne, sondern eher um eine Korrektur eines Fehlers durch das Gericht.
    Hast du weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen rechtlichen Aspekten?
    Weitere Informationen
    1 community.beck.de2  community.beck.de3  rgra.de4  community.beck.de5  gesetze-im-internet.de

    Ja, das stimmt. Der Beck-Blog des C.H. Beck Verlags wurde Ende September 2024 eingestellt12. Dies betrifft alle Rechtsgebiete, die im Blog behandelt wurden2.
    Warst du ein regelmäßiger Leser des Beck-Blogs?
    Weitere Informationen
    1community.beck.de2community.beck.de3de.wikipedia.org4community.beck.de5community.beck.de

    Der Beck-Verlag hat den Beck-Blog zum Ende September 2024 eingestellt1. Der Blog war seit 2008 eine Plattform für juristische Diskussionen und Beiträge von Richtern, Rechtsanwälten und Wissenschaftlern zu aktuellen rechtlichen Fragen1.
    Die genauen Gründe für die Abschaltung wurden nicht detailliert veröffentlicht, aber es könnte mit einer strategischen Neuausrichtung des Verlags oder einer Verlagerung der Inhalte auf andere Plattformen zusammenhängen1.
    Hast du den Beck-Blog regelmäßig genutzt?
    Weitere Informationen
    1de.wikipedia.org2else-schwarz.de3community.beck.de4community.beck.de5community.beck.de6rsw.beck.de7beck-aktuell.de8blog.beck.de9community.beck.de

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Oury Jalloh. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Oury Jalloh sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Oury Jalloh: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Oury Jalloh, abgerufen am 14. August 2024

    Aktuell Vorherige 17:48, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Auch durch Arroganz wird eine Bearbeitung nicht richtiger rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 17:30, 2. Sep. 2024‎ Slökmann Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 248258271 von 2003:CC:9F11:C300:440C:2AE5:898B:9981 rückgängig gemacht; wie vor, bitte Hinweise lesen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 17:16, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind evident zutreffend und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

    Offline
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    Letzter Kommentar: vor 10 Stunden2 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Das Beck Blog ist offline. Wohl auf Dauer. –88.152.157.140 20:15, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das war schon vor einigen Tagen angekündigt worden. Henning Ernst Müller hat die Inhalte des Blogs archiviert und will sie ggf. einmal online stellen. –Runtinger (Diskussion) 22:43, 30. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Der/das Blog
    [Quelltext bearbeiten | Abschnitt hinzufügen]
    Letzter Kommentar: vor 1 Tag6 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Hallo Aschmidt, ich sehe, du hast im Lemma Beck-Blog gerade alle „das“ in „der“ umgewandelt. „Der“ ist aber auch richtig, vgl. Blog und [1] und klingt für meine Begriffe besser. Sollte man es nicht schon wegen WP:Korr dabei belassen? Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 09:40, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Darf ich mich erkundigen, weshalb du das auf dieser Diskussionsseite ansprichst und nicht bei Diskussion:Beck-Blog oder auf PD:Recht? Es geht darum, den Artikel abschließend zu fassen, denn nach dem Abschluss der Beck Community wird sich zu dem Lemma nichts mehr ergeben. Im Übrigen enspricht das sächliche Genus den langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur. Die Frage ist auch ein Klassiker. Ich bin hier leidenschaftslos, denn das Beck-Blog war inhaltlich so schlecht, dass wir es durchaus auch männlich bezeichnen könnten, ich glaube, das würde sogar besser passen. SCNR. Der Hauptautor EL und seine Sockenpuppen sind auch schon lange infinit gesperrt. Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:03, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich habe hier gepostet, weil ich beim Formulieren wohl den falschen Tab meines Browsers erwischt habe. Wenn du also einverstanden bist, würde ich den Blog wieder maskulin bezeichnen, obwohl auch ich leidenschaftslos bin, aber die „langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur“ anders in Erinnerung habe. Danke und viele Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 05:46, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Klar, mache gerne, was du willst. Siehe oben. Es war sowieso nur ein Marketing-Projekt, das offenbar nichts mehr einspielt. Könntest du bitte auch unsere Diskussion hier löschen und nach Diskussion:Beck-Blog übertragen? Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:30, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Die Änderung lohnt die Mühe nicht. Erledigt und viele Grüße. –Runtinger (Diskussion) 11:44, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Okay, danke dir! –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 11:50, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Aktuell Vorherige 14:46, 16. Okt. 2024 Herbert Hallmackenreuther Diskussion Beiträge  32.422 Bytes +1.163‎  Ein „Belegen“ in dem Sinn ist in vorliegendem Fall gar nicht möglich, weil der Beck-Verlag ja alles bis zurück ins Jahr 2009 gelöscht hat. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 14:23, 16. Okt. 2024 Der.Traeumer Diskussion Beiträge K  31.259 Bytes −1.163‎  Änderungen von Herbert Hallmackenreuther (Diskussion) wurden auf die letzte Version von Alnilam zurückgesetzt: bitte belegen (WP:Q) rückgängig danken Markierungen: Zurücksetzung SWViewer [1.6] [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 14:22, 16. Okt. 2024 Herbert Hallmackenreuther Diskussion Beiträge 32.422 Bytes +1.163‎ Die Schilderung entspricht den tatsächlichen Geschehnissen rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 12:03, 16. Okt. 2024 Alnilam Diskussion Beiträge  31.259 Bytes −1.163‎  Änderung 249471688 von Herbert Hallmackenreuther rückgängig gemacht; unbelegt und POV-lastig rückgängig danken Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 11:58, 16. Okt. 2024 Herbert Hallmackenreuther Diskussion Beiträge 32.422 Bytes +1.163‎ →Internetangebot: blog rückgängig Markierung: Zurückgesetzt
    14:46, 16. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1.163‎ Verlag C. H. Beck Ein „Belegen“ in dem Sinn ist in vorliegendem Fall gar nicht möglich, weil der Beck-Verlag ja alles bis zurück ins Jahr 2009 gelöscht hat. Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • 14:22, 16. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1.163‎ Verlag C. H. Beck Die Schilderung entspricht den tatsächlichen Geschehnissen Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • 11:58, 16. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1.163‎ Verlag C. H. Beck →Internetangebot: blog Markierung: Zurückgesetzt
    • 15:44, 15. Okt. 2024 Unterschied Versionen +839‎ Documenta fifteen Ermittlungserzwingungsverfahren Markierung: Zurückgesetzt

    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Schenkt man dem Bericht der Tagesschau vom 1. Juni 2024 Glauben, Polizeirevier Dessau – Ein neuer Fall Oury Jalloh? | tagesschau.de wird gegen die diensthabenden Polizeibeamten des Reviers Dessau gleich in mehreren Mordfällen ermittelt. Nun, da darf man ja auf die „Ermittlungen“ der zuständigen Staatsanwaltschaft nach allen Erfahrungen wirklich gespannt sein.
    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-30 13:53 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  59. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mi, 2024-01-17 14:17 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der dritte Teil:
    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    21. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    22. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    23. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    24. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    25. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    1. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    2. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    3. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    4. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    5. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    6. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    7. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    8. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    9. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    10. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    11. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    12. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    13. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    15. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    16. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    17. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    18. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    19. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    20. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    21. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    22. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    23. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    24. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    25. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    26. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    27. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    28. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    29. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    30. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    31. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    32. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    33. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    34. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    35. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    36. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    37. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    38. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    39. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    40. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    41. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    42. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    43. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    44. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    45. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    46. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    47. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ermöglicht im deutschen Strafprozessrecht dem Verletzten einer Straftat, die Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Einleitung oder Fortführung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten.[1] Hingegen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen keine Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben, durch ein Klageerzwingungsverfahren gerichtlich überprüfbar.[2][3]
    Anwendungsfälle

    Einleitung

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist zum einen angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht des Vorliegens einer Straftat verneint und deswegen überhaupt keine Ermittlungen anstellt. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Einleitung der Ermittlungen.[4][5]
    Vervollständigung

    Zum anderen ist aber auch dann ein Ermittlungserzwingungsverfahren angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft zwar bereits Ermittlungen durchgeführt hatte, diese aber unzureichend waren. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Vervollständigung der Ermittlungen.[4][6]
    Begründetheit

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren hat demgemäß Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt entweder gar nicht oder nur unzureichend ermittelt hat.[7] Nach einem erfolgreichen Ermittlungserzwingungsantrag verpflichtet das zuständige Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen.[8][9]
    Statthaftigkeit

    Die Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht normiert.[10] Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist kein eigenständiges Verfahren, sondern ein Klageerzwingungsverfahren mit anderer Zielrichtung. Es gelten die Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren in § 172 der Strafprozessordnung (StPO).[11][12] Dies wird damit begründet, dass § 172 StPO geschaffen wurde, als im Gesetz noch die so genannte gerichtliche Voruntersuchung geregelt und mit erfasst war.[13] Die Statthaftigkeit des Klageerzwingungsverfahrens in der Form des Ermittlungserzwingungsverfahrens wurde erstmals 1980 bejaht[14] und ist in der Rechtsprechung anerkannt.[15][16]
    Verfahren

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren verläuft in der Form des Klageerzwingungsverfahrens gem. § 172 StPO.[1][17][18] Der entsprechende Antragsschriftsatz ist gemäß § 172 Abs. 1, S. 1 StPO binnen eines Monats nach Eingang des die Ermittlungen ablehnenden Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft bei dem nach § 172 Abs. 4 StPO zuständigen Oberlandesgericht einzureichen.[19] Antragsberechtigt ist der Verletzte.[20]
    Anordnung weiterer Ermittlungen

    Die Anordnung weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geschieht dann, wenn diese entweder gar nicht oder nur unvollständig ermittelt hat.[1][13] Die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, die abgelehnten Ermittlungen aufzunehmen, bis zur Entscheidungsreife fortzuführen und dann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder über die Erhebung einer Anklage zu entscheiden.[13][21]
    Verfassungsrecht

    Nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insbesondere bei derartigen Straftaten von Amtsträgern, hat der Verletzte darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.[22] Danach hat der Verletzte einen Anspruch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf ernsthafte und vollständige Ermittlungen in seiner Angelegenheit. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Anspruch, der mit dem Tod erlischt.[23][24]
    Rechtslage in Österreich

    Im Ergebnis besteht nach österreichischem Recht dieselbe Rechtslage wie in Deutschland, nur die Begrifflichkeit ist unterschiedlich: Nach österreichischem Recht kann, zur Erzwingung der Einleitung oder Fortführung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Beschuldigten, ein sog. Antrag auf Fortführung bei Gericht gestellt werden. Das Gericht verpflichtet sodann, nach einem erfolgreichen Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Einleitung oder Fortführung der Ermittlungen.
    Beispiele

    Im Fall des ermordeten Siegfried Buback, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, beantragte dessen Sohn Michael Buback 2015 ein Ermittlungserzwingungsverfahren gegen das frühere RAF-Mitglied Siegfried Haag scheiterten jedoch an den hohen formalen Zulässigkeitshürden dieser Verfahrensart.[25] Das Ermittlungserzwingungsverfahren kommt aber auch in Betracht bei Straftaten im Zusammenhang mit neuen Technologien, wenn die Staatsanwaltschaft mangels entsprechenden Sachverstands die Strafbarkeit eines Sachverhalts nicht erkennt.[26] Im Falle eines unbegleiteten Ausgangs einer Psychiatriepatientin, die dabei suizidierte, ordnete das Bundesverfassungsgericht weitere Ermittlungen gegen den zuständigen Arzt wegen fahrlässiger Tötung an.[27][28]
    Literatur

    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4, Rn. 589 ff.
    • Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29
    Einzelnachweise

    1. ↑ Hochspringen nach:a b c Mirko Laudon: Ermittlungserzwingungsverfahren. In: strafakte.de. Abgerufen am 9. Dezember 2019.
    2. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/18.
    3. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    4. ↑ Hochspringen nach:a b Mark Zöller (Bearb.); Björn Gercke (Hrsg.): Strafprozessordnung. 6. Auflage. 2019, ISBN 978-3-8114-3974-0, Rn. 27 zu § 172 StPO
    5. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    6. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    7. ↑ Lutz Meyer-Goßner, Bertram Schmitt: Strafprozessordnung. 62. Auflage. 2019, ISBN 978-3-406-73584-4, Rn. 1b zu § 172 StPO.
    8. ↑ Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 244.
    9. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    10. ↑ OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az. 1 Ws 231/16
    11. ↑ Gerwin Moldenhauer (Bearb.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 7. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-63672-1, Rn. 3 zu § 172 StPO
    12. ↑ VerfGH München, E. v. 9. Februar 2022 – Vf. 62-VI/20. In: gesetze-bayern.de. 9. Februar 2022, abgerufen am 14. Februar 2022.
    13. ↑ Hochspringen nach:a b c OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 Kl NJW 2007, 3734.
    14. ↑ OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, GA 1981, 96.
    15. ↑ OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren
    16. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    17. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rn. 8 zu § 172 StPO, Rdn. 2 zu § 175 StPO
    18. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17
    19. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rdn. 25 zu § 172 StPO
    20. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    21. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    22. ↑ BverfG, Beschluss vom 22. Januar 2021, Az. 2 BvR 757/17, Rdnr. 11
    23. ↑ BverfG, Beschluss vom 1. April 2019, Az. 2 BvR 1224/17
    24. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    25. ↑ OLG Stuttgart, Pressemitteilung zum Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15
    26. ↑ Andreas Leupold, Silke Glossner (Hrsg.): Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht. 3. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-64845-8, Rn. 512.
    27. ↑ BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020, AZ. 2 BvR 859/17
    28. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024

    Aktuell Vorherige 07:26, 4. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:d59e:2895:f74f:feeb Diskussion‎ 31.019 Bytes +11‎ →‎Beispiele: Fußnote draus machen vergessen rückgängig
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    • Aktuell Vorherige 07:18, 4. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:d59e:2895:f74f:feeb Diskussion‎ 30.767 Bytes +252‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 07:01, 4. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:d59e:2895:f74f:feeb Diskussion‎ 30.515 Bytes +308‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 16:04, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 30.207 Bytes +308‎ →‎Beispiele: Wasserversorgung Kuppenheim rückgängig
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    • Aktuell Vorherige 15:25, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 29.554 Bytes +18‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 15:23, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 29.536 Bytes +209‎ →‎Beispiele: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 15:13, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 29.327 Bytes +527‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18 rückgängig
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    • Aktuell Vorherige 14:22, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 28.335 Bytes +891‎ →‎Beispiele: Drei Belege rückgängig
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    • Aktuell Vorherige 14:07, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 27.265 Bytes +1.350‎ →‎Beispiele: Anschlag in Hanau 2020 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 13:55, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 25.915 Bytes +197‎ →‎Beispiele: Interview mit Gerhart Baum rückgängig
    • Aktuell Vorherige 13:29, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎  25.718 Bytes +444‎  →‎Beispiele: Oktoberfestattentat von 1980 rückgängig [gesichtet von Slartibartfass]
    • Aktuell Vorherige 13:18, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 25.274 Bytes +15‎ →‎Beispiele: Keine Anklage gegen Ex-Landrat: Enttäuschung und Kritik im Ahrtal rückgängig
    • Aktuell Vorherige 13:14, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 25.259 Bytes +681‎ →‎Beispiele: Ermordung von Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:59, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 24.578 Bytes +953‎ →‎Beispiele: Ermittlungsverfahren gegen Jürgen Pföhler wegen fahrlässiger Tötung rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:47, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 23.625 Bytes +271‎ →‎Beispiele: Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020 rückgängig
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    • Aktuell Vorherige 12:23, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 22.969 Bytes −4‎ →‎Beispiele: Ein „als“ zu viel rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:20, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 22.973 Bytes +523‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2020 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 12:05, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 22.450 Bytes +1.101‎ →‎Entwicklung durch die Wissenschaft: Nach dem Jahr 2014 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:43, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.349 Bytes −44‎ →‎Ausnahme: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:37, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.393 Bytes +84‎ →‎Beispiele: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023, 2 BvR 900/22, Fall Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:32, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.309 Bytes −4‎ →‎Ausnahme: Es gibt keinen Grund für die Kursivsetzung rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.313 Bytes +6‎ →‎Beispiele: Fehlendes Wort ergänzt rückgängig
    • Aktuell Vorherige 11:17, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.307 Bytes +422‎ →‎Beispiel: Frederike von Möhlmann rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:42, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.885 Bytes −526‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Vier Belege durch eine dejure-Karteikarte ersetzt, auf der alles steht rückgängig
    • Aktuell Vorherige 10:02, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎  21.411 Bytes −29‎  Bei allen vier BVerfG-Entscheidungen Verlinkung auf dejure-Karteikarten, weil sich dort wesentlich mehr Informationen finden als in den „blanken“ Gerichtsentscheidungen rückgängig [gesichtet von Gnom]
    • Aktuell Vorherige 09:18, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.440 Bytes −1‎ →‎Beispiele: Dann muss in der Überschrift natürlich auch der Singular stehen rückgängig
    • Aktuell Vorherige 09:16, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 21.441 Bytes +512‎ →‎Beispiele: Konzentration auf den prominenten Fall rückgängig
    • Aktuell Vorherige 08:30, 3. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:486b:9456:e0c7:3cd8 Diskussion‎ 20.929 Bytes +602‎ →‎Entwicklung durch die Rechtsprechung: Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024 rückgängig

    Anspruch auf Strafverfolgung Dritter: Ist er es, oder ist er es nicht…
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    Letzter Kommentar: vor 2 Stunden 6 Kommentare 4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    der Lindemann als IP in Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Ich bin mir unschlüssig. –217.70.160.66 16:08, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Jep. Aus meiner Sicht ist er es. Genau sein Themengebiet und eine gute Portion Rechtsstaatsaversion. –Stephan Klage (Diskussion) 16:32, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich beobachte das auch und bin ebenfalls unschlüssig. –Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:50, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Ja, sein Thema, aber irgendwie scheint der Stil nicht so zu passen. Mit den Beispielen ist der Artikel insgesamt imho überfrachtet, aber auch wenn Jurist, halte ich mich da raus, außerdem habe ich Feierabend…–217.70.160.66 16:55, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Das ist ohne Zweifel EL, die IP stammt auch aus München, wo EL lebt. EL hat Editierverbot in der WP, sodass sämtliche Beiträge konsequent zurückgesetzt werden sollten; eine Verbesserung des Artikels sind die Beiträge eh nicht. Er hat wohl wieder mal einen Schub… –Opihuck 18:26, 3. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
    Info: Von Kriddl teilrevertiert und von Johannnes89 restrevertiert. –Opihuck 10:08, 4. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

    Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich
    [Quelltext bearbeiten | Abschnitt hinzufügen]
    Letzter Kommentar: vor 1 Tag 8 Kommentare 5 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Moin, der verlinkte Abschnitt Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich wurde vollständig von der ErwinLindemann-Sockenpuppe Mirsammavoottendichl verfasst, der in dieser Sache ja einen massiven Interessenkonflikt hat.
    Ich habe starke Zweifel, dass das Urteil so relevant ist, dass es im Artikel Meinungsfreiheit so prominent (oder überhaupt) erwähnt werden muss. Da ich aber zu seinen Sockenpuppen schon administrativ tätig bin, wollte ich das unter den Experten im Portal:Recht zur Diskussion stellen. Sein Urteil hat er mit weiteren Sockenpuppen übrigens auch an anderer Stelle platziert, z.B. unter Nazi-Vergleich#Beispiele. –Johannnes89 (Diskussion) 00:45, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Bei Meinungsfreiheit wird Beleidigung (Deutschland) unter Schranken verlinkt. Dort wird die Entscheidung zum Freisler-Vergleich mit zwei Literaturangaben unter Wahrnehmung berechtigter Interessen erwähnt. Dort würde ich noch einen (dejure-)Link zu Volltexten zur Entscheidung einfügen wollen.
    Unter Meinungsfreiheit würde ich den Freisler-Absatz löschen wollen. –Pistazienfresser (Diskussion) 01:10, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Das Sublemma (Freisler-Vergleich) ist schon artikel-systematisch falsch gesetzt, denn – wenn schon – gehört es im juristischen Zusammenhang (Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG) abgehandelt und nicht hinter gesellschaftspolitischen Aspekten nachgeschoben. Sofern man die Auffassung überhaupt vertritt, dass es größeren Aufhebens bedarf, genügt es auch aus meiner Sicht, Referenzen aus dem Komplex (EN 24–31 sehen allein schon nach Überfrachtung aus) zur Schrankenproblematik (Stichwort: Beleidigung) ggf. hochzuziehen und das Sublemma zu löschen. Die gewählten Referenzen sollten genau überprüft werden, denn wir kennen die Farbenlehre des EL zu gut.–Stephan Klage (Diskussion) 08:14, 29. Jun. 2024 (CEST) Bei der Gelegenheit könnte auch das Sublemma „Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit“ hochgezogen werden. –Stephan Klage (Diskussion) 08:21, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Mir sagt zwar dieser Benutzer ErwinLindemann nichts, den Absatz würde ich aber hier ebenfalls rausnehmen. Freundliche Grüße –Ichigonokonoha (Diskussion) 09:07, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Rein handwerklich ist der Absatz Schrott, da sich der eigentliche Inhalt in der Fußnote findet und man nur mühsam zusammenpuzzlen kann um was es ging und wie es ausging. Kann in dieser Form ersatzlos weg oder einfach in die Diskussion verschoben werden. –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 08:32, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Farbe „weiß“ – kein Einwand. –Stephan Klage (Diskussion) 08:57, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Nun hier: Diskussion:Meinungsfreiheit#Der Freisler-Vergleich –Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:08, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
    Man könnte aus diesem Freisler-Absatz ggf. noch Wahrnehmung berechtigter Interessen als Einschränkung der Schranke Ehrdelikte/Recht der persönlichen Ehre oben bei (juristische) „Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG“ erwähnen, wenn man die indirekte Verlinkung nicht für ausreichend hält. Aber da könnte man wohl noch manches überarbeiten. –Pistazienfresser (Diskussion) 19:11, 29. Jun. 2024 (CEST)Beantworten

    Benutzer:Einsenkungsmarke
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    Letzter Kommentar: vor 2 Tagen7 Kommentare4 Personen sind an der Diskussion beteiligt
    Sperrumgehung ErwinLindemann? Bitte um weitere Augenpaare. –Opihuck 21:20, 6. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Unsicher. –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 09:06, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Bisher keine Auffälligkeiten, soweit er mir begegnet ist… VG –Stephan Klage (Diskussion) 09:20, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Bitte Themenkreise der Benutzerbeiträge beachten. Hat durch unauffällige Beiträge Sichterstatus erreicht. –Opihuck 10:50, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Da er den Sichterstatus jetzt hat, sollten wir, wenn der Verdacht begründet ist, in Kürze Klarheit haben. Ich beobachte das Konto die nächsten Tage. — Stechlin (Diskussion) 16:36, 7. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Danke, inzwischen werden klassische Betätigungsfelder von EL angesprochen. Bitte auch Nutzer eins drüber (Mme. Thelielle Déchue) im Auge behalten. –Opihuck 09:12, 11. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    An der Identität habe ich eigentlich keine Zweifel. Momentan korrigiert der Benutzer wohl vor allem die Verlinkung von Legalitätsprinzip und Legalitätsprinzip (Strafrecht). Vielleicht sollten wir uns die Artikelstruktur hier unabhängig von EL einmal anschauen, die momentane Situation, dass Legalitätsprinzip einen Verfassungsgrundsatz in der Schweiz und Österreich behandelt, der mit dem Vorrang des Gesetzes korrespondiert und daneben das Klammerlemma zum deutschen Strafrecht steht, das jetzt aber auch andere Rechtsordnung erfassen soll, überzeugt mich so nicht. — Stechlin (Diskussion) 10:13, 11. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Benutzer:Gustav von Aschenbach/Trollinsel
    < Benutzer:Gustav von Aschenbach

    Diese geheimnisvolle Insel liegt irgendwo im virtuellen Ozean, aus dessen Abgründen immer wieder eigenartige und grauenvolle Dinge nach oben steigen. Wenn Gustav über den schmalen Strand schlendert, findet er manchmal einige Fundstücke und legt sie auf einen Holztisch, der in der Nähe des Wassers im Schatten einer Palme steht. Wie eigenartig, daß doch alles ans Licht kommt, kommen will, was wegen seiner dunklen Natur im Verborgenen bleiben sollte. Die geschwätzige Eitelkeit aber treibt´s nach oben wie ein leeres Fass in den Fluten nach oben steigt, denn wenn jemand schon nichts Wesentliches zu sagen hat und ihm sein Leben bedeutungslos scheint, ist ihm dieses Nichts doch lieber als nichts zu sagen. Die schlammigen Abgründe waren und sind Nährboden für Obskurantismus und Verschwörungstheorien, mit denen der trübsinnige Taucher sich trotz allem doch noch irgendwie bedeutsam fühlen kann. Er will das Große berühren, sieht „Drachen…zu scheußlichen Klumpen geballt“ und wirbelt doch nur etwas Sand auf, der in Wolken nach oben steigt und sich bald wieder legt. In Form von Nachstellungen und Beleidigungen erweist sich Trollerei als „Krankheit“ des Geistes und der Seele, die nur dann erträglich erscheint, wenn andere gestört, verfolgt, verletzt werden.
    Hier findet man immer wieder seltsames Strandgut
    ErwinLindemann
    Probleme, TF und eigene Interessen im Rechtsbereich, Verstöße gegen WP:DS ([1], [2] …) und WP:KPA, Geraune von „AfD-Seilschaften“… Mehr zu seiner Account-Namensgebung und typischem Verhalten: [3][4][5][6]. Siehe auch CUA [7]
    • ErwinLindemann (Diskussion • Beiträge • hochgeladene Dateien • SBL-Log • Sperr-Logbuch • globale Beiträge • SUL • Logbuch)

    Ende Juni schlugen also im wesentlichen dieselben Protagonisten auf wie Anfang September. Es handelt sich vorliegend um die klassische Kollusion. Ich werde deshalb Ende 2025 Regress nehmen.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)

  60. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de). Und dann habe ich da noch drei politische Großbaustellen, die überschrieben sind mit „Lippenbekenntnis“, „Weberknecht statt Wagenknecht!“ und, ein bisschen länger, mit „Was Sie schon immer über das aufregende Leben der Steinlaus wissen wollten und sich noch nie zu fragen getrauten, erfahren Sie im Folgenden“.
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    1. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    2. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    3. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    4. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    5. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Im April 2023 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Kassel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Anfangsverdacht abgelehnt hat.[54] Mit Bescheid vom 14. August 2024 wies die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main alle Beschwerden gegen die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens mit Hinweis auf die Kunstfreiheit zurück.[55] Es lag hier allerdings ein ganz offensichtlicher Fall von Rechtsmissbrauch vor: Die „Kunstwerke“ bestanden in dummen und groben antisemitischen Stereotypen, wie man sie aus dem Stürmer kennt. Es ist deshalb richtig und angebracht, hiergegen mittels eines Ermittlungserzwingungsverfahrens vorzugehen.
    1. ↑ hessenschau de, Frankfurt Germany: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta fifteen in Kassel. 17. April 2023, abgerufen am 19. Juni 2023 (deutsch).
    2. ↑ Zurückweisung der Beschwerde, abgerufen am 15. Oktober 2024

    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.

    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    1. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    2. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    3. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    4. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    5. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    6. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    7. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    8. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    9. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    10. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    11. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    12. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    13. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    15. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    16. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    17. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    18. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    19. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    20. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    21. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    22. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    23. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    24. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    25. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    26. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    27. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    28. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    29. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    30. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    31. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    32. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    33. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    34. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    35. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    36. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    37. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    38. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    39. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    40. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    41. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    42. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    43. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    44. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    45. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    46. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    47. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ermöglicht im deutschen Strafprozessrecht dem Verletzten einer Straftat, die Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Einleitung oder Fortführung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten.[1] Hingegen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen keine Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben, durch ein Klageerzwingungsverfahren gerichtlich überprüfbar.[2][3]
    Anwendungsfälle

    Einleitung

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist zum einen angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht des Vorliegens einer Straftat verneint und deswegen überhaupt keine Ermittlungen anstellt. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Einleitung der Ermittlungen.[4][5]
    Vervollständigung

    Zum anderen ist aber auch dann ein Ermittlungserzwingungsverfahren angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft zwar bereits Ermittlungen durchgeführt hatte, diese aber unzureichend waren. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Vervollständigung der Ermittlungen.[4][6]
    Begründetheit

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren hat demgemäß Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt entweder gar nicht oder nur unzureichend ermittelt hat.[7] Nach einem erfolgreichen Ermittlungserzwingungsantrag verpflichtet das zuständige Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen.[8][9]
    Statthaftigkeit

    Die Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht normiert.[10] Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist kein eigenständiges Verfahren, sondern ein Klageerzwingungsverfahren mit anderer Zielrichtung. Es gelten die Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren in § 172 der Strafprozessordnung (StPO).[11][12] Dies wird damit begründet, dass § 172 StPO geschaffen wurde, als im Gesetz noch die so genannte gerichtliche Voruntersuchung geregelt und mit erfasst war.[13] Die Statthaftigkeit des Klageerzwingungsverfahrens in der Form des Ermittlungserzwingungsverfahrens wurde erstmals 1980 bejaht[14] und ist in der Rechtsprechung anerkannt.[15][16]
    Verfahren

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren verläuft in der Form des Klageerzwingungsverfahrens gem. § 172 StPO.[1][17][18] Der entsprechende Antragsschriftsatz ist gemäß § 172 Abs. 1, S. 1 StPO binnen eines Monats nach Eingang des die Ermittlungen ablehnenden Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft bei dem nach § 172 Abs. 4 StPO zuständigen Oberlandesgericht einzureichen.[19] Antragsberechtigt ist der Verletzte.[20]
    Anordnung weiterer Ermittlungen

    Die Anordnung weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geschieht dann, wenn diese entweder gar nicht oder nur unvollständig ermittelt hat.[1][13] Die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, die abgelehnten Ermittlungen aufzunehmen, bis zur Entscheidungsreife fortzuführen und dann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder über die Erhebung einer Anklage zu entscheiden.[13][21]
    Verfassungsrecht

    Nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insbesondere bei derartigen Straftaten von Amtsträgern, hat der Verletzte darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.[22] Danach hat der Verletzte einen Anspruch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf ernsthafte und vollständige Ermittlungen in seiner Angelegenheit. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Anspruch, der mit dem Tod erlischt.[23][24]
    Rechtslage in Österreich

    Im Ergebnis besteht nach österreichischem Recht dieselbe Rechtslage wie in Deutschland, nur die Begrifflichkeit ist unterschiedlich: Nach österreichischem Recht kann, zur Erzwingung der Einleitung oder Fortführung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Beschuldigten, ein sog. Antrag auf Fortführung bei Gericht gestellt werden. Das Gericht verpflichtet sodann, nach einem erfolgreichen Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Einleitung oder Fortführung der Ermittlungen.
    Beispiele

    Im Fall des ermordeten Siegfried Buback, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, beantragte dessen Sohn Michael Buback 2015 ein Ermittlungserzwingungsverfahren gegen das frühere RAF-Mitglied Siegfried Haag scheiterten jedoch an den hohen formalen Zulässigkeitshürden dieser Verfahrensart.[25] Das Ermittlungserzwingungsverfahren kommt aber auch in Betracht bei Straftaten im Zusammenhang mit neuen Technologien, wenn die Staatsanwaltschaft mangels entsprechenden Sachverstands die Strafbarkeit eines Sachverhalts nicht erkennt.[26] Im Falle eines unbegleiteten Ausgangs einer Psychiatriepatientin, die dabei suizidierte, ordnete das Bundesverfassungsgericht weitere Ermittlungen gegen den zuständigen Arzt wegen fahrlässiger Tötung an.[27][28]
    Literatur

    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4, Rn. 589 ff.
    • Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29
    Einzelnachweise

    1. ↑ Hochspringen nach:a b c Mirko Laudon: Ermittlungserzwingungsverfahren. In: strafakte.de. Abgerufen am 9. Dezember 2019.
    2. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/18.
    3. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    4. ↑ Hochspringen nach:a b Mark Zöller (Bearb.); Björn Gercke (Hrsg.): Strafprozessordnung. 6. Auflage. 2019, ISBN 978-3-8114-3974-0, Rn. 27 zu § 172 StPO
    5. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    6. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    7. ↑ Lutz Meyer-Goßner, Bertram Schmitt: Strafprozessordnung. 62. Auflage. 2019, ISBN 978-3-406-73584-4, Rn. 1b zu § 172 StPO.
    8. ↑ Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 244.
    9. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    10. ↑ OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az. 1 Ws 231/16
    11. ↑ Gerwin Moldenhauer (Bearb.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 7. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-63672-1, Rn. 3 zu § 172 StPO
    12. ↑ VerfGH München, E. v. 9. Februar 2022 – Vf. 62-VI/20. In: gesetze-bayern.de. 9. Februar 2022, abgerufen am 14. Februar 2022.
    13. ↑ Hochspringen nach:a b c OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 Kl NJW 2007, 3734.
    14. ↑ OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, GA 1981, 96.
    15. ↑ OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren
    16. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    17. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rn. 8 zu § 172 StPO, Rdn. 2 zu § 175 StPO
    18. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17
    19. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rdn. 25 zu § 172 StPO
    20. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    21. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    22. ↑ BverfG, Beschluss vom 22. Januar 2021, Az. 2 BvR 757/17, Rdnr. 11
    23. ↑ BverfG, Beschluss vom 1. April 2019, Az. 2 BvR 1224/17
    24. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    25. ↑ OLG Stuttgart, Pressemitteilung zum Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15
    26. ↑ Andreas Leupold, Silke Glossner (Hrsg.): Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht. 3. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-64845-8, Rn. 512.
    27. ↑ BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020, AZ. 2 BvR 859/17
    28. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

  61. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Das Beck-Blog (Eigenschreibweise beck-blog) war das wissenschaftlich orientierte juristische Blog des Verlags C.H. Beck, in dem Richter, Rechtsanwälte und Wissenschaftler Beiträge zu aktuellen juristischen Fragen verfassten.[1]
    Autoren

    Die Autoren setzten sich aus den als Experten auf ihrem Fachgebiet fungierenden Juristen und weiteren Autoren zusammen. Experten in diesem Sinne waren unter anderem Bernd von Heintschel-Heinegg, Thomas Hoeren, Dennis-Kenji Kipker, Carsten Krumm, Marc Liesching und Henning Ernst Müller.[2]
    Angebot

    Die Website bot aber auch die Gelegenheit zur Gruppenbildung. Zu einzelnen Rechtsgebieten und Themen konnten sich Interessierte Teilnehmer zusammenschließen und bestimmte juristische Themenkomplexe diskutieren. Es existierten Gruppen zum Strafrecht, zum IT-Recht, zum Europarecht und weitere Gruppen.[1]
    Das Beck-Blog wurde zum Ende des Monats September 2024 vom Verlag eingestellt und ist seitdem nicht mehr abrufbar.[3]
    Rezeption

    Die juristische Fachzeitschrift NJW-aktuell, eine wöchentliche Beilage zur NJW, griff jede Woche ein aktuelles Thema des Beck-Blogs heraus und stellte kurz im Zusammenhang die dort vertretenen kontroversen Positionen vor.
    Eine im Jahr 2016 veröffentlichte Untersuchung der dpa-Tochter news aktuell und der Hamburger Unternehmensberatung Faktenkontor ermittelte, dass von 1793 Blogs aus der Mediendatenbank Zimpel im Zeitraum von November 2015 bis Januar 2016 das Beck-Blog das wichtigste deutsche Blog im Bereich Recht gewesen sei.[4] Zu demselben Ergebnis kam auch die 2017 veröffentlichte Untersuchung für den Zeitraum November 2016 bis Januar 2017.[5]
    Im Rahmen eines Rückblicks auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte wies Thomas Hoeren im Jahr 2017 mit Blick auf das Beck-Blog darauf hin, dass juristische Blogs „seitens der rechtswissenschaftlichen Forschung kaum wahrgenommen“, „geschweige denn zitiert“ wurden.[6]
    Die letzte Kommentierung

    Die letzte Kommentierung vom Montag, den 30. September 2024 um 13:53 Uhr lautete:
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam.
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre: Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com) KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam. Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
    Weblinks

    • Juristische Blogs unter der Lupe: Beck-Blog – kein echtes Tagebuch. Haufe.de, 16. Juli 2012 (Archiv-Version vom 14. September 2018)
    Einzelnachweise

    1. ↑ Hochspringen nach:a b Juristische Blogs unter der Lupe, der Beck-Blog | Recht | Haufe. 6. Dezember 2017, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    2. ↑ Blog | beck-community. 1. August 2024, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    3. ↑ Henning Ernst Müller: Nach 15 Jahren Diskussion zu Strafrecht und Kriminologie heißt es „Good Bye Beck Blog“. In: Beck-Blog. 29. September 2024, abgerufen am 2. Oktober 2024 (Archiv-Version vom 29. September 2024).
    4. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Deutschlands wichtigste Blogs. 31. März 2016, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    5. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Die relevantesten deutschen Blogs. 14. Februar 2017, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    6. ↑ Thomas Hoeren: Von Judge Judy zum Beck-Blog: Die Rechtswissenschaft der Berliner Republik im medialen Wandel. In: Thomas Duve, Stefan Ruppert (Hrsg.): Rechtswissenschaft in der Berliner Republik. Suhrkamp, Berlin 2018, ISBN 978-3-518-29830-5, S. 212, 219.

    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de). Und dann habe ich da noch drei politische Großbaustellen, die überschrieben sind mit „Lippenbekenntnis“, „Weberknecht statt Wagenknecht!“ und, ein bisschen länger, mit „Was Sie schon immer über das aufregende Leben der Steinlaus wissen wollten und sich noch nie zu fragen getrauten, erfahren Sie im Folgenden“.
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    1. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    2. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    3. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    4. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    5. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    Im April 2023 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Kassel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Anfangsverdacht abgelehnt hat.[54] Mit Bescheid vom 14. August 2024 wies die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main alle Beschwerden gegen die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens mit Hinweis auf die Kunstfreiheit zurück.[55] Es lag hier allerdings ein ganz offensichtlicher Fall von Rechtsmissbrauch vor: Die „Kunstwerke“ bestanden in dummen und groben antisemitischen Stereotypen, wie man sie aus dem Stürmer kennt. Es ist deshalb richtig und angebracht, hiergegen mittels eines Ermittlungserzwingungsverfahrens vorzugehen.
    1. ↑ hessenschau de, Frankfurt Germany: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta fifteen in Kassel. 17. April 2023, abgerufen am 19. Juni 2023 (deutsch).
    2. ↑ Zurückweisung der Beschwerde, abgerufen am 15. Oktober 2024

    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    1. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    2. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    3. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    4. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    5. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    6. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    7. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    8. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    9. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    10. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    11. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    12. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    13. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    15. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    16. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    17. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    18. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    19. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    20. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    21. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    22. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    23. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    24. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    25. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    26. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    27. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    28. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    29. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    30. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    31. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    32. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    33. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    34. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    35. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    36. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    37. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    38. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    39. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    40. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    41. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    42. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    43. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    44. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    45. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    46. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    47. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ermöglicht im deutschen Strafprozessrecht dem Verletzten einer Straftat, die Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Einleitung oder Fortführung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten.[1] Hingegen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen keine Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben, durch ein Klageerzwingungsverfahren gerichtlich überprüfbar.[2][3]
    Anwendungsfälle

    Einleitung

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist zum einen angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht des Vorliegens einer Straftat verneint und deswegen überhaupt keine Ermittlungen anstellt. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Einleitung der Ermittlungen.[4][5]
    Vervollständigung

    Zum anderen ist aber auch dann ein Ermittlungserzwingungsverfahren angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft zwar bereits Ermittlungen durchgeführt hatte, diese aber unzureichend waren. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Vervollständigung der Ermittlungen.[4][6]
    Begründetheit

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren hat demgemäß Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt entweder gar nicht oder nur unzureichend ermittelt hat.[7] Nach einem erfolgreichen Ermittlungserzwingungsantrag verpflichtet das zuständige Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen.[8][9]
    Statthaftigkeit

    Die Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht normiert.[10] Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist kein eigenständiges Verfahren, sondern ein Klageerzwingungsverfahren mit anderer Zielrichtung. Es gelten die Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren in § 172 der Strafprozessordnung (StPO).[11][12] Dies wird damit begründet, dass § 172 StPO geschaffen wurde, als im Gesetz noch die so genannte gerichtliche Voruntersuchung geregelt und mit erfasst war.[13] Die Statthaftigkeit des Klageerzwingungsverfahrens in der Form des Ermittlungserzwingungsverfahrens wurde erstmals 1980 bejaht[14] und ist in der Rechtsprechung anerkannt.[15][16]
    Verfahren

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren verläuft in der Form des Klageerzwingungsverfahrens gem. § 172 StPO.[1][17][18] Der entsprechende Antragsschriftsatz ist gemäß § 172 Abs. 1, S. 1 StPO binnen eines Monats nach Eingang des die Ermittlungen ablehnenden Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft bei dem nach § 172 Abs. 4 StPO zuständigen Oberlandesgericht einzureichen.[19] Antragsberechtigt ist der Verletzte.[20]
    Anordnung weiterer Ermittlungen

    Die Anordnung weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geschieht dann, wenn diese entweder gar nicht oder nur unvollständig ermittelt hat.[1][13] Die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, die abgelehnten Ermittlungen aufzunehmen, bis zur Entscheidungsreife fortzuführen und dann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder über die Erhebung einer Anklage zu entscheiden.[13][21]
    Verfassungsrecht

    Nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insbesondere bei derartigen Straftaten von Amtsträgern, hat der Verletzte darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.[22] Danach hat der Verletzte einen Anspruch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf ernsthafte und vollständige Ermittlungen in seiner Angelegenheit. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Anspruch, der mit dem Tod erlischt.[23][24]
    Rechtslage in Österreich

    Im Ergebnis besteht nach österreichischem Recht dieselbe Rechtslage wie in Deutschland, nur die Begrifflichkeit ist unterschiedlich: Nach österreichischem Recht kann, zur Erzwingung der Einleitung oder Fortführung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Beschuldigten, ein sog. Antrag auf Fortführung bei Gericht gestellt werden. Das Gericht verpflichtet sodann, nach einem erfolgreichen Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Einleitung oder Fortführung der Ermittlungen.
    Beispiele

    Im Fall des ermordeten Siegfried Buback, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, beantragte dessen Sohn Michael Buback 2015 ein Ermittlungserzwingungsverfahren gegen das frühere RAF-Mitglied Siegfried Haag scheiterten jedoch an den hohen formalen Zulässigkeitshürden dieser Verfahrensart.[25] Das Ermittlungserzwingungsverfahren kommt aber auch in Betracht bei Straftaten im Zusammenhang mit neuen Technologien, wenn die Staatsanwaltschaft mangels entsprechenden Sachverstands die Strafbarkeit eines Sachverhalts nicht erkennt.[26] Im Falle eines unbegleiteten Ausgangs einer Psychiatriepatientin, die dabei suizidierte, ordnete das Bundesverfassungsgericht weitere Ermittlungen gegen den zuständigen Arzt wegen fahrlässiger Tötung an.[27][28]
    Literatur

    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4, Rn. 589 ff.
    • Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29
    Einzelnachweise

    1. ↑ Hochspringen nach:a b c Mirko Laudon: Ermittlungserzwingungsverfahren. In: strafakte.de. Abgerufen am 9. Dezember 2019.
    2. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/18.
    3. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    4. ↑ Hochspringen nach:a b Mark Zöller (Bearb.); Björn Gercke (Hrsg.): Strafprozessordnung. 6. Auflage. 2019, ISBN 978-3-8114-3974-0, Rn. 27 zu § 172 StPO
    5. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    6. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    7. ↑ Lutz Meyer-Goßner, Bertram Schmitt: Strafprozessordnung. 62. Auflage. 2019, ISBN 978-3-406-73584-4, Rn. 1b zu § 172 StPO.
    8. ↑ Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 244.
    9. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    10. ↑ OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az. 1 Ws 231/16
    11. ↑ Gerwin Moldenhauer (Bearb.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 7. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-63672-1, Rn. 3 zu § 172 StPO
    12. ↑ VerfGH München, E. v. 9. Februar 2022 – Vf. 62-VI/20. In: gesetze-bayern.de. 9. Februar 2022, abgerufen am 14. Februar 2022.
    13. ↑ Hochspringen nach:a b c OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 Kl NJW 2007, 3734.
    14. ↑ OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, GA 1981, 96.
    15. ↑ OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren
    16. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    17. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rn. 8 zu § 172 StPO, Rdn. 2 zu § 175 StPO
    18. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17
    19. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rdn. 25 zu § 172 StPO
    20. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    21. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    22. ↑ BverfG, Beschluss vom 22. Januar 2021, Az. 2 BvR 757/17, Rdnr. 11
    23. ↑ BverfG, Beschluss vom 1. April 2019, Az. 2 BvR 1224/17
    24. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    25. ↑ OLG Stuttgart, Pressemitteilung zum Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15
    26. ↑ Andreas Leupold, Silke Glossner (Hrsg.): Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht. 3. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-64845-8, Rn. 512.
    27. ↑ BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020, AZ. 2 BvR 859/17
    28. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen
    Vielleicht kann mal wer den netten Herrn vom bayerischen Justizministerium fragen, wann ich denn mit meiner Entschädigung in Höhe von aktuell drei Millionen Euro rechnen darf? Misshandlungs-Vorwürfe in JVA: Personelle Konsequenzen

  62. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Do, 2024-03-07 15:39 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der achte Teil:
    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    46. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    47. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    48. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    49. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    50. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    Ich kann mich noch gut an einen Artikel in der taz erinnern, bei dem es über viele Zeitungsseiten einzig und allein darum ging, welcher Polizist von welchem anderen Polizisten in der Kantine dabei beobachtet wurde, wie er gerade eine Bockwurst isst, und das alles rein zufällig zu demselben Zeitpunkt, als im Keller des Polizeireviers gerade irgendein Schwarzer irgendwie abbrennt.

    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    330. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    331. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    332. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    333. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    334. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    335. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    336. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    337. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    338. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    339. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    340. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    341. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    342. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    343. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    344. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    345. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    346. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    347. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    348. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    349. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    350. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    351. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    352. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    353. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    354. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    355. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    356. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    357. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    358. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    359. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    360. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    361. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    362. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    363. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    364. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    365. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    366. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    367. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    368. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    369. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    370. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    371. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    372. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    373. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    374. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    375. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    376. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ermöglicht im deutschen Strafprozessrecht dem Verletzten einer Straftat, die Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Einleitung oder Fortführung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten.[1] Hingegen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen keine Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben, durch ein Klageerzwingungsverfahren gerichtlich überprüfbar.[2][3]
    Anwendungsfälle

    Einleitung

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist zum einen angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht des Vorliegens einer Straftat verneint und deswegen überhaupt keine Ermittlungen anstellt. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Einleitung der Ermittlungen.[4][5]
    Vervollständigung

    Zum anderen ist aber auch dann ein Ermittlungserzwingungsverfahren angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft zwar bereits Ermittlungen durchgeführt hatte, diese aber unzureichend waren. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Vervollständigung der Ermittlungen.[4][6]
    Begründetheit

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren hat demgemäß Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt entweder gar nicht oder nur unzureichend ermittelt hat.[7] Nach einem erfolgreichen Ermittlungserzwingungsantrag verpflichtet das zuständige Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen.[8][9]
    Statthaftigkeit

    Die Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht normiert.[10] Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist kein eigenständiges Verfahren, sondern ein Klageerzwingungsverfahren mit anderer Zielrichtung. Es gelten die Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren in § 172 der Strafprozessordnung (StPO).[11][12] Dies wird damit begründet, dass § 172 StPO geschaffen wurde, als im Gesetz noch die so genannte gerichtliche Voruntersuchung geregelt und mit erfasst war.[13] Die Statthaftigkeit des Klageerzwingungsverfahrens in der Form des Ermittlungserzwingungsverfahrens wurde erstmals 1980 bejaht[14] und ist in der Rechtsprechung anerkannt.[15][16]
    Verfahren

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren verläuft in der Form des Klageerzwingungsverfahrens gem. § 172 StPO.[1][17][18] Der entsprechende Antragsschriftsatz ist gemäß § 172 Abs. 1, S. 1 StPO binnen eines Monats nach Eingang des die Ermittlungen ablehnenden Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft bei dem nach § 172 Abs. 4 StPO zuständigen Oberlandesgericht einzureichen.[19] Antragsberechtigt ist der Verletzte.[20]
    Anordnung weiterer Ermittlungen

    Die Anordnung weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geschieht dann, wenn diese entweder gar nicht oder nur unvollständig ermittelt hat.[1][13] Die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, die abgelehnten Ermittlungen aufzunehmen, bis zur Entscheidungsreife fortzuführen und dann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder über die Erhebung einer Anklage zu entscheiden.[13][21]
    Verfassungsrecht

    Nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insbesondere bei derartigen Straftaten von Amtsträgern, hat der Verletzte darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.[22] Danach hat der Verletzte einen Anspruch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf ernsthafte und vollständige Ermittlungen in seiner Angelegenheit. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Anspruch, der mit dem Tod erlischt.[23][24]
    Rechtslage in Österreich

    Im Ergebnis besteht nach österreichischem Recht dieselbe Rechtslage wie in Deutschland, nur die Begrifflichkeit ist unterschiedlich: Nach österreichischem Recht kann, zur Erzwingung der Einleitung oder Fortführung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Beschuldigten, ein sog. Antrag auf Fortführung bei Gericht gestellt werden. Das Gericht verpflichtet sodann, nach einem erfolgreichen Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Einleitung oder Fortführung der Ermittlungen.
    Beispiele

    Im Fall des ermordeten Siegfried Buback, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, beantragte dessen Sohn Michael Buback 2015 ein Ermittlungserzwingungsverfahren gegen das frühere RAF-Mitglied Siegfried Haag scheiterten jedoch an den hohen formalen Zulässigkeitshürden dieser Verfahrensart.[25] Das Ermittlungserzwingungsverfahren kommt aber auch in Betracht bei Straftaten im Zusammenhang mit neuen Technologien, wenn die Staatsanwaltschaft mangels entsprechenden Sachverstands die Strafbarkeit eines Sachverhalts nicht erkennt.[26] Im Falle eines unbegleiteten Ausgangs einer Psychiatriepatientin, die dabei suizidierte, ordnete das Bundesverfassungsgericht weitere Ermittlungen gegen den zuständigen Arzt wegen fahrlässiger Tötung an.[27][28]
    Literatur

    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4, Rn. 589 ff.
    • Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29
    Einzelnachweise

    197. ↑ Hochspringen nach:a b c Mirko Laudon: Ermittlungserzwingungsverfahren. In: strafakte.de. Abgerufen am 9. Dezember 2019.
    198. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/18.
    199. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    200. ↑ Hochspringen nach:a b Mark Zöller (Bearb.); Björn Gercke (Hrsg.): Strafprozessordnung. 6. Auflage. 2019, ISBN 978-3-8114-3974-0, Rn. 27 zu § 172 StPO
    201. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    202. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    203. ↑ Lutz Meyer-Goßner, Bertram Schmitt: Strafprozessordnung. 62. Auflage. 2019, ISBN 978-3-406-73584-4, Rn. 1b zu § 172 StPO.
    204. ↑ Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 244.
    205. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    206. ↑ OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az. 1 Ws 231/16
    207. ↑ Gerwin Moldenhauer (Bearb.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 7. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-63672-1, Rn. 3 zu § 172 StPO
    208. ↑ VerfGH München, E. v. 9. Februar 2022 – Vf. 62-VI/20. In: gesetze-bayern.de. 9. Februar 2022, abgerufen am 14. Februar 2022.
    209. ↑ Hochspringen nach:a b c OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 Kl NJW 2007, 3734.
    210. ↑ OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, GA 1981, 96.
    211. ↑ OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren
    212. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    213. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rn. 8 zu § 172 StPO, Rdn. 2 zu § 175 StPO
    214. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17
    215. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rdn. 25 zu § 172 StPO
    216. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    217. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    218. ↑ BverfG, Beschluss vom 22. Januar 2021, Az. 2 BvR 757/17, Rdnr. 11
    219. ↑ BverfG, Beschluss vom 1. April 2019, Az. 2 BvR 1224/17
    220. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    221. ↑ OLG Stuttgart, Pressemitteilung zum Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15
    222. ↑ Andreas Leupold, Silke Glossner (Hrsg.): Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht. 3. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-64845-8, Rn. 512.
    223. ↑ BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020, AZ. 2 BvR 859/17
    224. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024

    Im Urlaub habe ich mir das Buch “Il neige sur le pianiste” von Claudie Hunzinger gekauft. Auf Seite 12 geht es um Gina Lollobrigida und Howard Hughes . Auf Seite 20, erster Satz, bekommt die Autorin eine Aufnahme von Das Wohltemperierte Klavier geschenkt. Auf Seite 34 geht es um Opus 110 von Ludwig van Beethoven. Auf Seite 55 beginnt die erste Nacht, nachdem die Autorin den Pianisten am Bahnhof von Colmar abgeholt hat. Auf Seite 69 (wie passend) baut die Autorin den Film „Im Reich der Sinne“ in ihre Schilderung ein, was sie vor fünfzig Jahren als 33-jährige Frau mit einem 15-jährigen Mann eine Nacht lang gemacht hat. Das Buch habe ich mir nur deswegen gekauft, weil ich mich von der Frage meines alten Schulfreundes Peter Hunzinger auf dem 25-jährigen Abiturtreffen 2009 immer noch geschmeichelt fühle, für wie viele uneheliche Kinder ich denn so Unterhalt zahlen würde (“Würdinger, wos zoistn so?”). Und wieso hat nicht Claudie Hunzinger den Prix Goncourt für ihr herausragendes Werk “Il neige sur le pianiste” bekommen, sondern Prix Goncourt an Kamel Daoud – Eine Wohltat für Frankreichs geistigen Zustand – Kultur – SZ.de?

    Schade, dass die Autorin nicht dort wohnt:
    12:38, 23. Okt. 2024 Unterschied Versionen +27‎ Rundschleuse Agde Département Hérault aktuell
    • 12:34, 23. Okt. 2024 Unterschied Versionen +27‎ Grau d’Agde Département Hérault aktuell
    • 10:58, 23. Okt. 2024 Unterschied Versionen +27‎ La Tamarissière Département Hérault aktuell

    La Tamarissière
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    Bitte La Tamarissière (Diskussion • Versionsgeschichte • Zuletzt gesichtete Version • Gesichtete Versionen • Versionsmarkierungs-Logbuch) sichten. –Maurice Merguez (Diskussion) 11:52, 24. Okt. 2024 (CEST)
    Aktuell Vorherige 09:47, 30. Okt. 2024 Bello Frissdipin Diskussion Beiträge  6.985 Bytes +308  →Wirtschaft: Mineralwasser aus Les Abatilles rückgängig [Sichtung ausstehend]
    Arcachon
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    Bitte Arcachon (Diskussion • Versionsgeschichte • Zuletzt gesichtete Version • Gesichtete Versionen • Versionsmarkierungs-Logbuch) sichten. –Bello Frissdipin (Diskussion) 10:07, 31. Okt. 2024 (CET)

    09:27, 4. Nov. 2024 Unterschied Versionen −16 Beck-Blog →Die letzte Kommentierung Markierung: Zurückgesetzt
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    • 14:15, 31. Okt. 2024 Unterschied Versionen +66 Arcachon Klarstellung
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    • 09:50, 31. Okt. 2024 Unterschied Versionen +146 Arcachon →Wirtschaft: Abatilles
    • 09:45, 31. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1 Arcachon →Wirtschaft: J´adoube
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    Heute feiert der weltberühmte Historiker Dr. Esteban Mauerer seinen 60. Geburtstag. In weiser Voraussicht hatte er sich bereits damals seinen Doktorvater nach dem Kriterium ausgesucht, wer im Wissenschaftsbetrieb dafür bekannt ist, seine Schäfchen am erfolgreichsten auf irgendwelchen handgeschnitzten Stühlchen unterzubringen. Seine Wahl fiel auf den hochverehrten Eberhard Weis. Dieser putzte also meinem alten Schulfreund Dr. Esteban Mauerer das Näschen und den Popo ab, setzte ihn auf das Stühlchen, und da sitzt er nun schon das eine oder andere Jahrzehnt und freut sich.

    Das Professoren-Ehepaar hat, als gute Christen, ein brennendes Interesse an der Aufklärung des Mordes, den die Polizisten an dem Schwarzen begangen haben. Wenn ich die beiden Wikipedia-Portraits des Professoren-Ehepaars Reiner Anselm und Sabine Anselm richtig verstanden habe, geht es den Damen und Herren Professoren bei ihrem ganzen wissenschaftlichen Tun und Schaffen doch stets nur um „Christliche Werte“. Oder welchen Eindruck haben Sie gewonnen? Indes kann ich mich des Eindrucks nicht so ganz verschließen, wonach das Interesse des Professoren-Ehepaars Reiner Anselm und Sabine Anselm an ihren schwarzen Brüdern und Schwestern eher peripherer Natur ist. Das Professoren-Ehepaar Reiner Anselm und Sabine Anselm huldigt wohl mehr dem Calvinismus, wonach materielles Wohlergehen im Diesseits das ewige Leben im Jenseits verheißt. Das Professoren-Ehepaar Reiner Anselm und Sabine Anselm weist den Vorwurf des Rassismus entrüstet weit von sich. Das Professoren-Ehepaar Reiner Anselm und Sabine Anselm indes legt größten Wert darauf, dass jeder Ladendiebstahl gemäß Recht und Gesetz sofort und auf der Stelle strengstens bestraft wird, denn dies gefährdet die gottgewollte Eigentumsordnung.

    Hans-Jürgen Rose (* 31. Oktober 1961 in Wolfen;[1] † 8. Dezember 1997 in Dessau[2]) war ein Mann, der an schwersten inneren Verletzungen starb, wenige Stunden nachdem er aus dem Polizeirevier Dessau in Sachsen-Anhalt entlassen worden war.[3]
    Leben
    Der Maschinenbauingenieur Hans-Jürgen Rose wurde in der Nacht des 6. auf den 7. Dezember 1997 von der Polizei aufgegriffen, weil er unter Alkoholeinfluss Auto gefahren war, und um 03:35 Uhr aus dem Polizeirevier Dessau entlassen.[4] Am 7. Dezember 1997 wurde er am frühen Morgen um 05:06 Uhr schwer verletzt unweit des Polizeireviers in der Wolfgangstraße Nr. 15, vor dem Treppenaufgang des Hauses in hilfloser Lage aufgefunden.[4] Er hatte schwerste innere Verletzungen, u. a. einen Lungenabriss und eine Lendenwirbelzerschmetterung.[4][5] Er starb am nächsten Tag im Krankenhaus an den Folgen dieser Verletzungen.[3] Im Krankenhaus brachte man seine Verletzungen zunächst mit einem Verkehrsunfall in Verbindung; am Auffindeort gab es aber keine Spuren eines Verkehrsunfalls.[4]
    Der Allgemeinmediziner Claus Metz, der Akten zu Rose gesichtet hatte, äußerte die Vermutung, Rose könne in einem hinteren Gebäudeteil des Dessauer Polizeireviers an eine Säule gefesselt und mit Stahlknüppeln gefoltert worden sein.[6] Schon nach Aussagen von Rechtsmedizinern der Rechtsmedizin Halle, die Roses Leiche 1998 untersucht hatten, entsprach die Schwere von Roses Verletzungen dem, was „bei einem Sturz aus größerer Höhe zu erwarten gewesen wäre“.[2] Vermutlich sei Rose an dem Auffindeort außerhalb des Polizeireviers, an dem er von einem Passanten aufgefunden wurde, platziert worden.[6]
    Die Ursache für Roses Tod ist bis heute offiziell ungeklärt. Ein Ermittlungsverfahren wurde am 17. Oktober 2002 eingestellt. Rund zehn Jahre später tauchte der Name Hans-Jürgen Rose eher zufällig im Prozess um den Tod von Oury Jalloh auf der gleichen Wache auf. Da ein Zusammenhang zwischen den Fällen möglich schien, wurde unter dem Druck der Öffentlichkeit durch die Staatsanwaltschaft im Februar 2013 das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen und ohne weiterführende Erkenntnisse am 28. Februar 2014 erneut eingestellt.[7]
    Bekanntheit erlangte der Fall 2020, parallel zu dem Todesfall von Mario Bichtemann, im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Fall von Oury Jalloh, der im selben Polizeirevier starb, aus dem Rose kurz vor seinem Tod entlassen worden war.[8] Auch in diesem Fall war der Polizeibeamte Andreas S. Dienststellenleiter.
    Das Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt behauptete Anfang 2018, zu Roses Tod lägen keine polizeilichen Erkenntnisse mehr vor, weder in schriftlicher noch in digitaler Form.[9] Der Sonderbericht zum ungeklärten Todesfall Jallohs (Stand August 2020) widerspricht dieser Darstellung. Die Akten zu dem Fall seien vollständig vorhanden.[7]
    Anzeige 2024
    Anfang 2024 erstattete Roses Familie Anzeige wegen Mordes gegen vier Polizeibeamte aus Dessau.[10][11] Im März 2024 erstattete die Initiative Recherche Zentrum beim Generalbundesanwalt ebenfalls Anzeige wegen Mordes.[12]
    Die Anzeigen erfolgten, nachdem neue Erkenntnisse vorliegen. Offenbar wurden Unterlagen zum Tathergang in der Nacht 1997 manipuliert. Das Logbuch der Polizeiwache, den sogenannten Lagefilm in dem eingehende Anrufe, Einsätze und Aufenthalte auf der Wache protokolliert werden, wurde demnach verändert. Der renommierte britische Schriftgutachter John Welch stellte in einem Gutachten fest: „Die Unkenntlichmachung einiger Einträge ist offensichtlich: Es gibt Hinweise auf andere Änderungen, die heimlich vorgenommen wurden.“ Insbesondere die Zeiten, die Rose betreffen, seien laut Welch wahrscheinlich nachträglich manipuliert worden.[13]
    Polizeirevier Dessau
    Roses Tod ist nicht der einzige Fall, der im Zusammenhang mit der Polizeiwache Dessau steht. 2002 wurde Mario Bichtemann in seiner Zelle tot aufgefunden. Die Ursache: Schädelbasisbruch.[14] In derselben Arrestzelle des Reviers verbrannte drei Jahre später, 2005 Oury Jalloh, gefesselt an Händen und Füßen. Die Polizeibeamten behaupten, er habe sich selbst angezündet.
    In allen drei Fällen standen Polizisten des Polizeireviers Dessau der Polizei Sachsen-Anhalt im Fokus. Alle drei Fälle konnten nie vollständig aufgeklärt werden.[14][13]
    Siehe auch
    • Dessauer Polizeiaffäre (2007)
    • Mordfall Li Yangjie (2016)
    Literatur
    • Margot Overath: „Verbrannt in der Polizeizelle. Die verhinderte Aufklärung von Oury Jallohs Tod im Dessauer Polizeirevier“, darin Kapitel 25: „Der Tod von Hans-Jürgen Rose“. METROPOL Verlag 2024, ISBN 978-3-86331-754-6, 281 Seiten
    • Susan Bonath: „Die Akte Rose“ in Junge Welt vom 12. September 2018
    • Christian Jacob, Kersten Augustin: „Sein Name war Rose“ in TAZ vom 28. März 2024
    Einzelnachweise
    1. ↑ Ermittlungsakten Hans-Jürgen Rose. In: FragDenStaat. Abgerufen am 12. Mai 2024.
    2. ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Expertise im Fall Oury Jalloh. In: taz. Abgerufen am 7. Juni 2020.
    3. ↑ Hochspringen nach:a b Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow(sic!), anonymisierte Presse-Ausgabe, 2018
    4. ↑ Hochspringen nach:a b c d Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow. 29. November 2018, abgerufen am 4. April 2021.
    5. ↑ Manuskript zu „Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau–Chronik eines deutschen Skandals.“
    6. ↑ Hochspringen nach:a b Sebasian Bähr: Der Oury-Jalloh-Komplex. In: neues-deutschland.de. 23. Oktober 2018, abgerufen am 4. April 2021.
    7. ↑ Hochspringen nach:a b Sonderbericht im Fall Oury Jalloh, beauftragt durch den Landtag von Sachsen-Anhalt, von Jerzy Montag und Manfred Nötzel vom 26. August 2020
    8. ↑ Der Fall Oury Jalloh: Neue Vorwürfe gegen die Polizei. In: Deutsche Welle. Abgerufen am 7. Juni 2020.
    9. ↑ Christian Jakob: Und weg sind die Akten. In: taz. Abgerufen am 7. Juni 2020.
    10. ↑ https://taz.de/Polizeigewalt-in-Dessau/!5998023/
    11. ↑ Kaveh Kooroshy, Anna Isabel Schwarzer und Carla Spangenberg RBB: Polizeirevier Dessau – Ein neuer Fall Oury Jalloh? Abgerufen am 1. Juni 2024.
    12. ↑ faz.net: Neue Anschuldigungen gegen Dessauer Polizisten (28. März 2024)
    13. ↑ Hochspringen nach:a b Kaveh Kooroshy, Anna Isabel Schwarzer und Carla Spangenberg RBB: Polizeirevier Dessau – Ein neuer Fall Oury Jalloh? Abgerufen am 1. Juni 2024.
    14. ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Polizeigewalt in Dessau: Sein Name war Rose. In: Die Tageszeitung: taz. 28. März 2024, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 1. Juni 2024]).

    Das Beck-Blog (Eigenschreibweise beck-blog) war das wissenschaftlich orientierte juristische Blog des Verlags C.H. Beck, in dem Richter, Rechtsanwälte und Wissenschaftler Beiträge zu aktuellen juristischen Fragen verfassten.[1]
    Autoren

    Die Autoren setzten sich aus den als Experten auf ihrem Fachgebiet fungierenden Juristen und weiteren Autoren zusammen. Experten in diesem Sinne waren unter anderem Bernd von Heintschel-Heinegg, Thomas Hoeren, Dennis-Kenji Kipker, Carsten Krumm, Marc Liesching und Henning Ernst Müller.[2]
    Angebot

    Die Website bot aber auch die Gelegenheit zur Gruppenbildung. Zu einzelnen Rechtsgebieten und Themen konnten sich Interessierte Teilnehmer zusammenschließen und bestimmte juristische Themenkomplexe diskutieren. Es existierten Gruppen zum Strafrecht, zum IT-Recht, zum Europarecht und weitere Gruppen.[1]
    Das Beck-Blog wurde zum Ende des Monats September 2024 vom Verlag eingestellt und ist seitdem nicht mehr abrufbar.[3]
    Rezeption

    Die juristische Fachzeitschrift NJW-aktuell, eine wöchentliche Beilage zur NJW, griff jede Woche ein aktuelles Thema des Beck-Blogs heraus und stellte kurz im Zusammenhang die dort vertretenen kontroversen Positionen vor.
    Eine im Jahr 2016 veröffentlichte Untersuchung der dpa-Tochter news aktuell und der Hamburger Unternehmensberatung Faktenkontor ermittelte, dass von 1793 Blogs aus der Mediendatenbank Zimpel im Zeitraum von November 2015 bis Januar 2016 das Beck-Blog das wichtigste deutsche Blog im Bereich Recht gewesen sei.[4] Zu demselben Ergebnis kam auch die 2017 veröffentlichte Untersuchung für den Zeitraum November 2016 bis Januar 2017.[5]
    Im Rahmen eines Rückblicks auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte wies Thomas Hoeren im Jahr 2017 mit Blick auf das Beck-Blog darauf hin, dass juristische Blogs „seitens der rechtswissenschaftlichen Forschung kaum wahrgenommen“, „geschweige denn zitiert“ wurden.[6]
    Die letzte Kommentierung

    Die letzte Kommentierung vom Montag, den 30. September 2024 um 13:53 Uhr lautete:
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam.
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre: Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com) KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam. Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
    Weblinks

    • Juristische Blogs unter der Lupe: Beck-Blog – kein echtes Tagebuch. Haufe.de, 16. Juli 2012 (Archiv-Version vom 14. September 2018)
    Einzelnachweise

    49. ↑ Hochspringen nach:a b Juristische Blogs unter der Lupe, der Beck-Blog | Recht | Haufe. 6. Dezember 2017, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    50. ↑ Blog | beck-community. 1. August 2024, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    51. ↑ Henning Ernst Müller: Nach 15 Jahren Diskussion zu Strafrecht und Kriminologie heißt es „Good Bye Beck Blog“. In: Beck-Blog. 29. September 2024, abgerufen am 2. Oktober 2024 (Archiv-Version vom 29. September 2024).
    52. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Deutschlands wichtigste Blogs. 31. März 2016, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    53. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Die relevantesten deutschen Blogs. 14. Februar 2017, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    54. ↑ Thomas Hoeren: Von Judge Judy zum Beck-Blog: Die Rechtswissenschaft der Berliner Republik im medialen Wandel. In: Thomas Duve, Stefan Ruppert (Hrsg.): Rechtswissenschaft in der Berliner Republik. Suhrkamp, Berlin 2018, ISBN 978-3-518-29830-5, S. 212, 219.

    Vielleicht kann mal wer den netten Herrn vom bayerischen Justizministerium fragen, wann ich denn mit meiner Entschädigung in Höhe von aktuell drei Millionen Euro rechnen darf? Misshandlungs-Vorwürfe in JVA: Personelle Konsequenzen

  63. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Fr, 2023-09-08 11:08 PERMANENTER LINK
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    66. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    67. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    68. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    69. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    70. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    09:18, 8. Sep. 2023 Unterschied Versionen +2.959‎ Anspruch auf Strafverfolgung Dritter Natürlich ist das eine Artikelverbesserung, was denn sonst? Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt Begriffsklärungsseiten-Links
    09:17, 8. Sep. 2023 Unterschied Versionen +2.959‎ Ermittlungserzwingungsverfahren Natürlich ist das eine Artikelverbesserung, was denn sonst? Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt Begriffsklärungsseiten-Links
    08:35, 8. Sep. 2023 Unterschied Versionen +2.959‎ Anspruch auf Strafverfolgung Dritter Die Einfügung ist korrekt, für eine Löschung gibt es keine tragfähige Begründung Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt Begriffsklärungsseiten-Links
    08:34, 8. Sep. 2023 Unterschied Versionen +2.959‎ Ermittlungserzwingungsverfahren Die Einfügung ist korrekt, für eine Löschung gibt es keine tragfähige Begründung Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt Begriffsklärungsseiten-Links
    Gast kommentiert am Mo, 2023-08-21 09:23 PERMANENTER LINK
    Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
    In jedem Prozess wird auf der Grundlage einer Verfahrensordnung verhandelt: Der Zivilrichter der über die privatrechtliche Zahlungsklage des einen Bürgers gegen den anderen Bürger entscheidet, verhandelt nach der Zivilprozessordnung Der Strafrichter der einen Angeklagten aburteilt, verhandelt nach der Strafprozessordnung Der Verwaltungsrichter der über den Streit zwischen einem Bürger und dem Staat über eine versagte Genehmigung entscheidet, verhandelt nach der Verwaltungsgerichtsordnung In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO indes gibt es keine Verfahrensordnung auf deren Grundlage über die Berechtigung des Antrags verhandelt werden würde: Der OLG-Senat verhandelt nach freiem Belieben, es gibt nichts, was auch nur im Entferntesten irgend eine Ähnlichkeit mit einem fairen Prozess hätte, es gibt keine Mündliche Verhandlung keine richterlichen Hinweise, nichts, gar nichts.
    Bereits im Jahr 2016 entwickelte der Münchner Rechtsanwalt Alexander Würdinger in seinem Aufsatz „Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren[20]“ das Konzept, auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich Bürger und Staat in derselben Konstellation gegenüber wie auch bei allen anderen Verwaltungsprozessen Der Bürger, der Antragsteller, will von der Behörde der Staatsanwaltschaft ein bestimmtes Verhalten erzielen, entweder strafrechtliche Ermittlungen oder, falls die Ermittlungen abgeschlossen sind, die Anklageerhebung. In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ist der Beschuldigte hierbei gar nicht Partei, Parteien sind nur, wie in jedem anderen Verwaltungsprozess der Bürger und der Staat. Der Beschuldigte ist zwar nicht Partei, aber als Beigeladener dennoch am Verfahren beteiligt, es wird ja schließlich über die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe verhandelt.
    Würde dieses Konzept umgesetzt werden, wäre dies der sprichwörtliche Gamechanger betreffend die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Erstmalig in der 150-jährigen Geschichte der Verfahren nach den §§ 172 ff StPO hätte der Antragsteller es mit einem fairen Prozess zu tun und hätte die realistische Chance, ohne von der Willkür des OLG-Senats abhängig zu sein, den Prozess auch zu gewinnen.
    ↑ Alexander Würdinger, Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. August 2023
    Gast kommentiert am Mo, 2023-09-04 15:22 PERMANENTER LINK
    Gast kommentiert am Mo, 2023-08-21 09:23 PERMANENTER LINK
    Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
    In jedem Prozess wird auf der Grundlage einer Verfahrensordnung verhandelt: Der Zivilrichter der über die privatrechtliche Zahlungsklage des einen Bürgers gegen den anderen Bürger entscheidet, verhandelt nach der Zivilprozessordnung Der Strafrichter der einen Angeklagten aburteilt, verhandelt nach der Strafprozessordnung Der Verwaltungsrichter der über den Streit zwischen einem Bürger und dem Staat über eine versagte Genehmigung entscheidet, verhandelt nach der Verwaltungsgerichtsordnung In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO indes gibt es keine Verfahrensordnung auf deren Grundlage über die Berechtigung des Antrags verhandelt werden würde: Der OLG-Senat verhandelt nach freiem Belieben, es gibt nichts, was auch nur im Entferntesten irgend eine Ähnlichkeit mit einem fairen Prozess hätte, es gibt keine Mündliche Verhandlung keine richterlichen Hinweise, nichts, gar nichts.
    Bereits im Jahr 2016 entwickelte der Münchner Rechtsanwalt Alexander Würdinger in seinem Aufsatz „Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren[20]“ das Konzept, auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich Bürger und Staat in derselben Konstellation gegenüber wie auch bei allen anderen Verwaltungsprozessen Der Bürger, der Antragsteller, will von der Behörde der Staatsanwaltschaft ein bestimmtes Verhalten erzielen, entweder strafrechtliche Ermittlungen oder, falls die Ermittlungen abgeschlossen sind, die Anklageerhebung. In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ist der Beschuldigte hierbei gar nicht Partei, Parteien sind nur, wie in jedem anderen Verwaltungsprozess der Bürger und der Staat. Der Beschuldigte ist zwar nicht Partei, aber als Beigeladener dennoch am Verfahren beteiligt, es wird ja schließlich über die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe verhandelt.
    Würde dieses Konzept umgesetzt werden, wäre dies der sprichwörtliche Gamechanger betreffend die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Erstmalig in der 150-jährigen Geschichte der Verfahren nach den §§ 172 ff StPO hätte der Antragsteller es mit einem fairen Prozess zu tun und hätte die realistische Chance, ohne von der Willkür des OLG-Senats abhängig zu sein, den Prozess auch zu gewinnen.
    ↑ Alexander Würdinger, Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. August 2023
    Gast kommentiert am Mo, 2023-09-04 17:32 PERMANENTER LINK
    Gast kommentiert am Mo, 2023-03-13 09:59 PERMANENTER LINK
    Oury Jalloh: Familie zieht vor Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte | MDR.DE Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, meinen Aufsatz zu lesen: HRRS Januar 2016: Die Zeitenwende im … Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung? Dieselbe Sache, nur höflicher formuliert, findet sich dort: Opferrechte in der Sackgasse – Verfassungsblog Dabei äußert sich Thomas Feltes zu den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, obwohl er nicht die geringste Ahnung davon hat. Zu einem leisen Anflug von Kritik konnte sich immerhin noch der Artikel Verfassungsgericht zu Fall Oury Jalloh: Aussitzen nach Aktenlage – taz.de durchringen. Tod von Oury Jalloh: Familie zieht vor Menschenrechtsgericht (berliner-zeitung.de).
    Gast kommentiert am Do, 2023-07-06 12:45 PERMANENTER LINK
    Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung ist die Beschwerde bereits wegen Verfristung unzulässig: Die Entscheidung des BVerfG wurde am 23. Februar veröffentlicht, die Beschwerde ging am 3. Juli beim EGMR ein. Damit ist die Vier-Monats-Frist versäumt. Das ist in der Tat die endgültige Krönung der „Prozessführung“ in diesem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Die beiden Kolleginnen haben von Anfang an jedwedes Prozessrecht schlichtweg ignoriert, insofern kann man den Abschluss dieses Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO mit sehr viel schwarzem Humor durchaus als „folgerichtig“ einordnen.
    Gast kommentiert am Mo, 2023-07-31 12:15 PERMANENTER LINK
    Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, Diskussionstipp von Alexander: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags | beck-community zu lesen. Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung?
    Gast kommentiert am Mi, 2023-09-06 13:24 PERMANENTER LINK
    Brandgutachten
    Der für die Prozesse von der Justiz Sachsen-Anhalts als Brandgutachter beauftragte Diplom-Chemiker Klaus Steinbach, bis 2010 Brandoberrat am Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt gab nach einem Pressebericht vom 9. Januar 2012 an, nur den Auftrag bekommen zu haben, den Brandverlauf so zu rekonstruieren, als habe Jalloh sich selbst angezündet. Der Brandgutachter sagte demnach auch, dass diese Annahme den Zustand der Leiche nicht erklären könne.[59] Einen sich auf die Hinweise des Brandgutachters Steinbach stützenden und daher ein neues Brandgutachten fordernden Beweisantrag den die Vertreterin der Nebenklage daraufhin am 13. Januar 2012 beim Landgericht Magdeburg eingereicht hatte, lehnte das Gericht am 16. Februar 2012 mit der Feststellung ab: „Die Kammer geht beim derzeitigen Stand der Beweisaufnahme davon aus, dass der Brand nicht durch Dritte erfolgte[60].“
    Ein im Auftrag der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh angefertigtes neues Brandgutachten kam zu dem Schluss, dass die schnelle und völlige Zerstörung der Matratze, das Ausmaß und die Intensität des Feuers sowie die Verkohlung des Körpers bis in tiefe Hautschichten nur durch den Einsatz von zwei bis fünf Litern eines Brandbeschleunigers möglich gewesen sei.[61] In den Versuchen ohne Brandbeschleuniger hätten Matratze und ein eingesetzter Tierkörper deutlich geringere Verbrennungsspuren davongetragen. Daraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Jalloh seine Verbrennung nicht selbst verursacht haben kann.[62] Der Gutachter erläuterte auch, dass die bei Obduktion in der Leiche Jallohs festgestellten Cyanide auf Blausäure hindeuten würden, die beim Einsatz von Benzin oder Grillanzündern entsteht.[63][64]
    Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau kündigte nach der Vorstellung des Gutachtens neue Untersuchungen an.[65] Der Dessauer Oberstaatsanwalt Folker Bittmann sprach unmittelbar nach der Präsentation von „sehr ernsten, überraschenden und zum Teil erschreckenden Informationen“.[66] Auf der Grundlage des neuen Brandgutachtens stellte die Initiative in Gedenken an Oury Jalloh am 11. November 2013 bei Generalbundesanwalt Harald Range Anzeige gegen Unbekannt wegen Mordes oder Totschlags.[67][68] Sachsen-anhaltische Landtagsabgeordnete der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen forderten am 12. November 2013 eine gewissenhafte Überprüfung des neuen Gutachtens und neue Ermittlungen der Staatsanwaltschaft[69].
    ↑ C. Jakob, M. Kaul: Polizeiübergriff auf Gedenkdemo taz.de, 9. Januar 2012
    ↑ Feuer lügt nicht (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive ) (PDF) Direkte Aktion Nr. 210, März/April 2012, S. 6; abgerufen am 12. November 2013
    ↑ Pagonis Pagonakis: Fehler ausgeschlossen? – Von der „Unantastbarkeit“ der Polizei (Memento vom 9. November 2014 im Internet Archive ) In: wdr5.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013
    ↑ Maksim Smirnou: Fire Investigation Report: Analysis of circumstances surrounding case on 7th of January 2005 fire discovered in detention room of Dessau Police Station caused death of Mr. Oury Jalloh (PDF; 3,9 MB) Abgerufen am 9. November 2014
    ↑ Neues Brandgutachten im Fall Jallow In: taz.de, 12. November 2013; abgerufen am 12. November 2013
    ↑ Rainer Leurs: Neues Gutachten im Fall Ouri Jallow: „Ein Dritter muss ihn angezündet haben“ In: Spiegel Online 11. November 2013; abgerufen am 12. November 2013
    ↑ Keine Selbstverbrennung im Fall Oury Jalloh? (Memento vom 12. November 2013 im Internet Archive ) In: mdr.de, 12. November 2013
    ↑ Asylbewerber Oury Jalloh wurde vermutlich angezündet In: zeit.de, 12. November 2013; abgerufen am 13. November 2013
    ↑ Text der Anzeige (PDF; 222 kB) initiativeouryjalloh.files.wordpress.com; abgerufen am 13. November 2013
    ↑ Stefan Otto: Wie starb Oury Jalloh In: Neues Deutschland 13. November 2013
    ↑ Stellungnahme der Grünen zum Brandgutachten: „Es dürfen keine Fragen offen bleiben“ In: Mitteldeutsche Zeitung 12. November 2013; abgerufen am 1. Juli 2021
    Gast kommentiert am Di, 2023-07-11 13:07 PERMANENTER LINK
    Das Bundesverfassungsgericht ignoriert seine eigene Rechtsprechung zum Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung:
    → Hauptartikel: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    Über die einfachrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten der Verfahren nach den §§ 172 ff StPO hinaus gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[89][90][91][92] besteht allerdings ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung in bestimmten und eng begrenzten Fallkonstellationen. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insoweit speziell bei Bestehen spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates gegenüber Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen.[93][94][95]
    ↑ Beschluss des BVerfG vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 abgerufen am 7. März 2022
    ↑ Beschluss des BVerfG vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12 abgerufen am 7. März 2022
    ↑ Beschluss des BVerfG vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 abgerufen am 7. März 2022
    ↑ Beschluss des BVerfG vom 19. Mai 2015, Az. 2 BvR 987/11 abgerufen am 7. März 2022
    ↑ Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    ↑ Stephan Barton Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    ↑ Anne Schneider Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    Gast kommentiert am Mo, 2023-03-13 09:59 PERMANENTER LINK
    Oury Jalloh: Familie zieht vor Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte | MDR.DE Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, meinen Aufsatz zu lesen: HRRS Januar 2016: Die Zeitenwende im … Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung? Dieselbe Sache, nur höflicher formuliert, findet sich dort: Opferrechte in der Sackgasse – Verfassungsblog Dabei äußert sich Thomas Feltes zu den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, obwohl er nicht die geringste Ahnung davon hat. Zu einem leisen Anflug von Kritik konnte sich immerhin noch der Artikel Verfassungsgericht zu Fall Oury Jalloh: Aussitzen nach Aktenlage – taz.de durchringen. Tod von Oury Jalloh: Familie zieht vor Menschenrechtsgericht (berliner-zeitung.de).
    Gast kommentiert am Do, 2023-07-06 12:45 PERMANENTER LINK
    Nach einer ersten vorläufigen Einschätzung ist die Beschwerde bereits wegen Verfristung unzulässig: Die Entscheidung des BVerfG wurde am 23. Februar veröffentlicht, die Beschwerde ging am 3. Juli beim EGMR ein. Damit ist die Vier-Monats-Frist versäumt. Das ist in der Tat die endgültige Krönung der „Prozessführung“ in diesem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO: Die beiden Kolleginnen haben von Anfang an jedwedes Prozessrecht schlichtweg ignoriert, insofern kann man den Abschluss dieses Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO mit sehr viel schwarzem Humor durchaus als „folgerichtig“ einordnen.
    Gast kommentiert am Mo, 2023-07-31 12:15 PERMANENTER LINK
    Die betreffenden „Richter“ erfüllten mit dem Vertuschen des Mordes an dem Schwarzen gleich einen ganzen Stall voll Straftatbestände. Böse Zungen behaupten, dass das BVerfG mit seiner Entscheidung eine Art sukzessive Beihilfe zum Mord an Oury Jalloh begangen hat. Dabei hatten die betreffenden „Richter“ ganz sicher die Zeit gefunden, Diskussionstipp von Alexander: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags | beck-community zu lesen. Eingedenk des allerletzten Abschaums, das beim BVerfG Unrecht spricht, ist oury-jalloh-ablehnung-verfassungsbeschwerde-27.3.23.pdf (wordpress.com) noch viel zu freundlich formuliert. In Bezug auf die betreffenden „Richter“ des BVerfG darf ich doch von einem „rassistisch motivierten Gesindel“ sprechen, oder sind Sie da anderer Meinung?
    Das Beck-Blog (Eigenschreibweise beck-blog) war das wissenschaftlich orientierte juristische Blog des Verlags C.H. Beck, in dem Richter, Rechtsanwälte und Wissenschaftler Beiträge zu aktuellen juristischen Fragen verfassten.[1]
    Autoren

    Die Autoren setzten sich aus den als Experten auf ihrem Fachgebiet fungierenden Juristen und weiteren Autoren zusammen. Experten in diesem Sinne waren unter anderem Bernd von Heintschel-Heinegg, Thomas Hoeren, Dennis-Kenji Kipker, Carsten Krumm, Marc Liesching und Henning Ernst Müller.[2]
    Angebot

    Die Website bot aber auch die Gelegenheit zur Gruppenbildung. Zu einzelnen Rechtsgebieten und Themen konnten sich Interessierte Teilnehmer zusammenschließen und bestimmte juristische Themenkomplexe diskutieren. Es existierten Gruppen zum Strafrecht, zum IT-Recht, zum Europarecht und weitere Gruppen.[1]
    Das Beck-Blog wurde zum Ende des Monats September 2024 vom Verlag eingestellt und ist seitdem nicht mehr abrufbar.[3]
    Rezeption

    Die juristische Fachzeitschrift NJW-aktuell, eine wöchentliche Beilage zur NJW, griff jede Woche ein aktuelles Thema des Beck-Blogs heraus und stellte kurz im Zusammenhang die dort vertretenen kontroversen Positionen vor.
    Eine im Jahr 2016 veröffentlichte Untersuchung der dpa-Tochter news aktuell und der Hamburger Unternehmensberatung Faktenkontor ermittelte, dass von 1793 Blogs aus der Mediendatenbank Zimpel im Zeitraum von November 2015 bis Januar 2016 das Beck-Blog das wichtigste deutsche Blog im Bereich Recht gewesen sei.[4] Zu demselben Ergebnis kam auch die 2017 veröffentlichte Untersuchung für den Zeitraum November 2016 bis Januar 2017.[5]
    Im Rahmen eines Rückblicks auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte wies Thomas Hoeren im Jahr 2017 mit Blick auf das Beck-Blog darauf hin, dass juristische Blogs „seitens der rechtswissenschaftlichen Forschung kaum wahrgenommen“, „geschweige denn zitiert“ wurden.[6]
    Die letzte Kommentierung

    Die letzte Kommentierung vom Montag, den 30. September 2024 um 13:53 Uhr lautete:
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam.
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre: Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com) KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam. Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
    Weblinks

    • Juristische Blogs unter der Lupe: Beck-Blog – kein echtes Tagebuch. Haufe.de, 16. Juli 2012 (Archiv-Version vom 14. September 2018)
    Einzelnachweise

    115. ↑ Hochspringen nach:a b Juristische Blogs unter der Lupe, der Beck-Blog | Recht | Haufe. 6. Dezember 2017, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    116. ↑ Blog | beck-community. 1. August 2024, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    117. ↑ Henning Ernst Müller: Nach 15 Jahren Diskussion zu Strafrecht und Kriminologie heißt es „Good Bye Beck Blog“. In: Beck-Blog. 29. September 2024, abgerufen am 2. Oktober 2024 (Archiv-Version vom 29. September 2024).
    118. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Deutschlands wichtigste Blogs. 31. März 2016, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    119. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Die relevantesten deutschen Blogs. 14. Februar 2017, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    120. ↑ Thomas Hoeren: Von Judge Judy zum Beck-Blog: Die Rechtswissenschaft der Berliner Republik im medialen Wandel. In: Thomas Duve, Stefan Ruppert (Hrsg.): Rechtswissenschaft in der Berliner Republik. Suhrkamp, Berlin 2018, ISBN 978-3-518-29830-5, S. 212, 219.

  64. RA Alexander Würdinger

    10:26, 15. Mär. 2024 Unterschied Versionen +2.099‎ Henning Ernst Müller Müller erfüllt mit seiner „Kommentierung“ Straftatbestände! Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    10:24, 15. Mär. 2024 Unterschied Versionen +2.099‎ Henning Ernst Müller Der Herr Professor erfüllt die Straftatbestände der versuchten Erpressung und der Verleumdung Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    10:22, 15. Mär. 2024 Unterschied Versionen +2.099‎ Henning Ernst Müller Kommentierung am Samstag, den 27. Januar 2024, um 1.24 Uhr morgens Markierung: Zurückgesetzt
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK kann natürlich nicht wissen, wer sich hinter Beiträge von Francesco Cisano | bäkc-värläg-community verbergen mag.
    Der seriö Fachverla setzt alles daran, es mir ernsthaft und endgültig technisch unmöglich zu machen, meinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern auf diesem Wege geltend zu machen. Da der seriö Fachverla positive Kenntnis von der Berechtigung meines Anspruchs hat, erfüllt dieses Verhalten des seriö Fachverla den Straftatbestand der versuchten Erpressung. Im übrigen halte ich es nach aller Erfahrung für ausgeschlossen, dass der seriö Fachverla, der ja nun offensichtlich dem Rechtsextremismus huldigt, in irgend einer Weise einlenkt oder zurücksteckt. In der Kategorie:Person des Rechtsextremismus – Wikipedia fehlt Prof. Dr. Henning Ernst Müller wird aber sicher noch Aufnahme finden. Was für ein unsägliches Geschwalle: 75 Jahre Grundgesetz im Spiegel staatsrechtlicher Literatur (beck.de).
    Das Beck-Blog (Eigenschreibweise beck-blog) war das wissenschaftlich orientierte juristische Blog des Verlags C.H. Beck, in dem Richter, Rechtsanwälte und Wissenschaftler Beiträge zu aktuellen juristischen Fragen verfassten.[1]
    Autoren

    Die Autoren setzten sich aus den als Experten auf ihrem Fachgebiet fungierenden Juristen und weiteren Autoren zusammen. Experten in diesem Sinne waren unter anderem Bernd von Heintschel-Heinegg, Thomas Hoeren, Dennis-Kenji Kipker, Carsten Krumm, Marc Liesching und Henning Ernst Müller.[2]
    Angebot

    Die Website bot aber auch die Gelegenheit zur Gruppenbildung. Zu einzelnen Rechtsgebieten und Themen konnten sich Interessierte Teilnehmer zusammenschließen und bestimmte juristische Themenkomplexe diskutieren. Es existierten Gruppen zum Strafrecht, zum IT-Recht, zum Europarecht und weitere Gruppen.[1]
    Das Beck-Blog wurde zum Ende des Monats September 2024 vom Verlag eingestellt und ist seitdem nicht mehr abrufbar.[3]
    Rezeption

    Die juristische Fachzeitschrift NJW-aktuell, eine wöchentliche Beilage zur NJW, griff jede Woche ein aktuelles Thema des Beck-Blogs heraus und stellte kurz im Zusammenhang die dort vertretenen kontroversen Positionen vor.
    Eine im Jahr 2016 veröffentlichte Untersuchung der dpa-Tochter news aktuell und der Hamburger Unternehmensberatung Faktenkontor ermittelte, dass von 1793 Blogs aus der Mediendatenbank Zimpel im Zeitraum von November 2015 bis Januar 2016 das Beck-Blog das wichtigste deutsche Blog im Bereich Recht gewesen sei.[4] Zu demselben Ergebnis kam auch die 2017 veröffentlichte Untersuchung für den Zeitraum November 2016 bis Januar 2017.[5]
    Im Rahmen eines Rückblicks auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte wies Thomas Hoeren im Jahr 2017 mit Blick auf das Beck-Blog darauf hin, dass juristische Blogs „seitens der rechtswissenschaftlichen Forschung kaum wahrgenommen“, „geschweige denn zitiert“ wurden.[6]
    Die letzte Kommentierung

    Die letzte Kommentierung vom Montag, den 30. September 2024 um 13:53 Uhr lautete:
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam.
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre: Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com) KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam. Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
    Weblinks

    • Juristische Blogs unter der Lupe: Beck-Blog – kein echtes Tagebuch. Haufe.de, 16. Juli 2012 (Archiv-Version vom 14. September 2018)
    Einzelnachweise

    19. ↑ Hochspringen nach:a b Juristische Blogs unter der Lupe, der Beck-Blog | Recht | Haufe. 6. Dezember 2017, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    20. ↑ Blog | beck-community. 1. August 2024, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    21. ↑ Henning Ernst Müller: Nach 15 Jahren Diskussion zu Strafrecht und Kriminologie heißt es „Good Bye Beck Blog“. In: Beck-Blog. 29. September 2024, abgerufen am 2. Oktober 2024 (Archiv-Version vom 29. September 2024).
    22. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Deutschlands wichtigste Blogs. 31. März 2016, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    23. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Die relevantesten deutschen Blogs. 14. Februar 2017, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    24. ↑ Thomas Hoeren: Von Judge Judy zum Beck-Blog: Die Rechtswissenschaft der Berliner Republik im medialen Wandel. In: Thomas Duve, Stefan Ruppert (Hrsg.): Rechtswissenschaft in der Berliner Republik. Suhrkamp, Berlin 2018, ISBN 978-3-518-29830-5, S. 212, 219.

    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    11. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    12. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    13. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    14. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    15. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK
    Seit einiger Zeit treibt in der Kommentarspalte dieses Beitrags ein „Gast“ sein Unwesen, indem er unpassende Artikel aus der Wikipedia (mitsamt Überschriften und Fußnoten) kopiert und hier als Kommentar einstellt. Es ist nicht ganz klar, was damit gewollt ist, möglicherweise will dieser Gast einen Urheberrechtsstreit provozieren oder sich einfach selbst darstellen. Vielleicht hat er auch ein psychisches Problem. Es stört jedenfalls, dass diese immer wieder wiederholten und tendenziell länger werdenden Kommentare alle anderen Diskussionsbeiträge aus der rechten Spalte verdrängen, in der die jeweils fünf neuesten Kommentare angezeígt werden. Insofern erinnert es auch an die Vorgehensweise eines Münchener Rechtsanwalts, der bis vor einiger Zeit hier ganz ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat.
    Nur um den Lesern einen Eindruck von der Dimension dieses „Problem“ zu geben: Der Kommentarstrang zu diesem Beitrag hat 17 Seiten, es werden jeweils 50 Kommentare angezeigt, d.h. es sind seit Oktober ca. 850 Kommentare dieses einen Gastes hier eingetragen worden, von denen derzeit 840 „unpublished“ gestellt sind. Viele dieser Kommentare sind mehrere 1000 Wörter lang, aus Wikipedia und LTO zusammenkopiert, oft werden mehrere solcher Kommentare in wenigen Minuten hintereinander „stakkatoartig“ gepostet. Der letzte dieser Kommentare stammt vom gestrigen Tag: Dieser EINE Kommentar hat mehr als 29000 Wörter, ausgedruckt mit normaler Schriftgröße sind das 89 Seiten. In diesem Kommentar sind andere bereits gesperrte Kommentare desselben Gastes einfach hintereinander kopiert und erneut gepostet worden. Es scheint, als wolle dieser Gast nunmehr mit der schieren Masse seiner Beiträge dieser Community Schaden zufügen. Sein Verhalten lässt sich für mich momentan nur entweder als „wahnhaft“ oder als „böswillig“ deuten, auch wenn mir Ferndiagnosen ansonsten fernliegen. [Dieser Kommentar kann gelöscht werden, wenn das Problem behoben ist]
    Auf Kommentar antworten
    Zitieren.
    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte?
    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.
    Ich verstehe nicht, warum man mir nicht einfach meine Entschädigung in die Hand drückt, damit ich davon für meine Frau und mich ein Häuschen mit Garten in Abatilles kaufen kann und man uns einen schönen Lebensabend am Atlantik wünscht.
    Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriö Fachverla, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriö Fachverla ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriö Fachverla wird mein 1.100 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriö Fachverla produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriö Fachverla verbreitet von sich ein Narrativ das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. In Wahrheit ist der seriö Fachverla nicht nur „braun“, sondern auch kriminell.
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-29 16:41 PERMANENTER LINK
    Nichts liegt mir ferner, als den Damen und Herren Journalisten in meinem Verteiler zu erklären, wie sie ihre Arbeit zu machen haben. Allerdings vermag ich mir dann doch folgende Anregung nicht zu verkneifen: Wäre es nicht zur Aufklärung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts ungemein förderlich, zunächst eine Anfrage an den werten Herrn Ordinarius Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu richten, welche Aussage und mit welcher Intention er mit „kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK“ getroffen haben könnte? Ich denke, es macht allein schon in Hinblick auf die Klärung der weiteren strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK Sinn, an den werten Herrn Ordinarius die Frage zu richten, welche Personen beim seriö Fachverla ihn zu Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK zu welchem konkreten Zeitpunkt beauftragt haben.
    Mal ganz abgesehen davon, dass Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK dazu beiträgt, mich um mein Vermögen zu betrügen, stellt Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK eine massive Unterstützung des rechtsextremistischen politischen Lagers dar, weil Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK meine eigene politische Arbeit zunichte macht.
    Mitarbeit im seriö Fachverla
    Eine Kontroverse in Fachkreisen des juristischen Kommentarwesens entfaltete sich im Sommer 2022 in Bezug auf Maaßens Mitarbeit an dem im seriö Fachverla erscheinenden Standardkommentar „Epping–Hillgruber“ zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in dem Maaßen als juristischer Fachautor den Kommentar zum Asylrecht verfassen sollte. Nachdem das Fachportal LTO über die Sache berichtet hatte und in verschiedenen Zeitungen wie der FAZ kritische Stellungnahmen zu der Autorenwahl erschienen waren, kündigten mehrere Mitautoren des Standardkommentars ihre Mitarbeit an dem Werk und an anderen Kommentarwerken des seriö Fachverla auf. Der seriö Fachverla hielt zunächst an der Auswahl fest und betonte, nur mit verfassungstreuen Autoren zusammenzuarbeiten, die auf dem Boden der FDGO stehen. Der seriö Fachverla teilte Mitte Januar 2023 mit, den Vertrag mit Maaßen zu beenden, woraufhin Maaßen diesen selbst aufkündigte. Laut seriö Fachverla ist die erschienene Kommentierung Maaßens fachlich nicht zu beanstanden, jedoch schade die öffentliche Diskussion mit fortschreitender Polarisierung dem Grundgesetz-Kommentar, dessen Herausgebern sowie dem seriö Fachverla.[217][218][219]
    ↑ »Maaßen hat sich vom demokratischen Diskurs verabschiedet« In: spiegel.de. 22. August 2021, abgerufen am 26. August 2021.
    ↑ Hochspringen nach:ab CDU geht auf Distanz zu Maaßen – Partei prüft Maßnahmen „bis hin zum Parteiausschluss“ Die Welt, 24. Januar 2023, abgerufen am 25. Januar 2023.
    ↑ Hochspringen nach:ab Silvio Duwe, Daniel Laufer: Die Radikalisierung des Hans-Georg Maaßen http://www.rbb-online.de, 26. Januar 2023
    Ich denke, ich wäre ein wesentliches Stück weiter, wenn es mir gelänge, den seriö Fachverla von seiner Nibelungentreue zum Freistaat Bayern abzubringen. Ich denke auch, dass die Juristen des seriö Fachverla, was meinen Fall betrifft, die Auslegung des Schuldanerkenntnis das mir mit Schreiben vom 1. Februar 2017 erteilt wurde, nach den §§ 133, 157 BGB hinbekommen. Der seriö Fachverla ist statt dessen mittlerweile zu offener Kriminalität übergegangen. Der seriö Fachverla wird mein 1.100 Seiten langes Manuskript wohl nicht publizieren. Der seriö Fachverla produziert statt dessen schon länger ganze Berge sinnlosen Altpapiers. Der seriö Fachverla verbreitet von sich ein Narrativ das in dieser Form ganz und gar nicht der Wahrheit entspricht. In Wahrheit ist der seriö Fachverla nicht nur „braun“, sondern auch kriminell.
    Zeit für ein kleines Resümee: Die AfD, die Maaßen-Partei und die Wagenknecht-Partei verstehen sich prächtig. Man buhlt um dieselbe Klientel. Testlauf sind zunächst die drei Landtagswahlen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen. Etwaige Dissonanzen rühren von der Verteilung des Wählerreservoirs her, so wie Einbrecher sich gern mal um die Aufteilung der Beute streiten.
    Der Fragebogen war das Lieblingsbuch meiner Eltern. Maaßen, hätten ihn meine Eltern noch kennengelernt, wäre im politischen Spektrum zum Lieblingspolitiker meiner Eltern avanciert: So unauffällig braun, dass er noch als schwarz durchgeht. Junge Leute wie Katharina Schulze und Toni Schuberl verstehen den Satz auch gar nicht.
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. Und diesen Artikel über die Strategische Ambiguität habe ich seinerzeit kurz nach dem russischen Überfall auf die Ukraine geschrieben, aber ich kann Ihnen beim besten Willen nicht sagen, warum Wikipedia ihn nicht akzeptiert hat.
    Die Bilder vom „Politischen Aschermittwoch“ haben mich in schmerzhafter Weise in meiner Einschätzung bestätigt, wonach meine juristischen und politischen Stellungnahmen bei der bundesdeutschen politischen Klasse auf Dauer auf taube Ohren stoßen werden. Das ultimative Heldenepos darf ich also wie folgt zusammenfassen: Man wäre einen weiteren, ganz wesentlichen Schritt zum Erfolg weiter, wenn es gelänge, auf irgendeine Weise Thomas Fischer von seinem immerwährenden Nonsens-Plappern abzuhalten. Denn sobald Thomas Fischer irgendein Thema aus dem Bereich des Sexualstrafrecht aufgreift, wird es zuverlässig jedes Mal in Rekordzeit extrem eklig. Um denselben Typ Mann geht es übrigens im Fall Gérard Depardieu.
    „Akribie“ ist der zweite Vorname von Katharina Schulze In unermüdlichem Einsatz für die Rechte der Bürger und grenzenloser Neugier für juristische Themen aller Art kämpft die bayerische Oppositionsführerin entschlossen und selbstlos für die Grundwerte der Demokratie.
    In meinem 18-köpfigen Verteiler befindet sich seit ca. zwei Jahren auch Toni Schuberl Jemand hatte mich seinerzeit darauf aufmerksam gemacht, dass Toni Schuberl den hier schon vielfach zitierten seriö Fachverla auf dem Kieker hätte. Ich hatte deshalb Toni Schuberl als eine Art natürlichen Bundesgenossen betrachtet. Indes scheinen die Interessen von Toni Schuberl eher in der niederbayerischen Heimatgeschichte verortet zu sein, einer Materie, die umgekehrt nicht so recht mein Interesse findet.
    Als wir, meine Frau und ich, in Soulac-sur-Mer in die Apotheke gingen, bediente uns dort ein freundlicher und kompetenter Apotheker, der genau so aussah wie Cem Özdemir Seither erlauben wir uns bisweilen bei passender Gelegenheit, vor dem Fernsehgerät sitzend und Nachrichten konsumierend, eine kleine spitze Bemerkung, wonach sich Cem Özdemir am besten in seine Apotheke in Soulac-sur-Mer begeben sollte.
    Das Bündnis Sahra Wagenknecht lebt von der Popularität ihrer Namensgeberin. Das Programm scheint dabei eher schlicht auszufallen: „Wenn wir nur möglichst viele Ausländer raushauen und vor allem der Ukraine den Hahn abdrehen, dann geht es allen besser.“ Und nein, ich habe nicht die Absicht, mich an diese Partei mit der Bitte um Unterstützung zu wenden. Das Bündnis Sahra Wagenknecht ist übrigens ein schönes Beispiel dafür, dass es immer weniger Sinn macht, sich den Kopf darüber zu zerbrechen, ob eine Partei „links“ oder „rechts“ ist oder welche Politische Farbe sie hat.
    Im übrigen muss ich Ihnen gestehen, dass ich ein ausgesprochenes Faible für Jüngere Frauen mit Ha habe. Ich wage einen Sprung über den großen Teich mitten in den amerikanischen Präsidentschafts-Wahlkampf. Das Finale im November zwischen Nikki Haley und Kamala Harris findet bedauerlicherweise nicht statt, so dass die alten, schrulligen Europeens auch nicht aufatmen können.
    Auf den 1.100 Seiten Manuskript steht inzwischen so ziemlich alles, was ich immer schon mal sagen wollte. Durch sein Gebaren erkennt der seriö Fachverla für jedermann sichtbar an, dass alle meine Vorwürfe zutreffen. Na dann steht dem ja nichts mehr im Wege, dass ich jetzt endlich meine Entschädigung bekomme. Vielleicht kann mal wer den netten Herrn vom bayerischen Justizministerium fragen, wann ich denn mit meiner Entschädigung in Höhe von aktuell drei Millionen Euro rechnen darf? Misshandlungs-Vorwürfe in JVA: Personelle Konsequenzen

  65. RA Alexander Würdinger

    Die Gliederung gestaltet sich wie folgt:

    A. Überblick

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die nachfolgend aufgezählten Gerichtsentscheidungen, die allesamt greifbar gesetzwidrig und damit nichtig sind:

    Urteil des Landgerichts München I vom 15. September 2021, 15 O 764/20

    Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2022, 1 U 6778/21

    Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2022, 1 U 6778/21

    Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2022, III ZR 155/22

    Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2023, III ZR 155/22

    Da die angerufenen Zivilgerichte von Anfang an die Absicht verfolgt haben, in dem vorliegenden Amtshaftungsprozess sehenden Auges Unrecht zu tun und die Klage abzuweisen, habe ich mich entschlossen, den Rechtsstreit als ganz normalen Zivilprozess fortzuführen. Ich denke, das sollte auch im Interesse des beklagten Freistaat Bayern liegen, doch noch wider alle Erwartung zu Recht und Gesetz zurückzukehren und mir Entschädigung zu leisten.

    B. Sachverhalt im Einzelnen

    I. Erste Instanz, Urteil des Landgerichts München I vom 15. September 2021, 15 O 764/20

    1. „von mir vorgelegten Schriftverkehr“
    Und wenn Sie sich für die Vorgeschichte meiner harmlosen kleinen Forderungseintreibung gegen den Freistaat Bayern interessieren, da LG München I, Urteil vom 30.11.2016 – 24 Ns 235 Js 132863/15 (2) – openJur steht alles drin.
    2. Lehrbücher

    3. LTO, machen Sie Ihre Arbeit!
    Gast kommentiert am Do, 2023-03-16 09:07 PERMANENTER LINK
    Der Text stammt aus der heutigen Presseschau der LTO und ist vom Autor entgegen allen Regeln des Urheberrechts von dort vorsätzlich gestohlen.
    Gast kommentiert am Do, 2023-03-16 09:29 PERMANENTER LINK

    Stimmt, man erkennt an dem intellektuellen Inhalt unterhalb der absoluten Nulllinie sofort und auf Anhieb, dass der Text nur von LTO sein kann.

    4. Der Freisler-Vergleich
    Gast kommentiert am Mi, 2023-03-29 08:17 PERMANENTER LINK
    Constantin Baron van Lijnden zitierte mich vor sechs Jahren wie folgt:
    „Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat“ und „Legitimität“ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider.“
    Recht kurz gefasst: Schmähkritik/Beleidigung versus Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik (recht-kurz-gefasst.blogspot.com)
    5. Wikipedia fungiert als mein Eckermann
    Zuletzt schrieb ich vor einem Jahr den Artikel über die Strategische Ambiguität.
    6. Zur Statthaftigkeit der Urkundenklage

    7. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig

    8. Zur Auslegung des Schreibens vom 1. Februar 2017 nach dem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB

    9. Erneute Überprüfung der Angelegenheit zwei Jahre nach Rechtskraft der Entscheidungen im Amtshaftungsprozess

    10. Der Präsident des Landgerichts München I gab mit Schreiben vom 1. Februar 2017 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ab

    11. „Nachtatverhalten“

    12. Zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis

    13. Palandt, Rn. 8 zu § 212 BGB

    14. Zum Beweisantritt durch Parteivernehmung

    15. Zu Höhe und Steuerfreiheit der Entschädigung für erlittenes Unrecht
    Politik: NS-Zwangsarbeiter: Keine Steuer auf Entschädigung (tagesspiegel.de)
    16. Urteile der Amtshaftungskammer des Landgerichts München I

    17. Strafanzeige in Hinblick auf diese Urteile

    18. Urteil des Landgerichts München I vom 16.8.2010, Az. 34 O 20011/08
    Gast kommentiert am Do, 2023-03-02 14:09 PERMANENTER LINK
    Ich erhob mit Schriftsatz vom 22. Februar 2023, eingegangen beim Bundesverfassungsgericht am 27. Februar 2023, Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2022, III ZR 155/22 in meiner Sache gegen den Freistaat Bayern wegen Entschädigung für erlittenes Unrecht in Höhe von zwei Millionen Euro aufgrund des Schuldanerkenntnisses vom 1. Februar 2017 hinsichtlich der Rechtsbeugung durch das Urteil des LG München I, 16.08.2010 – 34 O 20011/08 – .
    19. Das Schreiben vom 12. Juli 2018

    20. RG, Urteil vom 1. Mai 1916, RG JW 1916, 960 f.

    II. Zweite Instanz, Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2022, 1 U 6778/21 und Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2022, 1 U 6778/21

    1. Der Zivilprozess

    2. Das Söhnchen

    Das Söhnchen schrieb am 21.10.2020:
    „Der Freistaat Bayern verwahrt sich ausdrücklich, entschieden, mit Nachdruck, unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt und in jeder Form gegen den Vorwurf, in irgendeiner Weise einen „Prozessbetrug“ begangen zu haben, an einem „Prozessbetrug“ teilgenommen zu haben oder auch nur in irgendeiner Weise mit einem „Prozessbetrug“ in Verbindung zu stehen. Sollte der Kläger diese unwahren Tatsachenbehauptungen und verleumderischen Anschuldigungen aufrechterhalten, und / oder weiterhin im Internet veröffentlichen, werden wir dem Freistaat Bayern empfehlen, dieses Verhalten auf strafrechtliche Relevanz prüfen zu lassen.“
    3. Schriftsatz zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und zur Wiederholung der Anträge aus meinem Schriftsatz vom 17. Oktober 2022

    4. Der von mir vorgelegte Schriftverkehr.

    5. Der Schreinermeister und sein kaputtes IKEA-Regal

    6. Der Urkundenprozess

    7. Verstoß gegen den gesetzlichen Richter wegen falscher Spruchkörper

    8. Verstoß gegen den gesetzlichen Richter wegen willkürlicher Zurückweisung der Ablehnungsgesuche

    9. Gehörsverletzung wegen Übergehen der Parteivernehmung

    10. Gehörsverletzung wegen Nichtzustellung der Streitverkündungen an die acht Erpresser Saskia Freiesleben Karina Schuller, Henning Ernst Müller Hans Holzhaider StephanLahl Herren Dres. Schultz und Schott und Dr. Wendt Nassall

    11. Die greifbar gesetzwidrige Entscheidung des OLG München

    III. Dritte Instanz, Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2022, III ZR 155/22 und Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2023, III ZR 155/22

    IV. Ablehnungsgesuche

    Der Kernsatz lautet: „Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.“ Ich kann mich an die ZPO-Vorlesung an der LMU vor 36 Jahren bei Prof. Rimmelspacher erinnern. Prof. Rimmelspacher sprach damals schon wörtlich von den „Potemkinschen Dörfern“ die die Justiz für gewöhnlich rund um die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu errichten pflegt. Das sprachliche Bild von den „Potemkinschen Dörfern“ trifft die Sache in der Tat ziemlich genau: Der Satz „Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln“ ist nur die Fassade. Hinter der Fassade werden die Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit nach aller langjährigen Erfahrung formularmäßig zurückgewiesen. Willkür, Selbstgerechtigkeit und Überheblichkeit in Reinkultur.
    Stellt sich die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als willkürlich dar, verletzt dies das Justizgrundrecht des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)[2].
    VerfGH Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.2.2020 – VerfGH 32/19.VB-3

    1. Erstes Ablehnungsgesuch vom 29. Januar 2020

    2. Zweites Ablehnungsgesuch vom 3. April 2020

    3. Drittes Ablehnungsgesuch vom 28. Mai 2020

    4. Viertes Ablehnungsgesuch vom 3. August 2020

    5. Fünftes Ablehnungsgesuch vom 18. November 2020

    6. Sechstes Ablehnungsgesuch vom 30. Dezember 2020
    Das Söhnchen schrieb am 21.10.2020:
    „Der Freistaat Bayern verwahrt sich ausdrücklich, entschieden, mit Nachdruck, unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt und in jeder Form gegen den Vorwurf, in irgendeiner Weise einen „Prozessbetrug“ begangen zu haben, an einem „Prozessbetrug“ teilgenommen zu haben oder auch nur in irgendeiner Weise mit einem „Prozessbetrug“ in Verbindung zu stehen. Sollte der Kläger diese unwahren Tatsachenbehauptungen und verleumderischen Anschuldigungen aufrechterhalten, und / oder weiterhin im Internet veröffentlichen, werden wir dem Freistaat Bayern empfehlen, dieses Verhalten auf strafrechtliche Relevanz prüfen zu lassen.“
    7. Siebtes Ablehnungsgesuch vom 21. Januar 2021

    8. Achtes Ablehnungsgesuch vom 23. Februar 2021

    9. Neuntes Ablehnungsgesuch vom 12. April 2021

    10. Zehntes Ablehnungsgesuch vom 15. April 2021

    11. Elftes Ablehnungsgesuch vom 3. Mai 2021

    12. Zwölftes Ablehnungsgesuch vom 17. Mai 2021

    13. Dreizehntes Ablehnungsgesuch vom 31. Mai 2021
    Der seriöse Fachverlag, vertreten durch Stephan Lahl, fährt darin fort, dem im Verfahren 2 BvR 297/23, Entschädigung für erlittenes Unrecht, beklagten Freistaat Bayern die Treue zu halten.
    Gast kommentiert am Mo, 2023-03-20 10:53 PERMANENTER LINK

    Dreizehntes Ablehnungsgesuch vom 31. Mai 2021

    Sehr geehrter Stephan Lahl,

    Ihre eigentliche Zielsetzung besteht darin, die Aufklärung des Mordes an Oury Jalloh zu behindern. Sollten Sie also in irgend einer Art und Weise mein Profil antasten, werde ich hiergegen die mir zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schritte ergreifen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Das Beck-Blog (Eigenschreibweise beck-blog) war das wissenschaftlich orientierte juristische Blog des Verlags C.H. Beck, in dem Richter, Rechtsanwälte und Wissenschaftler Beiträge zu aktuellen juristischen Fragen verfassten.[1]
    Autoren

    Die Autoren setzten sich aus den als Experten auf ihrem Fachgebiet fungierenden Juristen und weiteren Autoren zusammen. Experten in diesem Sinne waren unter anderem Bernd von Heintschel-Heinegg, Thomas Hoeren, Dennis-Kenji Kipker, Carsten Krumm, Marc Liesching und Henning Ernst Müller.[2]
    Angebot

    Die Website bot aber auch die Gelegenheit zur Gruppenbildung. Zu einzelnen Rechtsgebieten und Themen konnten sich Interessierte Teilnehmer zusammenschließen und bestimmte juristische Themenkomplexe diskutieren. Es existierten Gruppen zum Strafrecht, zum IT-Recht, zum Europarecht und weitere Gruppen.[1]
    Das Beck-Blog wurde zum Ende des Monats September 2024 vom Verlag eingestellt und ist seitdem nicht mehr abrufbar.[3]
    Rezeption

    Die juristische Fachzeitschrift NJW-aktuell, eine wöchentliche Beilage zur NJW, griff jede Woche ein aktuelles Thema des Beck-Blogs heraus und stellte kurz im Zusammenhang die dort vertretenen kontroversen Positionen vor.
    Eine im Jahr 2016 veröffentlichte Untersuchung der dpa-Tochter news aktuell und der Hamburger Unternehmensberatung Faktenkontor ermittelte, dass von 1793 Blogs aus der Mediendatenbank Zimpel im Zeitraum von November 2015 bis Januar 2016 das Beck-Blog das wichtigste deutsche Blog im Bereich Recht gewesen sei.[4] Zu demselben Ergebnis kam auch die 2017 veröffentlichte Untersuchung für den Zeitraum November 2016 bis Januar 2017.[5]
    Im Rahmen eines Rückblicks auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte wies Thomas Hoeren im Jahr 2017 mit Blick auf das Beck-Blog darauf hin, dass juristische Blogs „seitens der rechtswissenschaftlichen Forschung kaum wahrgenommen“, „geschweige denn zitiert“ wurden.[6]
    Die letzte Kommentierung

    Die letzte Kommentierung vom Montag, den 30. September 2024 um 13:53 Uhr lautete:
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam.
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre: Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com) KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam. Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
    Weblinks

    • Juristische Blogs unter der Lupe: Beck-Blog – kein echtes Tagebuch. Haufe.de, 16. Juli 2012 (Archiv-Version vom 14. September 2018)
    Einzelnachweise

    121. ↑ Hochspringen nach:a b Juristische Blogs unter der Lupe, der Beck-Blog | Recht | Haufe. 6. Dezember 2017, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    122. ↑ Blog | beck-community. 1. August 2024, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    123. ↑ Henning Ernst Müller: Nach 15 Jahren Diskussion zu Strafrecht und Kriminologie heißt es „Good Bye Beck Blog“. In: Beck-Blog. 29. September 2024, abgerufen am 2. Oktober 2024 (Archiv-Version vom 29. September 2024).
    124. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Deutschlands wichtigste Blogs. 31. März 2016, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    125. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Die relevantesten deutschen Blogs. 14. Februar 2017, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    126. ↑ Thomas Hoeren: Von Judge Judy zum Beck-Blog: Die Rechtswissenschaft der Berliner Republik im medialen Wandel. In: Thomas Duve, Stefan Ruppert (Hrsg.): Rechtswissenschaft in der Berliner Republik. Suhrkamp, Berlin 2018, ISBN 978-3-518-29830-5, S. 212, 219.

    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    51. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    52. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    53. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    54. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    55. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    14. Vierzehntes Ablehnungsgesuch vom 13. August 2021

    15. Fünfzehntes Ablehnungsgesuch vom 3. September 2021

    16. Sechzehntes Ablehnungsgesuch vom 13. September 2021

    17. Siebzehntes Ablehnungsgesuch vom 20. September 2021

    18. Achtzehntes Ablehnungsgesuch vom 11. Oktober 2021

    19. Gast kommentiert am Do, 2023-03-16 13:03 PERMANENTER LINK
    Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Amtshaftungssenats des Oberlandesgerichts München Dr. Steiner, Dr. Kunz-Hallstein und Rieger

    Obwohl der Rechtsstreit in I. Instanz bei der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I weiterhin anhängig gewesen war, hatte die 26. Zivilkammer meine sämtlichen Schriftsätze sofort unbearbeitet an den 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München weitergereicht. Ich lehnte mittels einer Mehrzahl von Ablehnungsgesuchen die Richter Dr. Steiner, Dr. Kunz-Hallstein und Rieger wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die abgelehnten Richter wiesen meine Ablehnungsgesuche jeweils selbst mittels greifbar gesetzwidriger Beschlüsse ab, die jeweils nichtig waren. Die abgelehnten Richter verfolgten hiermit offenbar nur noch die Absicht, die Farce komplett zu machen. Stattdessen verbrachten die abgelehnten Richter ihre Zeit lieber damit, mich daran zu hindern, die Erpresser Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller und Hans Holzhaider mittels Streitverkündungen in den vorliegenden Zivilprozess hineinzuziehen.
    20. Gast kommentiert am Do, 2023-03-16 13:30 PERMANENTER LINK
    Ablehnungsgesuch vom 16. Dezember 2022 gegen die Richter des Amtshaftungssenats des Bundesgerichtshofs Ulrich Herrmann. Harald Reiter. Martin Kessen. Mathias Herr und Michael Liepin.

    Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2022 richtete ich ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Amtshaftungssenats des Bundesgerichtshofs Ulrich Herrmann. Harald Reiter. Martin Kessen. Mathias Herr und Michael Liepin das ganz offensichtlich begründet war. Es war ganz offensichtlich greifbar gesetzwidrig das Ablehnungsgesuch aus eigener Machtvollkommenheit heraus zurückzuweisen.
    V. Regress Ende 2025

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler.
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 28. März 2024 (851 Seiten) zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen die Rechtsanwaltskammer München. Werner Weiss den Verlag C. H. Beck Karina Schuller Stephan Lahl Henning Ernst Müller. Hans Holzhaider. Saskia Freiesleben Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.
    Mit freundlichen Grüßen
    Vielleicht kann mal wer den netten Herrn vom bayerischen Justizministerium fragen, wann ich denn mit meiner Entschädigung in Höhe von aktuell drei Millionen Euro rechnen darf? Misshandlungs-Vorwürfe in JVA: Personelle Konsequenzen

  66. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2024-01-15 13:04 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der erste Teil:
    Das Beck-Blog (Eigenschreibweise beck-blog) war das wissenschaftlich orientierte juristische Blog des Verlags C.H. Beck, in dem Richter, Rechtsanwälte und Wissenschaftler Beiträge zu aktuellen juristischen Fragen verfassten.[1]
    Autoren

    Die Autoren setzten sich aus den als Experten auf ihrem Fachgebiet fungierenden Juristen und weiteren Autoren zusammen. Experten in diesem Sinne waren unter anderem Bernd von Heintschel-Heinegg, Thomas Hoeren, Dennis-Kenji Kipker, Carsten Krumm, Marc Liesching und Henning Ernst Müller.[2]
    Angebot

    Die Website bot aber auch die Gelegenheit zur Gruppenbildung. Zu einzelnen Rechtsgebieten und Themen konnten sich Interessierte Teilnehmer zusammenschließen und bestimmte juristische Themenkomplexe diskutieren. Es existierten Gruppen zum Strafrecht, zum IT-Recht, zum Europarecht und weitere Gruppen.[1]
    Das Beck-Blog wurde zum Ende des Monats September 2024 vom Verlag eingestellt und ist seitdem nicht mehr abrufbar.[3]
    Rezeption

    Die juristische Fachzeitschrift NJW-aktuell, eine wöchentliche Beilage zur NJW, griff jede Woche ein aktuelles Thema des Beck-Blogs heraus und stellte kurz im Zusammenhang die dort vertretenen kontroversen Positionen vor.
    Eine im Jahr 2016 veröffentlichte Untersuchung der dpa-Tochter news aktuell und der Hamburger Unternehmensberatung Faktenkontor ermittelte, dass von 1793 Blogs aus der Mediendatenbank Zimpel im Zeitraum von November 2015 bis Januar 2016 das Beck-Blog das wichtigste deutsche Blog im Bereich Recht gewesen sei.[4] Zu demselben Ergebnis kam auch die 2017 veröffentlichte Untersuchung für den Zeitraum November 2016 bis Januar 2017.[5]
    Im Rahmen eines Rückblicks auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte wies Thomas Hoeren im Jahr 2017 mit Blick auf das Beck-Blog darauf hin, dass juristische Blogs „seitens der rechtswissenschaftlichen Forschung kaum wahrgenommen“, „geschweige denn zitiert“ wurden.[6]
    Die letzte Kommentierung

    Die letzte Kommentierung vom Montag, den 30. September 2024 um 13:53 Uhr lautete:
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam.
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre: Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com) KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam. Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
    Weblinks

    • Juristische Blogs unter der Lupe: Beck-Blog – kein echtes Tagebuch. Haufe.de, 16. Juli 2012 (Archiv-Version vom 14. September 2018)
    Einzelnachweise

    1. ↑ Hochspringen nach:a b Juristische Blogs unter der Lupe, der Beck-Blog | Recht | Haufe. 6. Dezember 2017, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    2. ↑ Blog | beck-community. 1. August 2024, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    3. ↑ Henning Ernst Müller: Nach 15 Jahren Diskussion zu Strafrecht und Kriminologie heißt es „Good Bye Beck Blog“. In: Beck-Blog. 29. September 2024, abgerufen am 2. Oktober 2024 (Archiv-Version vom 29. September 2024).
    4. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Deutschlands wichtigste Blogs. 31. März 2016, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    5. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Die relevantesten deutschen Blogs. 14. Februar 2017, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    6. ↑ Thomas Hoeren: Von Judge Judy zum Beck-Blog: Die Rechtswissenschaft der Berliner Republik im medialen Wandel. In: Thomas Duve, Stefan Ruppert (Hrsg.): Rechtswissenschaft in der Berliner Republik. Suhrkamp, Berlin 2018, ISBN 978-3-518-29830-5, S. 212, 219.

    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de). Und dann habe ich da noch drei politische Großbaustellen, die überschrieben sind mit „Lippenbekenntnis“, „Weberknecht statt Wagenknecht!“ und, ein bisschen länger, mit „Was Sie schon immer über das aufregende Leben der Steinlaus wissen wollten und sich noch nie zu fragen getrauten, erfahren Sie im Folgenden“.
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    1. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    2. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    3. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    4. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    5. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    Im April 2023 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Kassel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem Anfangsverdacht abgelehnt hat.[54] Mit Bescheid vom 14. August 2024 wies die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main alle Beschwerden gegen die Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens mit Hinweis auf die Kunstfreiheit zurück.[55] Es lag hier allerdings ein ganz offensichtlicher Fall von Rechtsmissbrauch vor: Die „Kunstwerke“ bestanden in dummen und groben antisemitischen Stereotypen, wie man sie aus dem Stürmer kennt. Es ist deshalb richtig und angebracht, hiergegen mittels eines Ermittlungserzwingungsverfahrens vorzugehen.
    1. ↑ hessenschau de, Frankfurt Germany: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta fifteen in Kassel. 17. April 2023, abgerufen am 19. Juni 2023 (deutsch).
    2. ↑ Zurückweisung der Beschwerde, abgerufen am 15. Oktober 2024

    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    1. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    2. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    3. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    4. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    5. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    6. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    7. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    8. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    9. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    10. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    11. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    12. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    13. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    15. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    16. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    17. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    18. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    19. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    20. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    21. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    22. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    23. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    24. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    25. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    26. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    27. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    28. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    29. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    30. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    31. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    32. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    33. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    34. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    35. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    36. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    37. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    38. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    39. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    40. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    41. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    42. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    43. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    44. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    45. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    46. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    47. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ermöglicht im deutschen Strafprozessrecht dem Verletzten einer Straftat, die Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Einleitung oder Fortführung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten.[1] Hingegen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen keine Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben, durch ein Klageerzwingungsverfahren gerichtlich überprüfbar.[2][3]
    Anwendungsfälle

    Einleitung

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist zum einen angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht des Vorliegens einer Straftat verneint und deswegen überhaupt keine Ermittlungen anstellt. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Einleitung der Ermittlungen.[4][5]
    Vervollständigung

    Zum anderen ist aber auch dann ein Ermittlungserzwingungsverfahren angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft zwar bereits Ermittlungen durchgeführt hatte, diese aber unzureichend waren. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Vervollständigung der Ermittlungen.[4][6]
    Begründetheit

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren hat demgemäß Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt entweder gar nicht oder nur unzureichend ermittelt hat.[7] Nach einem erfolgreichen Ermittlungserzwingungsantrag verpflichtet das zuständige Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen.[8][9]
    Statthaftigkeit

    Die Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht normiert.[10] Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist kein eigenständiges Verfahren, sondern ein Klageerzwingungsverfahren mit anderer Zielrichtung. Es gelten die Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren in § 172 der Strafprozessordnung (StPO).[11][12] Dies wird damit begründet, dass § 172 StPO geschaffen wurde, als im Gesetz noch die so genannte gerichtliche Voruntersuchung geregelt und mit erfasst war.[13] Die Statthaftigkeit des Klageerzwingungsverfahrens in der Form des Ermittlungserzwingungsverfahrens wurde erstmals 1980 bejaht[14] und ist in der Rechtsprechung anerkannt.[15][16]
    Verfahren

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren verläuft in der Form des Klageerzwingungsverfahrens gem. § 172 StPO.[1][17][18] Der entsprechende Antragsschriftsatz ist gemäß § 172 Abs. 1, S. 1 StPO binnen eines Monats nach Eingang des die Ermittlungen ablehnenden Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft bei dem nach § 172 Abs. 4 StPO zuständigen Oberlandesgericht einzureichen.[19] Antragsberechtigt ist der Verletzte.[20]
    Anordnung weiterer Ermittlungen

    Die Anordnung weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geschieht dann, wenn diese entweder gar nicht oder nur unvollständig ermittelt hat.[1][13] Die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, die abgelehnten Ermittlungen aufzunehmen, bis zur Entscheidungsreife fortzuführen und dann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder über die Erhebung einer Anklage zu entscheiden.[13][21]
    Verfassungsrecht

    Nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insbesondere bei derartigen Straftaten von Amtsträgern, hat der Verletzte darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.[22] Danach hat der Verletzte einen Anspruch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf ernsthafte und vollständige Ermittlungen in seiner Angelegenheit. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Anspruch, der mit dem Tod erlischt.[23][24]
    Rechtslage in Österreich

    Im Ergebnis besteht nach österreichischem Recht dieselbe Rechtslage wie in Deutschland, nur die Begrifflichkeit ist unterschiedlich: Nach österreichischem Recht kann, zur Erzwingung der Einleitung oder Fortführung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Beschuldigten, ein sog. Antrag auf Fortführung bei Gericht gestellt werden. Das Gericht verpflichtet sodann, nach einem erfolgreichen Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Einleitung oder Fortführung der Ermittlungen.
    Beispiele

    Im Fall des ermordeten Siegfried Buback, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, beantragte dessen Sohn Michael Buback 2015 ein Ermittlungserzwingungsverfahren gegen das frühere RAF-Mitglied Siegfried Haag scheiterten jedoch an den hohen formalen Zulässigkeitshürden dieser Verfahrensart.[25] Das Ermittlungserzwingungsverfahren kommt aber auch in Betracht bei Straftaten im Zusammenhang mit neuen Technologien, wenn die Staatsanwaltschaft mangels entsprechenden Sachverstands die Strafbarkeit eines Sachverhalts nicht erkennt.[26] Im Falle eines unbegleiteten Ausgangs einer Psychiatriepatientin, die dabei suizidierte, ordnete das Bundesverfassungsgericht weitere Ermittlungen gegen den zuständigen Arzt wegen fahrlässiger Tötung an.[27][28]
    Literatur

    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4, Rn. 589 ff.
    • Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29
    Einzelnachweise

    1. ↑ Hochspringen nach:a b c Mirko Laudon: Ermittlungserzwingungsverfahren. In: strafakte.de. Abgerufen am 9. Dezember 2019.
    2. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/18.
    3. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    4. ↑ Hochspringen nach:a b Mark Zöller (Bearb.); Björn Gercke (Hrsg.): Strafprozessordnung. 6. Auflage. 2019, ISBN 978-3-8114-3974-0, Rn. 27 zu § 172 StPO
    5. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    6. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    7. ↑ Lutz Meyer-Goßner, Bertram Schmitt: Strafprozessordnung. 62. Auflage. 2019, ISBN 978-3-406-73584-4, Rn. 1b zu § 172 StPO.
    8. ↑ Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 244.
    9. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    10. ↑ OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az. 1 Ws 231/16
    11. ↑ Gerwin Moldenhauer (Bearb.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 7. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-63672-1, Rn. 3 zu § 172 StPO
    12. ↑ VerfGH München, E. v. 9. Februar 2022 – Vf. 62-VI/20. In: gesetze-bayern.de. 9. Februar 2022, abgerufen am 14. Februar 2022.
    13. ↑ Hochspringen nach:a b c OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 Kl NJW 2007, 3734.
    14. ↑ OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, GA 1981, 96.
    15. ↑ OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren
    16. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    17. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rn. 8 zu § 172 StPO, Rdn. 2 zu § 175 StPO
    18. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17
    19. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rdn. 25 zu § 172 StPO
    20. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    21. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    22. ↑ BverfG, Beschluss vom 22. Januar 2021, Az. 2 BvR 757/17, Rdnr. 11
    23. ↑ BverfG, Beschluss vom 1. April 2019, Az. 2 BvR 1224/17
    24. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    25. ↑ OLG Stuttgart, Pressemitteilung zum Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15
    26. ↑ Andreas Leupold, Silke Glossner (Hrsg.): Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht. 3. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-64845-8, Rn. 512.
    27. ↑ BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020, AZ. 2 BvR 859/17
    28. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen
    Vielleicht kann mal wer den netten Herrn vom bayerischen Justizministerium fragen, wann ich denn mit meiner Entschädigung in Höhe von aktuell drei Millionen Euro rechnen darf? Misshandlungs-Vorwürfe in JVA: Personelle Konsequenzen
    Aktuell Vorherige 17:48, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Auch durch Arroganz wird eine Bearbeitung nicht richtiger rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 17:30, 2. Sep. 2024‎ Slökmann Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 248258271 von 2003:CC:9F11:C300:440C:2AE5:898B:9981 rückgängig gemacht; wie vor, bitte Hinweise lesen rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 17:16, 2. Sep. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:440c:2ae5:898b:9981 Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind evident zutreffend und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686712 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [gesichtet von Zollernalb]
    • Aktuell Vorherige 13:02, 14. Aug. 2024‎ Zollernalb Diskussion Beiträge‎ K 7.368 Bytes 0‎ Schützte „Jerzy Montag“: Edit-War – bitte die zugehörige Diskussionsseite aufsuchen ([Bearbeiten=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC)) [Verschieben=Nur angemeldete, nicht neue Benutzer] (bis 21. August 2024, 11:02 Uhr (UTC))) rückgängig

    Aktuell Vorherige 13:01, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎  7.368 Bytes +495‎  Die Benutzung von Slangwörtern sagt wenig über die Richtigkeit einer Bearbeitung aus rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 12:57, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247686316 von 2003:CC:9F11:C300:AC24:FBDA:B2DC:C16F rückgängig gemacht; Der Artikel geht dann wohl auf Halb rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 12:43, 14. Aug. 2024‎ 2003:cc:9f11:c300:ac24:fbda:b2dc:c16f Diskussion‎ 7.368 Bytes +495‎ Die Vorwürfe sind berechtigt und vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:47, 14. Aug. 2024‎ Ocd-cologne Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247683439 von Clubpumper rückgängig gemacht; Mag sein, aber „femenismus.de“ ist keine belastbare Quelle rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:45, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Wie gesagt: Die Berechtigung der Vorwürfe ist evident und dies ist vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 10:43, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247682912 von Clubpumper rückgängig gemacht; WP:Belege sieht das anders, insbesondere bei solchen rechtlich relevanten Vorwürfen. Kein WP:Editwar bitte. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 10:21, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ In Wahrheit sind die Vorwürfe vielfach belegt rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 09:55, 14. Aug. 2024‎ Kein Einstein Diskussion Beiträge‎  6.873 Bytes −495‎  Änderung 247681772 von Clubpumper rückgängig gemacht; das sind massive und unbelegte Vorwürfe rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 09:28, 14. Aug. 2024‎ Clubpumper Diskussion Beiträge‎ 7.368 Bytes +495‎ Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens rückgängig Markierung: Zurückgesetzt

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    Hallo Aschmidt, ich sehe, du hast im Lemma Beck-Blog gerade alle „das“ in „der“ umgewandelt. „Der“ ist aber auch richtig, vgl. Blog und [1] und klingt für meine Begriffe besser. Sollte man es nicht schon wegen WP:Korr dabei belassen? Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 09:40, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Darf ich mich erkundigen, weshalb du das auf dieser Diskussionsseite ansprichst und nicht bei Diskussion:Beck-Blog oder auf PD:Recht? Es geht darum, den Artikel abschließend zu fassen, denn nach dem Abschluss der Beck Community wird sich zu dem Lemma nichts mehr ergeben. Im Übrigen enspricht das sächliche Genus den langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur. Die Frage ist auch ein Klassiker. Ich bin hier leidenschaftslos, denn das Beck-Blog war inhaltlich so schlecht, dass wir es durchaus auch männlich bezeichnen könnten, ich glaube, das würde sogar besser passen. SCNR. Der Hauptautor EL und seine Sockenpuppen sind auch schon lange infinit gesperrt. Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:03, 2. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Ich habe hier gepostet, weil ich beim Formulieren wohl den falschen Tab meines Browsers erwischt habe. Wenn du also einverstanden bist, würde ich den Blog wieder maskulin bezeichnen, obwohl auch ich leidenschaftslos bin, aber die „langjährigen Gepflogenheiten in der Netzkultur“ anders in Erinnerung habe. Danke und viele Grüsse. –Runtinger (Diskussion) 05:46, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Klar, mache gerne, was du willst. Siehe oben. Es war sowieso nur ein Marketing-Projekt, das offenbar nichts mehr einspielt. Könntest du bitte auch unsere Diskussion hier löschen und nach Diskussion:Beck-Blog übertragen? Danke und –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:30, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Die Änderung lohnt die Mühe nicht. Erledigt und viele Grüße. –Runtinger (Diskussion) 11:44, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten
    Okay, danke dir! –Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 11:50, 3. Okt. 2024 (CEST)Beantworten

    Aktuell Vorherige 14:46, 16. Okt. 2024 Herbert Hallmackenreuther Diskussion Beiträge  32.422 Bytes +1.163‎  Ein „Belegen“ in dem Sinn ist in vorliegendem Fall gar nicht möglich, weil der Beck-Verlag ja alles bis zurück ins Jahr 2009 gelöscht hat. rückgängig Markierung: Rückgängigmachung [Sichtung ausstehend]
    • Aktuell Vorherige 14:23, 16. Okt. 2024 Der.Traeumer Diskussion Beiträge K  31.259 Bytes −1.163‎  Änderungen von Herbert Hallmackenreuther (Diskussion) wurden auf die letzte Version von Alnilam zurückgesetzt: bitte belegen (WP:Q) rückgängig danken Markierungen: Zurücksetzung SWViewer [1.6] [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 14:22, 16. Okt. 2024 Herbert Hallmackenreuther Diskussion Beiträge 32.422 Bytes +1.163‎ Die Schilderung entspricht den tatsächlichen Geschehnissen rückgängig Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • Aktuell Vorherige 12:03, 16. Okt. 2024 Alnilam Diskussion Beiträge  31.259 Bytes −1.163‎  Änderung 249471688 von Herbert Hallmackenreuther rückgängig gemacht; unbelegt und POV-lastig rückgängig danken Markierung: Rückgängigmachung [automatisch gesichtet]
    • Aktuell Vorherige 11:58, 16. Okt. 2024 Herbert Hallmackenreuther Diskussion Beiträge 32.422 Bytes +1.163‎ →Internetangebot: blog rückgängig Markierung: Zurückgesetzt
    14:46, 16. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1.163‎ Verlag C. H. Beck Ein „Belegen“ in dem Sinn ist in vorliegendem Fall gar nicht möglich, weil der Beck-Verlag ja alles bis zurück ins Jahr 2009 gelöscht hat. Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • 14:22, 16. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1.163‎ Verlag C. H. Beck Die Schilderung entspricht den tatsächlichen Geschehnissen Markierungen: Rückgängigmachung Zurückgesetzt
    • 11:58, 16. Okt. 2024 Unterschied Versionen +1.163‎ Verlag C. H. Beck →Internetangebot: blog Markierung: Zurückgesetzt
    • 15:44, 15. Okt. 2024 Unterschied Versionen +839‎ Documenta fifteen Ermittlungserzwingungsverfahren Markierung: Zurückgesetzt

    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Schenkt man dem Bericht der Tagesschau vom 1. Juni 2024 Glauben, Polizeirevier Dessau – Ein neuer Fall Oury Jalloh? | tagesschau.de wird gegen die diensthabenden Polizeibeamten des Reviers Dessau gleich in mehreren Mordfällen ermittelt. Nun, da darf man ja auf die „Ermittlungen“ der zuständigen Staatsanwaltschaft nach allen Erfahrungen wirklich gespannt sein. Ich bitte die Wiederholungen vielmals entschuldigen zu wollen, sie dienen der Dokumentation:
    Gast kommentiert am Mo, 2024-09-30 13:53 Permanenter Link
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.​
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community​
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre:
    Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com)
    KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com)
    Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.​
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende?
    Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage.
    So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall C in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam | Page 8 | beck-community
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
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  67. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Do, 2024-03-07 15:39 PERMANENTER LINK
    Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Sa, 2024-01-27 01:24 PERMANENTER LINK hat nachgezählt, jetzt kommen 29000 Wörter auf 89 Seiten, es folgt der achte Teil:
    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    46. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    47. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    48. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    49. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    50. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    Ich kann mich noch gut an einen Artikel in der taz erinnern, bei dem es über viele Zeitungsseiten einzig und allein darum ging, welcher Polizist von welchem anderen Polizisten in der Kantine dabei beobachtet wurde, wie er gerade eine Bockwurst isst, und das alles rein zufällig zu demselben Zeitpunkt, als im Keller des Polizeireviers gerade irgendein Schwarzer irgendwie abbrennt.

    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    330. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    331. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    332. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    333. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    334. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    335. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    336. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    337. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    338. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    339. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    340. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    341. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    342. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    343. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    344. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    345. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    346. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    347. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    348. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    349. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    350. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    351. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    352. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    353. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    354. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    355. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    356. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    357. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    358. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    359. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    360. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    361. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    362. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    363. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    364. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    365. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    366. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    367. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    368. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    369. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    370. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    371. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    372. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    373. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    374. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    375. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    376. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ermöglicht im deutschen Strafprozessrecht dem Verletzten einer Straftat, die Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Einleitung oder Fortführung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten.[1] Hingegen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen keine Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben, durch ein Klageerzwingungsverfahren gerichtlich überprüfbar.[2][3]
    Anwendungsfälle

    Einleitung

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist zum einen angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht des Vorliegens einer Straftat verneint und deswegen überhaupt keine Ermittlungen anstellt. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Einleitung der Ermittlungen.[4][5]
    Vervollständigung

    Zum anderen ist aber auch dann ein Ermittlungserzwingungsverfahren angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft zwar bereits Ermittlungen durchgeführt hatte, diese aber unzureichend waren. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Vervollständigung der Ermittlungen.[4][6]
    Begründetheit

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren hat demgemäß Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt entweder gar nicht oder nur unzureichend ermittelt hat.[7] Nach einem erfolgreichen Ermittlungserzwingungsantrag verpflichtet das zuständige Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen.[8][9]
    Statthaftigkeit

    Die Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht normiert.[10] Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist kein eigenständiges Verfahren, sondern ein Klageerzwingungsverfahren mit anderer Zielrichtung. Es gelten die Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren in § 172 der Strafprozessordnung (StPO).[11][12] Dies wird damit begründet, dass § 172 StPO geschaffen wurde, als im Gesetz noch die so genannte gerichtliche Voruntersuchung geregelt und mit erfasst war.[13] Die Statthaftigkeit des Klageerzwingungsverfahrens in der Form des Ermittlungserzwingungsverfahrens wurde erstmals 1980 bejaht[14] und ist in der Rechtsprechung anerkannt.[15][16]
    Verfahren

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren verläuft in der Form des Klageerzwingungsverfahrens gem. § 172 StPO.[1][17][18] Der entsprechende Antragsschriftsatz ist gemäß § 172 Abs. 1, S. 1 StPO binnen eines Monats nach Eingang des die Ermittlungen ablehnenden Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft bei dem nach § 172 Abs. 4 StPO zuständigen Oberlandesgericht einzureichen.[19] Antragsberechtigt ist der Verletzte.[20]
    Anordnung weiterer Ermittlungen

    Die Anordnung weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geschieht dann, wenn diese entweder gar nicht oder nur unvollständig ermittelt hat.[1][13] Die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, die abgelehnten Ermittlungen aufzunehmen, bis zur Entscheidungsreife fortzuführen und dann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder über die Erhebung einer Anklage zu entscheiden.[13][21]
    Verfassungsrecht

    Nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insbesondere bei derartigen Straftaten von Amtsträgern, hat der Verletzte darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.[22] Danach hat der Verletzte einen Anspruch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf ernsthafte und vollständige Ermittlungen in seiner Angelegenheit. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Anspruch, der mit dem Tod erlischt.[23][24]
    Rechtslage in Österreich

    Im Ergebnis besteht nach österreichischem Recht dieselbe Rechtslage wie in Deutschland, nur die Begrifflichkeit ist unterschiedlich: Nach österreichischem Recht kann, zur Erzwingung der Einleitung oder Fortführung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Beschuldigten, ein sog. Antrag auf Fortführung bei Gericht gestellt werden. Das Gericht verpflichtet sodann, nach einem erfolgreichen Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Einleitung oder Fortführung der Ermittlungen.
    Beispiele

    Im Fall des ermordeten Siegfried Buback, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, beantragte dessen Sohn Michael Buback 2015 ein Ermittlungserzwingungsverfahren gegen das frühere RAF-Mitglied Siegfried Haag scheiterten jedoch an den hohen formalen Zulässigkeitshürden dieser Verfahrensart.[25] Das Ermittlungserzwingungsverfahren kommt aber auch in Betracht bei Straftaten im Zusammenhang mit neuen Technologien, wenn die Staatsanwaltschaft mangels entsprechenden Sachverstands die Strafbarkeit eines Sachverhalts nicht erkennt.[26] Im Falle eines unbegleiteten Ausgangs einer Psychiatriepatientin, die dabei suizidierte, ordnete das Bundesverfassungsgericht weitere Ermittlungen gegen den zuständigen Arzt wegen fahrlässiger Tötung an.[27][28]
    Literatur

    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4, Rn. 589 ff.
    • Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29
    Einzelnachweise

    197. ↑ Hochspringen nach:a b c Mirko Laudon: Ermittlungserzwingungsverfahren. In: strafakte.de. Abgerufen am 9. Dezember 2019.
    198. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/18.
    199. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    200. ↑ Hochspringen nach:a b Mark Zöller (Bearb.); Björn Gercke (Hrsg.): Strafprozessordnung. 6. Auflage. 2019, ISBN 978-3-8114-3974-0, Rn. 27 zu § 172 StPO
    201. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    202. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    203. ↑ Lutz Meyer-Goßner, Bertram Schmitt: Strafprozessordnung. 62. Auflage. 2019, ISBN 978-3-406-73584-4, Rn. 1b zu § 172 StPO.
    204. ↑ Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 244.
    205. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    206. ↑ OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az. 1 Ws 231/16
    207. ↑ Gerwin Moldenhauer (Bearb.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 7. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-63672-1, Rn. 3 zu § 172 StPO
    208. ↑ VerfGH München, E. v. 9. Februar 2022 – Vf. 62-VI/20. In: gesetze-bayern.de. 9. Februar 2022, abgerufen am 14. Februar 2022.
    209. ↑ Hochspringen nach:a b c OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 Kl NJW 2007, 3734.
    210. ↑ OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, GA 1981, 96.
    211. ↑ OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren
    212. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    213. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rn. 8 zu § 172 StPO, Rdn. 2 zu § 175 StPO
    214. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17
    215. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rdn. 25 zu § 172 StPO
    216. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    217. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    218. ↑ BverfG, Beschluss vom 22. Januar 2021, Az. 2 BvR 757/17, Rdnr. 11
    219. ↑ BverfG, Beschluss vom 1. April 2019, Az. 2 BvR 1224/17
    220. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    221. ↑ OLG Stuttgart, Pressemitteilung zum Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15
    222. ↑ Andreas Leupold, Silke Glossner (Hrsg.): Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht. 3. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-64845-8, Rn. 512.
    223. ↑ BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020, AZ. 2 BvR 859/17
    224. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024

    Im Urlaub habe ich mir das Buch “Il neige sur le pianiste” von Claudie Hunzinger gekauft. Auf Seite 12 geht es um Gina Lollobrigida und Howard Hughes . Auf Seite 20, erster Satz, bekommt die Autorin eine Aufnahme von Das Wohltemperierte Klavier geschenkt. Auf Seite 34 geht es um Opus 110 von Ludwig van Beethoven. Auf Seite 55 beginnt die erste Nacht, nachdem die Autorin den Pianisten am Bahnhof von Colmar abgeholt hat. Auf Seite 69 (wie passend) baut die Autorin den Film „Im Reich der Sinne“ in ihre Schilderung ein, was sie vor fünfzig Jahren als 33-jährige Frau mit einem 15-jährigen Mann eine Nacht lang gemacht hat. Zehn Seiten später, auf Seite 79, gibt es mitten im Text viele Sterne und Schneeflocken. Das Buch habe ich mir nur deswegen gekauft, weil ich mich von der Frage meines alten Schulfreundes Peter Hunzinger auf dem 25-jährigen Abiturtreffen 2009 immer noch geschmeichelt fühle, für wie viele uneheliche Kinder ich denn so Unterhalt zahlen würde (“Würdinger, wos zoistn so?”). Und wieso hat nicht Claudie Hunzinger den Prix Goncourt für ihr herausragendes Werk “Il neige sur le pianiste” bekommen, sondern Prix Goncourt an Kamel Daoud – Eine Wohltat für Frankreichs geistigen Zustand – Kultur – SZ.de? Ich habe noch ein zwanzig Jahre altes Foto von mir gefunden, das ich noch nicht vernichtet habe: Berichte vom Münchner Mannschafts-Pokalturnier 2004

    Schade, dass die Autorin nicht dort wohnt:
    12:38, 23. Okt. 2024 Unterschied Versionen +27‎ Rundschleuse Agde Département Hérault aktuell
    • 12:34, 23. Okt. 2024 Unterschied Versionen +27‎ Grau d’Agde Département Hérault aktuell
    • 10:58, 23. Okt. 2024 Unterschied Versionen +27‎ La Tamarissière Département Hérault aktuell

    La Tamarissière
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    Bitte La Tamarissière (Diskussion • Versionsgeschichte • Zuletzt gesichtete Version • Gesichtete Versionen • Versionsmarkierungs-Logbuch) sichten. –Maurice Merguez (Diskussion) 11:52, 24. Okt. 2024 (CEST)
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    Arcachon
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    Aktuell Vorherige 13:06, 11. Nov. 2024 Nikolaus Norabideguzjak Diskussion Beiträge  13.188 Bytes −62  →Absolventen: Mangelnde Relevanz rückgängig [gesichtet von Horst Gräbner]

    Ich habe damals sehr viel Zeit mit Kauen und Feilen zugebracht, bis endlich, pünktlich zum 40-jährigen Abiturtreffen im Sommer 2024, der zitierfähige Satz fertig war: “Ich wüsste nicht, warum ich irgend eines von den Bröckchen Scheiße in meinem Leben nochmal wiedersehen wollte”

    Heute feiert der weltberühmte Historiker Dr. Esteban Mauerer seinen 60. Geburtstag. In weiser Voraussicht hatte er sich bereits damals seinen Doktorvater nach dem Kriterium ausgesucht, wer im Wissenschaftsbetrieb dafür bekannt ist, seine Schäfchen am erfolgreichsten auf irgendwelchen handgeschnitzten Stühlchen unterzubringen. Seine Wahl fiel auf den hochverehrten Eberhard Weis. Dieser putzte also meinem alten Schulfreund Dr. Esteban Mauerer das Näschen und den Popo ab, setzte ihn auf das Stühlchen, und da sitzt er nun schon das eine oder andere Jahrzehnt und freut sich.

    Das Professoren-Ehepaar hat, als gute Christen, ein brennendes Interesse an der Aufklärung des Mordes, den die Polizisten an dem Schwarzen begangen haben. Wenn ich die beiden Wikipedia-Portraits des Professoren-Ehepaars Reiner Anselm und Sabine Anselm richtig verstanden habe, geht es den Damen und Herren Professoren bei ihrem ganzen wissenschaftlichen Tun und Schaffen doch stets nur um „Christliche Werte“. Oder welchen Eindruck haben Sie gewonnen? Indes kann ich mich des Eindrucks nicht so ganz verschließen, wonach das Interesse des Professoren-Ehepaars Reiner Anselm und Sabine Anselm an ihren schwarzen Brüdern und Schwestern eher peripherer Natur ist. Das Professoren-Ehepaar Reiner Anselm und Sabine Anselm huldigt wohl mehr dem Calvinismus, wonach materielles Wohlergehen im Diesseits das ewige Leben im Jenseits verheißt. Das Professoren-Ehepaar Reiner Anselm und Sabine Anselm weist den Vorwurf des Rassismus entrüstet weit von sich. Das Professoren-Ehepaar Reiner Anselm und Sabine Anselm indes legt größten Wert darauf, dass jeder Ladendiebstahl gemäß Recht und Gesetz sofort und auf der Stelle strengstens bestraft wird, denn dies gefährdet die gottgewollte Eigentumsordnung.

    Hans-Jürgen Rose (* 31. Oktober 1961 in Wolfen;[1] † 8. Dezember 1997 in Dessau[2]) war ein Mann, der an schwersten inneren Verletzungen starb, wenige Stunden nachdem er aus dem Polizeirevier Dessau in Sachsen-Anhalt entlassen worden war.[3]
    Leben
    Der Maschinenbauingenieur Hans-Jürgen Rose wurde in der Nacht des 6. auf den 7. Dezember 1997 von der Polizei aufgegriffen, weil er unter Alkoholeinfluss Auto gefahren war, und um 03:35 Uhr aus dem Polizeirevier Dessau entlassen.[4] Am 7. Dezember 1997 wurde er am frühen Morgen um 05:06 Uhr schwer verletzt unweit des Polizeireviers in der Wolfgangstraße Nr. 15, vor dem Treppenaufgang des Hauses in hilfloser Lage aufgefunden.[4] Er hatte schwerste innere Verletzungen, u. a. einen Lungenabriss und eine Lendenwirbelzerschmetterung.[4][5] Er starb am nächsten Tag im Krankenhaus an den Folgen dieser Verletzungen.[3] Im Krankenhaus brachte man seine Verletzungen zunächst mit einem Verkehrsunfall in Verbindung; am Auffindeort gab es aber keine Spuren eines Verkehrsunfalls.[4]
    Der Allgemeinmediziner Claus Metz, der Akten zu Rose gesichtet hatte, äußerte die Vermutung, Rose könne in einem hinteren Gebäudeteil des Dessauer Polizeireviers an eine Säule gefesselt und mit Stahlknüppeln gefoltert worden sein.[6] Schon nach Aussagen von Rechtsmedizinern der Rechtsmedizin Halle, die Roses Leiche 1998 untersucht hatten, entsprach die Schwere von Roses Verletzungen dem, was „bei einem Sturz aus größerer Höhe zu erwarten gewesen wäre“.[2] Vermutlich sei Rose an dem Auffindeort außerhalb des Polizeireviers, an dem er von einem Passanten aufgefunden wurde, platziert worden.[6]
    Die Ursache für Roses Tod ist bis heute offiziell ungeklärt. Ein Ermittlungsverfahren wurde am 17. Oktober 2002 eingestellt. Rund zehn Jahre später tauchte der Name Hans-Jürgen Rose eher zufällig im Prozess um den Tod von Oury Jalloh auf der gleichen Wache auf. Da ein Zusammenhang zwischen den Fällen möglich schien, wurde unter dem Druck der Öffentlichkeit durch die Staatsanwaltschaft im Februar 2013 das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen und ohne weiterführende Erkenntnisse am 28. Februar 2014 erneut eingestellt.[7]
    Bekanntheit erlangte der Fall 2020, parallel zu dem Todesfall von Mario Bichtemann, im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Fall von Oury Jalloh, der im selben Polizeirevier starb, aus dem Rose kurz vor seinem Tod entlassen worden war.[8] Auch in diesem Fall war der Polizeibeamte Andreas S. Dienststellenleiter.
    Das Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt behauptete Anfang 2018, zu Roses Tod lägen keine polizeilichen Erkenntnisse mehr vor, weder in schriftlicher noch in digitaler Form.[9] Der Sonderbericht zum ungeklärten Todesfall Jallohs (Stand August 2020) widerspricht dieser Darstellung. Die Akten zu dem Fall seien vollständig vorhanden.[7]
    Anzeige 2024
    Anfang 2024 erstattete Roses Familie Anzeige wegen Mordes gegen vier Polizeibeamte aus Dessau.[10][11] Im März 2024 erstattete die Initiative Recherche Zentrum beim Generalbundesanwalt ebenfalls Anzeige wegen Mordes.[12]
    Die Anzeigen erfolgten, nachdem neue Erkenntnisse vorliegen. Offenbar wurden Unterlagen zum Tathergang in der Nacht 1997 manipuliert. Das Logbuch der Polizeiwache, den sogenannten Lagefilm in dem eingehende Anrufe, Einsätze und Aufenthalte auf der Wache protokolliert werden, wurde demnach verändert. Der renommierte britische Schriftgutachter John Welch stellte in einem Gutachten fest: „Die Unkenntlichmachung einiger Einträge ist offensichtlich: Es gibt Hinweise auf andere Änderungen, die heimlich vorgenommen wurden.“ Insbesondere die Zeiten, die Rose betreffen, seien laut Welch wahrscheinlich nachträglich manipuliert worden.[13]
    Polizeirevier Dessau
    Roses Tod ist nicht der einzige Fall, der im Zusammenhang mit der Polizeiwache Dessau steht. 2002 wurde Mario Bichtemann in seiner Zelle tot aufgefunden. Die Ursache: Schädelbasisbruch.[14] In derselben Arrestzelle des Reviers verbrannte drei Jahre später, 2005 Oury Jalloh, gefesselt an Händen und Füßen. Die Polizeibeamten behaupten, er habe sich selbst angezündet.
    In allen drei Fällen standen Polizisten des Polizeireviers Dessau der Polizei Sachsen-Anhalt im Fokus. Alle drei Fälle konnten nie vollständig aufgeklärt werden.[14][13]
    Siehe auch
    • Dessauer Polizeiaffäre (2007)
    • Mordfall Li Yangjie (2016)
    Literatur
    • Margot Overath: „Verbrannt in der Polizeizelle. Die verhinderte Aufklärung von Oury Jallohs Tod im Dessauer Polizeirevier“, darin Kapitel 25: „Der Tod von Hans-Jürgen Rose“. METROPOL Verlag 2024, ISBN 978-3-86331-754-6, 281 Seiten
    • Susan Bonath: „Die Akte Rose“ in Junge Welt vom 12. September 2018
    • Christian Jacob, Kersten Augustin: „Sein Name war Rose“ in TAZ vom 28. März 2024
    Einzelnachweise
    1. ↑ Ermittlungsakten Hans-Jürgen Rose. In: FragDenStaat. Abgerufen am 12. Mai 2024.
    2. ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Expertise im Fall Oury Jalloh. In: taz. Abgerufen am 7. Juni 2020.
    3. ↑ Hochspringen nach:a b Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow(sic!), anonymisierte Presse-Ausgabe, 2018
    4. ↑ Hochspringen nach:a b c d Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zu den Ermittlungen zum Todesfall Ouri Jallow. 29. November 2018, abgerufen am 4. April 2021.
    5. ↑ Manuskript zu „Oury Jalloh und die Toten des Polizeireviers Dessau–Chronik eines deutschen Skandals.“
    6. ↑ Hochspringen nach:a b Sebasian Bähr: Der Oury-Jalloh-Komplex. In: neues-deutschland.de. 23. Oktober 2018, abgerufen am 4. April 2021.
    7. ↑ Hochspringen nach:a b Sonderbericht im Fall Oury Jalloh, beauftragt durch den Landtag von Sachsen-Anhalt, von Jerzy Montag und Manfred Nötzel vom 26. August 2020
    8. ↑ Der Fall Oury Jalloh: Neue Vorwürfe gegen die Polizei. In: Deutsche Welle. Abgerufen am 7. Juni 2020.
    9. ↑ Christian Jakob: Und weg sind die Akten. In: taz. Abgerufen am 7. Juni 2020.
    10. ↑ https://taz.de/Polizeigewalt-in-Dessau/!5998023/
    11. ↑ Kaveh Kooroshy, Anna Isabel Schwarzer und Carla Spangenberg RBB: Polizeirevier Dessau – Ein neuer Fall Oury Jalloh? Abgerufen am 1. Juni 2024.
    12. ↑ faz.net: Neue Anschuldigungen gegen Dessauer Polizisten (28. März 2024)
    13. ↑ Hochspringen nach:a b Kaveh Kooroshy, Anna Isabel Schwarzer und Carla Spangenberg RBB: Polizeirevier Dessau – Ein neuer Fall Oury Jalloh? Abgerufen am 1. Juni 2024.
    14. ↑ Hochspringen nach:a b Christian Jakob: Polizeigewalt in Dessau: Sein Name war Rose. In: Die Tageszeitung: taz. 28. März 2024, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 1. Juni 2024]).

    Das Beck-Blog (Eigenschreibweise beck-blog) war das wissenschaftlich orientierte juristische Blog des Verlags C.H. Beck, in dem Richter, Rechtsanwälte und Wissenschaftler Beiträge zu aktuellen juristischen Fragen verfassten.[1]
    Autoren

    Die Autoren setzten sich aus den als Experten auf ihrem Fachgebiet fungierenden Juristen und weiteren Autoren zusammen. Experten in diesem Sinne waren unter anderem Bernd von Heintschel-Heinegg, Thomas Hoeren, Dennis-Kenji Kipker, Carsten Krumm, Marc Liesching und Henning Ernst Müller.[2]
    Angebot

    Die Website bot aber auch die Gelegenheit zur Gruppenbildung. Zu einzelnen Rechtsgebieten und Themen konnten sich Interessierte Teilnehmer zusammenschließen und bestimmte juristische Themenkomplexe diskutieren. Es existierten Gruppen zum Strafrecht, zum IT-Recht, zum Europarecht und weitere Gruppen.[1]
    Das Beck-Blog wurde zum Ende des Monats September 2024 vom Verlag eingestellt und ist seitdem nicht mehr abrufbar.[3]
    Rezeption

    Die juristische Fachzeitschrift NJW-aktuell, eine wöchentliche Beilage zur NJW, griff jede Woche ein aktuelles Thema des Beck-Blogs heraus und stellte kurz im Zusammenhang die dort vertretenen kontroversen Positionen vor.
    Eine im Jahr 2016 veröffentlichte Untersuchung der dpa-Tochter news aktuell und der Hamburger Unternehmensberatung Faktenkontor ermittelte, dass von 1793 Blogs aus der Mediendatenbank Zimpel im Zeitraum von November 2015 bis Januar 2016 das Beck-Blog das wichtigste deutsche Blog im Bereich Recht gewesen sei.[4] Zu demselben Ergebnis kam auch die 2017 veröffentlichte Untersuchung für den Zeitraum November 2016 bis Januar 2017.[5]
    Im Rahmen eines Rückblicks auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte wies Thomas Hoeren im Jahr 2017 mit Blick auf das Beck-Blog darauf hin, dass juristische Blogs „seitens der rechtswissenschaftlichen Forschung kaum wahrgenommen“, „geschweige denn zitiert“ wurden.[6]
    Die letzte Kommentierung

    Die letzte Kommentierung vom Montag, den 30. September 2024 um 13:53 Uhr lautete:
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam.
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre: Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com) KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam. Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
    Weblinks

    • Juristische Blogs unter der Lupe: Beck-Blog – kein echtes Tagebuch. Haufe.de, 16. Juli 2012 (Archiv-Version vom 14. September 2018)
    Einzelnachweise

    109. ↑ Hochspringen nach:a b Juristische Blogs unter der Lupe, der Beck-Blog | Recht | Haufe. 6. Dezember 2017, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    110. ↑ Blog | beck-community. 1. August 2024, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    111. ↑ Henning Ernst Müller: Nach 15 Jahren Diskussion zu Strafrecht und Kriminologie heißt es „Good Bye Beck Blog“. In: Beck-Blog. 29. September 2024, abgerufen am 2. Oktober 2024 (Archiv-Version vom 29. September 2024).
    112. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Deutschlands wichtigste Blogs. 31. März 2016, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    113. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Die relevantesten deutschen Blogs. 14. Februar 2017, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    114. ↑ Thomas Hoeren: Von Judge Judy zum Beck-Blog: Die Rechtswissenschaft der Berliner Republik im medialen Wandel. In: Thomas Duve, Stefan Ruppert (Hrsg.): Rechtswissenschaft in der Berliner Republik. Suhrkamp, Berlin 2018, ISBN 978-3-518-29830-5, S. 212, 219.

    Vielleicht kann mal wer den netten Herrn vom bayerischen Justizministerium fragen, wann ich denn mit meiner Entschädigung in Höhe von aktuell drei Millionen Euro rechnen darf? Misshandlungs-Vorwürfe in JVA: Personelle Konsequenzen

  68. RA Alexander Würdinger

    Gast kommentiert am Mo, 2023-03-20 12:03 PERMANENTER LINK
    Siebzehntes Ablehnungsgesuch vom 20. September 2021

    Dieses richtete sich gegen die Richter Dr. Tholl, Illhardt und Dr. Kröger in Hinblick auf ihren nichtigen Beschluss vom 15. September 2021 wegen Besorgnis der Befangenheit. Der angegriffene Beschluss vom 15. September 2021 ist wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nichtig. Deshalb war die Auffangzuständigkeit der angerufenen 26. Zivilkammer gegeben. Im übrigen hatte ich mich bereits seinerzeit mit meiner Klageschrift vom 20. Januar 2020 an die 26. Zivilkammer gewandt. Der Sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. September 2021 war deshalb ganz offensichtlich stattzugeben. Zudem begründete dies ganz offensichtlich die Besorgnis der Befangenheit gegen die Richter Dr. Tholl, Illhardt und Dr. Kröger. Dem Siebzehnten Ablehnungsgesuch gegen die Richter Dr. Tholl, Illhardt und Dr. Kröger in Hinblick auf ihren nichtigen Beschluss vom 15. September 2021 war deshalb ganz offensichtlich stattzugeben.
    Gast kommentiert am Mo, 2023-03-20 12:09 PERMANENTER LINK

    Achtzehntes Ablehnungsgesuch vom 11. Oktober 2021

    Ich erhob Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. September 2021 und stellte zugleich das Achtzehnte Ablehnungsgesuch gegen die Richter Dr. Zeller, Neumeier, Illhardt und Dr. Kröger in Hinblick auf ihren nichtigen Beschluss vom 29. September 2021 wegen Besorgnis der Befangenheit.

    Der angegriffene Beschluss vom 29. September 2021 ist wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nichtig. Deshalb war die Auffangzuständigkeit der angerufenen 26. Zivilkammer gegeben. Im übrigen hatte ich mich bereits seinerzeit mit meiner Klageschrift vom 20. Januar 2020 an die 26. Zivilkammer gewandt. Der Sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. September 2021 war ganz offensichtlich stattzugeben. Zudem begründete dies ganz offensichtlich die Besorgnis der Befangenheit gegen die Richter Dr. Zeller, Neumeier, Illhardt und Dr. Kröger. Dem Achtzehnten Ablehnungsgesuch gegen die Richter Dr. Zeller, Neumeier, Illhardt und Dr. Kröger in Hinblick auf ihren nichtigen Beschluss vom 29. September 2021 war deshalb ganz offensichtlich stattzugeben.

    Die 26. Zivilkammer hatte meinen Schriftsatz vom 20.9.2021 am selben Tag zur Bearbeitung entgegengenommen. Damit war das Verfahren seit dem 20.9.2021 bei der 26. Zivilkammer anhängig. Die 15. Zivilkammer erließ ein Urteil, das wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nichtig ist. Dieses Urteil erreichte mich aber erst am 21.9.2021. Nach Rückkehr aus meinem Urlaub erreichte mich am 11.10.2021 der angefochtene Beschluss der 15. Zivilkammer. Es liegt also zwischen diesen Terminen eine Verfügung des abgelehnten Richters Dr. Zeller, mit der er die Zuständigkeit der 26. Zivilkammer verneint und das Verfahren an die 15. Zivilkammer abgegeben hat. Diese Verfügung ist mir unbekannt. Die Tatsache, dass der abgelehnte Richter Dr. Zeller die Zuständigkeit der 26. Zivilkammer in greifbarer Gesetzwidrigkeit verneint hat, begründet die Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Richter Dr. Zeller.

    Im übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der angerufenen 26. Zivilkammer statt der 15. Zivilkammer daraus, dass die Richter der 15. Zivilkammer von Anfang an die Absicht hatten, Unrecht zu begehen. Dies haben sie mit ihrem greifbar gesetzwidrigen Urteil, das mir am 21.9.2021 zuging, getan. Es bewahrheitet sich also, was ich bereits mit meiner Klageschrift vom 20.1.2020 vorgetragen hatte: Die 15. Zivilkammer ist nicht zuständig, da die Richter der 15. Zivilkammer ihre eigenen vorangegangenen bewussten Fehlurteile in derselben Sache konterkarieren müssten. Es ist deshalb die 26. Zivilkammer zuständig, die bisher mit dieser Sache nicht befasst gewesen war.

    Da das Urteil der 15. Zivilkammer, das mir 21.9.2021 zugegangen ist, greifbar gesetzwidrig und damit nichtig ist, stand es der angerufenen 26. Zivilkammer frei, dem Spuk ein Ende zu bereiten und den beklagten Freistaat Bayern gemäß den Anträgen aus meiner Klageschrift vom 20.1.2020 zu verurteilen.

    Gast kommentiert am Do, 2023-03-16 13:03 PERMANENTER LINK
    Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Amtshaftungssenats des Oberlandesgerichts München Dr. Steiner, Dr. Kunz-Hallstein und Rieger

    Obwohl der Rechtsstreit in I. Instanz bei der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I weiterhin anhängig gewesen war, hatte die 26. Zivilkammer meine sämtlichen Schriftsätze sofort unbearbeitet an den 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München weitergereicht. Ich lehnte mittels einer Mehrzahl von Ablehnungsgesuchen die Richter Dr. Steiner, Dr. Kunz-Hallstein und Rieger wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die abgelehnten Richter wiesen meine Ablehnungsgesuche jeweils selbst mittels greifbar gesetzwidriger Beschlüsse ab, die jeweils nichtig waren. Die abgelehnten Richter verfolgten hiermit offenbar nur noch die Absicht, die Farce komplett zu machen. Stattdessen verbrachten die abgelehnten Richter ihre Zeit lieber damit, mich daran zu hindern, die Erpresser Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller und Hans Holzhaider mittels Streitverkündungen in den vorliegenden Zivilprozess hineinzuziehen.
    Gast kommentiert am Do, 2023-03-16 13:30 PERMANENTER LINK

    Ablehnungsgesuch vom 16. Dezember 2022 gegen die Richter des Amtshaftungssenats des Bundesgerichtshofs Ulrich Herrmann, Harald Reiter, Martin Kessen, Mathias Herr und Michael Liepin

    Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2022 richtete ich ein Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Amtshaftungssenats des Bundesgerichtshofs Ulrich Herrmann, Harald Reiter, Martin Kessen, Mathias Herr und Michael Liepin, das ganz offensichtlich begründet war. Es war ganz offensichtlich greifbar gesetzwidrig, das Ablehnungsgesuch aus eigener Machtvollkommenheit heraus zurückzuweisen.

    Wikipedia hat Humor:
    „Ein Ablehnungsgesuch stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar, wenn es sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter richtet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen.[44]
    ↑ BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023, Az. III ZR 155/22 Rn. 1.“

    Der Blog wurde bis zum 30. September 2024 als wissenschaftlich orientierter juristischer Blog angeboten, danach wurden alle, also einige Tausend, seit dem Jahr 2009 erstellten Artikel gelöscht und sind seither im Netz nicht mehr auffindbar. Der Grund bestand darin, dass ein juristischer Autor auf Blog ausführlich dargelegt hatte, dass sich Richter des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Entscheidung im Fall Ouri Jallow durch ihre Sukzessive Beihilfe am Mord an Ouri Jallow beteiligt hatten: Sie hatten mit ihrer Entscheidung die Spekulation der Mörder, zwei Polizeibeamte, wahr werden lassen, dass auch in diesem Fall der Rechtsstaat versagen würde und auch dieser von Polizeibeamten begangene Mord „unaufgeklärt“ bleiben würde. Indem der Beck-Verlag diesen juristischen Vortrag nie in Abrede gestellt hat, vielmehr auf diesen juristischen Vortrag mit der vollständigen Löschung des Blog reagierte, gibt der Beck-Verlag zu erkennen, dass sämtliche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
    Und wenn wir schon mal beim Thema Zerstörung sind: Die Tatsache, dass der renommierte juristische Fachverlag C. H. Beck den seit dem Jahr 2009 betriebenen beck-blog auf Nimmerwiedersehen aus dem Netz genommen hat, rangiert natürlich, was die unwiederbringliche Vernichtung menschlichen Wissens betrifft, in ein und derselben Kategorie wie der Brand der Bibliothek von Alexandria im Altertum, was dachten Sie denn? Auch Internet Archive gelingt es nicht, überhaupt noch irgendeinen Rest aufzuspüren, den der Beck-Verlag von beck-blog übriggelassen haben könnte. Aber dass das Ganze irgend etwas mit mir zu tun haben könnte, wer kommt denn auf so eine verwegene Idee? Und oh, was für ein ergreifender Nachruf, schluchz: Goodbye beck-blog | else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft (else-schwarz.de)
    Die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO kranken nach wie vor daran, dass ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt: Das gerichtliche Verfahren erfolgt nach freiem Belieben, genannt „pflichtgemäßes Ermessen“, Anträge in Verfahren nach den §§ 172 ff StPO sind nur dann erfolgreich, wenn es der Justiz beliebt.[42] Für gewöhnlich werden Anträge in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO von der Justiz als unzulässig behandelt unter dem Vorwand, an irgendeiner beliebigen Stelle sei der Vortrag des Antragstellers zu dünn, genannt „unzureichende Substantiierung“. Der Fantasie sind dabei keinerlei Grenzen gesetzt: Erfüllt der Antragsteller alle zwanzig von der Rechtsprechung seit 1879 kreierten Anforderungen, scheitert der Antrag im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO halt diesmal an der einundzwanzigsten, gerade erst frisch kreierten, Anforderung.[43] Man muss dabei bedenken, dass die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ihrer Natur nach hochgradig konfrontativ sind: Es geht dabei gerade um diejenigen Fallgestaltungen, bei denen die Justiz ihre Arbeit entweder gar nicht oder völlig unzureichend macht, in manchen Fällen sogar, wie man so schön sagt „angestrengt wegschaut“.[44] Auf dieser Grundlage basiert der Reformvorschlag aus dem Jahr 2016: Es soll in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO eine Instanz lang ein ganz gewöhnlicher Prozess geführt werden mit einer Mündlichen Verhandlung und Richterlichen Hinweisen, wie in jedem anderen Prozess. Es findet dabei diejenige Prozessordnung Anwendung, die auf die vorgegebene Situation am besten passt, das ist die Verwaltungsgerichtsordnung: In den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO stehen sich ein Bürger, der Antragsteller, der von der Behörde, der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen bzw. eine Anklage begehrt und die Behörde, die Staatsanwaltschaft, gegenüber, die die Ermittlungen bzw. die Anklageerhebung verweigert. Der Beschuldigte bleibt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zunächst außen vor, er wird aber qua Beiladung am Verfahren beteiligt.[45] Warum also wird diese, an sich sehr naheliegende, Reform nicht in die Tat umgesetzt? Die Antwort lautet: Weil die beteiligten Interessengruppen an ihr kein politisches Interesse haben. Die Justiz möchte in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO weiter wie gewohnt, wie seit dem Jahr 1879, nach Gutsherrenart verfahren und für die Anwaltschaft ist das Ganze einfach viel zu viel schlecht bezahlte Arbeit, außerdem pfeift die Anwaltschaft ohnehin auf Recht und Gesetz, es geht der Anwaltschaft nur darum, möglichst einfach und kostengünstig Gebühren zu generieren. So kommt es zu der Situation, dass aller Voraussicht nach die Hinterbliebenen auch weiterhin auf ihrer Suche nach den Verantwortlichen für den Tod ihres Angehörigen der freien Willkür der Justiz ausgeliefert sind, ohne jemals in einem fairen Prozess die Chance auf einen Prozessgewinn zu haben.[46]
    81. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    82. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    83. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    84. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024
    85. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 21. Oktober 2024

    Das Beck-Blog (Eigenschreibweise beck-blog) war das wissenschaftlich orientierte juristische Blog des Verlags C.H. Beck, in dem Richter, Rechtsanwälte und Wissenschaftler Beiträge zu aktuellen juristischen Fragen verfassten.[1]
    Autoren

    Die Autoren setzten sich aus den als Experten auf ihrem Fachgebiet fungierenden Juristen und weiteren Autoren zusammen. Experten in diesem Sinne waren unter anderem Bernd von Heintschel-Heinegg, Thomas Hoeren, Dennis-Kenji Kipker, Carsten Krumm, Marc Liesching und Henning Ernst Müller.[2]
    Angebot

    Die Website bot aber auch die Gelegenheit zur Gruppenbildung. Zu einzelnen Rechtsgebieten und Themen konnten sich Interessierte Teilnehmer zusammenschließen und bestimmte juristische Themenkomplexe diskutieren. Es existierten Gruppen zum Strafrecht, zum IT-Recht, zum Europarecht und weitere Gruppen.[1]
    Das Beck-Blog wurde zum Ende des Monats September 2024 vom Verlag eingestellt und ist seitdem nicht mehr abrufbar.[3]
    Rezeption

    Die juristische Fachzeitschrift NJW-aktuell, eine wöchentliche Beilage zur NJW, griff jede Woche ein aktuelles Thema des Beck-Blogs heraus und stellte kurz im Zusammenhang die dort vertretenen kontroversen Positionen vor.
    Eine im Jahr 2016 veröffentlichte Untersuchung der dpa-Tochter news aktuell und der Hamburger Unternehmensberatung Faktenkontor ermittelte, dass von 1793 Blogs aus der Mediendatenbank Zimpel im Zeitraum von November 2015 bis Januar 2016 das Beck-Blog das wichtigste deutsche Blog im Bereich Recht gewesen sei.[4] Zu demselben Ergebnis kam auch die 2017 veröffentlichte Untersuchung für den Zeitraum November 2016 bis Januar 2017.[5]
    Im Rahmen eines Rückblicks auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte wies Thomas Hoeren im Jahr 2017 mit Blick auf das Beck-Blog darauf hin, dass juristische Blogs „seitens der rechtswissenschaftlichen Forschung kaum wahrgenommen“, „geschweige denn zitiert“ wurden.[6]
    Die letzte Kommentierung

    Die letzte Kommentierung vom Montag, den 30. September 2024 um 13:53 Uhr lautete:
    Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord. Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam.
    An dem aktuellen Beispiel dieses Justizskandals kann man sehen, wie wichtig ein funktionierendes Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung wäre: Beschwerden verworfen: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Gericht bestätigt: Keine Antisemitismus-Ermittlungen gegen Documenta-15-Künstler (msn.com) KURZMELDUNGEN – Kultur: Keine Ermittlungen nach Antisemitismus-Eklat bei documenta (msn.com) Documenta: Kunst, Justiz und Judenhass | Jüdische Allgemeine (juedische-allgemeine.de)​
    Jerzy Montag [ˈjεʒɨ] (* 13. Februar 1947 in Katowice, Polen) ist ein deutscher Politiker (Bündnis 90/Die Grünen).
    Sonderermittler
    Montag war neben Manfred Nötzel einer der beiden Sonderberater des Landtags von Sachsen-Anhalt zum Fall Ouri Jallow. Bei der Vorstellung des Abschlussberichts am 28. August 2020 warf er der Polizei fehlerhafte bzw. rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen vor, sah allerdings keine Ansätze für neue Ermittlungen.[7] Obwohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Sonderberichts bereits durch mehrere wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen worden war, dass Ouri Jallow sich in seinem gefesselten Zustand gar nicht selbst angezündet haben konnte und damit das staatliche Narrativ von einer Selbstentzündung nach Art eines sommerlichen Heuballens widerlegt worden war, stellte Jerzy Montag aus politischem Kalkül alle Mordvorwürfe gegen die diensthabenden Polizeibeamten wider jedes bessere Wissen in Abrede.[8]
    Einzelnachweise
    1. ↑ Christian Jakob: Jerzy Montag über Fall Ouri Jallow: „Keine zweite Anklage“. In: Die Tageszeitung: taz. 29. Oktober 2019, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 28. August 2020]).
    2. ↑ Juristische Ausführungen zum Fall Ouri Jallow, abgerufen am 14. August 2024
    In meinem Verteiler befindet sich seit letzten Herbst u.a. auch Katharina Schulze. Das Problem, dass das eMail-Postfach des Adressaten überläuft und deswegen Mails an mich zurückkommen, kenne ich gut von besagter Katharina Schulze. Das war im Fall von Katharina Schulze bisher zwei Mal der Fall, um Neujahr herum und zuletzt Ende Juni. Das einzige, was ich von Katharina Schulze höre, sind von Zeit zu Zeit automatisierte Abwesenheitsagenten ihrer Mitarbeiter, wenn sich der betreffende Mitarbeiter allgemein, offenbar an alle in seinem elektronischen Adressbuch, in den Urlaub oder sonstwohin verabschiedet. Sonst höre ich von Katharina Schulze nichts, gar nichts, und ich wüsste auch nicht, warum sich das in Zukunft nochmal ändern sollte.​
    Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …​Ist hier gerade die Rede von der Zeitenwende? Der Aufsatz HRRS 2016, 29 stellt die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO auf eine gesetzliche Grundlage. So allmählich sieht ja auch die Justiz ein, dass die Klageerzwingung einer gesetzlichen Grundlage bedarf: VIS Berlin – 80/22 | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Beschluss | Verfassungswidrige Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter …
    Der Mord an Ouri Jallow hätte aufgeklärt werden können, wenn das Verfahren der Klageerzwingung nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung geführt worden wäre: BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam. Ich weise hin auf die Entscheidung des BVerfG, 21.12.2022 – 2 BvR 378/20 – dejure.org. Bekanntlich hat das BverfG mit dieser Entscheidung einen ganzen Stall voll Straftatbestände erfüllt, u.a. Sukzessive Beihilfe zum Mord. Die Mörder hatten von Anfang an darauf spekuliert, dass der Rechtsstaat auch in ihrem Fall nicht funktionieren würde und sie für ihren Mord nie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Indem das BverfG durch das Zunichtemachen aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Mordes diese Spekulation wahr werden lässt, begeht das BverfG Sukzessive Beihilfe zum Mord.
    Weblinks

    • Juristische Blogs unter der Lupe: Beck-Blog – kein echtes Tagebuch. Haufe.de, 16. Juli 2012 (Archiv-Version vom 14. September 2018)
    Einzelnachweise

    139. ↑ Hochspringen nach:a b Juristische Blogs unter der Lupe, der Beck-Blog | Recht | Haufe. 6. Dezember 2017, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    140. ↑ Blog | beck-community. 1. August 2024, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Oktober 2024.
    141. ↑ Henning Ernst Müller: Nach 15 Jahren Diskussion zu Strafrecht und Kriminologie heißt es „Good Bye Beck Blog“. In: Beck-Blog. 29. September 2024, abgerufen am 2. Oktober 2024 (Archiv-Version vom 29. September 2024).
    142. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Deutschlands wichtigste Blogs. 31. März 2016, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    143. ↑ Die Könige der Blogosphäre: Die relevantesten deutschen Blogs. 14. Februar 2017, abgerufen am 3. Oktober 2024.
    144. ↑ Thomas Hoeren: Von Judge Judy zum Beck-Blog: Die Rechtswissenschaft der Berliner Republik im medialen Wandel. In: Thomas Duve, Stefan Ruppert (Hrsg.): Rechtswissenschaft in der Berliner Republik. Suhrkamp, Berlin 2018, ISBN 978-3-518-29830-5, S. 212, 219.

    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]
    Herleitung
    Grundsatz
    Im deutschen Strafprozessrecht besteht grundsätzlich kein Anspruch des Verletzten einer Straftat auf die Verfolgung der Tat durch den Staat.[7][8] Dies bedeutet, dass der Verletzte nicht das Recht hat, von den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlung der Person des Täters, der Tatumstände und Tatfolgen, die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und Verurteilung durch ein staatliches Gericht zu verlangen und dieses Recht gegebenenfalls vor Gericht einzuklagen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Strafmonopol des Staates: Straftaten sollen nicht von Bürgern aus eigenem Interesse (Selbstjustiz), sondern vom Staat im Interesse der Gesellschaft verfolgt werden.
    Reflexrecht
    Gleichwohl kennt das deutsche Strafprozessrecht die Institute des Ermittlungserzwingungsverfahrens und des Klageerzwingungsverfahrens. Danach kann der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines Anfangsverdachts beziehungsweise eines hinreichenden Tatverdachts zu Unrecht verneint, durch einen Antrag an das Gericht die Anordnung der Ermittlungen beziehungsweise die Erhebung der öffentlichen Klage erreichen.
    Durch diese Verfahren kann der Verletzte erreichen, dass die Straftat vom Staat verfolgt wird. Gleichwohl dienen Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren nicht dem Schutz der Rechte des Verletzten, sondern der effektiven Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch das Gericht. Daraus folgert die Rechtswissenschaft, dass ein bloßes Reflexrecht des Verletzten und kein echtes Recht auf Strafverfolgung besteht.
    Ausnahme
    Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen. Dies ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für diese grundrechtlich geschützten Güter.[9]
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch gegeben sein, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.[10] Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch für Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.[11]
    Anspruchsvoraussetzungen
    Die Rechtsprechung postuliert folgende Voraussetzungen:[10]
    • Erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, unter dieser Prämisse insbesondere bei
    ◦ Delikten von Amtsträgern (ein Amtsträger wird verdächtigt, in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes eine Straftat begangen zu haben),
    ◦ Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden,
    ◦ Straftatbestände, die die Rechtspflege schützen sollen.
    Die Anspruchsgrundlage findet sich in den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit der Grundrechtsbindung des Staates, Art. 1 Abs. 3 GG.
    Anspruchsinhalt
    Der Inhalt des Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in einer effektiven staatlichen Strafverfolgung dergestalt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Befugnissen Gebrauch machen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Es muss jedoch nicht zwangsläufig Anklage erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:[12]
    „Die (verfassungs­rechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungs­organe. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimm­ung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden.
    Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwalt­schaft als Herrin des Ermittlungs­verfahrens und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourcen­einsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern.
    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungs­verlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungs­entscheidungen.“

    Der Anspruch wird im Wege des Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahrens durchgesetzt. In der Praxis wird der Anspruch relevant, wenn offensichtliche Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.[12] Dann kann der Verletzte der Tat ein gescheitertes Klageerzwingungsverfahren einer Nachkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterziehen.[13]
    Ziel des Anspruchs ist es, eine wirksame Anwendung der erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen.[14] Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur.[15] Er kann vor allem bei Kapitaldelikten aber auch nahen Angehörigen zustehen.[16][17]
    Entwicklung
    Entwicklung durch die Rechtsprechung
    Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht zurück auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 1999.[18] Danach sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, insbesondere wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet.[12]
    In der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung[19][20] ging das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal von einem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter aus.[21] Im konkreten Fall, der sich auf die fahrlässige Tötung eines Schülers durch einen Polizeibeamten bezog, war die Staatsanwaltschaft diesem Anspruch durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Aufklärung des Sachverhalts nach Ansicht des Gerichts gerecht geworden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der auf Erzwingung der Anklage gerichtete Antrag war abgelehnt worden. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.[22]
    In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[23][24][25] „Lokalderby“[26] und „Luftangriff bei Kundus“[27][28][29]) befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[21] In keinem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zur Entscheidung angenommen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[30]
    Über die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wurde am 15. Januar 2020 entschieden: Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger. Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden waren.[31]
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 in einem Verfahren der Klageerzwingung auf eine Verfassungsbeschwerde hin die angefochtene vorangegangene Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und an selbiges zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.[32] Im selben Sinne hatte er bereits ein knappes Jahr zuvor entschieden.[33]
    Entwicklung durch die Wissenschaft
    Die Rechtswissenschaft begleitete die Entwicklung des Anspruchs durch die Rechtsprechung, indem sie effektivere Rechte für die Verletzten einer Straftat bei gleichzeitiger Stärkung des Vertrauens in die staatliche Strafverfolgung forderte.[34] In diesem Zusammenhang wird, neben der verfassungsrechtlichen Grundlage, insbesondere auf Art. 2 EMRK als Rechtsgrundlage hingewiesen.[35] Nach dem Jahr 2014, also erst nachdem das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf effektive Strafverfolgung postuliert hatte, traten dieser Rechtsmeinung weitere Wissenschaftler bei.[36][37][38]
    Beispiele
    Michael Buback hatte den Versuch unternommen, gerichtlich klären zu lassen, welche Mitglieder der RAF an der Ermordung seines Vaters Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Jahr 1977 beteiligt gewesen waren, jedoch ohne jeden Erfolg.[39]
    Im Fall des Todes von Oury Jalloh berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieses Todesfalles auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im FallTennessee Eisenberg. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anspruch auf effektive Strafverfolgung in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich bestätigt, im konkreten Fall aber angenommen, dass dieser Anspruch durch ernsthafte Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erfüllt worden sei.[40][41]
    Naheliegend erschien eine Berufung der Eltern der zu Tode gequetschten jungen Leute auf den Anspruch auf effektive Strafverfolgung im Fall des Unglück bei der Loveparade 2010. Es lagen nämlich in diesem Fall zwei der vier anerkannten Fallgruppen vor, die einen solchen Anspruch auslösen, nämlich die gravierende Verletzung von Leib und Leben und Straftaten von Amtsträgern.[42][43]
    Ärztliche Kunstfehler begründen ebenso einen Anspruch des Angehörigen auf effektive Strafverfolgung.[44]
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs begründet der Vorwurf der Rechtsbeugung die Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung und somit eine der Fallgruppen des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung.[45][46][47]
    Literatur
    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4. Zum Ermittlungserzwingungsverfahren und zum Klageerzwingungsverfahren Rnrn. 589 ff, zu den Auswirkungen der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung Rn. 639.
    • Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 online
    • Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).
    • Robert Esser und Felix Lubrich; Anspruch des Verletzten auf Strafverfolgung Dritter: Der Kunduz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in: Strafverteidiger (StV) 2017 Heft 6, S. 418–423.
    • Klaus Ferdinand Gärditz, Anmerkung zur Kundus-Entscheidung, Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 896–900.
    • Heinz Giehring: Das Recht des Verletzten auf Strafverfolgung und dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren.
    • Tatjana Hörnle: Anmerkung zur Kundus-Entscheidung. Juristenzeitung (JZ) 2015, S. 893–896 ISSN 0022-6882
    • Wilfried Holz: Justizgewähranspruch des Verbrechensopfers. Duncker & Humblot, Berlin 2007.
    • Stefan Muckel: Grundrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung Dritter – „Gorch Fock“. Juristische Arbeitsblätter (JA) 2015, S. 479–480.
    • Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. Juristische Schulung (JuS) 2015, S. 376–378.
    • Klaus Schroth: Die Rechte des Opfers im Strafprozess. 2. Auflage 2016.
    • Jan Sturm: Der grundrechtliche Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Die neuere Kammerrechtsprechung des BVerfG und ihre Folgen für Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, ISSN 0017-1956, Vol. 164, Nr. 7, 2017, S. 398–410.
    • Thomas Weigend: „Die Strafe für das Opfer“? – Zur Renaissance des Genugtuungsgedankens im Straf- und Strafverfahrensrecht. Rechtswissenschaft (RW) 2010, S. 39–57 (online).
    • Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 8/2015, S. 412–413, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
    • Mark Zöller: Klageerzwingungsverfahren; Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Anmerkung zu OLG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 Ws 174/16. Strafverteidiger (StV) 2018, S. 268–275.
    Einzelnachweise
    424. ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
    425. ↑ BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
    426. ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
    427. ↑ Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
    428. ↑ Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:
    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenberg; Tennessee Eisenberg, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); Jenny Böken, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; Münchner Lokalderby, abgerufen am 3. September 2024
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundus: Luftangriff bei Kundus, abgerufen am 3. September 2024
    429. ↑ Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, S. 24 Rn. 17
    430. ↑ BVerfGE 51, 176, 187.
    431. ↑ BVerfG NJW 2002, 2861 (Volltext online).
    432. ↑ BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 2 BvR 378/20 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.
    433. ↑ Hochspringen nach:a b Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020
    434. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2022, abgerufen am 3. September 2024
    435. ↑ Hochspringen nach:a b c „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57.
    436. ↑ Michael Sachs: Grundrechte: Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters. JuS 2015, 376–378.
    437. ↑ BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 2 BvR 2630/18 Rdnr. 14. (bverfg.de).
    438. ↑ BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 BvR 1224/17. (bundesverfassungsgericht.de).
    439. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 (Gorch Fock) = NJW 2015, 150, Rdnr. 11.
    440. ↑ BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11 (Kundus), Rdnr. 20. (bundesverfassungsgericht.de).
    441. ↑ EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Az. 21554/93, NJW 2001, 1991 (Leitsätze online (Memento des Originals vom 25. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.).
    442. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    443. ↑ Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch die Polizei
    444. ↑ Hochspringen nach:a b Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO: „Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte“
    445. ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 – Tennessee Eisenberg (Volltext online).
    446. ↑ BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2014, Az. 2 BvR 1568/12, NJW 2015, 150 – Gorch Forck (Volltext online).
    447. ↑ Zur Gorch Fock-Entscheidung auch Karl Kröpil, Anspruch auf Strafverfolgung, JURA 2015, 1282
    448. ↑ Rechtslupe: Der Anspruch auf ein Strafverfahren.
    449. ↑ BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).
    450. ↑ BVerfG NJW 2015, 3500 – Kunduz (Volltext online).
    451. ↑ OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 4 Ws 284/16, Rn. 12 (online).
    452. ↑ Zur Kundus-Entscheidung auch Christoph Safferling, Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter, Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11 (online).
    453. ↑ Beschluss des OLG Bremen vom 18. August 2017, Az. 1 Ws 174/16, S. 5–7 (online, keine Strafverfahren gegen Ärzte des Klinikums nach Suizid einer Patientin).
    454. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2020, abgerufen am 3. September 2024
    455. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 19. Juni 2024, abgerufen am 3. September 2024
    456. ↑ Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für die Bundesländer Berlin und Brandenburg vom 23. August 2023, abgerufen am 3. September 2024
    457. ↑ Heinz Schöch: Die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren. NStZ 1984, 385, 389.
    458. ↑ Karl Haller, Karl Conzen, Das Strafverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 158
    459. ↑ Tatjana Hörnle, Handbuch des Strafrechts, Band 1: Grundlagen des Strafrechts, 3. Abschnitt: Geistige Grundlagen und Strömungen des Strafrechts, § 12 Straftheorien, F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 535/536, Rn. 54.
    460. ↑ Stephan Barton, Handbuch des Strafrechts, Bd. 7: Grundlagen des Strafverfahrensrechts, 5. Abschnitt: Die Verfahrensbeteiligten, § 19 Das Opfer, B. Geschichte, Gesetzgebung, Gesellschaftspolitik, III. Opfer in der Gegenwart, 1. Verfassungsrechtliche Einschätzung, b) Anspruch des Opfers auf effektive Strafverfolgung, S. 753 ff., Rn. 62–64.
    461. ↑ Anne Schneider, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte, Kapitel 5: Rechtliche Grenzen, C. Verfassungsrecht, VIII. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), S. 492.
    462. ↑ Pressemitteilung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15, abgerufen am 3. September 2024
    463. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Ouri Jallow, Az. 2 BvR 378/20, abgerufen am 3. September 2024
    464. ↑ Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2023, abgerufen am 3. September 2024
    465. ↑ Beschluss des Landgericht Duisburg vom 4. Mai 2020, abgerufen am 3. September 2024
    466. ↑ Interview mit Gerhart Baum, abgerufen am 3. September 2024
    467. ↑ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018, Az. 2 BvR 1550/17, abgerufen am 4. September 2024
    468. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2018, Az. 74-VI-17, abgerufen am 4. September 2024
    469. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2019, Az. 50-VI-18, abgerufen am 3. September 2024
    470. ↑ Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2020, Az. 76-VI-19, abgerufen am 4. September 2024

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ermöglicht im deutschen Strafprozessrecht dem Verletzten einer Straftat, die Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Einleitung oder Fortführung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten.[1] Hingegen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen keine Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben, durch ein Klageerzwingungsverfahren gerichtlich überprüfbar.[2][3]
    Anwendungsfälle

    Einleitung

    Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist zum einen angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht des Vorliegens einer Straftat verneint und deswegen überhaupt keine Ermittlungen anstellt. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Einleitung der Ermittlungen.[4][5]
    Vervollständigung

    Zum anderen ist aber auch dann ein Ermittlungserzwingungsverfahren angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft zwar bereits Ermittlungen durchgeführt hatte, diese aber unzureichend waren. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Vervollständigung der Ermittlungen.[4][6]
    Begründetheit

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren hat demgemäß Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt entweder gar nicht oder nur unzureichend ermittelt hat.[7] Nach einem erfolgreichen Ermittlungserzwingungsantrag verpflichtet das zuständige Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen.[8][9]
    Statthaftigkeit

    Die Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht normiert.[10] Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist kein eigenständiges Verfahren, sondern ein Klageerzwingungsverfahren mit anderer Zielrichtung. Es gelten die Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren in § 172 der Strafprozessordnung (StPO).[11][12] Dies wird damit begründet, dass § 172 StPO geschaffen wurde, als im Gesetz noch die so genannte gerichtliche Voruntersuchung geregelt und mit erfasst war.[13] Die Statthaftigkeit des Klageerzwingungsverfahrens in der Form des Ermittlungserzwingungsverfahrens wurde erstmals 1980 bejaht[14] und ist in der Rechtsprechung anerkannt.[15][16]
    Verfahren

    Das Ermittlungserzwingungsverfahren verläuft in der Form des Klageerzwingungsverfahrens gem. § 172 StPO.[1][17][18] Der entsprechende Antragsschriftsatz ist gemäß § 172 Abs. 1, S. 1 StPO binnen eines Monats nach Eingang des die Ermittlungen ablehnenden Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft bei dem nach § 172 Abs. 4 StPO zuständigen Oberlandesgericht einzureichen.[19] Antragsberechtigt ist der Verletzte.[20]
    Anordnung weiterer Ermittlungen

    Die Anordnung weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geschieht dann, wenn diese entweder gar nicht oder nur unvollständig ermittelt hat.[1][13] Die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, die abgelehnten Ermittlungen aufzunehmen, bis zur Entscheidungsreife fortzuführen und dann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder über die Erhebung einer Anklage zu entscheiden.[13][21]
    Verfassungsrecht

    Nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insbesondere bei derartigen Straftaten von Amtsträgern, hat der Verletzte darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.[22] Danach hat der Verletzte einen Anspruch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf ernsthafte und vollständige Ermittlungen in seiner Angelegenheit. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Anspruch, der mit dem Tod erlischt.[23][24]
    Rechtslage in Österreich

    Im Ergebnis besteht nach österreichischem Recht dieselbe Rechtslage wie in Deutschland, nur die Begrifflichkeit ist unterschiedlich: Nach österreichischem Recht kann, zur Erzwingung der Einleitung oder Fortführung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Beschuldigten, ein sog. Antrag auf Fortführung bei Gericht gestellt werden. Das Gericht verpflichtet sodann, nach einem erfolgreichen Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Einleitung oder Fortführung der Ermittlungen.
    Beispiele

    Im Fall des ermordeten Siegfried Buback, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, beantragte dessen Sohn Michael Buback 2015 ein Ermittlungserzwingungsverfahren gegen das frühere RAF-Mitglied Siegfried Haag scheiterten jedoch an den hohen formalen Zulässigkeitshürden dieser Verfahrensart.[25] Das Ermittlungserzwingungsverfahren kommt aber auch in Betracht bei Straftaten im Zusammenhang mit neuen Technologien, wenn die Staatsanwaltschaft mangels entsprechenden Sachverstands die Strafbarkeit eines Sachverhalts nicht erkennt.[26] Im Falle eines unbegleiteten Ausgangs einer Psychiatriepatientin, die dabei suizidierte, ordnete das Bundesverfassungsgericht weitere Ermittlungen gegen den zuständigen Arzt wegen fahrlässiger Tötung an.[27][28]
    Literatur

    • Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4, Rn. 589 ff.
    • Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29
    Einzelnachweise

    253. ↑ Hochspringen nach:a b c Mirko Laudon: Ermittlungserzwingungsverfahren. In: strafakte.de. Abgerufen am 9. Dezember 2019.
    254. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/18.
    255. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    256. ↑ Hochspringen nach:a b Mark Zöller (Bearb.); Björn Gercke (Hrsg.): Strafprozessordnung. 6. Auflage. 2019, ISBN 978-3-8114-3974-0, Rn. 27 zu § 172 StPO
    257. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    258. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    259. ↑ Lutz Meyer-Goßner, Bertram Schmitt: Strafprozessordnung. 62. Auflage. 2019, ISBN 978-3-406-73584-4, Rn. 1b zu § 172 StPO.
    260. ↑ Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 244.
    261. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    262. ↑ OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az. 1 Ws 231/16
    263. ↑ Gerwin Moldenhauer (Bearb.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 7. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-63672-1, Rn. 3 zu § 172 StPO
    264. ↑ VerfGH München, E. v. 9. Februar 2022 – Vf. 62-VI/20. In: gesetze-bayern.de. 9. Februar 2022, abgerufen am 14. Februar 2022.
    265. ↑ Hochspringen nach:a b c OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 Kl NJW 2007, 3734.
    266. ↑ OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, GA 1981, 96.
    267. ↑ OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren
    268. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    269. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rn. 8 zu § 172 StPO, Rdn. 2 zu § 175 StPO
    270. ↑ OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17
    271. ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rdn. 25 zu § 172 StPO
    272. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    273. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    274. ↑ BverfG, Beschluss vom 22. Januar 2021, Az. 2 BvR 757/17, Rdnr. 11
    275. ↑ BverfG, Beschluss vom 1. April 2019, Az. 2 BvR 1224/17
    276. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024
    277. ↑ OLG Stuttgart, Pressemitteilung zum Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15
    278. ↑ Andreas Leupold, Silke Glossner (Hrsg.): Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht. 3. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-64845-8, Rn. 512.
    279. ↑ BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020, AZ. 2 BvR 859/17
    280. ↑ Die Zeitenwende in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, HRRS 2016, 29, abgerufen am 28. Oktober 2024

    306 EV 339/23
    AOL/Gesendet
    Alexander Würdinger
    Von:rawuerdinger@aol.com
    An:Abteilung1@gensta-m.bayern.de
    Fr., 6. Sept. um 05:53

    Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Necknig,
    ich nehme Bezug auf die nachfolgende Mail an meinen Verteiler. 
    Ergänzend mache ich hiermit den Inhalt der angehängten Datei in der Fassung vom 5. September 2024 zum Gegenstand meines Vortrags.
    Innerhalb von drei Wochen, am 23. Februar 2023 im Mordfall Oury Jalloh, 2 BvR 378/20 und am 16. März 2023 in meinem Fall
    2 BvR 297/23
    Keine Steuer auf Entschädigung für erlittenes Unrecht
    hat das BVerfG zwei Mal Unrecht gesprochen. In beiden Fällen ist eine etwaige Beschwerde zum EGMR einfach nur sinnfreie Papierverschwendung. Statt dessen ist es nunmehr richtig und angebracht, in Bezug auf beide Fälle zu physischen Maßnahmen überzugehen. Ich werde deshalb Ende 2025 gegen Wikipedia, die Rechtsanwaltskammer München, Werner Weiss, den  Verlag C. H. Beck,  Karina Schuller, Stephan Lahl, Henning Ernst Müller, Hans Holzhaider,  Saskia Freiesleben, Dr. Michael Schultz, Dr. Ekkehart Schott und Dr. Wendt Nassall Regress nehmen. Und nein, es liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft, dass die Bundesrepublik bis dahin zum Rechtsstaat mutiert sein könnte.

    Mit freundlichen Grüßen
    Vielleicht kann mal wer den netten Herrn vom bayerischen Justizministerium fragen, wann ich denn mit meiner Entschädigung in Höhe von aktuell drei Millionen Euro rechnen darf? Misshandlungs-Vorwürfe in JVA: Personelle Konsequenzen

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